Tarifänderung. a Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versiche- rungsverträgen und eine sachgemäße Tarifierung sicherzustellen, sind wir berechtigt, in der Kfz-Haftpflicht-, Kaskoversicherung und beim Autoschutzbrief mindestens einmal im Kalenderjahr durch eine neue Kalkulation der Tarifbeiträge für bestehende Verträge zu überprüfen, ob diese Tarifbeiträge beibehalten werden können oder ob eine Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) vorgenommen werden muss. b Durch die für die Anpassung maßgebende neue Kalkulation darf nur ermit- telt werden, ob sich der bisherige Tarifbeitrag allein aufgrund der seit seiner Festsetzung tatsächlich eingetretenen und der danach bis zur nächsten Kalkulation erwarteten Schaden- und Kostenentwicklung verändert. c Ergibt die neue Kalkulation nach Abs. b höhere als die bisherigen Tarifbei- träge, so sind wir berechtigt, die bisherigen Tarifbeiträge um die Differenz anzuheben. Sind die neuen Tarifbeiträge niedriger als die bisherigen, so sind wir verpflichtet, die bisherigen Tarifbeiträge um die Differenz abzu- senken. d Sind die nach Abs. c ermittelten Tarifbeiträge für die bestehenden Verträge höher als die Tarifbeiträge für neu abzuschließende Verträge und enthalten die Tarife für die bestehenden und für die neu abzuschließenden Verträge die gleichen Tarifmerkmale und den gleichen Deckungsumfang, so können wir auch für die bestehenden Verträge nur die Tarifbeiträge für die neu abzuschließenden Verträge verlangen. e Wir können die Anpassung erst mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vornehmen. f Besteht die Anpassung in einer Erhöhung des bisherigen Beitrags, so wird sie nur wirksam, wenn wir Ihnen die Erhöhung mindestens einen Monat vor deren Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Mitteilung muss den Unterschied zwischen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag aufzeigen und Sie auf Ihr Kündigungsrecht gemäß J.4 hinweisen. g In die Berechnung des Beitragsunterschiedes werden Änderungen nach J.5 sowie Änderungen gemäß J.6 sowie Änderungen in der Zuordnung des Vertrages zu den Regionalklassen (J.2) und den Typklassen (J.1) einbezogen, wenn sie gleichzeitig wirksam werden. Dies gilt nicht für Bei- tragsänderungen, die sich aufgrund von K.2, der Zuordnung des Vertrages zu den Tarifgruppen (Anhang 4) und Regionalklassen (K.3), der Änderung von Tarifierungsmerkmalen (K.4) oder aufgrund des Schadenverlaufes des konkreten Versicherungsvertrages ergeben.
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Samples: Kraftfahrtversicherung, Kraftfahrtversicherung
Tarifänderung. a Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versiche- rungsverträgen und eine sachgemäße Tarifierung sicherzustellen, Wir sind wir berechtigt, die Tarife für bestehende Verträge in der Kfz-Haftpflicht-Haftpflichtversicherung, Kaskoversicherung und in der Kaskoversicherung, beim Autoschutzbrief mindestens einmal im Kalenderjahr durch eine neue Kalkulation Schutzbrief, in der Tarifbeiträge für bestehende Verträge zu überprüfen, ob diese Tarifbeiträge beibehalten werden können oder ob eine Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) vorgenommen werden muss.
b Durch die für die Anpassung maßgebende neue Kalkulation darf nur ermit- telt werden, ob sich der bisherige Tarifbeitrag allein aufgrund der seit seiner Festsetzung tatsächlich eingetretenen Insassenunfallersicherung und der danach bis zur nächsten Kalkulation erwarteten Fahrerschutzversicherung an den aktuellen Schaden- und Kostenentwicklung verändert.
c Ergibt Kostenverlauf anzupassen. Dabei müssen wir die neue Kalkulation nach Absanerkannten Grundsätze der Versicherungstechnik beachten und die Merkmale zur Beitragsberechnung des bei Abschluss des Vertrages geltenden Tarifs, vorbehaltlich etwaiger Änderungen gemäß J.6, berücksichtigen. b höhere Wir dürfen den Ansatz für versicherungstechnischen Gewinn, wie er eventuell bei dem bei Abschluss des Vertrags geltenden Tarif kalkuliert worden war, nicht erhöhen. Die neu kalkulierten Beiträge dürfen nicht höher sein als die bisherigen Tarifbei- träge, so sind wir berechtigt, die bisherigen Tarifbeiträge um die Differenz anzuheben. Sind die neuen Tarifbeiträge niedriger als die bisherigen, so sind wir verpflichtet, die bisherigen Tarifbeiträge um die Differenz abzu- senken.
d Sind die nach Abs. c ermittelten Tarifbeiträge für die bestehenden Verträge höher als die Tarifbeiträge Beiträge des Tarifs für neu abzuschließende Verträge mit gleichen Merkmalen zur Beitragsberechnung und enthalten die Tarife für die bestehenden und für die neu abzuschließenden Verträge die gleichen Tarifmerkmale und den gleichen gleichem Deckungsumfang, so können wir auch für die bestehenden Verträge nur die Tarifbeiträge für die neu abzuschließenden Verträge verlangen.
e Wir können die Anpassung erst mit Wirkung . Der angepasste Tarif wird ab Beginn des der nächsten Versicherungsjahres vornehmen.
f Besteht die Anpassung in einer Erhöhung des bisherigen BeitragsZahlungsperiode berücksichtigt. Abweichende Vereinbarungen (z.B. Zuschläge oder Rabatte) bleiben unberührt. Wir sind verpflichtet, so wird sie nur wirksam, wenn wir Ihnen die Erhöhung mindestens Beitragsänderung unter Kenntlichmachung des Unterschiedes des alten und neuen Beitrags spätestens einen Monat vor deren Wirksamwerden mitzuteilen und Sie in Textform mitteilen. Die Mitteilung muss den Unterschied zwischen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag aufzeigen und Sie auf Ihr Kündigungsrecht gemäß J.4 hinweisen.
g hinzuweisen. Durch die rechtzeitige Absendung der Mitteilung wird die Frist gewahrt. In die Berechnung des Beitragsunterschiedes Beitragsunterschieds werden Änderungen nach J.5 sowie J.5, Änderungen gemäß J.6 sowie Änderungen in der Zuordnung des Vertrages Vertrags zu den Regionalklassen (J.2) und den Typklassen (J.1) einbezogen, wenn sie gleichzeitig wirksam werden. Dies gilt nicht für Bei- tragsänderungenBeitragsänderungen, die sich aufgrund von einer Änderung der Merkmale zur Beitragsberechnung gemäß K.2, der Zuordnung des eines Vertrages zu den Tarifgruppen (Anhang 45) und Regionalklassen (K.3), der Änderung von Tarifierungsmerkmalen (K.4) oder aufgrund des Schadenverlaufes Schadensverlaufs des konkreten Versicherungsvertrages Versicherungsvertrags ergeben.
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Samples: KFZ Flottenvertrag, KFZ Flottenvertrag
Tarifänderung. a Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versiche- rungsverträgen und eine sachgemäße Tarifierung sicherzustellen, Wir sind wir berechtigt, in der Kfz-Haftpflicht-, Kaskoversicherung Haftpflicht- und Kaskoversi- cherung sowie beim Autoschutzbrief mindestens einmal im Kalenderjahr durch eine neue Kalkulation die Tarife für beste- hende Verträge der Tarifbeiträge Schaden- und Kostenentwicklung an- zupassen, um so ein angemessenes Verhältnis von Versi- cherungsprämie und Versicherungsleistung zu gewährleis- ten. Dabei müssen die anerkannten Grundsätze der Versi- cherungsmathematik und Versicherungstechnik berücksich- tigt werden. Es darf ein eventueller Ansatz für bestehende Verträge zu überprüfen, ob diese Tarifbeiträge beibehalten werden können oder ob eine Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) vorgenommen werden muss.
b Durch die einen versi- cherungstechnischen Gewinn nicht erhöht und der Ansatz für die Anpassung maßgebende neue Kalkulation darf Verwaltungskosten nur ermit- telt werdenin dem Umfang erhöht wer- den, ob wie sich der bisherige Tarifbeitrag allein aufgrund der seit seiner Festsetzung tatsächlich eingetretenen und der danach die Verwaltungskosten voraussichtlich bis zur nächsten Kalkulation erwarteten Schaden- und Kostenentwicklung verändert.
c Ergibt die Tarifanpassung verändern werden. Die neue Kalkulation Prämie wird mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam. Eine Prämienerhöhung nach Abs. b höhere als die bisherigen Tarifbei- träge, so sind wir berechtigt, die bisherigen Tarifbeiträge um die Differenz anzuheben. Sind die neuen Tarifbeiträge niedriger als die bisherigen, so sind wir verpflichtet, die bisherigen Tarifbeiträge um die Differenz abzu- senken.
d Sind die nach Abs. c ermittelten Tarifbeiträge für die bestehenden Verträge höher als die Tarifbeiträge für neu abzuschließende Verträge und enthalten die Tarife für die bestehenden und für die neu abzuschließenden Verträge die gleichen Tarifmerkmale und den gleichen Deckungsumfang, so können wir auch für die bestehenden Verträge nur die Tarifbeiträge für die neu abzuschließenden Verträge verlangen.
e Wir können die Anpassung erst mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vornehmen.
f Besteht die Anpassung in einer Erhöhung des bisherigen Beitrags, so 1 wird sie nur wirksam, wenn wir Ihnen die Erhöhung mindestens Änderung unter Kenntlichmachung des Unter- schiedes zwischen der alten und der neuen Prämie spätes- tens einen Monat vor deren Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Mitteilung muss den Unterschied zwischen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag aufzeigen Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen und Sie auf schriftlich über Ihr Kündigungsrecht gemäß Recht nach J.4 hinweisen.
g beleh- ren. In die Berechnung des Beitragsunterschiedes Prämienunterschieds werden Änderungen nach J.5 sowie Änderungen gemäß J.6 sowie Änderungen Ände- rungen in der Zuordnung des Vertrages Vertrags zu den Typklassen nach J.1 und Regionalklassen (J.2) und den Typklassen (J.1) nach J.2 einbezogen, wenn sie gleichzeitig wirksam werden. Dies gilt nicht für Bei- tragsänderungenPrämien- änderungen, die sich aufgrund einer Änderung des Scha- denfreiheitsrabatts nach K.1 oder von K.2Merkmalen und Re- gionalklassen nach K.2 und K.3 ergeben. Ergibt eine Anpassung nach Abs. 1, dass sich die Tarifprä- mie vermindert, so sind wir verpflichtet, die Prämie vom Be- ginn der Zuordnung des Vertrages nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe der neuen Tarifprämie zu den Tarifgruppen (Anhang 4) und Regionalklassen (K.3), der Änderung von Tarifierungsmerkmalen (K.4) oder aufgrund des Schadenverlaufes des konkreten Versicherungsvertrages ergebensenken.
