Kostenhöchstsätze Musterklauseln

Kostenhöchstsätze. Der Quartiergeber hat – abhängig vom Vorliegen eines Vollversorgungs- oder Selbstversor- gungs-Quartiers – gegen den Auftraggeber einen pauschalen Entgeltanspruch für die von ihm aufgrund des vorliegenden Einzel-Vertrages erbrachten Leistungen und zwar nach Maßgabe der Festlegungen in Punkt 1.6.2 der Ausschreibungsunterlagen und folgender Vorgaben: a. Sonder-Tagessatz für Vollversorgungs-Quartier EUR 40,50 brutto Sonder-Tagessatz für Selbstversorgungs-Quartier EUR 40,50 brutto Normal-Tagessatz für Vollversorgungs-Quartier EUR 19,-- brutto Normal-Tagessatz für Selbstversorgungs-Quartier EUR 19,-- brutto Die Abgeltung der Leistungen erfolgt im Rahmen einer Pro-Kopf-Abrechnung des je- weiligen Tagessatzes zuzüglich allfälliger Tagessatz-Aufschläge gemäß litera b. Die Höhe dieser Tagessätze richtet sich jeweils nach den Kostenhöchstsätzen des Art 9 Grundversorgungsvereinbarung (Art 15a B-VG); die Beträge verstehen sich jeweils in- klusive Steuern und Abgaben. Dabei darf der jeweilige Sonder-Tagessatz ausschließ- lich für jene Bewohner verrechnet werden, die gemäß Punkt 3.4 als sonderbetreu- ungsbedürftige Fremde gelten. Der jeweilige Normal-Tagessatz ist hingegen für Fami- lienmitglieder der sonderbetreuungsbedürftigen Fremden, die selbst nicht sonderbe- treuungsbedürftig sind, und gegebenenfalls für sonstige nicht sonderbetreuungsbe- dürftige Fremde, die im gleichen Quartier untergebracht werden, zu verrechnen. Der Quartiergeber hat von diesen Tagessatz für ein Selbstversorgungs-Quartier dem Bewohner das Verpflegungsentgelt gemäß Punkt 4.1.2 litera a und b auszubezahlen und insofern an den Bewohner weiterzuleiten, sodass also der Anspruch des Quar- tiergebers im Ergebnis um dieses Verpflegungsentgelt reduziert wird. b. Infolge eines Abrufs von Einzel-Verträgen gemäß Punkt 1.5.4 der Ausschreibungsun- terlagen können Auftraggeber und Quartiergeber individuell vereinbaren, ob und ge- gebenenfalls welche Zusatzleistungen gemäß Punkt 4.4 vom Quartiergeber erbracht werden. Sofern der Quartiergeber bereit ist, einzelne dieser Zusatzleistungen zu er- bringen, hat er gegenüber dem Auftraggeber für drei Punkte jeweils einen zusätzli- chen Anspruch auf einen Tagessatz-Aufschlag in Höhe von EUR 1,-- brutto; diese Tagessatz-Aufschläge sind jedoch mit EUR 2,-- brutto begrenzt. Der Quartiergeber kann also für sechs oder mehr Punkte maximal EUR 2,-- zusätzlich zum jeweiligen Tagessatz gemäß litera a verrechnen. c. Die Tagessätze und Tagessatz-Aufschläge umfassen insbesondere...
Kostenhöchstsätze. Die Kostenhöchstsätze für die Erfüllung der Aufgaben nach den Art. 6, 7 und 8 betragen inklusive aller Steuern und Abgaben: 1. für die Unterbringung und Verpflegung in einer organisierten Unterkunft pro Person und Tag € 17,– 2. für die Verpflegung bei individueller Unterbringung pro Person und Monat für Erwachsene € 180,– für Minderjährige € 80,– für unbegleitete Minderjährige € 180,– 3. für die Miete bei individueller Unterbringung pro Monat für eine Einzelperson € 110,– für Familien (ab zwei Personen) gesamt € 220,– 4. für Taschengeld pro Person und Monat € 40,– 5. für Überbrückungshilfe bei Rückkehr, einmalig pro Person € 370,– 6. für die Sonderunterbringung für pflegebedürftige Personen, pro Person 7. für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder pro Person und Tag in Wohngruppen (mit Betreuungsschlüssel 1:10) € 75,– in Wohnheimen (mit Betreuungsschlüssel 1:15) € 60,– in betreutem Wohnen (mit Betreuungsschlüssel 1:20), oder in sonstigen geeigneten Unterkünften € 37,– 8. für die Krankenversicherung maximal in Höhe des gemäß §§ 9 und 51 ASVG jeweils festgesetzten Beitragssatzes (derzeit 7,3 % inklusive Zusatzbe- trag). 9. für Information, Beratung und soziale Betreuung (exkl. Dolmetscherkosten) nach einem maximalen Betreuerschlüssel von 1:170 10. für die zum Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten – bis zu einer Kostentragung nach dem Familienlas- tenausgleichsgesetz (FLAG) – die Tarifsätze der jeweiligen Verkehrsunternehmen. 11. für Schulbedarf pro Kind und Jahr € 200,– 12. für Freizeitaktivitäten in organisierten Quartieren pro Person/Monat € 10,–

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  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Reisekosten Die Reisekosten sind in den Nebenkosten nach § 11 Nummer 11.1 enthalten und werden nicht separat vergütet.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.

  • Sachverständigenkosten Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.

  • Bergungskosten 2.7.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person hat einen unter den Versicherungsvertrag fal- lenden Unfall erlitten. 2.7.2 Höhe der Leistung: 2.7.2.1 Wir leisten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten und im Vertrag festgelegten Versicherungssumme die entstandenen not- wendigen Kosten für • Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Hat die versicherte Person für Kosten einzustehen, obwohl sie kei- nen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, sind wir eben- falls ersatzpflichtig. • den Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet. • den Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anord- nungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren. • die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfall. 7002021182 2.7.2.2 Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstat- tungsanspruch gegen uns nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, können Sie sich unmittelbar an uns halten. 2.7.2.3 Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallver- sicherungen, können mitversicherte Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.