Common use of Technisch-organisatorische Maßnahmen Clause in Contracts

Technisch-organisatorische Maßnahmen. Der Auftragnehmer trifft alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO, soweit ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck steht. Die insoweit konkret getroffenen Maßnahmen ergeben sich aus Anlage 2 zu dieser Vereinbarung. Technische und organisatorische Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Während der Dauer dieses Auftrags sind die technischen und organisatorischen Maßnahmen durch den Auftragnehmer fortlaufend an die Anforderungen dieses Auftrags anzupassen und dem technischen Fortschritt entsprechend weiterzuentwickeln. Das Sicherheitsniveau der hier und in der Anlage 2 festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen darf nicht unterschritten werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber, auf Anfrage, die für die Führung der internen Verarbeitungsübersicht nach DSGVO erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen.

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Samples: Auftragsverarbeitungsvereinbarung, Auftragsverarbeitungsvereinbarung, Auftragsverarbeitungsvereinbarung

Technisch-organisatorische Maßnahmen. Der Auftragnehmer trifft alle hat die Umsetzung der im Vorfeld der Auftragsvergabe dargelegten und erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach vor Beginn der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Prüfung zu übergeben. Bei Akzeptanz durch den Auftraggeber werden die dokumentierten Maßnahmen Grundlage des Auftrags. Soweit die Prüfung/ein Audit des Auftraggebers einen Anpassungsbedarf ergibt, ist dieser einvernehmlich umzusetzen. Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 DSGVO, soweit ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehtAbs. 1 DSGVO zu berücksichtigen [Einzelheiten Anlage 1]. Die insoweit konkret getroffenen Maßnahmen ergeben sich aus Anlage 2 zu dieser Vereinbarung. Technische technischen und organisatorische organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Während der Dauer dieses Auftrags sind die technischen und organisatorischen Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen durch den Auftragnehmer fortlaufend an die Anforderungen dieses Auftrags anzupassen und dem technischen Fortschritt entsprechend weiterzuentwickelnumzusetzen. Das Dabei darf das Sicherheitsniveau der hier und in der Anlage 2 festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen darf nicht unterschritten werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber, auf Anfrage, die für die Führung der internen Verarbeitungsübersicht nach DSGVO erforderlichen Angaben zur Verfügung Wesentliche Änderungen sind zu stellendokumentieren.

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag