Common use of Tarifänderung Clause in Contracts

Tarifänderung. Wir sind berechtigt, in der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversi- cherung sowie beim Autoschutzbrief die Tarife für beste- hende Verträge der Schaden- und Kostenentwicklung an- zupassen, um so ein angemessenes Verhältnis von Versi- cherungsprämie und Versicherungsleistung zu gewährleis- ten. Dabei müssen die anerkannten Grundsätze der Versi- cherungsmathematik und Versicherungstechnik berücksich- tigt werden. Es darf ein eventueller Ansatz für einen versi- cherungstechnischen Gewinn nicht erhöht und der Ansatz für die Verwaltungskosten nur in dem Umfang erhöht wer- den, wie sich die Verwaltungskosten voraussichtlich bis zur nächsten Tarifanpassung verändern werden. Die neue Prämie wird mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam. Eine Prämienerhöhung nach Abs. 1 wird nur wirksam, wenn wir Ihnen die Änderung unter Kenntlichmachung des Unter- schiedes zwischen der alten und der neuen Prämie spätes- tens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen und Sie schriftlich über Ihr Recht nach J.4 beleh- ren. In die Berechnung des Prämienunterschieds werden Ände- rungen in der Zuordnung des Vertrags zu den Typklassen nach J.1 und Regionalklassen nach J.2 einbezogen, wenn sie gleichzeitig wirksam werden. Dies gilt nicht für Prämien- änderungen, die sich aufgrund einer Änderung des Scha- denfreiheitsrabatts nach K.1 oder von Merkmalen und Re- gionalklassen nach K.2 und K.3 ergeben. Ergibt eine Anpassung nach Abs. 1, dass sich die Tarifprä- mie vermindert, so sind wir verpflichtet, die Prämie vom Be- ginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe der neuen Tarifprämie zu senken.

Appears in 2 contracts

Samples: www.helvetia.com, www.horbach24.de

Tarifänderung. Wir sind berechtigt, die Tarife für bestehende Verträge in der Kfz-Haftpflicht- Haftpflichtversicherung, in der Kaskoversicherung, beim Schutzbrief, in der Insassenunfallersicherung und Kaskoversi- cherung sowie beim Autoschutzbrief die Tarife für beste- hende Verträge der Fahrerschutzversicherung an den aktuellen Schaden- und Kostenentwicklung an- zupassen, um so ein angemessenes Verhältnis von Versi- cherungsprämie und Versicherungsleistung zu gewährleis- tenKostenverlauf anzupassen. Dabei müssen wir die anerkannten Grundsätze der Versi- cherungsmathematik Versicherungstechnik beachten und Versicherungstechnik berücksich- tigt werdendie Merkmale zur Beitragsberechnung des bei Abschluss des Vertrages geltenden Tarifs, vorbehaltlich etwaiger Änderungen gemäß J.6, berücksichtigen. Es darf ein eventueller Wir dürfen den Ansatz für einen versi- cherungstechnischen Gewinn nicht erhöht und der Ansatz für die Verwaltungskosten nur in dem Umfang erhöht wer- denversicherungstechnischen Gewinn, wie sich die Verwaltungskosten voraussichtlich bis zur nächsten Tarifanpassung verändern werdener eventuell bei dem bei Abschluss des Vertrags geltenden Tarif kalkuliert worden war, nicht erhöhen. Die neue Prämie neu kalkulierten Beiträge dürfen nicht höher sein als die Beiträge des Tarifs für neu abzuschließende Verträge mit gleichen Merkmalen zur Beitragsberechnung und gleichem Deckungsumfang. Der angepasste Tarif wird mit ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksamZahlungsperiode berücksichtigt. Eine Prämienerhöhung nach AbsAbweichende Vereinbarungen (z.B. Zuschläge oder Rabatte) bleiben unberührt. 1 wird nur wirksamWir sind verpflichtet, wenn wir Ihnen die Änderung Beitragsänderung unter Kenntlichmachung des Unter- schiedes zwischen der Unterschiedes des alten und der neuen Prämie spätes- tens Beitrags spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen Wirksamwerden mitzuteilen und Sie schriftlich über in Textform auf Ihr Recht nach Kündigungsrecht gemäß J.4 beleh- renhinzuweisen. Durch die rechtzeitige Absendung der Mitteilung wird die Frist gewahrt. In die Berechnung des Prämienunterschieds Beitragsunterschieds werden Ände- rungen in Änderungen nach J.5, Änderungen gemäß J.6 sowie Änderungen der Zuordnung des Vertrags zu den Regionalklassen (J.2) und den Typklassen nach J.1 und Regionalklassen nach J.2 (J.1) einbezogen, wenn sie gleichzeitig wirksam werden. Dies gilt nicht für Prämien- änderungenBeitragsänderungen, die sich aufgrund einer Änderung der Merkmale zur Beitragsberechnung gemäß K.2, der Zuordnung eines Vertrages zu den Tarifgruppen (Anhang 5) und Regionalklassen (K.3) oder aufgrund des Scha- denfreiheitsrabatts nach K.1 oder von Merkmalen und Re- gionalklassen nach K.2 und K.3 Schadensverlaufs des konkreten Versicherungsvertrags ergeben. Ergibt eine Anpassung nach Abs. 1, dass sich die Tarifprä- mie vermindert, so sind wir verpflichtet, die Prämie vom Be- ginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe der neuen Tarifprämie zu senken.

Appears in 2 contracts

Samples: ais-w.com, ais-w.com

Tarifänderung. Wir sind berechtigt, die Tarife für bestehende Verträge in der Kfz-Haftpflicht- Haftpflichtversicherung, in der Kaskoversicherung, beim Schutzbrief und Kaskoversi- cherung sowie beim Autoschutzbrief die Tarife für beste- hende Verträge der Fahrerschutzversicherung an den aktuel- len Schaden- und Kostenentwicklung an- zupassen, um so ein angemessenes Verhältnis von Versi- cherungsprämie und Versicherungsleistung zu gewährleis- tenKostenverlauf anzupassen. Dabei müssen wir die anerkannten Grundsätze der Versi- cherungsmathematik Versicherungstechnik be- achten und Versicherungstechnik berücksich- tigt werdendie Merkmale zur Beitragsberechnung des bei Ab- schluss des Vertrags geltenden Tarifs, vorbehaltlich etwaiger Änderungen gemäß J.6, berücksichtigen. Es darf ein eventueller Ansatz Wir dürfen den An- satz für einen versi- cherungstechnischen Gewinn nicht erhöht und der Ansatz für die Verwaltungskosten nur in dem Umfang erhöht wer- denversicherungstechnischen Gewinn, wie sich die Verwaltungskosten voraussichtlich bis zur nächsten Tarifanpassung verändern werdener eventuell bei dem bei Abschluss des Vertrags geltenden Tarif kalkuliert worden war, nicht erhöhen. Die neue Prämie neu kalkulierten Beiträge dür- fen nicht höher sein als die Beiträge des Tarifs für neu abzu- schließende Verträge mit gleichen Merkmalen zur Beitragsbe- rechnung und gleichem Deckungsumfang. Der angepasste Tarif wird mit ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksamZahlungs- periode berücksichtigt. Eine Prämienerhöhung nach AbsAbweichende Vereinbarungen (z. B. Zuschläge oder Rabatte) bleiben unberührt. 1 wird nur wirksamWir sind verpflichtet, wenn wir Ihnen die Änderung Beitragsänderung unter Kenntlichmachung Kenntlich- machung des Unter- schiedes zwischen der Unterschieds des alten und der neuen Prämie Beitrags spätes- tens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen Wirksamwerden mitzuteilen und Sie schriftlich über in Text- form auf Ihr Recht nach Kündigungsrecht gemäß J.4 beleh- renhinzuweisen. Durch die rechtzeitige Absendung der Mitteilung wird die Frist gewahrt. In die Berechnung des Prämienunterschieds Beitragsunterschieds werden Ände- rungen in Änderun- gen nach J.5, Änderungen gemäß J.6 sowie Änderungen der Zuordnung des Vertrags zu den Regionalklassen (J.2) und den Typklassen nach J.1 und Regionalklassen nach J.2 (J.1) einbezogen, wenn sie gleichzeitig wirksam werdenwer- den. Dies gilt nicht für Prämien- änderungenBeitragsänderungen, die sich aufgrund einer Änderung der Merkmale zur Beitragsberechnung gemäß K.2, der Zuordnung eines Vertrags zu den Tarifgruppen (An- hang 4) und Regionalklassen (K.3) oder aufgrund des Scha- denfreiheitsrabatts nach K.1 oder von Merkmalen und Re- gionalklassen nach K.2 und K.3 Schaden- verlaufs des konkreten Versicherungsvertrags ergeben. Ergibt eine Anpassung nach Abs. 1, dass sich die Tarifprä- mie vermindert, so sind wir verpflichtet, die Prämie vom Be- ginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe der neuen Tarifprämie zu senken.

Appears in 1 contract

Samples: www.swu.de

Tarifänderung. J.3.3.1 Wir sind berechtigt, mindestens einmal im Kalenderjahr die Beiträge in der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversi- cherung Kaskoversicherung sowie beim Autoschutzbrief Kfz-Schutzbrief bei bestehenden Versicherungsverträgen zu überprüfen. Geprüft wird, ob sie beibehalten werden können oder ob eine Anpassung (Erhöhung oder Reduzierung) an die Tarife für beste- hende Verträge der Schaden- und Kostenentwicklung an- zupassenvorgenommen werden muss, um so ein angemessenes Verhältnis das bei Vertragsabschluss vereinbarte Gleichgewicht von Versi- cherungsprämie Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Versicherungsleistung zu gewährleis- tenGegenleistung (Zahlung des Versicherungsbeitrages) wiederherzustellen. Dabei müssen die anerkannten Grundsätze der Versi- cherungsmathematik und Versicherungstechnik berücksich- tigt werden. Es darf ein eventueller Ansatz für einen versi- cherungstechnischen Gewinn nicht erhöht und der Ansatz für die Verwaltungskosten nur in dem Umfang erhöht wer- den, wie sich die Verwaltungskosten voraussichtlich bis zur nächsten Tarifanpassung verändern werden. Die neue Prämie Eine Tarifänderung (Beitragserhöhung oder -reduzierung) wird mit Beginn der des nächsten Versicherungsperiode Versicherungsjahres wirksam. Eine Prämienerhöhung nach Abs. 1 wird nur wirksam, wenn wir Ihnen die Änderung unter Kenntlichmachung des Unter- schiedes zwischen der alten und der neuen Prämie spätes- tens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen und Sie schriftlich über Ihr Recht nach J.4 beleh- ren. J.3.3.3 In die Berechnung des Prämienunterschieds gemäß J.3.3.1 werden Ände- rungen Änderungen gemäß J.3.3.4, J.3.5 und J.3.6 sowie Änderungen in der Zuordnung des Vertrags Versicherungsvertrags zu den Typklassen nach J.1 J.3.1 und den Regionalklassen nach J.2 J.3.2 einbezogen, wenn sie gleichzeitig wirksam werden. Dies gilt nicht für Prämien- änderungenBeitragsveränderungen, die sich aufgrund einer Änderung des Scha- denfreiheitsrabatts eines bei Ihnen eingetretenen Umstands nach K.1 oder (Schadenverlauf dieses Vertrags), K.2 (Änderung von Merkmalen und Re- gionalklassen nach K.2 und zur Beitragsberechnung) oder K.3 (Wohnsitz-/Geschäftssitzwechsel mit Änderung der Regionalklasse) ergeben. Ergibt eine Anpassung Bei der Berechnung haben wir die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik zu beachten. J.3.3.4 Wir können Versicherungsnehmer zum Zwecke der risikogerechten Tarifierung nach Absgleichartigen Merkmalen zu Gruppen von Risiken verbinden, um ein ausgewogenes Verhältnis von Beitrag und Leistung zu erlangen. 1Zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres können für jede der nach gleichartigen Merkmalen gebildeten Gruppen Nachlässe gegenüber dem allgemeinen Veränderungssatz des J.3.3.1 eingeräumt werden. Voraussetzung ist, dass sich die Tarifprä- mie verminderteine nach den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik auf der Grundlage von bei uns vorhandenen Daten durchgeführte Bewertung dies rechtfertigt. Die Nachlässe gelten nur für das jeweils neue Versicherungsjahr. Risikogerechte Merkmale im Sinne des Vorgenannten sind zum Beispiel – individuelles Fahrverhalten, so sind wir verpflichtetzum Beispiel Flensburger Punkte, die Prämie vom Be- ginn – Merkmale des Fahrzeugs, – rechtzeitige Zahlung der nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe Versicherungsbeiträge, – Bonitätsscore, – Dauer und Umfang der neuen Tarifprämie zu senkenbisherigen Vertragsbeziehung sowie – weitere Verträge bei unserem Versicherungsverbund.

Appears in 1 contract

Samples: www.europa-go.de

Tarifänderung. Wir Bei Erhöhung des sich aus dem Tarif ergebenden Beitrags für die Kfz- Haftpflicht- oder Kaskoversicherung sind wir berechtigt, in der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversi- cherung sowie beim Autoschutzbrief die Tarife für beste- hende Verträge der Schaden- und Kostenentwicklung an- zupassen, um so ein angemessenes Verhältnis von Versi- cherungsprämie und Versicherungsleistung zu gewährleis- ten. Dabei müssen die anerkannten Grundsätze der Versi- cherungsmathematik und Versicherungstechnik berücksich- tigt werden. Es darf ein eventueller Ansatz für einen versi- cherungstechnischen Gewinn nicht erhöht und der Ansatz für die Verwaltungskosten nur in dem Umfang erhöht wer- den, wie sich die Verwaltungskosten voraussichtlich zu diesem Zeitpunkt bestehenden Versicherungsverträge den Beitrag mit Wirkung vom Beginn des nächsten Versicherungsjahres an bis zur nächsten Tarifanpassung verändern werden. Die neue Prämie wird mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksamHöhe des neuen Tarif-Beitrags anzuheben. Eine Prämienerhöhung Beitragserhöhung nach Abs. Absatz 1 wird nur wirksam, wenn wir Ihnen die Änderung unter Kenntlichmachung des Unter- schiedes Unterschieds zwischen der alten al- tem und der neuen Prämie spätes- tens neuem Beitrag spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen und Sie schriftlich in Textform (z. B. Brief, E-Mail oder über Ihren meinCosmosDirekt-Account) über Ihr Recht nach G.2.7 und J.4 beleh- renbelehren. In die Berechnung des Prämienunterschieds Beitragsunterschieds werden Ände- rungen in der Zuordnung des Vertrags zu den Typklassen Änderungen nach J.1 und Regionalklassen J.1, J.2, J.5 sowie nach J.2 J.6 einbezogen, wenn sie gleichzeitig wirksam werden. Dies gilt nicht für Prämien- änderungenBeitragsänderungen, die sich aufgrund einer Änderung auf Grund des Scha- denfreiheitsrabatts Schadenverlaufs des konkreten Versicherungsvertrags nach K.1 den Rege- lungen aus I.3 oder von Merkmalen nach den Regelungen K.2, K.3, K.4, K.5 sowie aus der Zuordnung des Vertrags zu den Berufsgruppen und Re- gionalklassen nach K.2 und K.3 Regionalklassen gemäß Anhang 6, Ziffer 4, ergeben. Ergibt eine Anpassung nach Abs. 1Vermindert sich der Tarif-Beitrag, dass sich die Tarifprä- mie vermindert, so sind wir verpflichtet, die Prämie den Beitrag vom Be- ginn der Beginn des nächsten Versicherungsperiode Versicherungsjahres an auf die Höhe der des neuen Tarifprämie Tarif-Beitrags zu senken.

Appears in 1 contract

Samples: www.vbed.de

Tarifänderung. J.3.3.1 Wir sind berechtigt, mindestens einmal im Kalenderjahr die Beiträge in der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversi- cherung Kaskoversicherung sowie beim Autoschutzbrief Kfz-Schutzbrief bei bestehenden Versicherungsverträgen zu überprüfen. Geprüft wird, ob sie beibehalten werden können oder ob eine Anpassung (Erhöhung oder Reduzierung) an die Tarife für beste- hende Verträge der Schaden- und Kostenentwicklung an- zupassenvorgenommen werden muss, um so ein angemessenes Verhältnis das bei Vertragsabschluss vereinbarte Gleichgewicht von Versi- cherungsprämie Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Versicherungsleistung zu gewährleis- tenGegenleistung (Zahlung des Versicherungsbeitrages) wiederherzustellen. Dabei müssen die anerkannten Grundsätze der Versi- cherungsmathematik und Versicherungstechnik berücksich- tigt werden. Es darf ein eventueller Ansatz für einen versi- cherungstechnischen Gewinn nicht erhöht und der Ansatz für die Verwaltungskosten nur in dem Umfang erhöht wer- den, wie sich die Verwaltungskosten voraussichtlich bis zur nächsten Tarifanpassung verändern werden. Die neue Prämie Eine Tarifänderung (Beitragserhöhung oder -reduzierung) wird mit Beginn der des nächsten Versicherungsperiode Versicherungsjahres wirksam. Eine Prämienerhöhung nach Abs. 1 wird nur wirksam, wenn wir Ihnen die Änderung unter Kenntlichmachung des Unter- schiedes zwischen der alten und der neuen Prämie spätes- tens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen und Sie schriftlich über Ihr Recht nach J.4 beleh- ren. J.3.3.3 In die Berechnung des Prämienunterschieds gemäß J.3.3.1 werden Ände- rungen Änderungen gemäß J.3.3.4, J.3.5 und J.3.6 sowie Änderungen in der Zuordnung des Vertrags Versicherungsvertrags zu den Typklassen nach J.1 J.3.1 und den Regionalklassen nach J.2 J.3.2 einbezogen, wenn sie gleichzeitig wirksam werden. Dies gilt nicht für Prämien- änderungenBeitragsveränderungen, die sich aufgrund einer Änderung des Scha- denfreiheitsrabatts eines bei Ihnen eingetretenen Umstands nach K.1 oder (Schadenverlauf dieses Vertrags), K.2 (Änderung von Merkmalen und Re- gionalklassen nach K.2 und zur Beitragsberechnung) oder K.3 (Wohnsitz-/Geschäftssitzwechsel mit Änderung der Regionalklasse) ergeben. Ergibt eine Anpassung Bei der Berechnung haben wir die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik zu beachten. J.3.3.4 Wir können Versicherungsnehmer zum Zwecke der risikogerechten Tarifierung nach Absgleichartigen Merkmalen zu Gruppen von Risiken verbinden, um ein ausgewogenes Verhältnis von Beitrag und Leistung zu erlangen. 1Zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres können für jede der nach gleichartigen Merkmalen gebildeten Gruppen Nachlässe gegenüber dem allgemeinen Veränderungssatz des J.3.3.1 eingeräumt werden. Voraussetzung ist, dass sich die Tarifprä- mie verminderteine nach den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik auf der Grundlage von bei uns vorhandenen Daten durchgeführte Bewertung dies rechtfertigt. Die Nachlässe gelten nur für das jeweils neue Versicherungsjahr. Risikogerechte Merkmale im Sinne des Vorgenannten sind zum Beispiel – Dauer und Umfang der bisherigen Vertragsbeziehung, so sind wir verpflichtet– individuelles Fahrverhalten, die Prämie vom Be- ginn zum Beispiel Flensburger Punkte, – Merkmale des Fahrzeugs, – rechtzeitige Zahlung der nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe der neuen Tarifprämie zu senkenVersicherungsbeiträge sowie – weitere Verträge bei unserem Versicherungsverbund.

Appears in 1 contract

Samples: www.continentale.de

Tarifänderung. Wir sind berechtigt, die Tarife für bestehende Verträge in der Kfz-Haftpflicht- Haftpflichtversicherung, in der Kaskoversicherung, beim Schutzbrief und Kaskoversi- cherung sowie beim Autoschutzbrief die Tarife für beste- hende Verträge der Fahrerschutzversicherung an den aktuellen Schaden- und Kostenentwicklung an- zupassen, um so ein angemessenes Verhältnis von Versi- cherungsprämie und Versicherungsleistung zu gewährleis- tenKostenverlauf anzupassen. Dabei müssen wir die anerkannten Grundsätze der Versi- cherungsmathematik Ver- sicherungstechnik beachten und Versicherungstechnik berücksich- tigt werdendie Merkmale zur Bei- tragsberechnung des bei Abschluss des Vertrags gelten- den Tarifs berücksichtigen. Es darf ein eventueller Wir dürfen den Ansatz für einen versi- cherungstechnischen Gewinn nicht erhöht und der Ansatz für die Verwaltungskosten nur in dem Umfang erhöht wer- denver- sicherungstechnischen Gewinn, wie sich die Verwaltungskosten voraussichtlich bis zur nächsten Tarifanpassung verändern werdener eventuell bei dem bei Abschluss des Vertrags geltenden Tarif kalkuliert wor- den war, nicht erhöhen. Die neue Prämie neu kalkulierten Beiträge dür- fen nicht höher sein als die Beiträge des Tarifs für neu abzuschließende Verträge mit gleichen Merkmalen zur Beitragsberechnung und gleichem Deckungsumfang. Der angepasste Tarif wird mit ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksamZah- lungsperiode berücksichtigt. Eine Prämienerhöhung nach AbsAbweichende Vereinbarun- gen (z.B. Zuschläge oder Rabatte) bleiben unberührt. 1 wird nur wirksamWir sind verpflichtet, wenn wir Ihnen die Änderung Beitragsänderung unter Kenntlichmachung des Unter- schiedes zwischen der Unterschieds des alten und der neuen Prämie spätes- tens Beitrags spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen Wirksamwerden mit- zuteilen und Sie schriftlich über in Textform auf Ihr Recht nach J.4 beleh- renKündigungsrecht ge- mäß J.2 hinzuweisen. Durch die rechtzeitige Absendung der Mitteilung wird die Frist gewahrt. In die Berechnung des Prämienunterschieds Beitragsunterschieds werden Ände- rungen in der Zuordnung des Vertrags zu den Typklassen Än- derungen nach J.1 und Regionalklassen nach J.2 J.3 einbezogen, wenn sie gleichzeitig wirksam wirk- sam werden. Dies gilt nicht für Prämien- änderungenBeitragsänderungen, die sich aufgrund einer Änderung des Scha- denfreiheitsrabatts nach der Merkmale zur Beitrags- berechnung gemäß K.1 oder von Merkmalen und Re- gionalklassen nach K.2 und K.3 ergeben. Ergibt eine Anpassung nach Abs. 1, dass sich die Tarifprä- mie vermindert, so sind wir verpflichtet, die Prämie vom Be- ginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe der neuen Tarifprämie zu senken.