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Samples: KFZ Versicherung, KFZ Versicherung
Tarifänderung. a Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versiche- rungsverträgen und eine sachgemäße Tarifierung sicherzustellen, Wir sind wir berechtigt, die Tarife für bestehende Verträge in der Kfz-Haftpflicht-Haftpflichtversicherung, Kaskoversicherung und in der Kaskoversicherung, beim Autoschutzbrief mindestens einmal im Kalenderjahr durch eine neue Kalkulation der Tarifbeiträge für bestehende Verträge zu überprüfen, ob diese Tarifbeiträge beibehalten werden können oder ob eine Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) vorgenommen werden muss.
b Durch die für die Anpassung maßgebende neue Kalkulation darf nur ermit- telt werden, ob sich der bisherige Tarifbeitrag allein aufgrund der seit seiner Festsetzung tatsächlich eingetretenen Schutzbrief und der danach bis zur nächsten Kalkulation erwarteten Fahrerschutzversicherung an den aktuel- len Schaden- und Kostenentwicklung verändert.
c Ergibt Kostenverlauf anzupassen. Dabei müssen wir die neue Kalkulation nach Absanerkannten Grundsätze der Versicherungstechnik be- achten und die Merkmale zur Beitragsberechnung des bei Ab- schluss des Vertrags geltenden Tarifs, vorbehaltlich etwaiger Änderungen gemäß J.6, berücksichtigen. b höhere Wir dürfen den An- satz für versicherungstechnischen Gewinn, wie er eventuell bei dem bei Abschluss des Vertrags geltenden Tarif kalkuliert worden war, nicht erhöhen. Die neu kalkulierten Beiträge dür- fen nicht höher sein als die bisherigen Tarifbei- träge, so Beiträge des Tarifs für neu abzu- schließende Verträge mit gleichen Merkmalen zur Beitragsbe- rechnung und gleichem Deckungsumfang. Der angepasste Tarif wird ab Beginn der nächsten Zahlungs- periode berücksichtigt. Abweichende Vereinbarungen (z. B. Zuschläge oder Rabatte) bleiben unberührt. Wir sind wir berechtigt, die bisherigen Tarifbeiträge um die Differenz anzuheben. Sind die neuen Tarifbeiträge niedriger als die bisherigen, so sind wir verpflichtet, die bisherigen Tarifbeiträge um die Differenz abzu- senken.
d Sind die nach Abs. c ermittelten Tarifbeiträge für die bestehenden Verträge höher als die Tarifbeiträge für neu abzuschließende Verträge und enthalten die Tarife für die bestehenden und für die neu abzuschließenden Verträge die gleichen Tarifmerkmale und den gleichen Deckungsumfang, so können wir auch für die bestehenden Verträge nur die Tarifbeiträge für die neu abzuschließenden Verträge verlangen.
e Wir können die Anpassung erst mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vornehmen.
f Besteht die Anpassung in einer Erhöhung des bisherigen Beitrags, so wird sie nur wirksam, wenn wir Ihnen die Erhöhung mindestens Beitragsänderung unter Kenntlich- machung des Unterschieds des alten und neuen Beitrags spätes- tens einen Monat vor deren Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Mitteilung muss den Unterschied zwischen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag aufzeigen mitzuteilen und Sie in Text- form auf Ihr Kündigungsrecht gemäß J.4 hinweisen.
g hinzuweisen. Durch die rechtzeitige Absendung der Mitteilung wird die Frist gewahrt. In die Berechnung des Beitragsunterschiedes Beitragsunterschieds werden Änderungen Änderun- gen nach J.5 sowie J.5, Änderungen gemäß J.6 sowie Änderungen in der Zuordnung des Vertrages Vertrags zu den Regionalklassen (J.2) und den Typklassen (J.1) einbezogen, wenn sie gleichzeitig wirksam werdenwer- den. Dies gilt nicht für Bei- tragsänderungenBeitragsänderungen, die sich aufgrund von einer Änderung der Merkmale zur Beitragsberechnung gemäß K.2, der Zuordnung des Vertrages eines Vertrags zu den Tarifgruppen (Anhang An- hang 4) und Regionalklassen (K.3), der Änderung von Tarifierungsmerkmalen (K.4) oder aufgrund des Schadenverlaufes Schaden- verlaufs des konkreten Versicherungsvertrages Versicherungsvertrags ergeben.
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Samples: Kraftfahrtversicherung
Tarifänderung. a Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versiche- rungsverträgen Versicherungsverträgen und eine sachgemäße Tarifierung sicherzustellen, sind wir berechtigt, in der Kfz-Kfz- Haftpflicht-, Kaskoversicherung und beim Autoschutzbrief mindestens einmal im Kalenderjahr durch eine neue Kalkulation der Tarifbeiträge für bestehende Verträge zu überprüfen, ob diese Tarifbeiträge beibehalten werden können oder ob eine Anpassung Anpas- sung (Erhöhung oder Absenkung) vorgenommen werden muss.
b Durch die für die Anpassung maßgebende neue Kalkulation darf nur ermit- telt ermittelt werden, ob sich der bisherige Tarifbeitrag allein aufgrund der seit seiner Festsetzung tatsächlich tatsäch- lich eingetretenen und der danach bis zur nächsten Kalkulation erwarteten Schaden- und Kostenentwicklung verändert.
c Ergibt die neue Kalkulation nach Abs. b höhere als die bisherigen Tarifbei- trägeTarifbeiträge, so sind wir berechtigt, die bisherigen Tarifbeiträge um die Differenz anzuheben. Sind die neuen Tarifbeiträge niedriger als die bisherigen, so sind wir verpflichtet, die bisherigen Tarifbeiträge um die Differenz abzu- senkenabzusenken.
d Sind die nach Abs. c ermittelten Tarifbeiträge für die bestehenden Verträge höher als die Tarifbeiträge für neu abzuschließende Verträge und enthalten die Tarife für die bestehenden und für die neu abzuschließenden Verträge die gleichen Tarifmerkmale und den gleichen Deckungsumfang, so können wir auch für die bestehenden Verträge nur die Tarifbeiträge für die neu abzuschließenden Verträge verlangen.
e Wir können die Anpassung erst mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres Versicherungs- jahres vornehmen.
f Besteht die Anpassung in einer Erhöhung des bisherigen Beitrags, so wird sie nur wirksamwirk- sam, wenn wir Ihnen die Erhöhung mindestens einen Monat vor deren Wirksamwerden in Textform Wirksamwer- den schriftlich mitteilen. Die schriftliche Mitteilung muss den Unterschied zwischen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag aufzeigen und Sie auf Ihr Kündigungsrecht gemäß J.4 hinweisen.
g In die Berechnung des Beitragsunterschiedes werden Änderungen nach J.5 sowie Änderungen gemäß J.6 sowie Änderungen in der Zuordnung des Vertrages zu den Regionalklassen (J.2) und den Typklassen (J.1) einbezogen, wenn sie gleichzeitig wirksam werden. Dies gilt nicht für Bei- tragsänderungenBeitragsänderungen, die sich aufgrund von K.2, der Zuordnung des Vertrages zu den Tarifgruppen (Anhang 4) und Regionalklassen (K.3), der Änderung von Tarifierungsmerkmalen (K.4hierzu zählen alle Umstände, zu denen wir im Antrag Angaben verlangt haben, bzw. die im Versicherungsschein genannt werden) oder aufgrund des Schadenverlaufes des konkreten Versicherungsvertrages ergeben.
