Technisch-organisatorische Maßnahmen. 3.1 Der Auftragnehmer hat die Umsetzung der im Vorfeld der Auftragsvergabe dargelegten und erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Prüfung zu übergeben. Die aktuellen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen finden sie unter: 3.2 Der Auftragnehmer hat die Sicherheit gem. Artt. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DS-GVO insbesondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DS-GVO sicherzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DS-GVO zu berücksichtigen. 3.3 Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.
Appears in 3 contracts
Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag, Auftragsverarbeitungsvertrag, Data Processing Agreement
Technisch-organisatorische Maßnahmen. 3.1 Der Auftragnehmer hat die Umsetzung der im Vorfeld der Auftragsvergabe dargelegten und erforderlichen Einzelheiten zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn befinden sich in der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Prüfung zu übergeben. Die aktuellen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen finden sie unter:Anlage.
3.2 (1) Der Auftragnehmer hat die Sicherheit gem. ArttArt. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DS-GVO insbesondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DS-GVO sicherzustellenherzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DS-GVO zu berücksichtigen.
3.3 (2) Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.
Appears in 2 contracts
Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag, Auftragsverarbeitungsvertrag
Technisch-organisatorische Maßnahmen. 3.1 (1) Der Auftragnehmer hat die Umsetzung der im Vorfeld der Auftragsvergabe dargelegten und erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Prüfung zu übergeben. Die aktuellen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen finden sie unter:dokumentieren
3.2 (2) Der Auftragnehmer hat bezogen auf seine Verarbeitungsprozesse im Rahmen dieses Auftrags die Sicherheit gem. Arttgemäß Art. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DS-GVO GVO, insbesondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DS-GVO sicherzustellenGVO, herzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DS-GVO zu berücksichtigen. Konkret trifft der Auftragnehmer die in Anlage 1 niedergelegten Maßnahmen.
3.3 (3) Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.
Appears in 2 contracts
Samples: Vereinbarung Zur Auftragsverarbeitung, Auftragsverarbeitungsvertrag
Technisch-organisatorische Maßnahmen. 3.1 1. Der Auftragnehmer hat Hersteller gestaltet in seinem Verantwortungsbereich die Umsetzung innerbetriebliche Organisa- tion so, dass sie den Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Er trifft dabei techni- sche und organisatorische Maßnahmen zur angemessenen Sicherung der im Vorfeld Daten vor Miss- brauch und Verlust, um den Anforderungen der Auftragsvergabe dargelegten und erforderlichen DSGVO zu entsprechen.
2. Die Parteien sind sich einig, dass die technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn dem technischen Fortschritt und der VerarbeitungWeiterentwicklung unterliegen. Insoweit ist es dem Hersteller gestattet, insbesondere hinsichtlich alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Er muss den Kunden hierüber auf Anfrage informieren und sicherstellen, dass das Sicherheitsniveau der konkreten Auftragsdurchführung zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Prüfung zu übergebenfest- gelegten Maßnahme nicht unterschritten wird. Die aktuellen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen finden sie unter:
3.2 Der Auftragnehmer Hersteller hat die Sicherheit gem. ArttArt. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DS-GVO DSGVO insbesondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DS-GVO sicherzustellenDSGVO herzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DS-GVO zu berücksichtigen.
3.3 Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.
Appears in 1 contract
Samples: Saas Hosting Agreement
Technisch-organisatorische Maßnahmen. 3.1 3.2.1. Der Auftragnehmer hat die Umsetzung der im Vorfeld der Auftragsvergabe dargelegten und erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Prüfung zu übergeben. Die aktuellen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen finden sie unter:
3.2 Der Auftragnehmer AUFTRAGNEHMER hat die Sicherheit gem. ArttArt. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DS-GVO insbesondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DS-GVO sicherzustellenherzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DS-GVO zu berücksichtigen.
3.3 3.2.2. Der AUFTRAGNEHMER sichert in seinem Verantwortungsbereich die Umsetzung und Einhaltung der vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 32 DS-GVO zu. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DSGVO zu berücksichtigen. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer AUFTRAGNEHMER gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.
Appears in 1 contract
Technisch-organisatorische Maßnahmen. 3.1 (1) Der Auftragnehmer hat die Umsetzung der im Vorfeld der Auftragsvergabe dargelegten und erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Prüfung zu übergeben. Die aktuellen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen und organisatorischen Bei Akzeptanz durch den Auftraggeber werden die dokumentierten Maßnahmen finden sie unter:Grundlage des Auftrags. Soweit die Prüfung/ein Audit des Auftraggebers einen Anpassungsbedarf ergibt, ist dieser einvernehmlich umzusetzen.
