Tarifvertrag Musterklauseln

Tarifvertrag. 4 1. Das Entgelt des Arbeitnehmers ergibt sich aus den Entgelttarifverträgen BZA/iGZ in Verbindung mit § 2 dieses Tarifvertrages. 2. Das Zeitarbeitsunternehmen informiert den überlassenen Beschäftigten ab Kenntnis über Ver- einbarungen im Kundenbetrieb über Leistungen für den Zeitarbeitsbeschäftigten. 3. Solche Regelungen sind in die vertragliche Ver- einbarung zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Kundenbetrieb aufzunehmen. Demgemäß hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Leistungen entsprechend den betrieblichen Vereinbarungen im Kundenbetrieb. §5 Anpassung an Tarif- erhöhungen §6 Einführung des Tarif- vertrags Die Anpassung des Branchen- zuschlags an Tariferhöhungen erfolgt entsprechend der zwi- schen den Tarifvertragspar- teien gesondert getroffenen Verfahrensregelung, die Be- standteil dieser Vereinbarung ist. 1. Mit Inkrafttreten dieses Tarif- vertrages beginnen die für die Berechnung des Branchenzu- schlages maßgeblichen Einsatz- zeiten im jeweiligen Kundenbe- trieb neu zu laufen. 2. Für Mitarbeiter, die am 01. November 2012 bereits 6 Wo- chen oder länger im ununter- brochenen Einsatz im Kunden- betrieb stehen, gilt die erste Stufe nach § 2 Abs. 3 bereits ab dem 01. November 2012 als er- füllt. Dieser Mitarbeiter erreicht die nächste Stufe am 15. De- zember 2012 und die dann fol- genden weiteren Stufen zu den entsprechenden Zeitpunkten.
Tarifvertrag. 7 (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 01.04.2017 in Kraft. (2) Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jah- resende, erstmals zum 31. Dezember 2020, gekün- digt werden. (3) Die Kündigung kann von jeder der Tarifvertrags- parteien ausgesprochen werden. Die Kündigung einer Partei der Arbeitgeberseite entfaltet Wirkung auch für die andere Tarifvertragspartei. Die Kündi- gung durch die Gewerkschaftsseite wirkt gegen- über beiden Tarifvertragsparteien der Arbeitgeber- seite, auch wenn sie nur gegenüber einer Partei der Arbeitgeberseite ausgesprochen wurde. (4) Ändern sich wesentliche gesetzliche Rahmen- bedingungen der Zeitarbeit (insbesondere Rege- lungen zur Vergütung), nehmen die Tarifvertrags- parteien unverzüglich Verhandlungen mit dem Ziel auf, eine mögliche Fortführung unter Berücksichti- gung der Auswirkungen der Änderungen zu prü- fen und zu vereinbaren. (5) Führen diese 6 Monate nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen nicht zu einer entspre- chenden Regelung tritt dieser Tarifvertrag mit Ab- lauf der sechs Monate ohne Nachwirkung außer Kraft. (6) Dieser Tarifvertrag gilt unverändert weiter, wenn sich die in § 2 Abs. 3 genannten Entgelt- tarifverträge in der Nachwirkung befinden. Anhänge zum TV BZ Eisenbahn
Tarifvertrag. 2 1. Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Vo- raussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Ein- satzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroin- dustrie einen Branchenzuschlag. 2. Der Branchenzuschlag wird für den ununter- brochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. Unterbrechungszeiten einschließlich Fei- ertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vorgenannten Sinne. Protokollnotizen zu § 2 Abs. 2 TV BZ ME: Auslegung zur Unterbrechung bei Arbeitgeberwechsel Bei einem Arbeitgeberwechsel (Wechsel des Zeit- arbeitsunternehmens) werden vorangegangene Einsatzzeiten im selben Kundenbetrieb ange- rechnet, sofern sie nach den Regelungen dieses Tarifvertrages auch ohne Arbeitgeberwechsel zu berücksichtigen gewesen wären. Vorstehendes gilt nur für Ansprüche, die nach dem Arbeitgeber- wechsel entstehen. 3. Der Branchenzuschlag beträgt nach der Ein- satzdauer in einem Kundenbetrieb folgende Prozentwerte: 1. Stufe: nach der 6. vollendeten Woche 15 % 2. Stufe: nach dem 3. vollendeten Monat 20 % 3. Stufe: nach dem 5. vollendeten Monat 30 % 4. Stufe: nach dem 7. vollendeten Monat 45 % 5. Stufe: nach dem 9. vollendeten Monat 50 % des Stundentabellenentgelts des Entgelttarifvertra- ges Zeitarbeit, abgeschlossen zwischen dem Tarifvertrag Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstlei- stungen e. V. – BZA – und der DGB-Tarifgemein- schaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV BZA) bzw. des Entgelttarifvertrages, abgeschlossen zwi- schen dem Interessenverband Deutscher Zeit- arbeitsunternehmen e. V. – iGZ – und der DGB- Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV iGZ), je nach Einschlägigkeit. 4. Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kunden- betriebs beschränkt. Bei der Feststellung des Ver- gleichsentgelts im Kundenbetrieb bleibt das Äqui- valent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche unberücksichtigt. Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitneh- mers nachzuweisen. Protokollnotiz zu § 2 Abs. 4 TV BZ ME: § 2 Abs. 4 TV BZ ME ist eine Ausnahmeregelung, die die individuelle Ermittlung des laufenden, re- gelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines ver- gleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs erfordert. Sie ermöglicht im Einzelfall eine Be- schränkung des Branchenzuschlages, wenn der Kundenbetrieb ei...
