Technisch-organisatorische Maßnahmen. (1) Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet oder genutzt, ist die Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Dabei sind insbesondere Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden personenbezogene Daten oder Datenkategorien geeignet sind. (2) Daher werden die in der Anlage beschriebenen technisch-organisatorischen Maßnahmen des Auftragnehmers als verbindlich festgelegt. (3) Der Auftragnehmer beachtet die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung. (4) Die Datensicherheitsmaßnahmen beim Auftragnehmer können im Laufe des Auftragsverhältnisses der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung angepasst werden. (5) Wesentliche Änderungen sind vom Auftragnehmer mit dem Auftraggeber schriftlich abzustimmen.
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Samples: Auftragsverarbeitungsvereinbarung, Auftragsverarbeitungsvereinbarung, Auftragsverarbeitung