3.2 (2) Der Auftragnehmer hat die Sicherheit gem. Artt. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DS-GVO § 26 KDG insbesondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DS-GVO sicherzustellen§ 7 KDG herzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 § 26 Abs. 1 DS-GVO lit. d zu berücksichtigenberücksichtigen [Einzelheiten in Anlage 1].
3.3 (3) Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.
Appears in 1 contract
Samples: Vertrag Zur Auftragsverarbeitung Personenbezogener Daten
Technisch-organisatorische Maßnahmen. 3.1 Der Auftragnehmer hat die Umsetzung Sicherheit der im Vorfeld der Auftragsvergabe dargelegten und erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Prüfung zu übergeben. Die aktuellen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen finden sie unter:
3.2 Der Auftragnehmer hat die Sicherheit Verarbeitung gem. Artt. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DS-GVO DSGVO insbesondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DS-GVO sicherzustellenDSGVO zu gewährleisten, indem er die technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Anlage 1 trifft und auf- rechterhält. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen Maß- nahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung Gewährleis- tung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit Be- lastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten Im- plementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DS-GVO DSGVO zu berücksichtigen.
3.3 . 3.2 Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.
Appears in 1 contract
Samples: Service Agreement
Technisch-organisatorische Maßnahmen. 3.1 Der Auftragnehmer hat die Umsetzung der im Vorfeld der Auftragsvergabe dargelegten und erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Prüfung zu übergeben. Die aktuellen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen finden sie unter:
3.2 1) Der Auftragnehmer hat die Sicherheit gem. ArttArt. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DS-GVO insbesondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DS-GVO sicherzustellenherzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DS-GVO zu berücksichtigenberücksichtigen [Einzelheiten in Anlage].
3.3 2) Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.
Appears in 1 contract
Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag
Technisch-organisatorische Maßnahmen. 3.1 1. Der Auftragnehmer hat die Umsetzung der im Vorfeld der Auftragsvergabe dargelegten und erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Prüfung zu übergeben. Die aktuellen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen und organisatorischen Bei Akzeptanz durch den Auftraggeber werden die dokumentierten Maßnahmen finden sie unter:Grundlage des Auftrags.
3.2 2. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit gem. Artt. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DS-GVO insbesondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DS-GVO sicherzustellenherzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DS-GVO zu berücksichtigenberücksichtigen (Einzelheiten in Anlage 2).
3.3 3. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.
Appears in 1 contract
Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag
Technisch-organisatorische Maßnahmen. 3.1 Der Auftragnehmer hat die Umsetzung der im Vorfeld der Auftragsvergabe dargelegten und erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Prüfung zu übergeben. Die aktuellen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen und organisatorischen in Anlage 1 beschriebenen Maßnahmen finden sie unter:werden zwischen den Parteien als verbindlich festgelegt.
3.2 Der Auftragnehmer hat die Sicherheit gem. Artt. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DS-GVO insbesondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DS-GVO sicherzustellenherzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DS-GVO zu berücksichtigen.
3.3 Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.
Appears in 1 contract
Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag
Technisch-organisatorische Maßnahmen. 3.1 Der Auftragnehmer hat die Umsetzung der im Vorfeld der Auftragsvergabe dargelegten und erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Prüfung zu übergeben. Die aktuellen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen finden sie unter:
3.2 (1) Der Auftragnehmer hat die Sicherheit gem. Artt. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DS-GVO insbesondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DS-GVO sicherzustellenherzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DS-GVO zu berücksichtigenberücksichtigen [Einzelheiten in Anlage 1].
3.3 (2) Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.
Appears in 1 contract
Samples: Vertrag Zur Verarbeitung Personenbezogener Daten Im Auftrag (Avv)
Technisch-organisatorische Maßnahmen. 3.1 (1) Der Auftragnehmer hat die Umsetzung der im Vorfeld der Auftragsvergabe dargelegten und erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Anfrage zur Prüfung zu übergeben. Die aktuellen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen finden sie unter:Soweit die Prüfung des Auftraggebers einen Anpassungsbedarf ergibt, ist dieser einvernehmlich umzusetzen.
3.2 (2) Der Auftragnehmer hat die Sicherheit gem. Artt. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DS-GVO insbesondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DS-GVO sicherzustellenherzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DS-GVO zu berücksichtigen.
3.3 (3) Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.
