Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung. Beantragt ein Kunde Anschlussversicherungsschutz mit Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung für die Recht- schutzversicherung und besteht zu diesem Zeitpunkt noch ein anderweitig gültiger auslaufender Rechtsschutzvertrag, so besteht eine Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung unter folgenden Voraussetzungen und Bedingungen: Soweit der beantragte und dokumentierte Versicherungs- schutz des künftigen Vertrages über den der anderen noch bestehenden Rechtsschutzversicherung hinausgeht, ge- währt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung für solche Ereignisse, die zukünftig über den Anschlussversicherungsschutz gedeckt wären im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen und Sublimits für die vereinbarten Deckungserweiterungen des Anschlussvertrages. a) Eine Leistung aus der Summen- und Bedingungsdiffe- b) Die Deckung aus der bestehenden Rechtsschutzversi- cherung geht ausnahmslos diesem Vertrag vor. c) Die in diesem Differenzvertrag vereinbarten Selbstbe- teiligungen und die hier genannten Bedingungen bilden den Rahmen für gleichartige Leistungen aus allen Versiche- rungsverträgen zusammen. d) Leistet der Versicherer aus einer anderen Rechtsschutz- versicherung nicht, weil der Versicherungsnehmer mit der Zahlung des Beitrages im Verzug war oder eine Obliegen- heit verletzt wurde, so wird dadurch der Umfang der Sum- men- und Bedingungsdifferenzdeckung nicht vergrößert. Der Versicherungsschutz für die Summen- und Bedingungs- differenzdeckung gilt längstens für 12 Monate ab Antrags- eingang und endet automatisch mit dem Beginn des end- gültigen Versicherungsvertrages. Er entfällt grundsätzlich rückwirkend ab Beginn, wenn der endgültige Vertrag gleich aus welchem Grund oder wessen Verschulden nicht zustan- de kommt. Sollte dieser Fall eintreten, so kann zudem der Differenzbeitrag für den Zeitraum des Differenzversiche- rungsschutzes anteilig auf Basis des nicht zustande gekom- menen Anschlussvertrages erhoben werden.
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Samples: Insurance Agreement
Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung. Beantragt ein Kunde Anschlussversicherungsschutz mit Summen- Sofern dieser Vertrag unmittelbar anschließend an eine bereits bestehende Hausratversicherung abgeschlossen wurde, ergänzt diese Differenzdeckung die anderweitig bestehende Hausratversicherung für dasselbe Risiko und Bedingungsdifferenzdeckung für die Recht- schutzversicherung und besteht zu diesem Zeitpunkt noch ein anderweitig gültiger auslaufender Rechtsschutzvertragdieselben Gefahren, so besteht eine Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung unter folgenden Voraussetzungen und Bedingungen: Soweit der beantragte und dokumentierte Versicherungs- schutz des künftigen bis zum Vertragsbeginn dieses Vertrages über den der anderen noch bestehenden Rechtsschutzversicherung hinausgeht, ge- währt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung für solche Ereignisse, die zukünftig über den Anschlussversicherungsschutz gedeckt wären im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen und Sublimits für die vereinbarten Deckungserweiterungen des Anschlussvertrages.
a) Eine Leistung nachstehend beschriebenen Umfang. Der Versicherungsschutz aus der Summen- und Bedingungsdiffe-
b) Die Deckung anderweitig bestehenden Hausratversicherung geht dem Versicherungsschutz aus der bestehenden Rechtsschutzversi- cherung geht ausnahmslos diesem dem vorliegenden Vertrag vor.
c) a. Die Differenzdeckung leistet für Schadenereignisse, die in diesem Differenzvertrag der anderweitig bestehenden Hausratversicherung nicht oder nicht im vollen Umfang versichert sind, bis zur Höhe des im vorliegenden Vertrag vereinbarten Selbstbe- teiligungen Versicherungs-schutzes (z. B.: Entschädigungsgrenzen, Unterversiche-rungen und die hier genannten Bedingungen bilden den Rahmen für gleichartige Selbstbeteiligungen). Vertraglich vereinbarte und sonstige Leistungen aus allen Versiche- rungsverträgen zusammender anderweitig bestehenden Hausratversicherung werden abgezogen. Soweit im vorliegenden Vertrag eine Selbstbeteiligung vereinbart gilt, wird der sich nach der vorstehenden Berechnungsmethode ergebende Betrag jedoch um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
d) Leistet b. Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten Leistungen aus der anderweitig bestehenden Hausratversicherung ist der Umfang des Versicherungsschutzes des anderen Vertrages, der zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung bestanden hat. Nachträglich vorgenommene Änderungen an der anderweitig bestehenden Hausratversicherung bewirken keine Erweiterung der Differenzdeckung.
c. Ergänzend zu den Bestimmungen der VHB 2019 werden Leistungen aus der Differenzdeckung nicht erbracht, wenn - zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung keine anderweitige Hausratversicherung bestanden hat; - die Leistung des anderen Versicherers infolge eines Vergleichs zwischen dem anderweitigen Versicherer aus einer anderen Rechtsschutz- versicherung nichtund dem Versicherungsnehmer nicht zum vollen Ersatz des Schadens führt. Gleiches gilt, weil wenn aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe durch den anderweitigen Versicherer lediglich eine pauschale Entschädigung erbracht wird.
