Common use of Technisch-organisatorische Maßnahmen Clause in Contracts

Technisch-organisatorische Maßnahmen. 5.1. Der Auftragnehmer wird in seinem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Er wird für angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten des Auftraggebers sorgen, die den Anforderungen des Art. 32 DSGVO genügen. Insbesondere sind die technischen und organisatorischen Maßnah- men dergestalt zu treffen, dass die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung auf Dauer sichergestellt sind. Diese technischen und orga- nisatorischen Maßnahmen sind in Anhang 1 dieser Vereinbarung beschrieben. Dem Auftraggeber sind diese technischen und organisatorischen Maßnahmen bekannt und er trägt die Verantwortung dafür, dass diese für die Risiken der zu verarbeitenden Daten ein angemessenes Schutzniveau bieten.

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Technisch-organisatorische Maßnahmen. 5.1. Der Auftragnehmer wird in seinem Verantwortungsbereich Verantwortungsbe- reich die innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes Daten- schutzes gerecht wird. Er wird für angemessene technische und organisatorische Maßnahmen Maß-nahmen zum Schutz der personenbezogenen per- sonenbezogenen Daten des Auftraggebers sorgentreffen, die den Anforderungen des Art. 32 DSGVO genügen. Insbesondere Ins- besondere sind die technischen und organisatorischen Maßnah- men Maßnahmen dergestalt zu treffen, dass die VertraulichkeitVertraulich- keit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme Sys- teme und Dienste im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung Datenver- arbeitung auf Dauer sichergestellt sind. Diese technischen techni- schen und orga- nisatorischen organisatorischen Maßnahmen sind in Anhang An- hang 1 dieser Vereinbarung beschrieben. Dem Auftraggeber Auftrag- geber sind diese technischen und organisatorischen Maßnahmen bekannt und er trägt die Verantwortung dafürda- für, dass diese für die Risiken der zu verarbeitenden Daten Da- ten ein angemessenes Schutzniveau bieten.

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Technisch-organisatorische Maßnahmen. 5.1. Der Auftragnehmer wird in seinem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Er wird für angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten des Auftraggebers sorgen, die den Anforderungen des Art. 32 DSGVO genügen. Insbesondere sind die technischen und organisatorischen Maßnah- men dergestalt zu treffen, dass die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung auf Dauer sichergestellt sind. Diese technischen und orga- nisatorischen Maßnahmen sind in Anhang 1 dieser Vereinbarung beschrieben. Dem Auftraggeber Auftragnehmer sind diese technischen und organisatorischen Maßnahmen bekannt und er trägt die Verantwortung dafür, dass diese für die Risiken der zu verarbeitenden Daten ein angemessenes Schutzniveau bieten.

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Technisch-organisatorische Maßnahmen. 5.1. Der Auftragnehmer wird in seinem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Er wird für angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten des Auftraggebers sorgentreffen, die den Anforderungen des Art. 32 DSGVO genügen. Insbesondere sind die technischen und organisatorischen Maßnah- men Maßnahmen dergestalt zu treffen, dass die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung auf Dauer sichergestellt sind. Diese technischen und orga- nisatorischen organisatorischen Maßnahmen sind in Anhang Anlage 1 dieser Vereinbarung beschrieben. Dem Auftraggeber sind diese technischen und organisatorischen Maßnahmen bekannt und er trägt die Verantwortung dafür, dass diese für die Risiken der zu verarbeitenden Daten ein angemessenes Schutzniveau bieten.

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