Erstattungsprozentsätze Musterklauseln

Erstattungsprozentsätze. Wir ersetzen • 100 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen (maximale Tarifleistung) unter Anrechnung der Leistung der deutschen ge- setzlichen Krankenversicherung nach Absatz 2 für Behandlun- gen im Rahmen einer Regelversorgung nach § 55 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V). Das gilt nur für Behandlun- gen, für die keine privatzahnärztliche Vergütung berechnet wird. • 90 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen (maximale Tarifleistung) unter Anrechnung der Leistung der deutschen ge- setzlichen Krankenversicherung nach Absatz 2 für Behandlun- gen, die über eine Regelversorgung nach § 55 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) hinausgehen oder von dieser abweichen. Das gilt für Behandlungen, für die jedenfalls teilwei- se eine privatzahnärztliche Vergütung berechnet wird. Wenn die deutsche gesetzliche Krankenversicherung die Aufwen- dungen bezuschusst hat, rechnen wir • den auf die Aufwendungen erbrachten Zuschuss der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung und • den für die →versicherte Person gemäß § 53 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) getragenen Selbstbehalt durch Abzug in tatsächlicher Höhe auf die maximale Tarifleistung an. Abweichend von Ziffer 1.1.6 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein ist die Gesamterstattung auf die in Absatz 1 genannten Prozentsätze der erstattungsfähigen Gesamtaufwendungen be- grenzt. Wenn die deutsche gesetzliche Krankenversicherung die Aufwen- dungen bezuschusst hat, müssen ergänzend zu Ziffer 1.2.2 Absatz 3 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein Originalrechnungen oder Rechnungskopien mit einer Bestätigung der deutschen ge- setzlichen Krankenversicherung über die Höhe der erbrachten Zu- schüsse vorgelegt werden. Wenn die deutsche gesetzliche Krankenversicherung die Aufwen- dungen nicht bezuschusst, rechnen wir pauschal 40 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen als Leistung der deutschen ge- setzlichen Krankenversicherung durch Abzug auf die maximale Ta- rifleistung an. Diese Anrechnung in pauschaler Höhe erfolgt nur, soweit An- spruch auf Leistungen für Zahnersatz (einschließlich Suprakon- struktionen auf Implantaten), Inlays sowie für die jeweils in diesem Zusammenhang erbrachten zahntechnischen Leistungen gegen- über der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, die Aufwen- dungen aber nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung be- zuschusst worden sind. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für
Erstattungsprozentsätze. Wir ersetzen • 90 Prozent der nach Vorleistung der gesetzlichen Krankenversi- cherung verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen, wenn eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung nach den jeweils geltenden Richtlinien des Gemeinsamen Bun- desausschusses gemäß § 92 des Fünften Buchs Sozialgesetz- buch (SGB V) besteht. Zu den anrechenbaren Vorleistungen der gesetzlichen Kranken- versicherung gehören auch der für die →versicherte Person ge- mäß § 53 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) getra- gene Selbstbehalt sowie der gemäß § 29 Absatz 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) getragene Eigenanteil, auch wenn die versicherte Person die Behandlung abbricht. Wenn die gesetzliche Krankenversicherung keine Vorleistungen erbringt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Die geltenden Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschus- ses sehen insbesondere eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung bei einer Einstufung in die Kieferorthopä- dischen Indikationsgruppen (KIG) 3 bis 5 vor. • 90 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen, wenn keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung nach den jeweils geltenden Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus- schusses gemäß § 92 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) besteht. Abweichend von Ziffer 1.1.6 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein ist die Gesamterstattung auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz der erstattungsfähigen Gesamtaufwendungen be- grenzt. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für
Erstattungsprozentsätze. 2.1.1 Der Versicherer ersetzt die nach diesem Tarif erstattungsfähigen, aber nicht beihilfefähigen Aufwendungen der Abschnitte 2.3 und 2.4 zu dem Erstattungsprozentsatz, der sich aus folgender Tabelle ergibt: uni-BZ 50 50 % uni-BZ 30 70 % uni-BZ 20 80 % Die beihilfefähigen Aufwendungen bestimmen sich dem Grund und der Höhe nach durch die für den Versicherten geltenden Beihilfevor- schriften des öffentlichen Dienstes in der jeweils gültigen Fassung. Bei der Ermittlung der erstattungsfähigen Aufwendungen gemäß Ab- schnitt 2.3 wird eine Beihilfefähigkeit der zahntechnischen Leistungen von 60% zu Grunde gelegt.