d. Ist der Versicherungsnehmer mit anderweitige Versicherer infolge - Nichtzahlung der Zahlung des Beitrages im Verzug war Beiträge, - Obliegenheitsverletzung, - arglistiger Täuschung von seiner Leistungspflicht ganz oder eine Obliegen- heit verletzt wurdeteilweise befreit, so wird dadurch keine Erweiterung des Leistungsumfangs der Differenzdeckung bewirkt. Leistungen aus der Differenzdeckung werden dann nur insoweit erbracht, wie sie entstanden wären, wenn keiner der vorgenannten Gründe für den Wegfall oder die Reduzierung der Leistung vorgelegen hätte.
e. Der Versicherungsnehmer hat einen Schadenfall - zunächst dem Versicherer der anderweitig bestehenden Hausratversicherung anzuzeigen und dort seine Ansprüche geltend zu machen; - zur Differenzdeckung unverzüglich zu melden, sobald er von dem anderweitigen Versicherer informiert wird, dass ein gemeldeter Schadenfall dort nicht oder nicht in vollem Umfang unter die Leistungspflicht fällt.
f. Die übrigen in B 3.3.2 VHB 2019 genannten Obliegenheiten, welche im Versicherungsfall zu beachten sind, bleiben unberührt; insbesondere hat der Sum- men- und Bedingungsdifferenzdeckung nicht vergrößert. Versicherungsnehmer nach Aufforderung durch den Versicherer die erforderlichen Auskünfte zur Feststellung der Entschädigungspflicht zu erteilen sowie die zur Feststellung der Leistungshöhe notwendigen Unterlagen des anderen Versicherers einzureichen.
g. Der Versicherungsschutz für die Summen- und Bedingungs- differenzdeckung Differenzdeckung gilt längstens für 12 15 Monate ab Antrags- eingang Ausstellung des Versicherungsscheins und endet automatisch mit dem Beginn des end- gültigen endgültigen Versicherungsvertrages. Er entfällt grundsätzlich rückwirkend ab Beginn, wenn der endgültige Vertrag gleich aus welchem Grund oder wessen Verschulden nicht zustan- de zustande kommt. Sollte dieser Fall eintretender Anschlussversicherungsschutz nicht zustande kommen, so kann zudem der Differenzbeitrag für den Zeitraum des Differenzversiche- rungsschutzes anteilig Differenzversicherungsschutzes p. r. t. auf Basis des nicht zustande gekom- menen gekommenen Anschlussvertrages erhoben werden.
h. Beide Vertragsparteien haben das Recht, die Differenzdeckung während der Laufzeit mit Monatsfrist zu kündigen.
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Samples: Besondere Bedingungen Für Die Hausratversicherung – Homecare (Bb VHB 2019 Homecare)
Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung. 1. Beantragt ein Kunde Anschlussversicherungsschutz mit Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung für die Recht- schutzversicherung Haftpflichtversicherung und besteht zu diesem Zeitpunkt noch ein anderweitig anderweitiger gültiger auslaufender RechtsschutzvertragHaftpflichtversicherungsvertrag, so besteht eine Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung unter folgenden Voraussetzungen und Bedingungen: a) Soweit der beantragte und dokumentierte Versicherungs- schutz Versicherungsschutz des künftigen Vertrages über den der anderen noch bestehenden Rechtsschutzversicherung Haftpflichtversicherung hinausgeht, ge- währt gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung Versicherungsneh- mer Differenzdeckung für solche Ereignisse, die zukünftig über den Anschlussversicherungsschutz gedeckt wären im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen und Sublimits für die vereinbarten Deckungserweiterungen des Anschlussvertrages.
awären. b) Eine Leistung aus der Summen- und Bedingungsdiffe-
bBedingungsdifferenzdeckung erfolgt im Anschluss an die anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung. c) Die Eine Deckung aus der bestehenden Rechtsschutzversi- cherung Haftpflichtversicherungen geht ausnahmslos diesem Vertrag vor.
c. d) Die Dabei bilden die in diesem dem Differenzvertrag vereinbarten Selbstbe- teiligungen Selbstbeteiligungen und die hier genannten Bedingungen bilden den Rahmen für die gleichartige Leistungen Leistung aus allen Versiche- rungsverträgen zusammen.
dVersicherungsverträgen zusam- men. e) Leistet der Versicherer aus einer anderen Rechtsschutz- versicherung Haftpflichtversicherung nicht, weil der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer mit der Zahlung des Beitrages im Verzug war oder eine Obliegen- heit Obliegenheit verletzt wurde, so wird dadurch der Umfang der Sum- men- Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung nicht vergrößert. f) Der Versicherungsschutz für die Summen- und Bedingungs- differenzdeckung Differenzdeckung gilt längstens für 12 Monate ab Antrags- eingang Antragseingang und endet automatisch mit dem Beginn des end- gültigen endgültigen Versicherungsvertrages. Er entfällt grundsätzlich rückwirkend ab Beginn, wenn der endgültige Vertrag gleich aus welchem Grund oder wessen Verschulden nicht zustan- de kommt.
2. Sollte dieser Fall eintretender Anschlussversicherungsschutz nicht zustande kommen, so kann zudem der Differenzbeitrag für den Zeitraum des Differenzversiche- rungsschutzes Differenzversicherungsschutzes anteilig auf Basis des nicht zustande gekom- menen gekomme- nen Anschlussvertrages erhoben werden.
3. Beide Vertragsparteien haben das Recht die Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung während der Laufzeit mit Monatsfrist zu kündigen.
4. Bei Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer unverzüglich a) den Versicherungsfall anzuzeigen, sofern bereits für ihn erkennbar ist, dass der anderweitige Ver- sicherer nicht oder nur teilweise leistet, b) den Versicherungsfall spätestens dann anzuzeigen, wenn der anderweitige Versicherer den Versi- cherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat. c) jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft und Vollmacht zu erteilen oder erteilen zu lassen und Belege beizubringen. Das gilt auch und insbesondere für Nachweise und Leistungen anderer Versicherer.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung. Beantragt ein Kunde Anschlussversicherungsschutz mit Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung für die Recht- schutzversicherung und besteht zu diesem Besteht zum Zeitpunkt der Antragstellung noch ein anderweitig anderweitiger gültiger auslaufender RechtsschutzvertragHaftpflichtversicherungsvertrag, so besteht eine Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung unter folgenden Voraussetzungen und Bedingungen: - Soweit der beantragte und dokumentierte Versicherungs- schutz Versicherungsschutz des künftigen Vertrages über den der anderen noch bestehenden Rechtsschutzversicherung Haftpflichtversicherung hinausgeht, ge- währt gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung Differenzdeckung für solche Ereignisse, die zukünftig über den Anschlussversicherungsschutz gedeckt wären im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen und Sublimits für die vereinbarten Deckungserweiterungen des Anschlussvertrages.
a) wären. - Eine Leistung aus der Summen- und Bedingungsdiffe-
b) Die Bedingungsdifferenzdeckung erfolgt im Anschluss an die anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung. - Deckung aus der bestehenden Rechtsschutzversi- cherung Haftpflichtversicherungen geht ausnahmslos diesem Vertrag vor.
c) Die . - Dabei bilden die in diesem Differenzvertrag vereinbarten Selbstbe- teiligungen Selbstbeteiligungen und die hier genannten Bedingungen bilden den Rahmen für gleichartige Leistungen aus allen Versiche- rungsverträgen Versicherungsverträgen zusammen.
d) . - Leistet der Versicherer aus einer anderen Rechtsschutz- versicherung Haftpflichtversicherung nicht, weil der Versicherungsnehmer mit der Zahlung des Beitrages im Verzug war oder eine Obliegen- heit Obliegenheit verletzt wurde, so wird dadurch der Umfang der Sum- men- und Bedingungsdifferenzdeckung nicht vergrößert. - Der Versicherungsschutz für die Summen- und Bedingungs- differenzdeckung Bedingungsdifferenzdeckung gilt längstens für 12 Monate ab Antrags- eingang Antragseingang beim Versicherer und endet automatisch mit dem Beginn des end- gültigen endgültigen Versicherungsvertrages. Er entfällt grundsätzlich rückwirkend ab Beginn, wenn der endgültige Vertrag gleich aus welchem Grund oder wessen Verschulden nicht zustan- de zustande kommt. - Beide Vertragsparteien haben das Recht, die Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung während der Laufzeit mit Monatsfrist zu kündigen. - Sollte dieser Fall eintretender Anschlussversicherungsschutz nicht zustande kommen, so kann zudem der Differenzbeitrag für den Zeitraum des Differenzversiche- rungsschutzes anteilig Differenzversicherungsschutzes p.r.t. auf Basis des nicht zustande gekom- menen gekommenen Anschlussvertrages erhoben werden. - Bei Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer unverzüglich den Versicherungsfall dem Versicherer anzuzeigen, sofern bereits für den Versicherungsnehmer erkennbar ist, dass der anderweitige Versicherer nicht oder teilweise leistet, den Versicherungsfall dem Versicherer spätestens dann anzuzeigen, wenn der anderweitige Versicherer den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat. - Der Versicherungsnehmer hat im Übrigen jede zumutbare Untersuchung über Ursachen und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft und Vollmacht zu erteilen oder erteilen zu lassen und Belege beizubringen. Das gilt auch und insbesondere für Nachweise und Leistungen anderer Versicherer.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privathaftpflichtversicherung
Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung. Beantragt ein Kunde Anschlussversicherungsschutz mit Summen- Sum- men- und Bedingungsdifferenzdeckung für die Recht- schutzversicherung Rechtschutzver- sicherung und besteht zu diesem Zeitpunkt noch ein anderweitig anderwei- tig gültiger auslaufender Rechtsschutzvertrag, so besteht eine Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung unter folgenden Voraussetzungen und Bedingungen: Soweit der beantragte und dokumentierte Versicherungs- schutz Versicherungsschutz des künftigen Vertrages über den der anderen noch bestehenden bestehen- den Rechtsschutzversicherung hinausgeht, ge- währt gewährt der Versicherer Versi- cherer dem Versicherungsnehmer Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung Bedingungs- differenzdeckung für solche Ereignisse, die zukünftig über den Anschlussversicherungsschutz gedeckt wären im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen und Sublimits für die vereinbarten ver- einbarten Deckungserweiterungen des Anschlussvertrages.
a) Eine Leistung aus der Summen- und Bedingungsdiffe-Bedingungsdifferenz- deckung erfolgt im Anschluss an die anderweitig bestehen- de Rechtsschutzversicherung.
b) Die Deckung aus der bestehenden Rechtsschutzversi- cherung Rechtsschutzversiche- rung geht ausnahmslos diesem Vertrag vor.
c) Die in diesem Differenzvertrag vereinbarten Selbstbe- teiligungen Selbstbeteili- gungen und die hier genannten Bedingungen bilden den Rahmen für gleichartige Leistungen aus allen Versiche- rungsverträgen zusammen.
d) Leistet der Versicherer aus einer anderen Rechtsschutz- versicherung Rechtsschutzver- sicherung nicht, weil der Versicherungsnehmer mit der Zahlung Zah- lung des Beitrages im Verzug war oder eine Obliegen- heit Obliegenheit verletzt wurde, so wird dadurch der Umfang der Sum- men- Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung nicht vergrößert. Der Versicherungsschutz für die Summen- und Bedingungs- differenzdeckung Bedingungsdif- ferenzdeckung gilt längstens für 12 Monate ab Antrags- eingang Antragseingang und endet automatisch mit dem Beginn des end- gültigen Versicherungsvertragesendgültigen Versi- cherungsvertrages. Er entfällt grundsätzlich rückwirkend ab Beginn, wenn der endgültige Vertrag gleich aus welchem Grund oder wessen Verschulden nicht zustan- de zustande kommt. Sollte dieser Fall eintreten, so kann zudem der Differenzbeitrag für den Zeitraum des Differenzversiche- rungsschutzes Differenzversicherungsschutzes anteilig auf Basis des nicht zustande gekom- menen gekommenen Anschlussvertrages erhoben werden. Beide Vertragsparteien haben das Recht, die Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung während der Laufzeit mit Monats- frist zu kündigen. Bei Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Versicherungs- nehmer unverzüglich – den Versicherungsfall dem Versicherer anzuzeigen, sofern bereits für den Versicherungsnehmer erkennbar ist, dass der anderweitige Versicherer nicht oder teilweise leistet. – den Versicherungsfall dem Versicherer spätestens dann anzuzeigen, wenn der anderweitige Versicherer den Versi- cherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat. Der Versicherungsnehmer hat im Übrigen jede zumutbare Untersuchung über Ursachen und Höhe des Schadens und über die Versicherungspolice sowie die Versicherungsbedin- gungen und den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestat- ten, jede hierzu dienliche Auskunft und Vollmacht zu erteilen oder erteilen zu lassen und Belege beizubringen. Das gilt ins- besondere für Nachweise und Leistungen anderer Versicherer. Ansonsten muss der Versicherungsschutz entfallen.
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Samples: Conceptif Rechtsschutzversicherung
Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung. Beantragt ein Kunde Anschlussversicherungsschutz mit Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung für die Recht- schutzversicherung Hausrat- oder Glasversicherung, und besteht zu diesem die- sem Zeitpunkt noch ein anderweitig gültiger auslaufender RechtsschutzvertragHausrat- oder Glasversicherungsvertrag, so besteht eine Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung unter folgenden folgen- den Voraussetzungen und Bedingungen: Soweit der beantragte und dokumentierte Versicherungs- schutz Versicherungsschutz des künftigen Vertrages über den der anderen noch bestehenden Rechtsschutzversicherung Haus- rat- oder Glasversicherungsvertrag hinausgeht, ge- währt gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung Differenzde- ckung für solche Ereignisse, die zukünftig über den Anschlussversicherungsschutz An- schlussversicherungsschutz gedeckt wären im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen und Sublimits für die vereinbarten Deckungserweiterungen des Anschlussvertrageswären.
a) 1. Eine Leistung aus der Summen- und Bedingungsdiffe-Bedingungsdiffe- renzdeckung erfolgt im Anschluss an die anderweitig bestehende Hausrat- oder Glasversicherung.
b) Die 2. Deckung aus der bestehenden Rechtsschutzversi- cherung Hausrat- oder Glasversi- cherungen geht ausnahmslos diesem Vertrag vor.
c) Die 3. Dabei bilden die in diesem Differenzvertrag vereinbarten Selbstbe- teiligungen vereinbar- ten Selbstbeteiligungen und die hier genannten Bedingungen bilden Bedin- gungen den Rahmen für gleichartige Leistungen aus allen Versiche- rungsverträgen Versicherungsverträgen zusammen.
d) 4. Leistet der Versicherer aus einer anderen Rechtsschutz- versicherung Hausrat- o- der Glasversicherung nicht, weil der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer mit der Zahlung des Beitrages im Verzug war oder eine Obliegen- heit Obliegenheit verletzt wurde, so wird dadurch der Umfang der Sum- men- Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung Bedingungsdifferenz- deckung nicht vergrößert. Der Versicherungsschutz für die Summen- und Bedingungs- differenzdeckung Bedin- gungsdifferenzdeckung gilt längstens für 12 Monate ab Antrags- eingang An- tragseingang und endet automatisch mit dem Beginn des end- gültigen endgültigen Versicherungsvertrages. Er entfällt grundsätzlich rückwirkend ab Beginn, wenn der endgültige Vertrag gleich aus welchem Grund nicht zustande kommt oder wessen Verschulden nicht zustan- de kommtaufgrund Nichtzahlung der Erstprämie aufgehoben wird. Sollte dieser Fall eintretender Anschlussversicherungsschutz nicht zustande kommen, so kann zudem der Differenzbeitrag für den Zeitraum des Differenzversiche- rungsschutzes anteilig Differenzversicherungsschutzes p.r.t. auf Basis des nicht zustande gekom- menen gekommenen Anschlussvertrages erhoben werden. Beide Vertragsparteien haben das Recht, die Bedingungs- differenzdeckung während der Laufzeit mit Monatsfrist zu kündigen. Bei Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Versiche- rungsnehmer unverzüglich
1. den Versicherungsfall dem Versicherer anzuzeigen, sofern bereits für den Versicherungsnehmer erkenn- bar ist, dass der anderweitige Versicherer nicht oder teilweise leistet,
2. den Versicherungsfall dem Versicherer spätestens dann anzuzeigen, wenn der anderweitige Versicherer den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat. Der Versicherungsnehmer hat im Übrigen jede zumutbare Untersuchung über Ursachen und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestat- ten, jede hierzu dienliche Auskunft und Vollmacht zu ertei- len oder erteilen zu lassen und Belege beizubringen. Das gilt auch und insbesondere für Nachweise und Leistungen anderer Versicherer.