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Samples: Kraftfahrtversicherung Und Rechtsschutzversicherung
Tarifänderung. a Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versiche- rungsverträgen und eine sachgemäße Tarifierung sicherzustellen, K.1.1 Wir sind wir berechtigt, in der Kfz-Haftpflicht-Haftpflichtversicherung berechtigt und verpflichtet, Kaskoversicherung und beim Autoschutzbrief mindestens einmal im Kalenderjahr durch eine neue Kalkulation der Tarifbeiträge die für bestehende Verträge zu überprüfen, ob diese Tarifbeiträge beibehalten werden können oder ob eine Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) vorgenommen werden muss.
b Durch die für die Anpassung maßgebende neue Kalkulation darf nur ermit- telt werden, ob sich geltenden Tarife und Beiträge jährlich unter Beachtung der bisherige Tarifbeitrag allein aufgrund anerkannten Grundsätze der seit seiner Festsetzung tatsächlich eingetretenen Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik der danach bis zur nächsten Kalkulation erwarteten Schaden- und Kostenentwicklung verändert.
c Ergibt anzupassen. Dabei dürfen nur die neue Kalkulation nach Absseit der Festsetzung bzw. b höhere letzten Anpassung des Tarifs eingetretenen und im nächsten Versicherungsjahr erwarteten Veränderungen der Schaden- und Kostenentwicklung berücksichtigt werden. Die neuen Beiträge dürfen nicht höher sein als die bisherigen Tarifbei- träge, so sind wir berechtigt, die bisherigen Tarifbeiträge um die Differenz anzuheben. Sind die neuen Tarifbeiträge niedriger als die bisherigen, so sind wir verpflichtet, die bisherigen Tarifbeiträge um die Differenz abzu- senken.
d Sind die nach Abs. c ermittelten Tarifbeiträge für die bestehenden Verträge höher als die Tarifbeiträge Beiträge des Tarifs für neu abzuschließende Verträge mit gleichen Tarifmerkmalen und enthalten die Tarife für die bestehenden und für die neu abzuschließenden Verträge die gleichen Tarifmerkmale und den gleichen gleichem Deckungsumfang, so können wir auch für die bestehenden Verträge nur die Tarifbeiträge für die neu abzuschließenden Verträge verlangen.
e Wir können die Anpassung erst . Sie werden mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vornehmenVersicherungs- jahres wirksam.
f Besteht K.1.2 Ergibt die Anpassung in einer gemäß K.1.1 eine Erhöhung des bisherigen Beitrags, so wird sie nur wirksam, wenn wir Ihnen die Erhöhung mindestens Beitragserhöhung unter Kenntlichmachung des Unterschieds zwischen altem und neuem Beitrag spätestens einen Monat vor deren Wirksamwerden dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen und Sie in Textform mitteilenüber Ihr Recht nach K.4 belehren. Die Mitteilung muss den Unterschied zwischen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag aufzeigen und Sie auf Ihr Kündigungsrecht gemäß J.4 hinweisen.
g K.1.3 In die Berechnung des Beitragsunterschiedes Beitragsunterschieds werden Änderungen nach J.5 sowie Änderungen von Merk- malen zur Beitragsberechnung gemäß J.6 sowie Änderungen in der Zuordnung des Vertrages zu den Regionalklassen (J.2) und den Typklassen (J.1) Anhang 2 einbezogen, wenn sie gleichzeitig wirksam werden. Dies gilt nicht für Bei- tragsänderungenBeitragsveränderungen, die sich aufgrund von K.2, der Zuordnung des Vertrages zu den Tarifgruppen Schadenverlaufs oder sonstiger Änderungen des konkreten Versicherungsvertrags ergeben (Anhang 4) und Regionalklassen (K.3), z. B. wegen der Änderung von Tarifierungsmerkmalen (K.4) oder aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands). K.1.4 Ergibt die Anpassung eine Verminderung des Schadenverlaufes Tarifbeitrags, sind wir verpflich- tet, den Beitrag vom Beginn des konkreten Versicherungsvertrages ergebennächsten Versicherungsjahres an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken. K.1.5 Dies gilt für die Kasko-, Schutzbriefversicherung und Fahrerschutzver- sicherung entsprechend.
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Tarifänderung. a Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versiche- rungsverträgen und eine sachgemäße Tarifierung sicherzustellen, J.3.3.1 Wir sind wir berechtigt, in der Kfz-Haftpflicht-, Kaskoversicherung und beim Autoschutzbrief mindestens einmal im Kalenderjahr durch eine neue Kalkulation die Beiträge in der Tarifbeiträge für bestehende Verträge Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung sowie beim Kfz-Schutzbrief bei bestehenden Versicherungsverträgen zu überprüfen. Geprüft wird, ob diese Tarifbeiträge sie beibehalten werden können oder ob eine Anpassung (Erhöhung oder AbsenkungReduzierung) an die Schaden- und Kostenentwicklung vorgenommen werden muss.
b Durch die für die Anpassung maßgebende neue Kalkulation darf nur ermit- telt werden, ob sich der bisherige Tarifbeitrag allein aufgrund der seit seiner Festsetzung tatsächlich eingetretenen um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Gleichgewicht von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und der danach bis zur nächsten Kalkulation erwarteten Schaden- und Kostenentwicklung verändert.
c Ergibt die neue Kalkulation nach AbsGegenleistung (Zahlung des Versicherungsbeitrages) wiederherzustellen. b höhere als die bisherigen Tarifbei- träge, so sind wir berechtigt, die bisherigen Tarifbeiträge um die Differenz anzuheben. Sind die neuen Tarifbeiträge niedriger als die bisherigen, so sind wir verpflichtet, die bisherigen Tarifbeiträge um die Differenz abzu- senken.
d Sind die nach Abs. c ermittelten Tarifbeiträge für die bestehenden Verträge höher als die Tarifbeiträge für neu abzuschließende Verträge und enthalten die Tarife für die bestehenden und für die neu abzuschließenden Verträge die gleichen Tarifmerkmale und den gleichen Deckungsumfang, so können wir auch für die bestehenden Verträge nur die Tarifbeiträge für die neu abzuschließenden Verträge verlangen.
e Wir können die Anpassung erst Eine Tarifänderung (Beitragserhöhung oder -reduzierung) wird mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vornehmen.
f Besteht die Anpassung in einer Erhöhung des bisherigen Beitrags, so wird sie nur wirksam, wenn wir Ihnen die Erhöhung mindestens einen Monat vor deren Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Mitteilung muss den Unterschied zwischen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag aufzeigen und Sie auf Ihr Kündigungsrecht gemäß J.4 hinweisen.
g J.3.3.3 In die Berechnung des Beitragsunterschiedes gemäß J.3.3.1 werden Änderungen nach J.5 sowie Änderungen gemäß J.6 J.3.3.4, J.3.5 und J.3.6 sowie Änderungen in der Zuordnung des Vertrages Versicherungsvertrags zu den Regionalklassen (J.2) Typklassen nach J.3.1 und den Typklassen (J.1) Regionalklassen nach J.3.2 einbezogen, wenn sie gleichzeitig wirksam werden. Dies gilt nicht für Bei- tragsänderungenBeitragsveränderungen, die sich aufgrund von K.2, der Zuordnung des Vertrages zu den Tarifgruppen eines bei Ihnen eingetretenen Umstands nach K.1 (Anhang 4) und Regionalklassen (K.3Schadenverlauf dieses Vertrags), der K.2 (Änderung von Tarifierungsmerkmalen (K.4Merkmalen zur Beitragsberechnung) oder aufgrund K.3 (Wohnsitz-/Geschäftssitzwechsel mit Änderung der Regionalklasse) ergeben. Bei der Berechnung haben wir die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik zu beachten. J.3.3.4 Wir können Versicherungsnehmer zum Zwecke der risikogerechten Tarifierung nach gleichartigen Merkmalen zu Gruppen von Risiken verbinden, um ein ausgewogenes Verhältnis von Beitrag und Leistung zu erlangen. Zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres können für jede der nach gleichartigen Merkmalen gebildeten Gruppen Nachlässe gegenüber dem allgemeinen Veränderungssatz des Schadenverlaufes J.3.3.1 eingeräumt werden. Voraussetzung ist, dass eine nach den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik auf der Grundlage von bei uns vorhandenen Daten durchgeführte Bewertung dies rechtfertigt. Die Nachlässe gelten nur für das jeweils neue Versicherungsjahr. Risikogerechte Merkmale im Sinne des konkreten Versicherungsvertrages ergebenVorgenannten sind zum Beispiel – Dauer und Umfang der bisherigen Vertragsbeziehung, – individuelles Fahrverhalten, zum Beispiel Flensburger Punkte, – Merkmale des Fahrzeugs, – rechtzeitige Zahlung der Versicherungsbeiträge sowie – weitere Verträge bei unserem Versicherungsverbund.
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Samples: KFZ Versicherung
Tarifänderung. a Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versiche- rungsverträgen und eine sachgemäße Tarifierung sicherzustellen, J.3.1 Wir sind wir berechtigt, in der Kfz-Haftpflicht-Haftpflichtversicherung berechtigt und verpflichtet, Kaskoversicherung und beim Autoschutzbrief mindestens einmal im Kalenderjahr durch eine neue Kalkulation der Tarifbeiträge die für bestehende Verträge zu überprüfen, ob diese Tarifbeiträge beibehalten werden können oder ob eine Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) vorgenommen werden muss.
b Durch die für die Anpassung maßgebende neue Kalkulation darf nur ermit- telt werden, ob sich geltenden Tarife und Beiträge jährlich unter Beachtung der bisherige Tarifbeitrag allein aufgrund anerkannten Grundsätze der seit seiner Festsetzung tatsächlich eingetretenen Versicherungsmathematik und Versiche- rungstechnik der danach bis zur nächsten Kalkulation erwarteten Schaden- und Kostenentwicklung verändertanzupassen. Dabei dürfen nur die seit der Festsetzung bzw. letzten Anpassung des Tarifs eingetretenen und im nächsten Versicherungsjahr erwarteten Veränderungen der Schaden- und Kostenentwicklung berücksichtigt werden. Die neuen Bei- träge dürfen nicht höher sein als die Beiträge des Tarifs für neu abzuschlie- ßende Verträge mit gleichen Tarifmerkmalen und gleichem Deckungsumfang. Sie werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam.
c J.3.2 Ergibt die neue Kalkulation nach Abs. b höhere als die bisherigen Tarifbei- träge, so sind wir berechtigt, die bisherigen Tarifbeiträge um die Differenz anzuheben. Sind die neuen Tarifbeiträge niedriger als die bisherigen, so sind wir verpflichtet, die bisherigen Tarifbeiträge um die Differenz abzu- senken.
d Sind die nach Abs. c ermittelten Tarifbeiträge für die bestehenden Verträge höher als die Tarifbeiträge für neu abzuschließende Verträge und enthalten die Tarife für die bestehenden und für die neu abzuschließenden Verträge die gleichen Tarifmerkmale und den gleichen Deckungsumfang, so können wir auch für die bestehenden Verträge nur die Tarifbeiträge für die neu abzuschließenden Verträge verlangen.
e Wir können die Anpassung erst mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vornehmen.
f Besteht die Anpassung in einer gemäß J.3.1 eine Erhöhung des bisherigen Beitrags, so wird sie nur wirksam, wenn wir Ihnen die Erhöhung mindestens Beitragserhöhung unter Kenntlichmachung des Unterschieds zwischen altem und neuem Beitrag spätestens einen Monat vor deren Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Mitteilung muss den Unterschied zwischen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag aufzeigen Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen und Sie auf schriftlich über Ihr Kündigungsrecht gemäß Recht nach J.4 hinweisenbelehren.
g J.3.3 In die Berechnung des Beitragsunterschiedes Beitragsunterschieds werden Änderungen nach J.5 sowie Änderungen gemäß J.6 sowie Änderungen in der Zuordnung des Vertrages zu den Regionalklassen (J.2) Scha- den- und den Typklassen (J.1) Schadenfreiheitsklassenstruktur einbezogen, wenn sie gleichzeitig wirksam werden. Dies Das gilt nicht für Bei- tragsänderungenBeitragsveränderungen, die sich aufgrund von K.2, der Zuordnung des Vertrages zu den Tarifgruppen (Anhang 4) und Regionalklassen (K.3), der Änderung von Tarifierungsmerkmalen (K.4) Schaden- verlaufs oder aufgrund des Schadenverlaufes sonstiger Änderungen des konkreten Versicherungsvertrages Versicherungsvertrags ergeben.
J.3.4 Ergibt die Anpassung eine Verminderung des Tarifbeitrags, sind wir verpflichtet, den Beitrag vom Beginn der nächsten Versicherungsperio- de an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken. J.3.5 Dies gilt für die Kaskoversicherung entsprechend.
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Samples: KFZ Versicherung
Tarifänderung. a Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versiche- rungsverträgen und eine sachgemäße Tarifierung sicherzustellen, sind wir berechtigt, in der Kfz-Haftpflicht-, Kaskoversicherung Kasko-, Fahrerschutzversicherung und beim Autoschutzbrief mindestens einmal im Kalenderjahr durch eine neue Kalkulation der Tarifbeiträge für bestehende Verträge zu überprüfen, ob diese Tarifbeiträge beibehalten werden können oder ob eine Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) vorgenommen werden muss.
b Durch die für die Anpassung maßgebende neue Kalkulation darf nur ermit- telt werden, ob sich der bisherige Tarifbeitrag allein aufgrund der seit seiner Festsetzung tatsächlich eingetretenen und der danach bis zur nächsten Kalkulation erwarteten Schaden- und Kostenentwicklung verändert.
c Ergibt die neue Kalkulation nach Abs. b höhere als die bisherigen Tarifbei- träge, so sind wir berechtigt, die bisherigen Tarifbeiträge um die Differenz anzuheben. Sind die neuen Tarifbeiträge niedriger als die bisherigen, so sind wir verpflichtet, die bisherigen Tarifbeiträge um die Differenz abzu- senken.
d Sind die nach Abs. c ermittelten Tarifbeiträge für die bestehenden Verträge höher als die Tarifbeiträge für neu abzuschließende Verträge und enthalten die Tarife für die bestehenden und für die neu abzuschließenden Verträge die gleichen Tarifmerkmale und den gleichen Deckungsumfang, so können wir auch für die bestehenden Verträge nur die Tarifbeiträge für die neu abzuschließenden Verträge verlangen.
e Wir können die Anpassung erst mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vornehmen.
f Besteht die Anpassung in einer Erhöhung des bisherigen Beitrags, so wird sie nur wirksam, wenn wir Ihnen die Erhöhung mindestens einen Monat vor deren Wirksamwerden in Textform schriftlich mitteilen. Die schriftliche Mitteilung muss den Unterschied zwischen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag aufzeigen und Sie auf Ihr Kündigungsrecht gemäß J.4 hinweisen.
g In die Berechnung des Beitragsunterschiedes werden Änderungen nach J.5 sowie Änderungen gemäß J.6 sowie Änderungen in der Zuordnung des Vertrages zu den Regionalklassen (J.2) und den Typklassen (J.1) einbezogen, wenn sie gleichzeitig wirksam werden. Dies gilt nicht für Bei- tragsänderungen, die sich aufgrund von K.2, der Zuordnung des Vertrages zu den Tarifgruppen (Anhang 4) und Regionalklassen (K.3), der Änderung von Tarifierungsmerkmalen (K.4) oder aufgrund des Schadenverlaufes des konkreten Versicherungsvertrages ergeben.
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Samples: Kraftfahrtversicherung
Tarifänderung. a Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versiche- rungsverträgen und eine sachgemäße Tarifierung sicherzustellen, J.3.1 Wir sind wir berechtigt, in der Kfz-Haftpflicht-Haftpflichtversicherung berechtigt und verpflichtet, Kaskoversicherung und beim Autoschutzbrief mindestens einmal im Kalenderjahr durch eine neue Kalkulation der Tarifbeiträge die für bestehende Verträge zu überprüfen, ob diese Tarifbeiträge beibehalten werden können oder ob eine Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) vorgenommen werden muss.
b Durch die für die Anpassung maßgebende neue Kalkulation darf nur ermit- telt werden, ob sich geltenden Tarife und Beiträge jährlich unter Beachtung der bisherige Tarifbeitrag allein aufgrund anerkannten Grundsätze der seit seiner Festsetzung tatsächlich eingetretenen Versicherungsmathematik und Versiche- rungstechnik der danach bis zur nächsten Kalkulation erwarteten Schaden- und Kostenentwicklung verändertanzupassen. Dabei dürfen nur die seit der Festsetzung bzw. letzten Anpassung des Tarifs eingetretenen und im nächsten Versicherungsjahr erwarteten Veränderun- gen der Schaden- und Kostenentwicklung berücksichtigt werden. Die neuen Beiträge dürfen nicht höher sein als die Beiträge des Tarifs für neu abzu- schließende Verträge mit gleichen Tarifmerkmalen und gleichem Deckungs- umfang. Sie werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam.
c J.3.2 Ergibt die neue Kalkulation nach Abs. b höhere als die bisherigen Tarifbei- träge, so sind wir berechtigt, die bisherigen Tarifbeiträge um die Differenz anzuheben. Sind die neuen Tarifbeiträge niedriger als die bisherigen, so sind wir verpflichtet, die bisherigen Tarifbeiträge um die Differenz abzu- senken.
d Sind die nach Abs. c ermittelten Tarifbeiträge für die bestehenden Verträge höher als die Tarifbeiträge für neu abzuschließende Verträge und enthalten die Tarife für die bestehenden und für die neu abzuschließenden Verträge die gleichen Tarifmerkmale und den gleichen Deckungsumfang, so können wir auch für die bestehenden Verträge nur die Tarifbeiträge für die neu abzuschließenden Verträge verlangen.
e Wir können die Anpassung erst mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vornehmen.
f Besteht die Anpassung in einer gemäß J.3.1 eine Erhöhung des bisherigen Beitrags, so wird sie nur wirksam, wenn wir Ihnen die Erhöhung mindestens Beitragserhöhung unter Kenntlichmachung des Unterschieds zwischen altem und neuem Beitrag spätestens einen Monat vor deren Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Mitteilung muss den Unterschied zwischen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag aufzeigen Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen und Sie auf schriftlich über Ihr Kündigungsrecht gemäß Recht nach J.4 hinweisenbelehren.
g J.3.3 In die Berechnung des Beitragsunterschiedes Beitragsunterschieds werden Änderungen nach J.5 sowie Änderungen gemäß J.6 sowie Änderungen in der Zuordnung des Vertrages zu den Regionalklassen (J.2) Scha- den- und den Typklassen (J.1) Schadenfreiheitsklassenstruktur einbezogen, wenn sie gleichzeitig wirksam werden. Dies Das gilt nicht für Bei- tragsänderungenBeitragsveränderungen, die sich aufgrund von K.2, der Zuordnung des Vertrages zu den Tarifgruppen (Anhang 4) und Regionalklassen (K.3), der Änderung von Tarifierungsmerkmalen (K.4) Schaden- verlaufs oder aufgrund des Schadenverlaufes sonstiger Änderungen des konkreten Versicherungsvertrages Versicherungsvertrags ergeben.
J.3.4 Ergibt die Anpassung eine Verminderung des Tarifbeitrags, sind wir verpflichtet, den Beitrag vom Beginn der nächsten Versicherungsperio- de an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken. J.3.5 Dies gilt für die Kaskoversicherung entsprechend.
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Samples: KFZ Versicherung
Tarifänderung. a K.3.1 Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versiche- rungsverträgen Versicherungs- verträgen und eine sachgemäße Tarifierung sicherzustellen, sind wir berechtigt, in der KfzKraftfahrzeug-Haftpflicht-, Kaskoversicherung Fahrzeugversicherung und beim Autoschutzbrief Mobili- täts-Schutz berechtigt, mindestens einmal im Kalenderjahr durch eine neue Kalkulation der Tarifbeiträge die Tarife für bestehende Verträge zu überprüfen. Durch eine Neukalkulation, bei der die Grundsätze der Versicherungsmathematik und -technik zu beachten sind, ist zu ermitteln, ob diese die Tarifbeiträge beibehalten werden können oder ob eine Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) vorgenommen werden muss.
b K.3.2 Durch die für die Anpassung maßgebende neue Kalkulation darf nur ermit- telt ermittelt werden, ob sich der bisherige Tarifbeitrag allein aufgrund der seit seiner Festsetzung tatsächlich eingetretenen und der danach bis zur nächsten Kalkulation erwarteten Schaden- und Kostenentwicklung verändert.
c K.3.3 Ergibt die neue Kalkulation nach Abs. b K.3.2 höhere als die bisherigen Tarifbei- träge, so sind wir berechtigt, die bisherigen Tarifbeiträge um die Differenz anzuheben. Sind die neuen Tarifbeiträge niedriger als die bisherigen, so sind wir verpflichtet, die bisherigen Tarifbeiträge um die Differenz abzu- senken.
d K.3.4 Sind die nach Abs. c K.3.3 ermittelten Tarifbeiträge für die bestehenden Verträge Ver- träge höher als die Tarifbeiträge für neu abzuschließende Verträge und enthalten die Tarife für die bestehenden und für die neu abzuschließenden Verträge die gleichen Tarifmerkmale und den gleichen Deckungsumfang, so können wir auch für die bestehenden Verträge nur die Tarifbeiträge für die neu abzuschließenden abzuschließende Verträge verlangen.
e . K.3.5 Die in K.3.3 vorgesehene Anpassung der Tarifbeiträge für bestehende Verträge ist nur zulässig, wenn wir die Anforderungen von K.3.1, K.3.2 und K.3.4 eingehalten haben. Abweichende Vereinbarungen für beste- hende Verträge (z. B. Zuschläge oder Rabatte) bleiben von der Anpassung unberührt. K.3.6 Wir können die Anpassung erst mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres Ver- sicherungsjahres vornehmen.
f Besteht die Anpassung in einer . K.3.7 Eine Erhöhung des bisherigen Beitrags, so wird sie Beitrags ist nur wirksam, wenn wir Ihnen die Erhöhung mindestens einen Monat vor deren Wirksamwerden in Textform schriftlich mitteilen. Die schriftliche Mitteilung muss den Unterschied zwischen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag aufzeigen und Sie auf Ihr die Belehrung über das Kündigungsrecht gemäß J.4 hinweisen.
g In die G.2.7 enthalten. K.3.8 Bei der Berechnung des Beitragsunterschiedes Beitragsunterschieds werden Änderungen nach J.5 sowie der Zuordnung einer Region gemäß K.2, Änderungen der Typklasse gemäß J.6 sowie K.1, Änderungen des Lebensalters des Versicherungsnehmers und der Fahrer gemäß K.4, gesetzliche Änderungen des Leistungsumfangs in der Zuordnung des Vertrages zu den Regionalklassen (J.2) Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß K.6 und den Typklassen (J.1) einbezogenÄnderungen der Tarifstruktur gemäß K.7 berücksichtigt, wenn sie gleichzeitig mit dem neu kalkulierten Beitrag wirksam werden. Dies gilt nicht für Bei- tragsänderungen, die sich aufgrund von K.2, der Zuordnung des Vertrages zu den Tarifgruppen (Anhang 4) und Regionalklassen (K.3), der Änderung von Tarifierungsmerkmalen (K.4) oder aufgrund des Schadenverlaufes des konkreten Versicherungsvertrages ergeben.
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Samples: Kraftfahrtversicherung
Tarifänderung. a Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versiche- rungsverträgen und eine sachgemäße Tarifierung sicherzustellen, Wir sind wir berechtigt, die Tarife für bestehende Verträge in der Kfz-Haftpflicht-Haftpflichtversicherung, Kaskoversicherung und in der Kaskoversicherung, beim Autoschutzbrief mindestens einmal im Kalenderjahr durch eine neue Kalkulation der Tarifbeiträge für bestehende Verträge zu überprüfen, ob diese Tarifbeiträge beibehalten werden können oder ob eine Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) vorgenommen werden muss.
b Durch die für die Anpassung maßgebende neue Kalkulation darf nur ermit- telt werden, ob sich der bisherige Tarifbeitrag allein aufgrund der seit seiner Festsetzung tatsächlich eingetretenen Schutzbrief und der danach bis zur nächsten Kalkulation erwarteten Fahrerschutzversicherung an den aktuellen Schaden- und Kostenentwicklung verändert.
c Ergibt Kostenverlauf anzupassen. Dabei müssen wir die neue Kalkulation nach Absanerkannten Grundsätze der Ver- sicherungstechnik beachten und die Merkmale zur Bei- tragsberechnung des bei Abschluss des Vertrags gelten- den Tarifs berücksichtigen. b höhere Wir dürfen den Ansatz für ver- sicherungstechnischen Gewinn, wie er eventuell bei dem bei Abschluss des Vertrags geltenden Tarif kalkuliert wor- den war, nicht erhöhen. Die neu kalkulierten Beiträge dür- fen nicht höher sein als die bisherigen Tarifbei- träge, so sind wir berechtigt, die bisherigen Tarifbeiträge um die Differenz anzuheben. Sind die neuen Tarifbeiträge niedriger als die bisherigen, so sind wir verpflichtet, die bisherigen Tarifbeiträge um die Differenz abzu- senken.
d Sind die nach Abs. c ermittelten Tarifbeiträge für die bestehenden Verträge höher als die Tarifbeiträge Beiträge des Tarifs für neu abzuschließende Verträge mit gleichen Merkmalen zur Beitragsberechnung und enthalten die Tarife für die bestehenden und für die neu abzuschließenden Verträge die gleichen Tarifmerkmale und den gleichen gleichem Deckungsumfang, so können wir auch für die bestehenden Verträge nur die Tarifbeiträge für die neu abzuschließenden Verträge verlangen.
e Wir können die Anpassung erst mit Wirkung . Der angepasste Tarif wird ab Beginn des der nächsten Versicherungsjahres vornehmen.
f Besteht die Anpassung in einer Erhöhung des bisherigen BeitragsZah- lungsperiode berücksichtigt. Abweichende Vereinbarun- gen (z.B. Zuschläge oder Rabatte) bleiben unberührt. Wir sind verpflichtet, so wird sie nur wirksam, wenn wir Ihnen die Erhöhung mindestens Beitragsänderung unter Kenntlichmachung des Unterschieds des alten und neuen Beitrags spätestens einen Monat vor deren Wirksamwerden mit- zuteilen und Sie in Textform mitteilen. Die Mitteilung muss den Unterschied zwischen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag aufzeigen und Sie auf Ihr Kündigungsrecht gemäß J.4 hinweisen.
g ge- mäß J.2 hinzuweisen. Durch die rechtzeitige Absendung der Mitteilung wird die Frist gewahrt. In die Berechnung des Beitragsunterschiedes Beitragsunterschieds werden Änderungen Än- derungen nach J.5 sowie Änderungen gemäß J.6 sowie Änderungen in der Zuordnung des Vertrages zu den Regionalklassen (J.2) und den Typklassen (J.1) J.3 einbezogen, wenn sie gleichzeitig wirksam wirk- sam werden. Dies gilt nicht für Bei- tragsänderungenBeitragsänderungen, die sich aufgrund von K.2, einer Änderung der Zuordnung des Vertrages zu den Tarifgruppen (Anhang 4) und Regionalklassen (K.3), der Änderung von Tarifierungsmerkmalen (K.4) oder aufgrund des Schadenverlaufes des konkreten Versicherungsvertrages Merkmale zur Beitrags- berechnung gemäß K.1 ergeben.
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Samples: WGV Young&oldtimer Versicherung
Tarifänderung. a Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versiche- rungsverträgen und eine sachgemäße Tarifierung sicherzustellen, J.3.1 Wir sind wir berechtigt, in der Kfz-Haftpflicht-Haftpflicht- und der Kaskoversicherung berechtigt, Kaskoversicherung und beim Autoschutzbrief mindestens einmal im Kalenderjahr durch eine neue Kalkulation der Tarifbeiträge die für bestehende Verträge zu überprüfen, ob diese Tarifbeiträge beibehalten geltenden Tarife und Beiträge unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik der Scha- den- und Kostenentwicklung anzupassen. Dabei dürfen nur die seit der Festsetzung bzw. letzten Anpas- sung des Tarifs eingetretenen und im nächsten Versicherungs- jahr erwarteten Veränderungen der Schaden- und Kostenent- wicklung berücksichtigt werden. Die neuen Beiträge dürfen nicht höher sein als die Beiträge des Tarifs für neu abzuschlie- ßende Verträge mit gleichen Tarifmerkmalen und gleichem Deckungsumfang. Sie werden können oder ob eine Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) vorgenommen werden mussmit Beginn der nächsten Versi- cherungsperiode wirksam.
b Durch die für J.3.2 Ergibt die Anpassung maßgebende neue Kalkulation darf nur ermit- telt werden, ob sich der bisherige Tarifbeitrag allein aufgrund der seit seiner Festsetzung tatsächlich eingetretenen und der danach bis zur nächsten Kalkulation erwarteten Schaden- und Kostenentwicklung verändert.
c Ergibt die neue Kalkulation nach Abs. b höhere als die bisherigen Tarifbei- träge, so sind wir berechtigt, die bisherigen Tarifbeiträge um die Differenz anzuheben. Sind die neuen Tarifbeiträge niedriger als die bisherigen, so sind wir verpflichtet, die bisherigen Tarifbeiträge um die Differenz abzu- senken.
d Sind die nach Abs. c ermittelten Tarifbeiträge für die bestehenden Verträge höher als die Tarifbeiträge für neu abzuschließende Verträge und enthalten die Tarife für die bestehenden und für die neu abzuschließenden Verträge die gleichen Tarifmerkmale und den gleichen Deckungsumfang, so können wir auch für die bestehenden Verträge nur die Tarifbeiträge für die neu abzuschließenden Verträge verlangen.
e Wir können die Anpassung erst mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vornehmen.
f Besteht die Anpassung in einer eine Erhöhung des bisherigen Beitrags, so wird sie nur wirksam, wenn wir Ihnen die Erhöhung mindestens Beitragserhöhung unter Kenntlichmachung des Unterschieds zwischen altem und neuem Beitrag spätestens einen Monat vor deren Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Mitteilung muss den Unterschied zwischen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag aufzeigen Zeitpunkt des Wirk- samwerdens mitteilen und Sie auf schriftlich über Ihr Kündigungsrecht gemäß Recht nach J.4 hinweisenbelehren.
g J.3.3 In die Berechnung des Beitragsunterschiedes Beitragsunterschieds werden Änderungen nach J.5 sowie Änderungen gemäß J.6 sowie Änderungen in Änderun- gen der Zuordnung des Vertrages zu den Typklassen, Regionalklassen (J.2) und den Typklassen (J.1) der Schaden- und Schadenfreiheitsklassenstruktur einbezogen, wenn sie gleichzeitig gleichzei- tig wirksam werden. Dies Das gilt nicht für Bei- tragsänderungenBeitragsveränderungen, die sich aufgrund von K.2, der Zuordnung des Vertrages zu den Tarifgruppen (Anhang 4) und Regionalklassen (K.3), der Änderung von Tarifierungsmerkmalen (K.4) Schadenverlaufs oder aufgrund des Schadenverlaufes sonstiger Änderungen des konkreten Versicherungsvertrages Versicherungsvertrags ergeben.
