Common use of Tarife Clause in Contracts

Tarife. 1. Die beiden Vertragsparteien gestatten, dass die Flugtarife für Linienluftverkehrsdienste von jedem Luftverkehrsunternehmen auf Grundlage von kaufmännischen, marktbezogenen Überlegungen festgelegt werden. Interventionen der Vertragsparteien beschränken sich auf: a) die Verhinderung ungebührlich diskriminierender Tarife oder Praktiken; b) den Schutz der Konsumenten vor Tarifen, die aufgrund des Missbrauchs einer beherrschenden Position oder von zwischen den Luftverkehrsbetreibern abgestimmten Praktiken unangemessen hoch oder ungebührlich restriktiv sind; und c) den Schutz von Luftverkehrsunternehmen vor Tarifen, die aufgrund von direkten oder indirekten staatlichen Beihilfen oder Unterstützungen künstlich niedrig sind. 2. Tarife für internationale Linienluftverkehrsdienste zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien unterliegen keiner Einreichpflicht. Unbeschadet dessen haben die Luftverkehrsunternehmen der Vertragsparteien weiterhin auf Anfrage den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien unverzüglich und in einer für diese Luftfahrtbehörden annehmbaren Art und Weise Zugang zu Informationen über vergangene, aktuelle und beabsichtigte Tarife zu gewähren.

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Samples: Air Transport Agreement

Tarife. 1. Die beiden Vertragsparteien gestattenJede Vertragspartei erlaubt Tarife für Linienluftverkehrsdienste, dass die Flugtarife für Linienluftverkehrsdienste von jedem Luftverkehrsunternehmen auf der Grundlage von kaufmännischenkaufmännischer, marktbezogenen marktbezogener Überlegungen festgelegt werden. Interventionen der Vertragsparteien Parteien beschränken sich auf: a) die Verhinderung ungebührlich diskriminierender Tarife oder Praktiken; b) den Schutz der Konsumenten vor Tarifen, die aufgrund des Missbrauchs einer beherrschenden Position oder von zwischen den Luftverkehrsbetreibern abgestimmten Praktiken unangemessen hoch oder ungebührlich restriktiv sind; und c) den Schutz von Luftverkehrsunternehmen vor Tarifen, die aufgrund von direkten oder indirekten staatlichen Beihilfen oder Unterstützungen künstlich niedrig sind. 2. Für die Tarife für internationale Linienluftverkehrsdienste zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien unterliegen keiner Einreichpflichtbraucht nicht um eine Zulassung ersucht zu werden. Unbeschadet dessen haben vorstehender Maßgabe müssen die Luftverkehrsunternehmen der Vertragsparteien weiterhin auf Anfrage den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien unverzüglich und in einer für diese Luftfahrtbehörden annehmbaren Art und Weise Zugang zu Informationen über vergangene, aktuelle und beabsichtigte Tarife zu gewähren.weiterhin auf

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Samples: Luftverkehrsabkommen

Tarife. 1) Jede Vertragspartei legt auf der Grundlage kommerzieller Erwägungen auf dem Markt von jeder Fluggesellschaft ihre eigenen Tarife für Linienflugdienste fest. Die beiden Vertragsparteien gestatten, dass die Flugtarife für Linienluftverkehrsdienste von jedem Luftverkehrsunternehmen auf Grundlage von kaufmännischen, marktbezogenen Überlegungen festgelegt werden. Interventionen Das Eingreifen der Vertragsparteien beschränken sich ist begrenzt auf: a) a. die Verhinderung ungebührlich unangemessen diskriminierender Tarife oder Praktiken; b) b. den Schutz der Konsumenten Verbraucher vor unangemessen hohen oder restriktiven Tarifen, die auf den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung oder auf aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Luftfahrtunternehmen zurückzuführen sind, und c. den Schutz der Fluggesellschaften vor Tarifen, die aufgrund des Missbrauchs einer beherrschenden Position direkter oder von zwischen den Luftverkehrsbetreibern abgestimmten Praktiken unangemessen hoch indirekter staatlicher Subventionen oder ungebührlich restriktiv sind; und c) den Schutz von Luftverkehrsunternehmen vor Tarifen, die aufgrund von direkten oder indirekten staatlichen Beihilfen oder Unterstützungen Unterstützung künstlich niedrig sindgehalten werden. 2. ) Die Tarife für internationale Linienluftverkehrsdienste den internationalen Linienflugverkehr zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien unterliegen keiner Einreichpflichtmüssen nicht mitgeteilt werden. Unbeschadet dessen haben Ungeachtet des Vorstehenden gewähren die Luftverkehrsunternehmen Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien weiterhin auf Anfrage den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien unverzüglich auf Anfrage weiterhin sofortigen Zugang zu Informationen über historische, bestehende und vorgeschlagene Tarife in einer für diese Luftfahrtbehörden annehmbaren Art Weise und Weise Zugang zu Informationen über vergangene, aktuelle und beabsichtigte Tarife zu gewährenForm.

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Samples: Luftverkehrsabkommen

Tarife. 1. Die beiden Vertragsparteien gestatten, dass die Flugtarife Jede Vertragspartei erlaubt Tarife für Linienluftverkehrsdienste die von jedem Luftverkehrsunternehmen auf der Grundlage von kaufmännischenkaufmännischer, marktbezogenen marktbezogener Überlegungen festgelegt werden. Interventionen der Vertragsparteien Parteien beschränken sich auf: a) die Verhinderung ungebührlich diskriminierender Tarife oder Praktiken; b) den Schutz der Konsumenten vor Tarifen, die aufgrund des Missbrauchs einer beherrschenden Position oder von zwischen den Luftverkehrsbetreibern abgestimmten Praktiken unangemessen hoch oder ungebührlich restriktiv sind; und c) den Schutz von Luftverkehrsunternehmen vor Tarifen, die aufgrund von direkten oder indirekten staatlichen Beihilfen oder Unterstützungen künstlich niedrig sind. 2. Für die Tarife für internationale Linienluftverkehrsdienste zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien unterliegen keiner Einreichpflichtbraucht nicht um eine Zulassung ersucht zu werden. Unbeschadet dessen haben vorstehender Maßgabe müssen die Luftverkehrsunternehmen der Vertragsparteien weiterhin auf Anfrage den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien unverzüglich und in einer für diese Luftfahrtbehörden annehmbaren Art und Weise weiterhin auf Ersuchen sofortigen Zugang zu Informationen über vergangenehistorische, aktuelle bestehende und beabsichtigte geplante Tarife zu gewährenzur Verfügung stellen; diese Informationen sind auf/in für die Luftfahrtbehörden akzeptable(m) Weise bzw. Format vorzulegen.

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Samples: Luftverkehrsabkommen