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Samples: Hausratversicherung
Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung. Beantragt ein Kunde Anschlussversicherungsschutz mit Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung für die Recht- schutzversicherung Haftpflichtversicherung, und besteht zu diesem Zeitpunkt Zeit- punkt noch ein anderweitig anderweitiger gültiger auslaufender RechtsschutzvertragHaft- pflichtversicherungsvertrag, so besteht eine Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung unter folgenden Voraussetzungen Vo- raussetzungen und Bedingungen: Soweit der beantragte und dokumentierte Versicherungs- schutz des künftigen Vertrages über den der anderen noch bestehenden Rechtsschutzversicherung hinausgeht, ge- währt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung für solche Ereignisse, die zukünftig über den Anschlussversicherungsschutz gedeckt wären im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen und Sublimits für die vereinbarten Deckungserweiterungen des Anschlussvertrages.:
a) 1. Eine Leistung aus der Summen- und Bedingungsdiffe-Bedingungsdif- ferenzdeckung erfolgt im Anschluss an die anderwei- tig bestehende Haftpflichtversicherung.
b) Die 2. Deckung aus der bestehenden Rechtsschutzversi- cherung Haftpflichtversicherungen geht ausnahmslos diesem Vertrag vor.
c) Die 3. Dabei bilden die in diesem Differenzvertrag vereinbarten Selbstbe- teiligungen vereinbar- ten Selbstbeteiligungen und die hier genannten Bedingungen bilden Be- dingungen den Rahmen für gleichartige Leistungen aus allen Versiche- rungsverträgen Versicherungsverträgen zusammen.
d) 4. Leistet der Versicherer aus einer anderen Rechtsschutz- Haftpflicht- versicherung nicht, weil der Versicherungsnehmer mit der Zahlung des Beitrages im Verzug war oder eine Obliegen- heit Obliegenheit verletzt wurde, so wird dadurch der Umfang Um- fang der Sum- men- und Bedingungsdifferenzdeckung nicht vergrößertvergrö- ßert. Der Versicherungsschutz für die Summen- und Bedingungs- differenzdeckung Bedin- gungsdifferenzdeckung gilt längstens für 12 Monate ab Antrags- eingang Antragseingang und endet automatisch mit dem Beginn des end- gültigen endgültigen Versicherungsvertrages. Er entfällt grundsätzlich rückwirkend ab Beginn, wenn der endgültige Vertrag gleich aus welchem Grund oder wessen Verschulden nicht zustan- de zustande kommt. Beide Vertragsparteien haben das Recht, die Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung während der Laufzeit mit Monatsfrist zu kündigen. Sollte dieser Fall eintretender Anschlussversicherungsschutz nicht zustande kommen, so kann zudem der Differenzbeitrag für den Zeitraum des Differenzversiche- rungsschutzes anteilig Differenzversicherungsschutzes p.r.t. auf Basis des nicht zustande gekom- menen gekommenen Anschlussvertrages erhoben erho- ben werden. Bei Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Versiche- rungsnehmer unverzüglich
1. den Versicherungsfall dem Versicherer anzuzeigen, sofern bereits für den Versicherungsnehmer erkenn- bar ist, dass der anderweitige Versicherer nicht oder teilweise leistet,
2. den Versicherungsfall dem Versicherer spätestens dann anzuzeigen, wenn der anderweitige Versicherer den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat. Der Versicherungsnehmer hat im Übrigen jede zumutbare Untersuchung über Ursachen und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu ge- statten, jede hierzu dienliche Auskunft und Vollmacht zu erteilen oder erteilen zu lassen und Belege beizubringen. Das gilt auch und insbesondere für Nachweise und Leis- tungen anderer Versicherer.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung. Beantragt ein Kunde Anschlussversicherungsschutz mit Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung für die Recht- schutzversicherung und besteht zu diesem Besteht zum Zeitpunkt der Antragstellung noch ein anderweitig anderweitiger gültiger auslaufender RechtsschutzvertragHaftpflichtver sicherungsvertrag, so besteht eine Summen- Summen und Bedingungsdifferenzdeckung unter folgenden Voraussetzungen Voraus setzungen und Bedingungen: Soweit der beantragte und dokumentierte Versicherungs- schutz Versicherungsschutz des künftigen künfti gen Vertrages über den der anderen noch bestehenden Rechtsschutzversicherung bestehen den Haftpflichtversicherung hinausgeht, ge- währt gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung Differenz deckung für solche Ereignisse, die zukünftig über den Anschlussversicherungsschutz gedeckt wären im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen und Sublimits für die vereinbarten Deckungserweiterungen des Anschlussvertrages.
a) wären. – Eine Leistung aus der Summen- Summen und Bedingungsdiffe-
b) Die Bedingungs differenzdeckung erfolgt im Anschluss an die anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung. – Deckung aus der bestehenden Rechtsschutzversi- cherung Haftpflichtversicherungen geht ausnahmslos diesem Vertrag vor.
c) Die . – Dabei bilden die in diesem Differenzvertrag vereinbarten Selbstbe- teiligungen verein barten Selbstbeteiligungen und die hier genannten Bedingungen bilden den Rahmen für gleichartige Leistungen Leistun gen aus allen Versiche- rungsverträgen Versicherungsverträgen zusammen.