J.3.4 Ergibt die Anpassung eine Verminderung des Tarifbeitrags, ist der Versicherer verpflichtet, den Beitrag vom Beginn der näch- sten Versicherungsperiode an auf die Höhe des neuen Tarifbei- trags zu senken.
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Samples: Haftpflichtversicherung Für Die Land Und Forstwirtschaft
Tarifänderung. a Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versiche- rungsverträgen und eine sachgemäße Tarifierung sicherzustellen, Wir sind wir berechtigt, die Tarife für bestehende Verträge in der Kfz-Haftpflicht-Haftpflichtversicherung, Kaskoversicherung und in der Kaskoversicherung, beim Autoschutzbrief mindestens einmal im Kalenderjahr durch eine neue Kalkulation der Tarifbeiträge für bestehende Verträge zu überprüfen, ob diese Tarifbeiträge beibehalten werden können oder ob eine Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) vorgenommen werden muss.
b Durch die für die Anpassung maßgebende neue Kalkulation darf nur ermit- telt werden, ob sich der bisherige Tarifbeitrag allein aufgrund der seit seiner Festsetzung tatsächlich eingetretenen Schutzbrief und der danach bis zur nächsten Kalkulation erwarteten Fahrerschutzversicherung an den aktuel- len Schaden- und Kostenentwicklung verändert.
c Ergibt Kostenverlauf anzupassen. Dabei müssen wir die neue Kalkulation nach Absanerkannten Grundsätze der Versicherungstechnik be- achten und die Merkmale zur Beitragsberechnung des bei Ab- schluss des Vertrages geltenden Tarifs, vorbehaltlich etwaiger Änderungen gemäß J.6, berücksichtigen. b höhere Wir dürfen den An- satz für versicherungstechnischen Gewinn, wie er eventuell bei dem bei Abschluss des Vertrags geltenden Tarif kalkuliert worden war, nicht erhöhen. Die neu kalkulierten Beiträge dür- fen nicht höher sein als die bisherigen Tarifbei- träge, so Beiträge des Tarifs für neu abzu- schließende Verträge mit gleichen Merkmalen zur Beitragsbe- rechnung und gleichem Deckungsumfang. Der angepasste Tarif wird ab Beginn der nächsten Zahlungs- periode berücksichtigt. Abweichende Vereinbarungen (z. B. Zuschläge oder Rabatte) bleiben unberührt. Wir sind wir berechtigt, die bisherigen Tarifbeiträge um die Differenz anzuheben. Sind die neuen Tarifbeiträge niedriger als die bisherigen, so sind wir verpflichtet, die bisherigen Tarifbeiträge um die Differenz abzu- senken.
d Sind die nach Abs. c ermittelten Tarifbeiträge für die bestehenden Verträge höher als die Tarifbeiträge für neu abzuschließende Verträge und enthalten die Tarife für die bestehenden und für die neu abzuschließenden Verträge die gleichen Tarifmerkmale und den gleichen Deckungsumfang, so können wir auch für die bestehenden Verträge nur die Tarifbeiträge für die neu abzuschließenden Verträge verlangen.
e Wir können die Anpassung erst mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vornehmen.
f Besteht die Anpassung in einer Erhöhung des bisherigen Beitrags, so wird sie nur wirksam, wenn wir Ihnen die Erhöhung mindestens Beitragsänderung unter Kenntlich- machung des Unterschiedes des alten und neuen Beitrags spä- testens einen Monat vor deren Wirksamwerden mitzuteilen und Sie in Textform mitteilen. Die Mitteilung muss den Unterschied zwischen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag aufzeigen und Sie auf Ihr Kündigungsrecht gemäß J.4 hinweisen.
g hinzuweisen. Durch die rechtzeitige Absendung der Mitteilung wird die Frist gewahrt. In die Berechnung des Beitragsunterschiedes Beitragsunterschieds werden Änderungen Änderun- gen nach J.5 sowie J.5, Änderungen gemäß J.6 sowie Änderungen in der Zuordnung des Vertrages Vertrags zu den Regionalklassen (J.2) und den Typklassen (J.1) einbezogen, wenn sie gleichzeitig wirksam werdenwer- den. Dies gilt nicht für Bei- tragsänderungenBeitragsänderungen, die sich aufgrund von einer Änderung der Merkmale zur Beitragsberechnung gemäß K.2, der Zuordnung des eines Vertrages zu den Tarifgruppen (Anhang An- hang 4) und Regionalklassen (K.3), der Änderung von Tarifierungsmerkmalen (K.4) oder aufgrund des Schadenverlaufes Scha- densverlaufs des konkreten Versicherungsvertrages Versicherungsvertrags ergeben.
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Samples: KFZ Versicherung
Tarifänderung. a Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versiche- rungsverträgen und eine sachgemäße Tarifierung sicherzustellen, J.3.3.1 Wir sind wir berechtigt, in der Kfz-Haftpflicht-, Kaskoversicherung und beim Autoschutzbrief mindestens einmal im Kalenderjahr durch eine neue Kalkulation die Beiträge in der Tarifbeiträge für bestehende Verträge Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung sowie beim Kfz-Schutzbrief bei bestehenden Versicherungsverträgen zu überprüfen. Geprüft wird, ob diese Tarifbeiträge sie beibehalten werden können oder ob eine Anpassung (Erhöhung oder AbsenkungReduzierung) an die Schaden- und Kostenentwicklung vorgenommen werden muss.
b Durch die für die Anpassung maßgebende neue Kalkulation darf nur ermit- telt werden, ob sich der bisherige Tarifbeitrag allein aufgrund der seit seiner Festsetzung tatsächlich eingetretenen um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Gleichgewicht von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und der danach bis zur nächsten Kalkulation erwarteten Schaden- und Kostenentwicklung verändert.
c Ergibt die neue Kalkulation nach AbsGegenleistung (Zahlung des Versicherungsbeitrages) wiederherzustellen. b höhere als die bisherigen Tarifbei- träge, so sind wir berechtigt, die bisherigen Tarifbeiträge um die Differenz anzuheben. Sind die neuen Tarifbeiträge niedriger als die bisherigen, so sind wir verpflichtet, die bisherigen Tarifbeiträge um die Differenz abzu- senken.
d Sind die nach Abs. c ermittelten Tarifbeiträge für die bestehenden Verträge höher als die Tarifbeiträge für neu abzuschließende Verträge und enthalten die Tarife für die bestehenden und für die neu abzuschließenden Verträge die gleichen Tarifmerkmale und den gleichen Deckungsumfang, so können wir auch für die bestehenden Verträge nur die Tarifbeiträge für die neu abzuschließenden Verträge verlangen.
e Wir können die Anpassung erst Eine Tarifänderung (Beitragserhöhung oder -reduzierung) wird mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vornehmen.
f Besteht die Anpassung in einer Erhöhung des bisherigen Beitrags, so wird sie nur wirksam, wenn wir Ihnen die Erhöhung mindestens einen Monat vor deren Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Mitteilung muss den Unterschied zwischen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag aufzeigen und Sie auf Ihr Kündigungsrecht gemäß J.4 hinweisen.
g J.3.3.3 In die Berechnung des Beitragsunterschiedes gemäß J.3.3.1 werden Änderungen nach J.5 sowie Änderungen gemäß J.6 J.3.3.4, J.3.5 und J.3.6 sowie Änderungen in der Zuordnung des Vertrages Versicherungsvertrags zu den Regionalklassen (J.2) Typklassen nach J.3.1 und den Typklassen (J.1) Regionalklassen nach J.3.2 einbezogen, wenn sie gleichzeitig wirksam werden. Dies gilt nicht für Bei- tragsänderungenBeitragsveränderungen, die sich aufgrund von K.2, der Zuordnung des Vertrages zu den Tarifgruppen eines bei Ihnen eingetretenen Umstands nach K.1 (Anhang 4) und Regionalklassen (K.3Schadenverlauf dieses Vertrags), der K.2 (Änderung von Tarifierungsmerkmalen (K.4Merkmalen zur Beitragsberechnung) oder aufgrund K.3 (Wohnsitz-/Geschäftssitzwechsel mit Änderung der Regionalklasse) ergeben. Bei der Berechnung haben wir die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik zu beachten. J.3.3.4 Wir können Versicherungsnehmer zum Zwecke der risikogerechten Tarifierung nach gleichartigen Merkmalen zu Gruppen von Risiken verbinden, um ein ausgewogenes Verhältnis von Beitrag und Leistung zu erlangen. Zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres können für jede der nach gleichartigen Merkmalen gebildeten Gruppen Nachlässe gegenüber dem allgemeinen Veränderungssatz des Schadenverlaufes J.3.3.1 eingeräumt werden. Voraussetzung ist, dass eine nach den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik auf der Grundlage von bei uns vorhandenen Daten durchgeführte Bewertung dies rechtfertigt. Die Nachlässe gelten nur für das jeweils neue Versicherungsjahr. Risikogerechte Merkmale im Sinne des konkreten Versicherungsvertrages ergebenVorgenannten sind zum Beispiel – individuelles Fahrverhalten, zum Beispiel Flensburger Punkte, – Merkmale des Fahrzeugs, – rechtzeitige Zahlung der Versicherungsbeiträge, – Bonitätsscore, – Dauer und Umfang der bisherigen Vertragsbeziehung sowie – weitere Verträge bei unserem Versicherungsverbund.