Appears in 1 contract

Samples: www.wgv.de

Tarifänderung. J.3.3.1 Wir sind berechtigt, mindestens einmal im Kalenderjahr die Beiträge in der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversi- cherung Kaskoversicherung sowie beim Autoschutzbrief und in der Kfz-Unfallversicherung bei bestehenden Versicherungsverträgen zu überprüfen. Geprüft wird, ob sie beibehalten werden können oder ob eine Anpassung (Erhöhung oder Reduzierung) an die Tarife für beste- hende Verträge der Schaden- und Kostenentwicklung an- zupassenvorgenommen werden muss, um so ein angemessenes Verhältnis das bei Vertragsabschluss vereinbarte Gleichgewicht von Versi- cherungsprämie Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Versicherungsleistung zu gewährleis- tenGegenleistung (Zahlung des Versicherungsbeitrages) wieder herzustellen. Dabei müssen die anerkannten Grundsätze der Versi- cherungsmathematik und Versicherungstechnik berücksich- tigt werden. Es darf ein eventueller Ansatz für einen versi- cherungstechnischen Gewinn nicht erhöht und der Ansatz für die Verwaltungskosten nur in dem Umfang erhöht wer- den, wie sich die Verwaltungskosten voraussichtlich bis zur nächsten Tarifanpassung verändern werden. Die neue Prämie Eine Tarifänderung (Beitragserhöhung oder -reduzierung) wird mit Beginn der des nächsten Versicherungsperiode Versicherungsjahres wirksam. Eine Prämienerhöhung nach Abs. 1 wird nur wirksam, wenn wir Ihnen die Änderung unter Kenntlichmachung des Unter- schiedes zwischen der alten und der neuen Prämie spätes- tens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen und Sie schriftlich über Ihr Recht nach J.4 beleh- ren. J.3.3.3 In die Berechnung des Prämienunterschieds gemäß J.3.3.1 werden Ände- rungen Änderungen gemäß J.3.3.4, J.3.5 und J.3.6 sowie Änderungen in der Zuordnung des Vertrags Versicherungsvertrags zu den Typklassen nach J.1 J.3.1 und den Regionalklassen nach J.2 J.3.2 einbezogen, wenn sie gleichzeitig wirksam werden. Dies gilt nicht für Prämien- änderungenBeitragsveränderungen, die sich aufgrund einer Änderung des Scha- denfreiheitsrabatts eines bei Ihnen eingetretenen Umstands nach K.1 oder (Schadenverlauf dieses Vertrags), K.2 (Änderung von Merkmalen und Re- gionalklassen nach K.2 und zur Beitragsberechnung) oder K.3 (Wohnsitz-/Geschäftssitzwechsel mit Änderung der Regionalklasse) ergeben. Ergibt eine Anpassung Bei der Berechnung haben wir die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik zu beachten. J.3.3.4 Wir können Versicherungsnehmer zum Zwecke der risikogerechten Tarifierung nach Absgleichartigen Merkmalen zu Gruppen von Risiken verbinden, um ein ausgewogenes Verhältnis von Beitrag und Leistung zu erlangen. 1Zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres können für jede der nach gleichartigen Merkmalen gebildeten Gruppen Nachlässe gegenüber dem allgemeinen Veränderungssatz des J.3.3.1 eingeräumt werden. Voraussetzung ist, dass sich die Tarifprä- mie verminderteine nach den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik auf der Grundlage von bei uns vorhandenen Daten durchgeführte Bewertung dies rechtfertigt. Die Nachlässe gelten nur für das jeweils neue Versicherungsjahr. Risikogerechte Merkmale im Sinne des Vorgenannten sind zum Beispiel – Dauer und Umfang der bisherigen Vertragsbeziehung, so sind wir verpflichtet– individuelles Fahrverhalten, die Prämie vom Be- ginn zum Beispiel Flensburger Punkte, – Merkmale des Fahrzeugs, – rechtzeitige Zahlung der nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe der neuen Tarifprämie zu senkenVersicherungsbeiträge sowie – weitere Verträge bei unserem Versicherungsverbund.

Appears in 1 contract

Samples: www.xxv24.de