Technisch-organisatorische Maßnahmen. 5.1. Der Auftragnehmer wird in seinem Verantwortungsbe- reich die innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Daten- schutzes gerecht wird. Er wird angemessene technische und organisatorische Maß-nahmen zum Schutz der per- sonenbezogenen Daten des Auftraggebers treffen, die den Anforderungen des Art. 32 DSGVO genügen. Ins- besondere sind die technischen und organisatorischen Maßnahmen dergestalt zu treffen, dass die Vertraulich- keit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Sys- teme und Dienste im Zusammenhang mit der Datenver- arbeitung auf Dauer sichergestellt sind. Diese techni- schen und organisatorischen Maßnahmen sind in An- hang 1 dieser Vereinbarung beschrieben. Dem Auftrag- geber sind diese technischen und organisatorischen Maßnahmen bekannt und er trägt die Verantwortung da- für, dass diese für die Risiken der zu verarbeitenden Da- ten ein angemessenes Schutzniveau bieten. 5.2. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiter- entwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestat- tet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Da- bei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maß- nahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Ände- rungen sind zu dokumentieren.
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Samples: Saas Vertrag, Saas Vertrag
Technisch-organisatorische Maßnahmen. 5.1. Der Auftragnehmer wird in seinem Verantwortungsbe- reich Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Daten- schutzes Datenschutzes gerecht wird. Er wird für angemessene technische und organisatorische Maß-nahmen Maßnahmen zum Schutz der per- sonenbezogenen personenbezogenen Daten des Auftraggebers treffensorgen, die den Anforderungen des Art. 32 DSGVO genügen. Ins- besondere Insbesondere sind die technischen und organisatorischen Maßnahmen Maßnah- men dergestalt zu treffen, dass die Vertraulich- keitVertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Sys- teme Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Datenver- arbeitung Datenverarbeitung auf Dauer sichergestellt sind. Diese techni- schen technischen und organisatorischen orga- nisatorischen Maßnahmen sind in An- hang Anhang 1 dieser Vereinbarung beschrieben. Dem Auftrag- geber Auftraggeber sind diese technischen und organisatorischen Maßnahmen bekannt und er trägt die Verantwortung da- fürdafür, dass diese für die Risiken der zu verarbeitenden Da- ten Daten ein angemessenes Schutzniveau bieten.
5.2. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiter- entwicklungWeite - rentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestat- tetgestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Da- bei Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maß- nahmen Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Ände- rungen Änderungen sind zu dokumentieren.
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Samples: Auftragsverarbeitungsvereinbarung, Auftragsverarbeitungsvereinbarung
Technisch-organisatorische Maßnahmen. 5.1. Der Auftragnehmer wird in seinem Verantwortungsbe- reich Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Daten- schutzes Datenschutzes gerecht wird. Er wird angemessene technische und organisatorische Maß-nahmen Maßnahmen zum Schutz der per- sonenbezogenen personenbezogenen Daten des Auftraggebers treffen, die den Anforderungen des Art. 32 DSGVO genügen. Ins- besondere Insbesondere sind die technischen und organisatorischen Maßnahmen dergestalt zu treffen, dass die Vertraulich- keitVertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Sys- teme Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Datenver- arbeitung Datenverarbeitung auf Dauer sichergestellt sind. Diese techni- schen technischen und organisatorischen Maßnahmen sind in An- hang Anlage 1 dieser Vereinbarung beschrieben. Dem Auftrag- geber Auftraggeber sind diese technischen und organisatorischen Maßnahmen bekannt und er trägt die Verantwortung da- fürdafür, dass diese für die Risiken der zu verarbeitenden Da- ten Daten ein angemessenes Schutzniveau bieten.
5.2. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiter- entwicklungWeiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestat- tetgestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Da- bei Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maß- nahmen Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Ände- rungen Änderungen sind zu dokumentieren.
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Samples: Auftragsverarbeitungsvereinbarung
Technisch-organisatorische Maßnahmen. 5.1. Der Auftragnehmer wird in seinem Verantwortungsbe- reich Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Daten- schutzes Datenschutzes gerecht wird. Er wird für angemessene technische und organisatorische Maß-nahmen Maßnahmen zum Schutz der per- sonenbezogenen personenbezogenen Daten des Auftraggebers treffensorgen, die den Anforderungen des Art. 32 DSGVO genügen. Ins- besondere Insbesondere sind die technischen und organisatorischen Maßnahmen Maßnah- men dergestalt zu treffen, dass die Vertraulich- keitVertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Sys- teme Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Datenver- arbeitung Datenverarbeitung auf Dauer sichergestellt sind. Diese techni- schen technischen und organisatorischen orga- nisatorischen Maßnahmen sind in An- hang Anhang 1 dieser Vereinbarung beschrieben. Dem Auftrag- geber Auftragnehmer sind diese technischen und organisatorischen Maßnahmen bekannt und er trägt die Verantwortung da- fürdafür, dass diese für die Risiken der zu verarbeitenden Da- ten Daten ein angemessenes Schutzniveau bieten.
5.2. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiter- entwicklungWeite - rentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestat- tetgestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Da- bei Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maß- nahmen Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Ände- rungen Änderungen sind zu dokumentieren. Beim Auftragnehmer ist als Beauftragte(r) für den Datenschutz Xxxx Xx. Xxxxxxx Xxxxxx, 0228 2805668, bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
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Samples: Auftragsverarbeitungsvereinbarung
Technisch-organisatorische Maßnahmen. 5.1. (1) Der Auftragnehmer wird in seinem Verantwortungsbe- reich Auftragsverarbeiter hat die innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Daten- schutzes gerecht wird. Er wird angemessene technische und organisatorische Maß-nahmen zum Schutz Umsetzung der per- sonenbezogenen Daten des Auftraggebers treffen, die den Anforderungen des Art. 32 DSGVO genügen. Ins- besondere sind die technischen und organisatorischen Maßnahmen dergestalt zu treffen, dass die Vertraulich- keit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Sys- teme und Dienste im Zusammenhang mit Vorfeld der Datenver- arbeitung auf Dauer sichergestellt sind. Diese Auftragsvergabe dargelegten techni- schen und organisatorischen Maßnahmen sind in An- hang 1 vor Beginn der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung zu dokumentieren und dem Verantwortlichen zur Prüfung zu überge- ben (Anlage 1„Technisch-organisatorische Maßnahmen“). Bei Akzeptanz durch den Verantwortli- chen werden die dokumentierten Maßnahmen Grundlage des Auftrags. Soweit die Prüfung/ ein Audit des Verantwortlichen einen Anpassungsbedarf ergibt, ist dieser Vereinbarung beschriebeneinvernehmlich umzusetzen. Dem Auftrag- geber sind diese technischen und Die technisch-organisatorischen Maßnahmen bekannt sollen die Vertraulichkeit, Integrität und er trägt Verfügbarkeit der Daten sowie die Verantwortung da- für, dass diese für die Risiken Systembelastbarkeit im Zuge der zu verarbeitenden Da- ten Datenverarbeitung sicherstellen. Aus den angege- benen Maßnahmen muss ein angemessenes Schutzniveau bietenSicherheitsniveau ableitbar sein. Der Auftragsverarbei- ter hat den Verantwortlichen bei der Ergreifung technisch-organisatorischer Maßnahmen bestmöglich zu unterstützen.
5.2. (2) Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiter- entwicklungWeiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestat- tetAuftragsverarbeiter gestattet, alternative adäquate Maßnahmen Maßnah- men umzusetzen. Da- bei Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maß- nahmen Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Ände- rungen Änderungen sind zu dokumentieren.
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Samples: Data Processing Agreement