Studenten. Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Ver- tragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.
Studenten. (1) Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
(2) Vergütungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war, für eine Beschäftigung erhält, die er in dem anderen Vertragsstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres ausübt, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, wenn die Beschäftigung in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen im erstgenannten Staat ausgeübten Studien oder seiner dort ausgeübten Ausbildung steht.
Studenten. Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der sich in einem Territorium ausschliess- lich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Territorium ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Territorium ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Territorium nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Territoriums stammen.
Studenten. Einem Studenten wird die Akademische Lizenz ohne irgendeine Art von Pflegeservices zur Verfügung gestellt.
Studenten. 1.1 Für die Löhne der Studenten, die während der Schulferien für eine Dauer von höchstens zwei Monaten als Arbeitnehmer beschäftigt werden, besteht keine Beitragspflicht an die Ferienkasse (Art. 14), die Militärkasse (Art. 23), die Krankenversicherung (Art. 25), die Vorpensionierungskasse (Art. 27) sowie die Pensionskasse (Art. 26). Weiter unterstehen sie nicht den Beiträgen gemäss Art. 39.
1.2 Die von diesen Ausnahmen betroffenen Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Leistungen der unter Abs. 1.1 erwähnten Kassen und Versicherungen.
1.3 Der Lohn wird zwischen den Parteien vereinbart.
1.4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge.
Studenten. Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einer Vertragspartei ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der in der anderen Vertragspartei ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in die erstgenannte Vertragspartei ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen von der erstgenannten Vertragspartei nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieser Vertragspartei stammen.
Studenten. Ist die versicherte Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufs- unfähigkeit Student - an einer staatlich anerkannten Universität, Fachhochschule oder Berufsakademie innerhalb der Europäischen Union und - hat sie mindestens die Hälfte der Regelstudienzeit nach der Studienordnung absolviert beurteilt sich die Berufsunfähigkeit wie folgt: Berufsunfähigkeit liegt für Studenten vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls (auch altersentsprechend), die ärztlich nachzuweisen sind, vor- aussichtlich mindestens sechs Monate außerstande ist, ihr Studi- um fortzusetzen und sie auch keinen anderen Studiengang absol- viert oder eine ihrem Studium entsprechende berufliche Tätigkeit konkret ausübt. Als eine ihrem Studium entsprechende berufliche Tätigkeit wird dabei nur eine solche Tätigkeit angesehen, die keine deutlich ge- ringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und deren damit verbundene Lebensstellung aus finanzieller und sozialer Sicht der Lebensstellung entspricht, die regelmäßig mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums der versicherten Person erreicht wird. Bei Studenten, die noch nicht mindestens die Hälfte der Regel- studienzeit nach der Studienordnung absolviert haben, wird da- gegen bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit im Rahmen der konkreten Verweisung auf eine Berufstätigkeit abgestellt, welche die versicherte Person anhand der im konkreten Einzelfall vor- handenen Kenntnisse und Fähigkeiten ausüben kann und die ihrer Lebensstellung in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen entspricht.
Studenten. Studenten wird das Akademische Angebot ohne irgendeine Art von Pflege- oder Supportservices zur Verfügung gestellt.
Studenten. 1. Zahlungen, die ein Student, Lehrling oder Praktikant, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein 20 Eingefügt durch Art. XI des Prot. vom 25. Juni 2012, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft seit 21. Okt. 2013 (AS 2013 3573 3571; BBl 2012 9181). 21 Fassung gemäss Art. XII des Prot. vom 25. Juni 2012, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft seit 21. Okt. 2013 (AS 2013 3573 3571; BBl 2012 9181). Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb des anderen Staates zufliessen.
2. Eine natürliche Person, die in einem der Vertragsstaaten ansässig ist oder vorher dort ansässig war und die sich in dem anderen Vertragsstaat zum Studium, zur Forschung oder zur Ausbildung oder zu dem Zweck aufhält, technische, berufliche oder geschäftliche Erfahrungen zu erwerben, und die in dem anderen Staat insge- samt nicht länger als zwölf Monate eine unselbständige Arbeit ausübt, wird in dem anderen Staat für Vergütungen für diese unselbständige Arbeit nicht zur Steuer herangezogen, sofern diese Arbeit in direktem Zusammenhang mit ihrem Studium, ihrer Forschung, ihrer Ausbildung oder ihrem Erwerb von technischen, beruflichen oder geschäftlichen Erfahrungen steht und die Vergütungen aus dieser Arbeit 12 000 Schweizerfranken oder den zum offiziellen Kurs umgerechneten Gegenwert in portugiesischer Währung nicht übersteigen.
Studenten. 1) Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Ein- reise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Stu- dium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht be- steuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.
2) Vergütungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der unmittel- bar vor der Einreise in den Vertragsstaat im anderen Vertragsstaat ansässig war oder noch ist, für seine Tätigkeit bezieht, die er im erstgenannten Staat für einen Zeitraum von höchstens 183 Tagen in einem Kalenderjahr ausübt, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, wenn diese Tätigkeit im unmittelbaren Zusammenhang mit seinem Studium oder seiner Lehre im anderen Vertragsstaat steht.