Common use of Studienpraktikanten Clause in Contracts

Studienpraktikanten. Studierende, für die kein Pflichtpraktikum vorgesehen ist, können zum Zweck ihrer Ausbildung für bis zu insgesamt sechs Monate pro Kalenderjahr als Praktikant beschäftigt werden. Die Beschäftigung als Studienpraktikant ist auf maximal 18 Monate im selben Betrieb begrenzt. Mit dem Arbeitgeber ist für die Dauer des Praktikums ein Ausbildungsplan festzulegen. Studienpraktikanten erhalten als Gehalt während der ersten insgesamt 12 Monate im Betrieb 50% der zutreffenden Einstiegsstufe der Mindestgrundgehälter gemäß § 15 III. Abs 1. Ab dem 13. Monat im selben Betrieb gebührt 75% der zutreffenden Einstiegsstufe der Mindestgrundgehälter gemäß § 15 III. Abs 1.

Appears in 3 contracts

Samples: www.programmierfabrik.at, www.wko.at, www.wko.at

Studienpraktikanten. Studierende, für die kein Pflichtpraktikum vorgesehen vorgese- hen ist, können zum Zweck ihrer Ausbildung für bis zu insgesamt sechs Monate pro Kalenderjahr als Praktikant beschäftigt werden. Die Beschäftigung als Studienpraktikant ist auf maximal 18 Monate im selben Betrieb begrenzt. Mit dem Arbeitgeber ist für die Dauer des Praktikums ein Ausbildungsplan Ausbildungs- plan festzulegen. Studienpraktikanten erhalten als Gehalt während der ersten insgesamt 12 Monate im Betrieb 5050 % der zutreffenden Einstiegsstufe der Mindestgrundgehälter gemäß § 15 III. Abs 1. Ab dem 13. Monat im selben Betrieb gebührt 7575 % der zutreffenden Einstiegsstufe der Mindestgrundgehälter Mindestgrund- gehälter gemäß § 15 III. Abs 1.

Appears in 2 contracts

Samples: www.gpa.at, www.gpa.at

Studienpraktikanten. Studierende, für die kein Pflichtpraktikum vorgesehen ist, können zum Zweck ihrer Ausbildung für bis zu insgesamt sechs Monate pro Kalenderjahr als Praktikant beschäftigt werden. Die Beschäftigung als Studienpraktikant ist auf maximal 18 Monate im selben Betrieb begrenzt. Mit dem Arbeitgeber ist für die Dauer des Praktikums ein Ausbildungsplan festzulegen. Studienpraktikanten erhalten als Gehalt während der ersten insgesamt 12 Monate im Betrieb 50% der zutreffenden Einstiegsstufe der Mindestgrundgehälter gemäß § 15 III. Abs 1. Ab dem 13. Monat im selben Betrieb gebührt 7575 % der zutreffenden Einstiegsstufe der Mindestgrundgehälter gemäß § 15 III. Abs 1.

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Samples: www.lvs-eder.at