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Samples: KFZ Versicherung
Tarifänderung. a Um Bei Erhöhung des sich aus dem Tarif ergebenden Beitrags für die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versiche- rungsverträgen und eine sachgemäße Tarifierung sicherzustellen, Kfz- Haftpflicht- oder Kaskoversicherung sind wir berechtigt, in der Kfz-Haftpflicht-, Kaskoversicherung und beim Autoschutzbrief mindestens einmal im Kalenderjahr durch eine neue Kalkulation der Tarifbeiträge für bestehende Verträge zu überprüfen, ob diese Tarifbeiträge beibehalten werden können oder ob eine Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) vorgenommen werden muss.
b Durch die für die Anpassung maßgebende neue Kalkulation darf nur ermit- telt werden, ob sich der bisherige Tarifbeitrag allein aufgrund der seit seiner Festsetzung tatsächlich eingetretenen und der danach bis zur nächsten Kalkulation erwarteten Schaden- und Kostenentwicklung verändert.
c Ergibt die neue Kalkulation nach Abs. b höhere als die bisherigen Tarifbei- träge, so sind wir berechtigt, die bisherigen Tarifbeiträge um die Differenz anzuheben. Sind die neuen Tarifbeiträge niedriger als die bisherigen, so sind wir verpflichtet, die bisherigen Tarifbeiträge um die Differenz abzu- senken.
d Sind die nach Abs. c ermittelten Tarifbeiträge für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verträge höher als die Tarifbeiträge für neu abzuschließende Verträge und enthalten die Tarife für die bestehenden und für die neu abzuschließenden Verträge die gleichen Tarifmerkmale und Versicherungsverträge den gleichen Deckungsumfang, so können wir auch für die bestehenden Verträge nur die Tarifbeiträge für die neu abzuschließenden Verträge verlangen.
e Wir können die Anpassung erst Beitrag mit Wirkung ab vom Beginn des nächsten Versicherungsjahres vornehmen.
f Besteht die Anpassung in einer Erhöhung an bis zur Höhe des bisherigen Beitrags, so neuen Tarif-Beitrags anzuheben. Eine Beitragserhöhung nach Absatz 1 wird sie nur wirksam, wenn wir Ihnen die Erhöhung mindestens Änderung unter Kenntlichmachung des Unterschieds zwischen al- tem und neuem Beitrag spätestens einen Monat vor deren Wirksamwerden dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen und Sie in Textform mitteilen(z. B. Brief, E-Mail oder über Ihren meinCosmosDirekt-Account) über Ihr Recht nach G.2.7 und J.4 belehren. Die Mitteilung muss den Unterschied zwischen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag aufzeigen und Sie auf Ihr Kündigungsrecht gemäß J.4 hinweisen.
g In die Berechnung des Beitragsunterschiedes Beitragsunterschieds werden Änderungen nach J.1, J.2, J.5 sowie Änderungen gemäß nach J.6 sowie Änderungen in der Zuordnung des Vertrages zu den Regionalklassen (J.2) und den Typklassen (J.1) einbezogen, wenn sie gleichzeitig wirksam werden. Dies gilt nicht für Bei- tragsänderungenBeitragsänderungen, die sich aufgrund von auf Grund des Schadenverlaufs des konkreten Versicherungsvertrags nach den Rege- lungen aus I.3 oder nach den Regelungen K.2, K.3, K.4, K.5 sowie aus der Zuordnung des Vertrages Vertrags zu den Tarifgruppen (Anhang 4) Berufsgruppen und Regionalklassen (K.3)gemäß Anhang 6, Ziffer 4, ergeben. Vermindert sich der Änderung von Tarifierungsmerkmalen (K.4) oder aufgrund Tarif-Beitrag, sind wir verpflichtet, den Beitrag vom Beginn des Schadenverlaufes nächsten Versicherungsjahres an auf die Höhe des konkreten Versicherungsvertrages ergebenneuen Tarif-Beitrags zu senken.
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Tarifänderung. a Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versiche- rungsverträgen und eine sachgemäße Tarifierung sicherzustellen, Wir sind wir berechtigt, in der Kfz-Haftpflicht-, Kaskoversicherung und beim Autoschutzbrief mindestens einmal im Kalenderjahr durch eine neue Kalkulation der Tarifbeiträge die Tarife für bestehende Verträge zu überprüfen, ob diese Tarifbeiträge beibehalten werden können oder ob eine Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) vorgenommen werden muss.
b Durch die für die Anpassung maßgebende neue Kalkulation darf nur ermit- telt werden, ob sich der bisherige Tarifbeitrag allein aufgrund der seit seiner Festsetzung tatsächlich eingetretenen und der danach bis zur nächsten Kalkulation erwarteten an den aktuellen Schaden- und Kostenentwicklung verändert.
c Ergibt Kostenverlauf anzupassen. Dabei müssen wir die neue Kalkulation nach Absanerkannten Grundsätze der Ver- sicherungstechnik beachten und die Merkmale zur Bei- tragsberechnung des bei Abschluss des Vertrags gelten- den Tarifs, vorbehaltlich etwaiger Änderungen gemäß J.6, berücksichtigen. b höhere als die bisherigen Tarifbei- träge, so Wir sind wir dabei berechtigt, die bisherigen Tarifbeiträge um die Differenz anzuhebenstatisti- schen Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. zu berücksichtigen und einen unabhängigen Treuhänder mit der Prüfung der Neukalku- lation zu beauftragen. Sind die neuen Tarifbeiträge niedriger Wir dürfen den Ansatz für versiche- rungstechnischen Gewinn, wie er eventuell bei dem bei Abschluss des Vertrags geltenden Tarif kalkuliert worden war, nicht erhöhen. Die neu kalkulierten Beiträge dürfen nicht höher sein als die bisherigen, so sind wir verpflichtet, die bisherigen Tarifbeiträge um die Differenz abzu- senken.
d Sind die nach Abs. c ermittelten Tarifbeiträge für die bestehenden Verträge höher als die Tarifbeiträge Beiträge des Tarifs für neu abzuschließende abzu- schließende Verträge mit gleichen Merkmalen zur Bei- tragsberechnung und enthalten die Tarife für die bestehenden und für die neu abzuschließenden Verträge die gleichen Tarifmerkmale und den gleichen gleichem Deckungsumfang, so können wir auch für die bestehenden Verträge nur die Tarifbeiträge für die neu abzuschließenden Verträge verlangen.
e Wir können die Anpassung erst mit Wirkung . Der angepasste Tarif wird ab Beginn der nächsten Zah- lungsperiode berücksichtigt. Abweichende Vereinbarun- gen (z.B. Zuschläge oder Rabatte) bleiben unberührt. Für die Ermittlung des nächsten Versicherungsjahres vornehmen.
f Besteht die Anpassung in einer Erhöhung des bisherigen Beitragsneuen Beitrags werden Änderun- gen nach J.5, so wird sie nur wirksam, wenn wir Ihnen die Erhöhung mindestens einen Monat vor deren Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Mitteilung muss den Unterschied zwischen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag aufzeigen und Sie auf Ihr Kündigungsrecht gemäß J.4 hinweisen.
g In die Berechnung des Beitragsunterschiedes werden Änderungen nach J.5 sowie Änderungen gemäß J.6 sowie Änderungen in der Zuordnung des Vertrages Vertrags zu den Regionalklassen (J.2) und den Typklassen (J.1) einbezogen, wenn sie gleichzeitig gleichzei- tig wirksam werden. Führen diese Änderungen zu einer Beitragserhöhung, sind wir verpflichtet, Ihnen den neuen Beitrag spätestens einen Monat vor Wirksamwerden mit- zuteilen und Sie in Textform auf Ihr Kündigungsrecht ge- mäß J.4 hinzuweisen. Durch die rechtzeitige Absendung der Mitteilung wird die Frist gewahrt. Dies gilt nicht für Bei- tragsänderungenBeitragsänderungen, die sich aufgrund von einer Änderung der Merkmale zur Beitragsberechnung ge- mäß K.2, der Zuordnung des Vertrages eines Vertrags zu den Tarifgruppen Tarifgrup- pen (Anhang 42) und Regionalklassen (K.3), der Änderung von Tarifierungsmerkmalen (K.4) oder aufgrund des Schadenverlaufes Schadenverlaufs des konkreten Versicherungsvertrages Versicherungsver- trags ergeben.
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Samples: KFZ Versicherung
Tarifänderung. a Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versiche- rungsverträgen und eine sachgemäße Tarifierung sicherzustellen, sind wir 1 Allianz Suisse Leben ist berechtigt, in den Kollektivtarif oder Teile davon zu ändern und die Prämien und Leis- tungen während der Kfz-Haftpflicht-, Kaskoversicherung und beim Autoschutzbrief mindestens einmal Dauer des laufenden Kollektivver- sicherungsvertrages gestützt auf die Tarifänderung einseitig anzupassen.