Appears in 1 contract
Samples: Vertrag Zur Auftragsverarbeitung
Technisch-organisatorische Maßnahmen. 3.1 Der Auftragnehmer hat (1) Wir setzen die Umsetzung der im Vorfeld der Auftragsvergabe dargelegten und erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn der VerarbeitungMaßnahmen, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Prüfung zu übergebendie in Anlage 1 benannt sind, um. Die aktuellen und dem Stand dokumentierten Maßnahmen sind Grundlage der Technik entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen finden sie unter:Verpflich- tungserklärung. Soweit eine Prüfung/ein Audit durch Sie einen Anpassungsbedarf ergibt, ist dieser einvernehmlich umzusetzen.
3.2 Der Auftragnehmer hat (2) Wir haben die Sicherheit gem. ArttArt. 28 Abs. 3 lit. c, c und Art. 32 DS-GVO insbesondere insbe- sondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 1 und 2 DS-GVO sicherzustellenherzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit Datensi- cherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten Implementie- rungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DS-GVO zu berücksichtigenberücksichtigen (Einzelheiten in Anlage 1).
3.3 (3) Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen tech- nischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer uns gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen Ände- rungen sind zu dokumentieren.
Appears in 1 contract
Samples: Verpflichtungserklärung Zur Auftragsdatenverarbeitung
Technisch-organisatorische Maßnahmen. 3.1 Der Auftragnehmer hat die Umsetzung der im Vorfeld der Auftragsvergabe dargelegten und erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Prüfung zu übergeben. Die aktuellen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen finden sie unter:
3.2 (1) Der Auftragnehmer hat die Sicherheit gem. Artt. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DS-GVO insbesondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DS-GVO sicherzustellenherzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DS-GVO zu berücksichtigen.
3.3 (2) Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.
Appears in 1 contract
Samples: Data Processing Agreement
Technisch-organisatorische Maßnahmen. 3.1 1. Der Auftragnehmer hat verpflichtet externe Rechenzentren sowie sonstige Unterauftragsverarbeiter, die Umsetzung innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass es den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Insbesondere findet die Datenverarbeitung auf Datenverarbeitungsanlagen statt, für die das Rechenzentrum oder der im Vorfeld der Auftragsvergabe dargelegten und erforderlichen sonstige Unterauftragsverarbeiter alle technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Prüfung zu übergebenzum Schutz personenbezogener Daten getroffen hat.
2. Die aktuellen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen finden sie unter:
3.2 Der Auftragnehmer hat die Sicherheit gem. ArttArt. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DS-GVO DSGVO insbesondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DS-GVO sicherzustellenDSGVO herzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DS-GVO DSGVO zu berücksichtigenberücksichtigen (Einzelheiten in Anlage 1).
3.3 3. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.
Appears in 1 contract
Technisch-organisatorische Maßnahmen. 3.1 (1) Der Auftragnehmer hat setzt die Umsetzung der im Vorfeld der Auftragsvergabe dargelegten und erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Prüfung zu übergebenin Anlage 1 um. Die aktuellen und dem Stand dokumentierten Maßnahmen sind Grundlage der Technik entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen finden sie unter:Vereinbarung. Soweit die Prüfung/ein Audit des Auftraggebers einen Anpassungsbedarf ergibt, ist dieser einvernehmlich umzusetzen.
3.2 (2) Der Auftragnehmer hat die Sicherheit gem. Artt. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DS-GVO insbesondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DS-GVO sicherzustellenherzustellen. Insgesamt Ins- gesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten Imple- mentierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DS-GVO zu berücksichtigenberücksichtigen (Einzelheiten in Anlage 1).
3.3 (3) Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen tech- nischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer Auftrag- nehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.
Appears in 1 contract
Samples: Auftragsverarbeitungsvereinbarung
Technisch-organisatorische Maßnahmen. 3.1 Der Auftragnehmer 5.1 WECOMP als Auftragsdatenverarbeiter hat die Umsetzung der im Vorfeld der Auftragsvergabe dargelegten und erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung zu dokumentieren und dem Auftraggeber Kunden zur Prüfung zu übergeben. Die aktuellen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen und organisatorischen Bei Akzeptanz durch den Kunden werden die dokumentierten Maßnahmen finden sie unter:Grundlage des Auftrags. Soweit die Prüfung/ein Audit des Kunden einen Anpassungsbedarf ergibt, ist dieser einvernehmlich umzusetzen.
