Taxikosten Musterklauseln
Taxikosten. Wenn ein Versicherter infolge eines medizinischen Vorfalls im Ausland in ein Krankenhaus eingeliefert wird, übernimmt Inter Partner Assistance in Höhe einer Hin-/Rückfahrt vom Aufenthaltsort zum Krankenhaus pro Tag die Taxikosten, damit ein Familienangehöriger, der Partner oder der Mitreisende sich an seine Seite begeben kann. Der Höchstbetrag dieser Leistung beträgt 375,00 € pro Schadensfall und die Erstattung erfolgt lediglich gegen Vorlage der Originalbelege.
Taxikosten. Fallen im Zusammenhang mit einem versicherten Ereignis gemäss Punkt 2. Taxikosten an, übernehmen wir diese bis maximal CHF 100.– pro Ereignis.
Taxikosten. Im Falle eines Unfalls beteiligt sich EUROP ASSISTANCE mit maximal 75 Euro inkl. aller Gebühren pro Geschehen an den Fahrtkosten des Empfangsberechtigten und/oder einer Begleitperson zwischen dem Club- Resort und Behandlungsort.
Taxikosten. Taxikosten, die dem/der ArbeitnehmerIn durch nachgewiesene Nachtarbeit entstehen, werden gegen Vorlage der Belege nur dann erstattet, wenn die Arbeitszeit nach 24.00 Uhr endet und zu dieser Zeit der ÖPNV nicht, nicht mehr oder nur zeitlich bzw. örtlich eingeschränkt (in diesem Falle ist der ÖPNV bis zu dem der Wohnung am nächsten gelegenen Haltepunkt zu nutzen) genutzt werden kann und andere Fahrgelegenheiten (z.B. mit eigenem Pkw, Motorrad, Fahrrad, Fahrgemeinschaft etc.) nicht möglich oder vorhanden sind. Taxifahrten sind darüber hinaus grundsätzlich vorher für den betreffenden Tag oder für einen längeren Zeitraum mit der Arbeitgeberin einvernehmlich abzustimmen. Erstattet wird nur der kürzeste Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung. Wird der direkte Weg aus nichtbetrieblichen Gründen verlassen, entfällt der Erstattungsanspruch, selbst wenn die Voraussetzungen für eine Erstattung vorgelegen hätten. Stellt die Erstattung steuerlich keine Auslage dar, sondern einen geldwerten Vorteil, hat der/die ArbeitnehmerIn den jeweils gültigen Pauschalsteuersatz (derzeit 15 % Lohnsteuer, gegebenenfalls plus 7 % Kirchensteuer plus 7,5 % Solidaritätszuschlag aus der Lohnsteuer) auf die Erstattungskosten zu tragen. Die Arbeitgeberin ist berechtigt, diesen Anteil des/der ArbeitnehmerIn in Abzug zu bringen.
Taxikosten. Fallen im Zusammenhang mit einem versicherten Ereignis und den Leistungen gemäss D 4.1, D 4.2 und D
Taxikosten. Fallen im Zusammenhang mit einem versicherten Ereignis und den Leistungen gemäss B 3.1, B 3.2 und B 3.3 Taxikosten an, über- nimmt die Gesellschaft diese bis maximal insgesamt CHF 100 pro Ereignis.