2 Hat die Tarifänderung eine im Kalenderjahr durch eine neue Kalkulation der Tarifbeiträge für bestehende Verträge zu überprüfenSinne des folgenden Absatzes wesentliche Änderung des Kollektivversi- cherungsvertrages zur Folge, ob werden diese Tarifbeiträge beibehalten werden können oder ob eine Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) vorgenommen werden mussÄnderun- gen mindestens sechs Monate, bevor sie wirksam werden, dem Versicherungsnehmer schriftlich ange- kündigt. Der Kollektivversicherungsvertrag kann in diesem Fall unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von dreissig Tagen auf den Zeitpunkt gekündigt wer- den, auf welchen die Änderungen wirksam würden.
b Durch 3 Als wesentliche Änderung des Kollektivversicherungs- vertrages gelten:
a) Die Erhöhung derjenigen Prämien, die nicht den Spargutschriften entsprechen, mindestens in dem Umfang, der innerhalb der gesetzlich vorgegebe- nen Periode gesetzlich vorausgesetzt wird, oder
b) die Senkung des Umwandlungssatzes, die für die Anpassung maßgebende neue Kalkulation darf nur ermit- telt werdenversicherten Personen zu einer Senkung ihrer Al- tersleistung im gesetzlich vorausgesetzten Min- destumfang führt, ob sich oder
c) andere Massnahmen, deren Wirkungen denjeni- gen nach den Buchstaben a und b mindestens gleichkommen, oder
d) bei Kollektivversicherungsverträgen mit Vollversi- cherung der bisherige Tarifbeitrag allein aufgrund Wegfall der seit seiner Festsetzung tatsächlich eingetretenen und der danach bis zur nächsten Kalkulation erwarteten Schaden- und Kostenentwicklung verändertvollen Rückdeckung.
c Ergibt 4 Nicht als wesentlich gilt die neue Kalkulation nach Abs. b höhere als die bisherigen Tarifbei- träge, so sind wir berechtigt, die bisherigen Tarifbeiträge um die Differenz anzuheben. Sind die neuen Tarifbeiträge niedriger als die bisherigen, so sind wir verpflichtet, die bisherigen Tarifbeiträge um die Differenz abzu- senken.
d Sind die nach Abs. c ermittelten Tarifbeiträge für die bestehenden Verträge höher als die Tarifbeiträge für neu abzuschließende Verträge und enthalten die Tarife für die bestehenden und für die neu abzuschließenden Verträge die gleichen Tarifmerkmale und den gleichen Deckungsumfang, so können wir auch für die bestehenden Verträge nur die Tarifbeiträge für die neu abzuschließenden Verträge verlangen.
e Wir können die Anpassung erst mit Wirkung ab Beginn Veränderung des nächsten Versicherungsjahres vornehmen.
f Besteht die Anpassung in einer Erhöhung des bisherigen Beitrags, so wird sie nur wirksam, wenn wir Ihnen die Erhöhung mindestens einen Monat vor deren Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Mitteilung muss den Unterschied zwischen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag aufzeigen und Sie auf Ihr Kündigungsrecht gemäß J.4 hinweisen.
g In die Berechnung des Beitragsunterschiedes werden Änderungen nach J.5 sowie Änderungen gemäß J.6 sowie Änderungen in der Zuordnung des Vertrages zu den Regionalklassen (J.2) und den Typklassen (J.1) einbezogenKollek- tivversicherungsvertrages dann, wenn sie gleichzeitig wirksam Folge einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen ist. schäftsgeheimnis unterstellte Dritte, welche sich ihrer- seits ausdrücklich zur entsprechenden Geheimhaltung verpflichten, zu delegieren.
5 Allianz Suisse Leben kann die Zahlung von Renten je- derzeit von der Beibringung eines amtlichen Lebens- nachweises abhängig machen.
6 Allianz Suisse Leben kann Leistungen verweigern o- der einstellen, wenn vertragliche oder gesetzliche Mit- teilungs- und Meldepflichten verletzt oder verlangte Angaben und Unterlagen nicht beigebracht werden. Dies gilt nicht für Bei- tragsänderungen, wenn die Ermächtigung zur Akteneinsicht verweigert wird oder wenn vertrauensärztliche Untersuchungen aus Gründen, die sich aufgrund von K.2der versicherten Person oder vom Versicherungsnehmer zu vertreten sind, der Zuordnung des Vertrages zu nicht durchgeführt werden können.
7 Verweigerte oder eingestellte Leistungen können nicht mehr nachgefordert werden, wenn dies unter Anset- zung einer angemessenen Frist vorher schriftlich an- gedroht wurde und die Pflichtverletzung den Tarifgruppen (Anhang 4) und Regionalklassen (K.3), der Änderung von Tarifierungsmerkmalen (K.4) oder aufgrund des Schadenverlaufes des konkreten Versicherungsvertrages ergebenUmstän- den nach nicht als eine unverschuldete anzusehen ist.
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Samples: Kollektivversicherung in Der Beruflichen Zusatzvorsorge
Tarifänderung. a Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versiche- rungsverträgen und eine sachgemäße Tarifierung sicherzustellen, J.3.3.1 Wir sind wir berechtigt, in der Kfz-Haftpflicht-, Kaskoversicherung und beim Autoschutzbrief mindestens einmal im Kalenderjahr durch eine neue Kalkulation die Beiträge in der Tarifbeiträge für bestehende Verträge Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung sowie beim Autoschutzbrief und in der Kfz-Unfallversicherung bei bestehenden Versicherungsverträgen zu überprüfen. Geprüft wird, ob diese Tarifbeiträge sie beibehalten werden können oder ob eine Anpassung (Erhöhung oder AbsenkungReduzierung) an die Schaden- und Kostenentwicklung vorgenommen werden muss.
b Durch die für die Anpassung maßgebende neue Kalkulation darf nur ermit- telt werden, ob sich der bisherige Tarifbeitrag allein aufgrund der seit seiner Festsetzung tatsächlich eingetretenen um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Gleichgewicht von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und der danach bis zur nächsten Kalkulation erwarteten Schaden- und Kostenentwicklung verändert.
c Ergibt die neue Kalkulation nach AbsGegenleistung (Zahlung des Versicherungsbeitrages) wieder herzustellen. b höhere als die bisherigen Tarifbei- träge, so sind wir berechtigt, die bisherigen Tarifbeiträge um die Differenz anzuheben. Sind die neuen Tarifbeiträge niedriger als die bisherigen, so sind wir verpflichtet, die bisherigen Tarifbeiträge um die Differenz abzu- senken.
d Sind die nach Abs. c ermittelten Tarifbeiträge für die bestehenden Verträge höher als die Tarifbeiträge für neu abzuschließende Verträge und enthalten die Tarife für die bestehenden und für die neu abzuschließenden Verträge die gleichen Tarifmerkmale und den gleichen Deckungsumfang, so können wir auch für die bestehenden Verträge nur die Tarifbeiträge für die neu abzuschließenden Verträge verlangen.
e Wir können die Anpassung erst Eine Tarifänderung (Beitragserhöhung oder -reduzierung) wird mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vornehmen.
f Besteht die Anpassung in einer Erhöhung des bisherigen Beitrags, so wird sie nur wirksam, wenn wir Ihnen die Erhöhung mindestens einen Monat vor deren Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Mitteilung muss den Unterschied zwischen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag aufzeigen und Sie auf Ihr Kündigungsrecht gemäß J.4 hinweisen.
g J.3.3.3 In die Berechnung des Beitragsunterschiedes gemäß J.3.3.1 werden Änderungen nach J.5 sowie Änderungen gemäß J.6 J.3.3.4, J.3.5 und J.3.6 sowie Änderungen in der Zuordnung des Vertrages Versicherungsvertrags zu den Regionalklassen (J.2) Typklassen nach J.3.1 und den Typklassen (J.1) Regionalklassen nach J.3.2 einbezogen, wenn sie gleichzeitig wirksam werden. Dies gilt nicht für Bei- tragsänderungenBeitragsveränderungen, die sich aufgrund von K.2, der Zuordnung des Vertrages zu den Tarifgruppen eines bei Ihnen eingetretenen Umstands nach K.1 (Anhang 4) und Regionalklassen (K.3Schadenverlauf dieses Vertrags), der K.2 (Änderung von Tarifierungsmerkmalen (K.4Merkmalen zur Beitragsberechnung) oder aufgrund K.3 (Wohnsitz-/Geschäftssitzwechsel mit Änderung der Regionalklasse) ergeben. Bei der Berechnung haben wir die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik zu beachten. J.3.3.4 Wir können Versicherungsnehmer zum Zwecke der risikogerechten Tarifierung nach gleichartigen Merkmalen zu Gruppen von Risiken verbinden, um ein ausgewogenes Verhältnis von Beitrag und Leistung zu erlangen. Zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres können für jede der nach gleichartigen Merkmalen gebildeten Gruppen Nachlässe gegenüber dem allgemeinen Veränderungssatz des Schadenverlaufes J.3.3.1 eingeräumt werden. Voraussetzung ist, dass eine nach den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik auf der Grundlage von bei uns vorhandenen Daten durchgeführte Bewertung dies rechtfertigt. Die Nachlässe gelten nur für das jeweils neue Versicherungsjahr. Risikogerechte Merkmale im Sinne des konkreten Versicherungsvertrages ergebenVorgenannten sind zum Beispiel – Dauer und Umfang der bisherigen Vertragsbeziehung, – individuelles Fahrverhalten, zum Beispiel Flensburger Punkte, – Merkmale des Fahrzeugs, – rechtzeitige Zahlung der Versicherungsbeiträge sowie – weitere Verträge bei unserem Versicherungsverbund.
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Samples: KFZ Versicherung