Common use of Strukturmassnahmen Clause in Contracts

Strukturmassnahmen. Im Sinne von Art. 38 UCITSG kann der OGAW jederzeit und nach freiem Ermessen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde die Verschmelzung mit einem oder mehreren anderen OGAW beschliessen und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform der andere OGAW hat und ob der andere OGAW seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nicht. Der OGAW und seine Anteilsklassen können mit einem oder mehreren anderen OGAW oder deren Teilfonds und Anteilsklassen verschmolzen werden. Ebenso ist es möglich, den OGAW und Anteilsklassen zu spalten. Daneben sind auch andere Strukturmassnahmen im Sinne von Art. 49 UCITSG zulässig. Sofern nachfolgend keine anderen Regelungen getroffen wurden, gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Art. 36 ff. UCITSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Strukturmassnahmen. Im Sinne von Art. 38 UCITSG kann der OGAW bzw. Teilfonds jederzeit und nach freiem Ermessen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde die Verschmelzung mit einem oder mehreren anderen OGAW beschliessen und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform der andere OGAW hat und ob der andere OGAW seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nicht. Der Teilfonds und Anteilsklassen des OGAW und seine Anteilsklassen können ebenfalls untereinander, aber auch mit einem oder mehreren anderen OGAW oder deren Teilfonds und Anteilsklassen verschmolzen werden. Ebenso ist es möglich, den OGAW bzw. dessen Teilfonds und Anteilsklassen zu spalten. Daneben sind auch andere Strukturmassnahmen im Sinne von Art. 49 UCITSG zulässig. Sofern nachfolgend keine anderen Regelungen getroffen wurden, gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Art. 36 ff. UCITSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Strukturmassnahmen. Im Sinne von Art. 38 UCITSG kann der OGAW jederzeit und nach freiem Ermessen mit Genehmigung der entsprechenden entsprechen- den Aufsichtsbehörde die Verschmelzung mit einem oder mehreren anderen OGAW beschliessen und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform der andere OGAW hat und ob der andere OGAW seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nicht. Der OGAW und seine Anteilsklassen können mit einem oder mehreren anderen OGAW oder deren Teilfonds und Anteilsklassen An- teilsklassen verschmolzen werden. Ebenso ist es möglich, den OGAW und Anteilsklassen zu spalten. Daneben sind auch andere Strukturmassnahmen im Sinne von Art. 49 UCITSG zulässig. Sofern nachfolgend keine anderen Regelungen getroffen wurden, gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Art. 36 ff. UCITSG UCI- TSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen.

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Samples: Treuhandvertrag

Strukturmassnahmen. Im Sinne von Art. 38 UCITSG kann der OGAW bzw. Teilfonds jederzeit und nach freiem Ermessen mit Genehmigung Genehmi- gung der entsprechenden Aufsichtsbehörde die Verschmelzung mit einem oder mehreren anderen OGAW beschliessen be- schliessen und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform der andere OGAW hat und ob der andere OGAW seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nicht. Der Teilfonds und Anteilsklassen des OGAW und seine Anteilsklassen können ebenfalls unterei- nander, aber auch mit einem oder mehreren anderen OGAW oder deren Teilfonds und Anteilsklassen verschmolzen verschmol- zen werden. Ebenso ist es möglich, den OGAW bzw. dessen Teilfonds und Anteilsklassen zu spalten. Daneben sind auch andere Strukturmassnahmen im Sinne von Art. 49 UCITSG zulässig. Sofern nachfolgend keine anderen Regelungen getroffen wurden, gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Art. 36 ff. UCITSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen.

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Samples: Treuhandvertrag

Strukturmassnahmen. Im Sinne von Art. 38 UCITSG kann der OGAW jederzeit und nach freiem Ermessen mit Genehmigung Genehmi- gung der entsprechenden Aufsichtsbehörde die Verschmelzung mit einem oder mehreren anderen ande- ren OGAW beschliessen und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform der andere OGAW hat und ob der andere OGAW seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nicht. Der OGAW und seine Anteilsklassen Anteils- klassen können mit einem oder mehreren anderen OGAW oder deren Teilfonds und Anteilsklassen verschmolzen werden. Ebenso ist es möglich, den OGAW und Anteilsklassen zu spalten. Daneben sind auch andere Strukturmassnahmen im Sinne von Art. 49 UCITSG zulässig. Sofern nachfolgend keine anderen Regelungen getroffen wurden, gelten die gesetzlichen Bestimmungen Bestim- mungen der Art. 36 ff. UCITSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen.

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