Tarifvertrag. (7) Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tarif- lichen Entgelts gemäß § 13.2 MTV BAP bzw. Teil der Grundvergütung gemäß § 2 Abs. 1 Entgelttarifver- trag iGZ. Änderungen von tarifvertraglichen Bestimmungen Abweichende Vereinbarungen §3 Erhält der Arbeitnehmer einen Branchenzuschlag nach diesem Tarifvertrag, entfallen Ansprüche auf Zuschläge nach § 4 ETV BAP bzw. § 5 ERTV iGZ. §4 im Kundenbetrieb (1) Das Entgelt des Arbeitnehmers ergibt sich aus den Entgelttarifverträgen BAP / iGZ in Verbindung mit § 2 dieses Tarifvertrages. (2) Das Zeitarbeitsunternehmen informiert den überlassenen Beschäftigten ab Kenntnis über Ver- einbarungen im Kundenbetrieb über Leistungen für den Zeitarbeitsbeschäftigten. (3) Solche Regelungen sind in die vertragliche Ver- einbarung zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Kundenbetrieb aufzunehmen. Demgemäß hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Leistungen ent- sprechend den betrieblichen Vereinbarungen im Kundenbetrieb. Tarifvertrag §5 Anpassung an Tarif- erhöhungen Die Anpassung des Branchen- zuschlags an Tariferhöhungen erfolgt entsprechend der zwi- schen den Tarifvertragsparteien gesondert getroffenen Verfah- rensregelung, die Bestandteil dieser Vereinbarung ist. §6
Tarifvertrag. ALS RECHTSGRUNDLAGE
Tarifvertrag. 2 (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Vo- raussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Ein- satzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbetrieb des Kali- und Steinsalz- bergbaus einen Branchenzuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununter- brochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt.1 Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an denselben Entleiher2 ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.3 1 Protokollnotiz Nr. 1: Bei einem Arbeitgeberwechsel (Wechsel des Zeit- arbeitsunternehmens) werden vorangegangene Einsatzzeiten im selben Kundenbetrieb ange- rechnet, sofern sie nach den Regelungen dieses Tarifvertrages auch ohne Arbeitgeberwechsel zu berücksichtigen gewesen wären. Vorstehendes gilt nur für Ansprüche, die nach dem Arbeitge- berwechsel entstehen.
Tarifvertrag. Der TVöD – Allgemeiner Teil – und der Besondere Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) bilden im Zusammenhang das Tarifrecht für diesen Dienstleistungsbereich. Die jeweiligen Tarifverträge sind zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sowie den Gewerkschaften ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und dbb beamtenbund und tarifunion vereinbart. Zur besseren Übersicht und Lesbarkeit haben die Tarifvertragsparteien aus dem Allgemeinen Teil des TVöD und dem jeweiligen Besonderen Teil entsprechend der Prozessvereinbarung vom 9. Januar 2003 durchgeschriebene Fassungen für die sechs Dienstleistungsbereiche erstellt, z.B. TVöD-B.
Tarifvertrag für auf Produktionsdauer Beschäftigte bei RIAS Inhaltsverzeichnis
Tarifvertrag. 2 (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraus- setzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbetrieb des Schienenverkehrsbereichs einen Branchenzuschlag.
Tarifvertrag. Der Verleiher wendet derzeit die IGZ Tarifverträge an. Darüber hinaus werden die diese Tarifverträge ergänzenden und/oder ersetzenden tarifvertraglichen Vereinbarungen in der jeweils aktuell gültigen Fassung, insbesondere die Regelungen zu den Branchenzuschlägen, angewandt.