Erstattungsprozentsätze. Wir ersetzen • 100 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen (maximale Tarifleistung) unter Anrechnung der Leistung der deutschen ge- setzlichen Krankenversicherung nach Absatz 2 für Behandlun- gen im Rahmen einer Regelversorgung nach § 55 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V). Das gilt nur für Behandlun- gen, für die keine privatzahnärztliche Vergütung berechnet wird. • 90 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen (maximale Tarifleistung) unter Anrechnung der Leistung der deutschen ge- setzlichen Krankenversicherung nach Absatz 2 für Behandlun- gen, die über eine Regelversorgung nach § 55 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) hinausgehen oder von dieser abweichen. Das gilt für Behandlungen, für die jedenfalls teilwei- se eine privatzahnärztliche Vergütung berechnet wird.
Erstattungsprozentsätze. Wir ersetzen • 90 Prozent der nach Vorleistung der gesetzlichen Krankenversi- cherung verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen, wenn eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung nach den jeweils geltenden Richtlinien des Gemeinsamen Bun- desausschusses gemäß § 92 des Fünften Buchs Sozialgesetz- buch (SGB V) besteht. Zu den anrechenbaren Vorleistungen der gesetzlichen Kranken- versicherung gehören auch der für die →versicherte Person ge- mäß § 53 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) getra- gene Selbstbehalt sowie der gemäß § 29 Absatz 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) getragene Eigenanteil, auch wenn die versicherte Person die Behandlung abbricht. Wenn die gesetzliche Krankenversicherung keine Vorleistungen erbringt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Die geltenden Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschus- ses sehen insbesondere eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung bei einer Einstufung in die Kieferorthopä- dischen Indikationsgruppen (KIG) 3 bis 5 vor. • 90 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen, wenn keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung nach den jeweils geltenden Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus- schusses gemäß § 92 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) besteht. Abweichend von Ziffer 1.1.6 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein ist die Gesamterstattung auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz der erstattungsfähigen Gesamtaufwendungen be- grenzt.
Erstattungsprozentsätze. Wir ersetzen pro →versicherte Person und Versicherungsfall • 100 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen bis zur
Erstattungsprozentsätze. 2.1.1 Der Versicherer ersetzt die nach diesem Tarif erstattungsfähigen, aber nicht beihilfefähigen Aufwendungen der Abschnitte 2.3 und 2.4 zu dem Erstattungsprozentsatz, der sich aus folgender Tabelle ergibt: uni-BZ 50 50 % uni-BZ 30 70 % uni-BZ 20 80 % Die beihilfefähigen Aufwendungen bestimmen sich dem Grund und der Höhe nach durch die für den Versicherten geltenden Beihilfevor- schriften des öffentlichen Dienstes in der jeweils gültigen Fassung. Bei der Ermittlung der erstattungsfähigen Aufwendungen gemäß Ab- schnitt 2.3 wird eine Beihilfefähigkeit der zahntechnischen Leistungen von 60% zu Grunde gelegt.
2.1.2 Die erstattungsfähigen Aufwendungen des Abschnittes 2.5 werden – abzüglich der Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Beihilfevorschriften – zu 100 % erstattet.
Erstattungsprozentsätze. Versicherte Leistungen, wenn die gesetzliche Krankenver- sicherung auch leistungspflichtig ist
Erstattungsprozentsätze. Die Erstattungsprozentsätze betragen ◼ 100 % für Zahnbehandlung (ausgenommen Inlays) ◼ 65 % für Zahnersatz, Inlays und Kieferorthopädie Gemäß § 4 Teil II (4) 2. der AVB gelten als Zahnersatz u. a. Kronen, Teleskopkronen, Onlays und Implantate.
Erstattungsprozentsätze. Die Erstattungsprozentsätze betragen ◼ 100 % für Zahnbehandlung ◼ 80 % für Zahnersatz und Kieferorthopädie. Gemäß § 4 Teil II (4) 2. der AVB gelten als Zahnersatz u.a. Kro- nen, Teleskopkronen, Onlays und Implantate.
Erstattungsprozentsätze a) Behandlungen im Rahmen der Regelversorgung
b) Behandlungen außerhalb der Regelversorgung aa) Unsere Leistungszusage (Grundsatz)
Erstattungsprozentsätze. Wir ersetzen pro →versicherte Person und Versicherungsfall • 50 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen bis zur 30. Sitzung. • 35 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen ab der 31. Sit- zung. Die Erstattungsprozentsätze beziehen sich auf alle Sitzungen, die die versicherte Person für den →schwebenden Versicherungsfall in Anspruch nimmt. Zusätzlich gilt die Höchstgrenze unserer Leis- tungspflicht nach Absatz 2.
Erstattungsprozentsätze. Wir ersetzen • 80 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen, die nach Vor- leistung durch die gesetzliche Krankenversicherung verbleiben. • 80 Prozent der gesamten erstattungsfähigen Aufwendungen, so- weit die Aufwendungen in der gesetzlichen Krankenversiche- rung nicht zuschussfähig sind. Wenn für die →versicherte Person gemäß § 53 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) ein Selbstbehalt getragen wird, zählt dieser zu den anrechenbaren Vorleistungen der gesetzlichen Kran- kenversicherung.