3.2 Der Auftragnehmer 5.2 WECOMP als Auftragsdatenverarbeiter hat die Sicherheit gem. Artt. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DS-GVO insbesondere in Verbindung mit der Verarbeitung (Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DS-GVO 32 DSGVO) sicherzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DS-GVO zu berücksichtigen.
3.3 5.3 Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer WECOMP als Auftragsdatenverarbeiter gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.
Appears in 1 contract
Technisch-organisatorische Maßnahmen. 3.1 1. Der Auftragnehmer hat verpflichtet externe Rechenzentren sowie sonstige Unterauftragsverarbeiter, die Umsetzung innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass es den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Insbesondere findet die Datenverarbeitung auf Datenverarbeitungsanlagen statt, für die das Rechenzentrum oder der im Vorfeld der Auftragsvergabe dargelegten und erforderlichen sonstige Unterauftragsverarbeiter alle technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Prüfung zu übergebenzum Schutz personenbezogener Daten getroffen hat.
2. Die aktuellen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen finden sie unter:
3.2 Der Auftragnehmer hat die Sicherheit gem. ArttArt. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DS-GVO DSGVO insbesondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DS-GVO sicherzustellenDSGVO herzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der IntegritätIntegrität, der Verfügbarkeit Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für für die Rechte und Freiheiten natürlicher natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DS-GVO DSGVO zu berücksichtigenberücksichtigen (Einzelheiten in Anlage 1).
3.3 3. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen Änderungen sind zu dokumentieren.
Appears in 1 contract
Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag
Technisch-organisatorische Maßnahmen. 3.1 (1) Der Auftragnehmer hat die Umsetzung der im Vorfeld der Auftragsvergabe dargelegten und erforderlichen verpflichtet sich in seinem betrieblichen Verantwortungsbereich alle technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn gemäß der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Prüfung zu übergebenin Anlage 1 beschriebenen Sicherheitsmaßnahmen einzuhal- ten. Die aktuellen dokumentierten Maßnahmen werden Vertragsbestandteil. Ändern sich die Kundenanforderungen oder die gesetzlichen Vorgaben, müssen diese zwischen den Parteien vereinbart, angepasst und dem Stand der Technik entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen finden sie unter:schrift- lich festgehalten werden.
3.2 (2) Der Auftragnehmer hat die Sicherheit gem. Arttgemäß Art. 28 Abs. 3 lit3c, Art. c, 32 DS-GVO DSGVO insbesondere in Verbindung Verbin- dung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DS-GVO sicherzustellenDSGVO herzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen hierbei um Maßnahmen Maßnahmen, welche der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit Verfügbarkeit, sowie der Belastbarkeit der Systeme, dienen. Dabei Hierbei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang Umfang, und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos Ri- sikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von des Art. 32 AbsAbs 1. 1 DS-GVO DSGVO zu berücksichtigenberück- sichtigen.
3.3 (3) Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzenum- zusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.
Appears in 1 contract
Samples: Vereinbarung Über Die Datenschutzgerechte Übernahme Und Vernichtung Von Datenträgern
Technisch-organisatorische Maßnahmen. 3.1 Der Auftragnehmer hat die Umsetzung der im Vorfeld der Auftragsvergabe dargelegten und erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Prüfung zu übergeben3.1. Die aktuellen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen finden sie unter:
3.2 Der Auftragnehmer hat die Sicherheit gem. ArttArt. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DS-GVO insbesondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DS-GVO sicherzustellenherzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der SystemeSysteme wie in der Anlage zu dieser Auftragsvereinbarung näher spezifiziert. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten Imple- mentierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DS-GVO zu berücksichtigen.
3.3 Die 3.2. Der Auftragnehmer kontrolliert die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem regelmäßig auf ihre Angemessenheit und entwickelt diese unter Berücksichtigung des technischen Fortschritt und der WeiterentwicklungFortschritts weiter. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau Sicher- heitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.
Appears in 1 contract
Technisch-organisatorische Maßnahmen. 3.1 (1) Der Auftragnehmer hat die Umsetzung der im Vorfeld der Auftragsvergabe dargelegten und erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Prüfung zu übergeben. Die aktuellen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen finden sie unter:
3.2 Der Auftragnehmer hat stellt die Sicherheit gem. Artt(Art. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DS-GVO GVO, insbesondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DS-GVO sicherzustellenGVO) her. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind wird der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von (Art. 32 Abs. 1 DS-GVO zu berücksichtigenGVO) berücksichtigt (Anlage 1).
3.3 (2) Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem den Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.
Appears in 1 contract
Samples: Vertrag Zur Verarbeitung Von Personenbezogenen Daten