Common use of Strukturmassnahmen Clause in Contracts

Strukturmassnahmen. Art. 14 Verschmelzung‌ Im Sinne von Art. 38 UCITSG kann die Verwaltungsgesellschaft jederzeit und nach freiem Ermessen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde die Verschmelzung des OGAW mit einem oder mehreren anderen OGAW be- schliessen und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform der OGAW hat und ob der andere OGAW seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nicht. OGAW und Anteilsklassen können mit einem oder mehreren anderen OGAW oder deren Teilfonds und Anteilsklassen verschmolzen werden. Ebenso ist es möglich, den OGAW und Anteilsklassen zu spalten. Alle Vermögensgegenstände des OGAW dürfen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde zum Ge- schäftsjahresende (Übertragungsstichtag) auf einen anderen bestehenden, oder ein durch die Verschmelzung neu ge- gründeten OGAW übertragen werden. Der OGAW darf auch mit einem OGAW verschmolzen werden, der in einem an- deren EU- oder EWR-Staat aufgelegt wurde und ebenfalls den Vorgaben der Richtlinie 2009/65/EG entspricht. Mit Zu- stimmung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) kann ein anderer Übertragungsstichtag bestimmt werden. Es können auch zum Geschäftsjahresende oder einem anderen Übertragungsstichtag alle Vermögensgegenstände eines anderen OGAW oder eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW auf einen OGAW übertragen werden. Schliess- lich besteht auch die Möglichkeit, dass nur die Vermögenswerte eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW ohne dessen Verbindlichkeiten auf den OGAW übertragen werden. Die depotführenden Stellen der Anleger übermitteln diesen spätestens 35 Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungs- stichtag in Papierform oder in elektronischer Form Informationen zu den Gründen für die Verschmelzung, den potentiel- len Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmelzung sowie zu massgeblichen Verfahrensaspekten. Die Anleger erhalten auch die wesentlichen Anlegerinformationen für das Sondervermögen bzw. den OGAW, der bestehen bleibt oder durch die Verschmelzung neu gebildet wird. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Möglichkeit, ihre Anteile ohne Rückgabeabschlag zurückzugeben, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen OGAWs umzutauschen, der ebenfalls von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird und über eine ähnliche Anlagepolitik wie der zu verschmel- zende OGAW verfügt. Am Übertragungsstichtag werden die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens oder OGAW berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Vorgang wird vom Wirtschaftsprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte des übernommenen und des aufneh- menden Sondervermögens zum Zeitpunkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem neuen Sondervermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem übertragenden Sondervermögen entspricht. Es besteht auch die Möglichkeit, dass den Anlegern des übertragenden Sondervermögens bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile in bar ausge- zahlt werden. Findet die Verschmelzung während des laufenden Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens statt, muss dessen verwaltende Verwaltungsgesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Die Verwaltungsgesellschaft macht im Publikationsorgan des OGAW, der Web-Seite des LAFV Liechtensteinischer Anla- gefondsverband xxx.xxxx.xx bekannt, wenn der OGAW einen anderen OGAW aufgenommen hat und die Verschmelzung wirksam geworden ist. Sollte der OGAW durch eine Verschmelzung untergehen, übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung, die den aufnehmenden oder neu gegründeten OGAW verwaltet. Die Übertragung aller Vermögensgegenstände dieses OGAW auf einen anderen inländischen OGAW oder einen ande- ren ausländischen OGAW findet nur mit Genehmigung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) statt.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Strukturmassnahmen. Art. 14 Verschmelzung‌ Im Sinne von Art. 38 UCITSG kann die Verwaltungsgesellschaft jederzeit und nach freiem Ermessen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde die Verschmelzung des OGAW mit einem oder mehreren anderen OGAW be- schliessen und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform der OGAW hat und ob der andere OGAW seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nicht. OGAW und Anteilsklassen können mit einem oder mehreren anderen OGAW oder deren Teilfonds und Anteilsklassen verschmolzen werden. Ebenso ist es möglich, den OGAW und Anteilsklassen zu spalten. Alle Vermögensgegenstände des OGAW dürfen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde zum Ge- schäftsjahresende (Übertragungsstichtag) auf einen anderen bestehenden, oder ein durch die Verschmelzung neu ge- gründeten OGAW übertragen werden. Der OGAW darf auch mit einem OGAW verschmolzen werden, der in einem