Technisch-organisatorische Maßnahmen. (1) Der AN hat die Umsetzung der im Vorfeld der Auftragsvergabe dargelegten und erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung zu dokumentieren und dem AG zur Prüfung zu übergeben. Bei Akzeptanz durch den AG werden die dokumentierten Maßnahmen Grundlage des Auftrags. Soweit die Prüfung/ein Audit des AG einen Anpassungsbedarf ergibt, ist dieser einvernehmlich umzusetzen.
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Samples: Vertrag Zur Auftragsverarbeitung Gemäß Art. 28 Ds Gvo, Vertrag Zur Auftragsverarbeitung Gemäß Art. 28 Ds Gvo, Vertrag Zur Auftragsverarbeitung Gemäß Art. 28 Ds Gvo