d) . – Leistet der Versicherer aus einer anderen Rechtsschutz- versicherung Haft pflichtversicherung nicht, weil der Versicherungsnehmer Versicherungs nehmer mit der Zahlung des Beitrages im Verzug war oder eine Obliegen- heit Obliegenheit verletzt wurde, so wird dadurch der Umfang der Sum- men- und Bedingungsdifferenzdeckung Bedingungsdifferenz deckung nicht vergrößert. Der Versicherungsschutz für die Summen- Summen und Bedingungs- differenzdeckung Bedingungsdifferenzdeckung gilt längstens für 12 Monate Mo nate ab Antrags- eingang Antragseingang beim Versicherer und endet automatisch mit dem Beginn des end- gültigen Versicherungsvertragesendgültigen Ver sicherungsvertrages. Er entfällt grundsätzlich rückwirkend ab Beginn, wenn der endgültige endgülti ge Vertrag gleich aus welchem Grund oder wessen Verschulden nicht zustan- de zustande kommt. Beide Vertragsparteien haben das Recht, die Summen und Bedingungsdifferenzdeckung während der Lauf zeit mit Monatsfrist zu kündigen. Sollte dieser Fall eintretender Anschlussversicherungsschutz nicht zustan de kommen, so kann zudem der Differenzbeitrag für den Zeitraum des Differenzversiche- rungsschutzes anteilig Differenzversicherungsschutzes p.r.t. auf Basis des nicht zustande gekom- menen Anschlussvertrages gekommenen Anschluss vertrages erhoben werden. Bei Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Ver sicherungsnehmer unverzüglich – den Versicherungsfall dem Versicherer anzuzeigen, sofern bereits für den Versicherungsnehmer erkenn bar ist, dass der anderweitige Versicherer nicht oder teilweise leistet, – den Versicherungsfall dem Versicherer spätestens dann anzuzeigen, wenn der anderweitige Versiche rer den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat. Der Versicherungsnehmer hat im Übrigen jede zumut bare Untersuchung über Ursachen und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädi gungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft und Vollmacht zu erteilen oder erteilen zu lassen und Belege beizubringen. Das gilt auch und insbesondere für Nachweise und Leistungen anderer Versicherer.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung. Beantragt ein Kunde Anschlussversicherungsschutz mit Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung für die Recht- schutzversicherung und besteht zu diesem Zeitpunkt noch ein anderweitig gültiger auslaufender Rechtsschutzvertrag, so besteht eine Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung unter folgenden Voraussetzungen und Bedingungen: Soweit der beantragte und dokumentierte Versicherungs- schutz des künftigen Vertrages über den der anderen noch bestehenden Rechtsschutzversicherung hinausgeht, ge- währt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung für solche Ereignisse, die zukünftig über den Anschlussversicherungsschutz gedeckt wären im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen und Sublimits für die vereinbarten Deckungserweiterungen des Anschlussvertrages.Summen-
a) Eine Leistung aus der Summen- und Bedingungsdiffe-Bedingungsdiffe- renzdeckung erfolgt im Anschluss an die anderweitig bestehende Rechtsschutzversicherung.
b) Die Deckung aus der bestehenden Rechtsschutzversi- cherung geht ausnahmslos diesem Vertrag vor.
c) Die in diesem Differenzvertrag vereinbarten Selbstbe- teiligungen und die hier genannten Bedingungen bilden den Rahmen für gleichartige Leistungen aus allen Versiche- rungsverträgen Ver- sicherungsverträgen zusammen.
d) Leistet der Versicherer aus einer anderen Rechtsschutz- versicherung Rechts- schutzversicherung nicht, weil der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer mit der Zahlung des Beitrages im Verzug war oder eine Obliegen- heit Obliegenheit verletzt wurde, so wird dadurch der Umfang der Sum- men- Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung Bedingungsdifferenzde- ckung nicht vergrößert. Der Versicherungsschutz für die Summen- und Bedingungs- differenzdeckung Bedin- gungsdifferenzdeckung gilt längstens für 12 Monate ab Antrags- eingang Antragseingang und endet automatisch mit dem Beginn des end- gültigen endgültigen Versicherungsvertrages. Er entfällt grundsätzlich grundsätz- lich rückwirkend ab Beginn, wenn der endgültige Vertrag gleich aus welchem Grund oder wessen Verschulden nicht zustan- de zustande kommt. Sollte dieser Fall eintreten, so kann zudem zu- dem der Differenzbeitrag für den Zeitraum des Differenzversiche- rungsschutzes Differenz- versicherungsschutzes anteilig auf Basis des nicht zustande gekom- menen zustan- de gekommenen Anschlussvertrages erhoben werden. Beide Vertragsparteien haben das Recht, die Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung während der Laufzeit mit Monatsfrist zu kündigen. Bei Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Versiche- rungsnehmer unverzüglich – den Versicherungsfall dem Versicherer anzuzeigen, sofern bereits für den Versicherungsnehmer erkennbar ist, dass der anderweitige Versicherer nicht oder teilweise leistet. – den Versicherungsfall dem Versicherer spätestens dann anzuzeigen, wenn der anderweitige Versicherer den Ver- sicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat. B18-03.2017/01 Der Versicherungsnehmer hat im Übrigen jede zumutbare Untersuchung über Ursachen und Höhe des Schadens und über die Versicherungspolice sowie die Versicherungsbe- dingungen und den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft und Vollmacht zu erteilen oder erteilen zu lassen und Belege beizubringen. Das gilt insbesondere für Nachweise und Leistungen ande- rer Versicherer. Ansonsten muss der Versicherungsschutz entfallen.