an- deren EU- oder EWR-Staat aufgelegt wurde und ebenfalls den Vorgaben der Richtlinie 2009/65/EG entspricht. Mit Zu- stimmung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) kann ein anderer Übertragungsstichtag bestimmt werden. Es können auch zum Geschäftsjahresende oder einem anderen Übertragungsstichtag alle Vermögensgegenstände eines anderen OGAW oder eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW auf einen OGAW übertragen werden. Schliess- lich besteht auch die Möglichkeit, dass nur die Vermögenswerte eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW ohne dessen Verbindlichkeiten auf den OGAW übertragen werden. Die depotführenden Stellen der Anleger übermitteln diesen spätestens 35 Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungs- stichtag in Papierform oder in elektronischer Form Informationen zu den Gründen für die Verschmelzung, den potentiel- len Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmelzung sowie zu massgeblichen Verfahrensaspekten. Die Anleger erhalten auch die wesentlichen Anlegerinformationen für das Sondervermögen bzw. den OGAW, der bestehen bleibt oder durch die Verschmelzung neu gebildet wird. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Möglichkeit, ihre Anteile ohne Rückgabeabschlag zurückzugeben, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen OGAWs umzutauschen, der ebenfalls von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird und über eine ähnliche Anlagepolitik wie der zu verschmel- zende verschmelzen- de OGAW verfügt. Am Übertragungsstichtag werden die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens oder OGAW berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Vorgang wird vom Wirtschaftsprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte des übernommenen und des aufneh- menden auf- nehmenden Sondervermögens zum Zeitpunkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem neuen neu- en Sondervermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem übertragenden Sondervermögen entspricht. Es besteht auch die Möglichkeit, dass den Anlegern des übertragenden Sondervermögens bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile in bar ausge- zahlt ausgezahlt werden. Findet die Verschmelzung während des laufenden Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens Sonderver- mögens statt, muss dessen verwaltende Verwaltungsgesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Die Verwaltungsgesellschaft macht im Publikationsorgan des OGAW, der Web-Seite des LAFV Liechtensteinischer Anla- gefondsverband Anlagefondsverband xxx.xxxx.xx bekannt, wenn der OGAW einen anderen OGAW aufgenommen hat und die Verschmelzung Ver- schmelzung wirksam geworden ist. Sollte der OGAW durch eine Verschmelzung untergehen, übernimmt die Verwaltungsgesellschaft Verwal- tungsgesellschaft die Bekanntmachung, die den aufnehmenden oder neu gegründeten OGAW verwaltet. Die Übertragung aller Vermögensgegenstände dieses OGAW auf einen anderen inländischen OGAW oder einen ande- ren ausländischen OGAW findet nur mit Genehmigung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) statt.

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Samples: Treuhandvertrag

Strukturmassnahmen. Art. 14 Verschmelzung‌ Im Sinne von Art. 38 UCITSG kann die Verwaltungsgesellschaft jederzeit und nach freiem Ermessen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde die Verschmelzung des OGAW mit einem oder mehreren anderen OGAW be- schliessen und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform der OGAW hat und ob der andere OGAW seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nicht. OGAW und Anteilsklassen können mit einem oder mehreren anderen OGAW oder deren Teilfonds und Anteilsklassen verschmolzen werden. Ebenso ist es möglich, den OGAW und Anteilsklassen zu spalten. Alle Vermögensgegenstände des OGAW dürfen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde zum Ge- schäftsjahresende Geschäftsjahresende (Übertragungsstichtag) auf einen anderen bestehenden, oder ein durch die Verschmelzung neu ge- gründeten gegründeten OGAW übertragen werden. Der OGAW darf auch mit einem OGAW verschmolzen werden, der in einem an- deren anderen EU- oder EWR-Staat aufgelegt wurde und ebenfalls den Vorgaben der Richtlinie 2009/65/EG entspricht. Mit Zu- stimmung Zustimmung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) kann ein anderer Übertragungsstichtag bestimmt werden. Es können auch zum Geschäftsjahresende oder einem anderen Übertragungsstichtag Über- tragungsstichtag alle Vermögensgegenstände eines anderen OGAW oder eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW auf einen OGAW übertragen werden. Schliess- lich Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, dass nur die Vermögenswerte eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW ohne dessen Verbindlichkeiten auf den OGAW übertragen werden. Die depotführenden Stellen der Anleger übermitteln diesen spätestens 35 Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungs- stichtag in Papierform oder in elektronischer Form Informationen zu den Gründen für die Verschmelzung, den potentiel- len Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmelzung sowie zu massgeblichen Verfahrensaspekten. Die Anleger erhalten auch die wesentlichen Anlegerinformationen für das Sondervermögen bzw. den OGAW, der bestehen bleibt oder durch die Verschmelzung neu gebildet wird. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Möglichkeit, ihre Anteile ohne Rückgabeabschlag zurückzugeben, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen OGAWs umzutauschen, der ebenfalls von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird und über eine ähnliche Anlagepolitik wie der zu verschmel- zende verschmelzen- de OGAW verfügt. Am Übertragungsstichtag werden die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens oder OGAW berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Vorgang wird vom Wirtschaftsprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte des übernommenen und des aufneh- menden auf- nehmenden Sondervermögens zum Zeitpunkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem neuen neu- en Sondervermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem übertragenden Sondervermögen entspricht. Es besteht auch die Möglichkeit, dass den Anlegern des übertragenden Sondervermögens bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile in bar ausge- zahlt ausgezahlt werden. Findet die Verschmelzung während des laufenden Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens Sonderver- mögens statt, muss dessen verwaltende Verwaltungsgesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Die Verwaltungsgesellschaft macht im Publikationsorgan des OGAW, der Web-Seite des LAFV Liechtensteinischer Anla- gefondsverband Anlagefondsverband xxx.xxxx.xx bekannt, wenn der OGAW einen anderen OGAW aufgenommen hat und die Verschmelzung Ver- schmelzung wirksam geworden ist. Sollte der OGAW durch eine Verschmelzung untergehen, übernimmt die Verwaltungsgesellschaft Verwal- tungsgesellschaft die Bekanntmachung, die den aufnehmenden oder neu gegründeten OGAW verwaltet. Die Übertragung aller Vermögensgegenstände dieses OGAW auf einen anderen inländischen OGAW oder einen ande- ren ausländischen OGAW findet nur mit Genehmigung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) statt.

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Samples: Treuhandvertrag

Strukturmassnahmen. Art. 14 Verschmelzung‌ Im Sinne von Art. 38 UCITSG kann die Verwaltungsgesellschaft jederzeit und nach freiem Ermessen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde die Verschmelzung des OGAW mit einem oder mehreren anderen OGAW be- schliessen beschliessen und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform der OGAW hat und ob der andere OGAW seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nicht. OGAW Teilfonds und Anteilsklassen des OGAW können ebenfalls untereinander, aber auch mit einem oder mehreren anderen OGAW oder deren Teilfonds und Anteilsklassen verschmolzen werden. Ebenso ist es möglich, den OGAW und Anteilsklassen zu spalten. Alle Vermögensgegenstände des OGAW bzw. des Teilfonds dürfen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde zum Ge- schäftsjahresende Geschäftsjahresende (Übertragungsstichtag) auf einen anderen bestehenden, oder ein durch die Verschmelzung neu ge- gründeten gegründeten OGAW bzw. Teilfonds übertragen werden. Der OGAW bzw. Teilfonds darf auch mit einem OGAW bzw. Teilfonds verschmolzen werden, der in einem an- deren anderen EU- oder EWR-Staat aufgelegt wurde und ebenfalls den Vorgaben der Richtlinie 2009/65/EG entspricht. Mit Zu- stimmung Zustimmung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) kann ein anderer Übertragungsstichtag bestimmt werden. Es können auch zum Geschäftsjahresende oder einem anderen Übertragungsstichtag alle Vermögensgegenstände eines anderen OGAW oder eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW auf einen OGAW übertragen werden. Schliess- lich Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, dass nur die Vermögenswerte eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW ohne dessen Verbindlichkeiten auf den OGAW übertragen werden. Die depotführenden Stellen der Anleger übermitteln diesen spätestens 35 Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungs- stichtag in Papierform oder in elektronischer Form Informationen zu den Gründen für die Verschmelzung, den potentiel- len Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmelzung sowie zu massgeblichen Verfahrensaspekten. Die Anleger erhalten auch die wesentlichen Anlegerinformationen für das Sondervermögen bzw. den OGAW, der bestehen bleibt oder durch die Verschmelzung neu gebildet wird. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Möglichkeit, ihre Anteile ohne Rückgabeabschlag zurückzugeben, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen OGAWs umzutauschen, der ebenfalls von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird und über eine ähnliche Anlagepolitik wie der zu verschmel- zende verschmelzende OGAW verfügt. Am Übertragungsstichtag werden die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens oder OGAW berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Vorgang wird vom Wirtschaftsprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte des übernommenen und des aufneh- menden aufnehmenden Sondervermögens zum Zeitpunkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem neuen Sondervermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem übertragenden Sondervermögen entspricht. Es besteht auch die Möglichkeit, dass den Anlegern des übertragenden Sondervermögens bis zu 10 10% des Wertes ihrer Anteile in bar ausge- zahlt ausgezahlt werden. Findet die Verschmelzung während des laufenden Geschäftsjahres Geschäfts- jahres des übertragenden Sondervermögens statt, muss dessen verwaltende Verwaltungsgesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Die Verwaltungsgesellschaft macht im Publikationsorgan des OGAW, der Web-Seite Internetseite des LAFV Liechtensteinischer Anla- gefondsverband Anlagefondsverband xxx.xxxx.xx bekannt, wenn der OGAW einen anderen OGAW aufgenommen hat und die Verschmelzung wirksam geworden ist. Sollte der OGAW durch eine Verschmelzung untergehen, übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung, die den aufnehmenden oder neu gegründeten OGAW verwaltet. Die Übertragung aller Vermögensgegenstände dieses OGAW auf einen anderen inländischen OGAW oder einen ande- ren anderen ausländischen OGAW findet nur mit Genehmigung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) statt.

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Samples: Prospectus and Trust Agreement

Strukturmassnahmen. Art. 14 Verschmelzung‌ Im Sinne von Art. 38 UCITSG kann die Verwaltungsgesellschaft jederzeit und nach freiem Ermessen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde die Verschmelzung des OGAW mit einem oder mehreren anderen OGAW be- schliessen und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform der OGAW hat und ob der andere OGAW seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nicht. OGAW Teilfonds und Anteilsklassen des OGAW können ebenfalls untereinander, aber auch mit einem oder mehreren anderen OGAW oder deren Teilfonds und Anteilsklassen verschmolzen werden. Ebenso ist es möglich, den OGAW bzw. dessen Teilfonds und Anteilsklassen zu spalten. Alle Vermögensgegenstände des OGAW bzw. des Teilfonds dürfen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde Aufsichtsbe- hörde zum Ge- schäftsjahresende Geschäftsjahresende (Übertragungsstichtag) auf einen anderen bestehenden, oder ein durch die Verschmelzung Verschmel- zung neu ge- gründeten gegründeten OGAW bzw. Teilfonds übertragen werden. Der OGAW bzw. der Teilfonds darf auch mit einem OGAW bzw. Teilfonds verschmolzen werden, der in einem an- deren anderen EU- oder EWR-Staat aufgelegt wurde und ebenfalls den Vorgaben der Richtlinie 2009/65/EG entspricht. Mit Zu- stimmung Zustimmung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) kann ein anderer Übertragungsstichtag bestimmt werden. Es können auch zum Geschäftsjahresende oder einem anderen Übertragungsstichtag alle Vermögensgegenstände eines anderen OGAW oder eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW auf einen OGAW übertragen werden. Schliess- lich Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, dass nur die Vermögenswerte eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW ohne dessen Verbindlichkeiten auf den OGAW übertragen werden. Die depotführenden Stellen der Anleger übermitteln diesen spätestens 35 Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungs- stichtag in Papierform oder in elektronischer Form Informationen zu den Gründen für die Verschmelzung, den potentiel- len Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmelzung sowie zu massgeblichen Verfahrensaspekten. Die Anleger erhalten auch die wesentlichen Anlegerinformationen für das Sondervermögen bzw. den OGAW, der bestehen bleibt oder durch die Verschmelzung neu gebildet wird. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Möglichkeit, ihre Anteile ohne Rückgabeabschlag zurückzugeben, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen OGAWs umzutauschen, der ebenfalls von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird und über eine ähnliche Anlagepolitik wie der zu verschmel- zende OGAW verfügt. Am Übertragungsstichtag werden die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens oder OGAW berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Vorgang wird vom Wirtschaftsprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte des übernommenen und des aufneh- menden Sondervermögens zum Zeitpunkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem neuen Sondervermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem übertragenden Sondervermögen entspricht. Es besteht