Erstattungsprozentsätze. Wir ersetzen pro →versicherte Person und Versicherungsfall • 100 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen bis zur
Erstattungsprozentsätze a) Behandlungen im Rahmen der Regelversorgung
Erstattungsprozentsätze aa) Versicherte Leistungen, wenn die gesetzliche Krankenver- sicherung auch leistungspflichtig ist
Erstattungsprozentsätze a) Unsere Leistungszusage bei Vorleistung der deutschen ge- setzlichen Krankenversicherung
Erstattungsprozentsätze. Die Erstattungsprozentsätze betragen ◼ 100 % für Zahnbehandlung (ausgenommen Inlays) ◼ 65 % für Zahnersatz, Inlays und Kieferorthopädie Gemäß § 4 Teil II (4) 2. der AVB gelten als Zahnersatz u. a. Kronen, Teleskopkronen, Onlays und Implantate. Aufwendungen für Implantologie sind nur dann erstattungsfähig, wenn keine andere ausreichende und zweckmäßige Behand- lungsform besteht und dies unter Vorlage eines Heil- und Kosten- plans mit aktuellen Röntgenaufnahmen vor Behandlungsbeginn nachgewiesen wird. Im Übrigen gelten die Regelungen zum Heil- und Kostenplan unter dem Punkt 4 e) dieser Tarifbeschreibung. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für maximal vier Implan- tate oder Teleskopkronen je Kiefer, einschließlich bereits beste- hender Implantate oder Teleskopkronen.
Erstattungsprozentsätze. Die Erstattungsprozentsätze betragen ◼ 100 % für Zahnbehandlung (ausgenommen Inlays) ◼ 65 % für Zahnersatz, Inlays und Kieferorthopädie Gemäß § 4 Teil II (4) 2. der AVB gelten als Zahnersatz u. a. Kro- nen, Teleskopkronen, Onlays und Implantate. Aufwendungen für Implantologie sind nur dann erstattungsfä- hig, wenn keine andere ausreichende und zweckmäßige Be- handlungsform besteht und dies unter Vorlage eines Heil- und Kostenplans mit aktuellen Röntgenaufnahmen vor Behand- lungsbeginn nachgewiesen wird. Im Übrigen gelten die Rege- lungen zum Heil- und Kostenplan unter dem Punkt 4 e) dieser Tarifbeschreibung. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für maximal 4 Implan- tate oder Teleskopkronen je Kiefer, einschließlich bereits beste- hender Implantate oder Teleskopkronen.
Erstattungsprozentsätze. Wir ersetzen pro →versicherte Person und Versicherungsfall • 50 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen bis zur 30. Sitzung. • 35 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen ab der 31. Sit- zung. Die Erstattungsprozentsätze beziehen sich auf alle Sitzungen, die die versicherte Person für den →schwebenden Versicherungsfall in Anspruch nimmt. Zusätzlich gilt die Höchstgrenze unserer Leis- tungspflicht nach Absatz 2. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für ärztliche Leistungen, die nach der jeweils geltenden Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnungsfähig sind. Die Aufwendungen für ärztliche Vergütung sind bis zu den Höchst- sätzen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erstattungsfähig. Wir sind nicht leistungspflichtig für Aufwendungen, die verbleiben, weil der versicherte Höchstsatz überschritten worden ist. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für Behandlungen durch Heilpraktiker, die nach dem jeweils aktuellen Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) berechnungsfähig sind. Die Aufwendungen für die Vergütung von Heilpraktikern sind bis zu den Höchstbeträgen des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) erstattungsfähig. Wir sind nicht leistungspflichtig für Auf- wendungen, die verbleiben, weil der versicherte Höchstbetrag überschritten worden ist. Die Aufwendungen für die Vergütung von Psychologischen Psy- chotherapeuten und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten sind bis zu den Höchstsätzen erstattungsfähig, die sich aus der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kin- der- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) in Verbindung mit der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ergeben. Wir sind nicht leis- tungspflichtig für Aufwendungen, die verbleiben, weil der versicher- te Höchstsatz überschritten worden ist.