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Samples: Conceptif Rechtsschutzversicherung
Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung. Beantragt ein Kunde Anschlussversicherungsschutz mit Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung für die Recht- schutzversicherung und besteht zu diesem Besteht zum Zeitpunkt der Antragstellung noch ein anderweitig anderweitiger gültiger auslaufender RechtsschutzvertragHaftpflichtversicherungsvertrag, so besteht eine Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung unter folgenden Voraussetzungen und Bedingungen: - Soweit der beantragte und dokumentierte Versicherungs- schutz Versicherungsschutz des künftigen Vertrages über den der anderen noch bestehenden Rechtsschutzversicherung Haftpflichtversicherung hinausgeht, ge- währt gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung Differenzdeckung für solche Ereignisse, die zukünftig über den Anschlussversicherungsschutz gedeckt wären im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen und Sublimits für die vereinbarten Deckungserweiterungen des Anschlussvertrages.
a) wären. - Eine Leistung aus der Summen- und Bedingungsdiffe-
b) Die Bedingungsdifferenzdeckung erfolgt im Anschluss an die anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung. - Deckung aus der bestehenden Rechtsschutzversi- cherung Haftpflichtversicherungen geht ausnahmslos diesem Vertrag vor.
c) Die . - Dabei bilden die in diesem Differenzvertrag vereinbarten Selbstbe- teiligungen Selbstbeteiligungen und die hier genannten Bedingungen bilden den Rahmen für gleichartige Leistungen aus allen Versiche- rungsverträgen Versicherungsverträgen zusammen.
d) . - Leistet der Versicherer aus einer anderen Rechtsschutz- versicherung Haftpflichtversicherung nicht, weil der Versicherungsnehmer mit der Zahlung des Beitrages im Verzug war oder eine Obliegen- heit Obliegenheit verletzt wurde, so wird dadurch der Umfang der Sum- men- und Bedingungsdifferenzdeckung nicht vergrößert. - Der Versicherungsschutz für die Summen- und Bedingungs- differenzdeckung Bedingungsdifferenzdeckung gilt längstens für 12 15 Monate ab Antrags- eingang Antragseingang beim Versicherer und endet automatisch mit dem Beginn des end- gültigen endgültigen Versicherungsvertrages. Er entfällt grundsätzlich rückwirkend ab Beginn, wenn der endgültige Vertrag gleich aus welchem Grund oder wessen Verschulden nicht zustan- de zustande kommt. - Beide Vertragsparteien haben das Recht, die Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung während der Laufzeit mit Monatsfrist zu kündigen - Sollte dieser Fall eintretender Anschlussversicherungsschutz nicht zustande kommen, so kann zudem der Differenzbeitrag für den Zeitraum des Differenzversiche- rungsschutzes anteilig Differenzversicherungsschutzes p.r.t. auf Basis des nicht zustande gekom- menen gekommenen Anschlussvertrages erhoben werden. - Bei Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer unverzüglich den Versicherungsfall dem Versicherer anzuzeigen, sofern bereits für den Versicherungsnehmer erkennbar ist, dass der anderweitige Versicherer nicht oder teilweise leistet, den Versicherungsfall dem Versicherer spätestens dann anzuzeigen, wenn der anderweitige Versicherer den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat. - Der Versicherungsnehmer hat im Übrigen jede zumutbare Untersuchung über Ursachen und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft und Vollmacht zu erteilen oder erteilen zu lassen und Belege beizubringen. Das gilt auch und insbesondere für Nachweise und Leistungen anderer Versicherer.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privathaftpflichtversicherung
Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung. Beantragt ein Kunde Anschlussversicherungsschutz mit Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung für die Recht- schutzversicherung Haftpflichtversicherung, und besteht zu diesem Zeitpunkt Zeit- punkt noch ein anderweitig anderweitiger gültiger auslaufender RechtsschutzvertragHaft- pflichtversicherungsvertrag, so besteht eine Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung unter folgenden Voraussetzungen Vo- raussetzungen und Bedingungen: Soweit der beantragte und dokumentierte Versicherungs- schutz Versicherungsschutz des künftigen Vertrages über den der anderen noch bestehenden Rechtsschutzversicherung Haft- pflichtversicherung hinausgeht, ge- währt gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung Differenzdeckung für solche Ereignisse, die zukünftig über den Anschlussversicherungsschutz Anschlussversiche- rungsschutz gedeckt wären im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen und Sublimits für die vereinbarten Deckungserweiterungen des Anschlussvertrageswären.
a) 1. Eine Leistung aus der Summen- und Bedingungsdiffe-Bedingungsdif- ferenzdeckung erfolgt im Anschluss an die anderwei- tig bestehende Haftpflichtversicherung.
b) Die 2. Deckung aus der bestehenden Rechtsschutzversi- cherung Haftpflichtversicherungen geht ausnahmslos diesem Vertrag vor.
c) Die 3. Dabei bilden die in diesem Differenzvertrag vereinbarten Selbstbe- teiligungen vereinbar- ten Selbstbeteiligungen und die hier genannten Bedingungen bilden Be- dingungen den Rahmen für gleichartige Leistungen aus allen Versiche- rungsverträgen Versicherungsverträgen zusammen.