auch die Möglichkeit, dass den Anlegern des übertragenden Sondervermögens bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile in bar ausge- zahlt werden. Findet die Verschmelzung während des laufenden Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens statt, muss dessen verwaltende Verwaltungsgesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Die Verwaltungsgesellschaft macht im Publikationsorgan des OGAW, der Web-Seite des LAFV Liechtensteinischer Anla- gefondsverband xxx.xxxx.xx bekannt, wenn der OGAW einen anderen OGAW aufgenommen hat und die Verschmelzung wirksam geworden ist. Sollte der OGAW durch eine Verschmelzung untergehen, übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung, die den aufnehmenden oder neu gegründeten OGAW verwaltet. Die Übertragung aller Vermögensgegenstände dieses OGAW auf einen anderen inländischen OGAW oder einen ande- ren ausländischen OGAW findet nur mit Genehmigung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) statt.

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Strukturmassnahmen. Art. 14 Verschmelzung‌ Im Sinne von Art. 38 UCITSG kann die Verwaltungsgesellschaft jederzeit und nach freiem Ermessen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde die Verschmelzung des OGAW mit einem oder mehreren anderen OGAW be- schliessen und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform der OGAW hat und ob der andere OGAW seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nicht. OGAW und Anteilsklassen können mit einem oder mehreren anderen OGAW oder deren Teilfonds und Anteilsklassen verschmolzen werden. Ebenso ist es möglich, den OGAW und Anteilsklassen zu spalten. Alle Vermögensgegenstände des OGAW dürfen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde zum Ge- schäftsjahresende (Übertragungsstichtag) auf einen anderen bestehenden, oder ein durch die Verschmelzung neu ge- gründeten OGAW übertragen werden. Der OGAW darf auch mit einem OGAW verschmolzen werden, der in einem an- deren EU- oder EWR-Staat aufgelegt wurde und ebenfalls den Vorgaben der Richtlinie 2009/65/EG entspricht. Mit Zu- stimmung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) kann ein anderer Übertragungsstichtag bestimmt werden. Es können auch zum Geschäftsjahresende oder einem anderen Übertragungsstichtag alle Vermögensgegenstände eines anderen OGAW oder eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW auf einen OGAW übertragen werden. Schliess- lich besteht auch die Möglichkeit, dass nur die Vermögenswerte eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW ohne dessen Verbindlichkeiten auf den OGAW übertragen werden. Die depotführenden Stellen der Anleger übermitteln diesen spätestens 35 Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungs- stichtag in Papierform oder in elektronischer Form Informationen zu den Gründen für die Verschmelzung, den potentiel- len Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmelzung sowie zu massgeblichen Verfahrensaspekten. Die Anleger erhalten auch die wesentlichen Anlegerinformationen für das Sondervermögen bzw. den OGAW, der bestehen bleibt oder durch die Verschmelzung neu gebildet wird. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Möglichkeit, ihre Anteile ohne Rückgabeabschlag zurückzugeben, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen OGAWs umzutauschen, der ebenfalls von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird und über eine ähnliche Anlagepolitik wie der zu verschmel- zende OGAW verfügt. Am Übertragungsstichtag werden die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens oder OGAW berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Vorgang wird vom Wirtschaftsprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte des übernommenen und des aufneh- menden Sondervermögens zum Zeitpunkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem neuen Sondervermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem übertragenden Sondervermögen entspricht. Es besteht auch die Möglichkeit, dass den Anlegern des übertragenden Sondervermögens bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile in bar ausge- zahlt werden. Findet die Verschmelzung während des laufenden Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens statt, muss dessen verwaltende Verwaltungsgesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Die Verwaltungsgesellschaft macht im Publikationsorgan des OGAW, der Web-Seite des LAFV Liechtensteinischer Anla- gefondsverband xxx.xxxx.xx bekannt, wenn der OGAW einen anderen OGAW aufgenommen hat und die Verschmelzung wirksam geworden ist. Sollte der OGAW durch eine Verschmelzung untergehen, übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung, die den aufnehmenden oder neu gegründeten OGAW verwaltet. Die Übertragung aller Vermögensgegenstände dieses OGAW auf einen anderen inländischen OGAW oder einen ande- ren ausländischen OGAW findet nur mit Genehmigung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) statt.

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Strukturmassnahmen. Art. 14 Verschmelzung‌ Im Sinne von Art. 38 UCITSG kann die Verwaltungsgesellschaft jederzeit und nach freiem Ermessen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde die Verschmelzung des OGAW mit einem oder mehreren anderen OGAW be- schliessen und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform der OGAW hat und ob der andere OGAW seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nicht. OGAW und Anteilsklassen können mit einem oder mehreren anderen OGAW oder deren Teilfonds und Anteilsklassen verschmolzen werden. Ebenso ist es möglich, den OGAW und Anteilsklassen zu spalten. Alle Vermögensgegenstände des OGAW dürfen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde zum Ge- schäftsjahresende Geschäftsjahresende (Übertragungsstichtag) auf einen anderen bestehenden, oder ein durch die Verschmelzung neu ge- gründeten gegründeten OGAW übertragen werden. Der OGAW darf auch mit einem OGAW verschmolzen werden, der in einem an- deren anderen EU- oder EWR-Staat aufgelegt wurde und ebenfalls den Vorgaben der Richtlinie 2009/65/EG entspricht. Mit Zu- stimmung Zustimmung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) kann ein anderer Übertragungsstichtag bestimmt werden. Es können auch zum Geschäftsjahresende oder einem anderen Übertragungsstichtag Über- tragungsstichtag alle Vermögensgegenstände eines anderen OGAW oder eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW auf einen OGAW übertragen werden. Schliess- lich Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, dass nur die Vermögenswerte eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW ohne dessen Verbindlichkeiten auf den OGAW übertragen werden. Die depotführenden Stellen der Anleger übermitteln diesen spätestens 35 Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungs- stichtag in Papierform oder in elektronischer Form Informationen zu den Gründen für die Verschmelzung, den potentiel- len Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmelzung sowie zu massgeblichen Verfahrensaspekten. Die Anleger erhalten auch die wesentlichen Anlegerinformationen für das Sondervermögen bzw. den OGAW, der bestehen bleibt oder durch die Verschmelzung neu gebildet wird. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Möglichkeit, ihre Anteile ohne Rückgabeabschlag zurückzugeben, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen OGAWs umzutauschen, der ebenfalls von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird und über eine ähnliche Anlagepolitik wie der zu verschmel- zende verschmelzen- de OGAW verfügt. Am Übertragungsstichtag werden die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens oder OGAW berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Vorgang wird vom Wirtschaftsprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte des übernommenen und des aufneh- menden auf- nehmenden Sondervermögens zum Zeitpunkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem neuen neu- en Sondervermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem übertragenden Sondervermögen entspricht. Es besteht auch die Möglichkeit, dass den Anlegern des übertragenden Sondervermögens bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile in bar ausge- zahlt ausgezahlt werden. Findet die Verschmelzung während des laufenden Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens Sonderver- mögens statt, muss dessen verwaltende Verwaltungsgesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Die Verwaltungsgesellschaft macht im Publikationsorgan des OGAW, der Web-Seite des LAFV Liechtensteinischer Anla- gefondsverband Anlagefondsverband xxx.xxxx.xx bekannt, wenn der OGAW einen anderen OGAW aufgenommen hat und die Verschmelzung Ver- schmelzung wirksam geworden ist. Sollte der OGAW durch eine Verschmelzung untergehen, übernimmt die Verwaltungsgesellschaft Verwal- tungsgesellschaft die Bekanntmachung, die den aufnehmenden oder neu gegründeten OGAW verwaltet. Die Übertragung aller Vermögensgegenstände dieses OGAW auf einen anderen inländischen OGAW oder einen ande- ren ausländischen OGAW findet nur mit Genehmigung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) statt.

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