d) 4. Leistet der Versicherer aus einer anderen Rechtsschutz- Haftpflicht- versicherung nicht, weil der Versicherungsnehmer mit der Zahlung des Beitrages im Verzug war oder eine Obliegen- heit Obliegenheit verletzt wurde, so wird dadurch der Umfang Um- fang der Sum- men- und Bedingungsdifferenzdeckung nicht vergrößertvergrö- ßert. E78-12.2017/01 Der Versicherungsschutz für die Summen- und Bedingungs- differenzdeckung Bedin- gungsdifferenzdeckung gilt längstens für 12 Monate ab Antrags- eingang Antragseingang und endet automatisch mit dem Beginn des end- gültigen endgültigen Versicherungsvertrages. Er entfällt grundsätzlich rückwirkend ab Beginn, wenn der endgültige Vertrag gleich aus welchem Grund oder wessen Verschulden nicht zustan- de zustande kommt. Beide Vertragsparteien haben das Recht, die Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung während der Laufzeit mit Monatsfrist zu kündigen. Sollte dieser Fall eintretender Anschlussversicherungsschutz nicht zustande kommen, so kann zudem der Differenzbeitrag für den Zeitraum des Differenzversiche- rungsschutzes anteilig Differenzversicherungsschutzes p.r.t. auf Basis des nicht zustande gekom- menen gekommenen Anschlussvertrages erhoben erho- ben werden. Bei Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Versiche- rungsnehmer unverzüglich
1. den Versicherungsfall dem Versicherer anzuzeigen, sofern bereits für den Versicherungsnehmer erkenn- bar ist, dass der anderweitige Versicherer nicht oder teilweise leistet,
2. den Versicherungsfall dem Versicherer spätestens dann anzuzeigen, wenn der anderweitige Versicherer den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat. Der Versicherungsnehmer hat im Übrigen jede zumutbare Untersuchung über Ursachen und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu ge- statten, jede hierzu dienliche Auskunft und Vollmacht zu erteilen oder erteilen zu lassen und Belege beizubringen. Das gilt auch und insbesondere für Nachweise und Leis- tungen anderer Versicherer.
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Samples: Tierhalterhaftpflichtversicherung
Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung. Beantragt ein Kunde Anschlussversicherungsschutz mit Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung für die Recht- schutzversicherung und besteht zu diesem Besteht zum Zeitpunkt der Antragstellung noch ein anderweitig anderweitiger gültiger auslaufender RechtsschutzvertragHaftpflicht- versicherungsvertrag, so besteht eine Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung unter folgenden Voraussetzungen Voraus- setzungen und Bedingungen: Soweit der beantragte und dokumentierte Versicherungs- schutz Versicherungsschutz des künftigen Vertrages über den der anderen noch bestehenden Rechtsschutzversicherung Haftpflichtversicherung hinausgeht, ge- währt gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung Differenzdeckung für solche Ereignisse, die zukünftig über den Anschlussversicherungsschutz Anschlussversicherungs- vertrag gedeckt wären im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen und Sublimits für die vereinbarten Deckungserweiterungen des Anschlussvertrageswären.
a(1) Eine Leistung aus der Summen- und Bedingungsdiffe-Bedingungs- differenzdeckung erfolgt im Anschluss an die ander- weitig bestehende Haftpflichtversicherung.
b(2) Die Deckung aus der bestehenden Rechtsschutzversi- cherung Haftpflichtversicherungen geht ausnahmslos diesem Vertrag vor.
c(3) Die Dabei bilden die in diesem Differenzvertrag vereinbarten Selbstbe- teiligungen Selbstbeteiligungen und die hier genannten Bedingungen bilden den Rahmen für gleichartige Leistungen aus allen Versiche- rungsverträgen Versicherungsverträgen zusammen.
d(4) Leistet der Versicherer aus einer anderen Rechtsschutz- versicherung Haftpflichtversicherung nicht, weil der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer mit der Zahlung des Beitrages im Verzug war oder eine Obliegen- heit Obliegenheit verletzt wurde, so wird dadurch der Umfang der Sum- men- und Bedingungsdifferenzdeckung nicht vergrößert. Der Versicherungsschutz für die Summen- und Bedingungs- differenzdeckung gilt längstens für 12 15 Monate ab Antrags- eingang beim Versicherer und endet automatisch mit dem Beginn des end- gültigen endgültigen Versicherungsvertrages. Er entfällt grundsätzlich rückwirkend ab Beginn, wenn der endgültige Vertrag gleich aus welchem Grund oder wessen Verschulden nicht zustan- de zustande kommt. Beide Vertragsparteien haben das Recht, die Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung während der Laufzeit mit Monatsfrist zu kündigen. Sollte dieser Fall eintretender Anschlussversicherungsschutz nicht zustande kommen, so kann zudem der Differenzbeitrag für den Zeitraum des Differenzversiche- rungsschutzes anteilig Differenzversicherungsschutzes p.r.t. auf Basis des nicht zustande gekom- menen gekommenen Anschlussvertrages erhoben werden. Bei Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer unverzüglich - den Versicherungsfall dem Versicherer anzuzeigen, sofern bereits für den Versicherungsnehmer erkennbar ist, dass der anderweitige Versicherer nicht oder teilweise leistet, - den Versicherungsfall dem Versicherer spätestens dann anzuzeigen, wenn der anderweitige Versicherer den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat. Der Versicherungsnehmer hat im Übrigen jede zumutbare Untersuchung über Ursachen und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft und Vollmacht zu erteilen oder erteilen zu lassen und Belege beizubringen. Das gilt auch und insbesondere für Nachweise und Leistungen anderer Versicherer.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Haus Und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung