Technische Bestimmungen. 39 Referenzbrennwert bei Kapazitätsbuchungen in m³/h / Abrechnungsrele- vanter Brennwert 1. Grundlage für die Umrechnung von Kapazitäten in Energieeinheiten ist der für jeden Ein- oder Ausspeisepunkt im Ein- und / oder Ausspeisevertrag festge- legte Referenzbrennwert (H0) in kWh/m3 (Vn), sofern der Transportkunde die- se Kapazitäten in m³/h gebucht hat. Der Referenzbrennwert ist insbesondere verbindlich für die Berechnung einer Kapazitätsüberschreitung vorbehaltlich § 46 Ziffer 4 sowie die operative Abwicklung des Bilanzkreises, z.B. für Nomi- nierungen sowie im Rahmen des Bilanzausgleiches. 2. Der Referenzbrennwert wird – sofern möglich – im Internet unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx veröffentlicht oder auf Anfrage mitgeteilt. 3. Zur Ermittlung der vom Netzbetreiber in Entry-Exit-Netzen tatsächlich am Ein- speisepunkt übernommenen und am Ausspeisepunkt übergebenen Erdgas- mengen wird ein nachträglich festgestellter Brennwert (abrechnungsrelevanter Brennwert) zugrunde gelegt. 4. Führt eine Unterschreitung des Referenzbrennwertes in einem vorgelagerten Netz dazu, dass der Ausspeisenetzbetreiber seine aus der gebuchten Vorhal- teleistung folgenden Ausspeiseverpflichtungen nicht vollständig erfüllen kann und dies nicht zu vertreten hat, werden Ausspeisenetzbetreiber und der Transportkunde insoweit von ihren Leistungspflichten befreit. 1. Die Messung an den Ein- und Ausspeisepunkten erfolgt durch den Einspeise- netzbetreiber oder Ausspeisenetzbetreiber oder einen beauftragten Dienstleister. 2. Die unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx veröffentlichten Regelungen des Netz- betreibers zur Messung an Ein- oder Ausspeisepunkten sind Bestandteil des Ein- oder Ausspeisevertrages. 1. Die für die jeweiligen Ein- und Ausspeisepunkte unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx veröffentlichten technischen Anforderungen sind Bestandteil des Ein- und Ausspeisevertrages. Jeder Vertragspartner kann ver- langen, dass eine unparteiische Stelle die Untersuchung der Übereinstim- mung der Gasbeschaffenheit mit den Anforderungen des Netzbetreibers ge- mäß Satz 1 vornimmt. Falls sich die Vertragspartner innerhalb eines Monats nach Zugang des Verlangens beim anderen Vertragspartner nicht über die unparteiische Stelle einigen können, wird die Untersuchung vom Engler- Bunte-Institut der Universität Karlsruhe durchgeführt. Die Kosten der Untersu- chung trägt bei Bestätigung der Übereinstimmung derjenige Vertragspartner, der das Verlangen gestellt hat. Ansonsten ist der andere Vertragspartner zur Zahlung verpflichtet. 2. Die technischen Anforderungen bei der Einspeisung von Biogas regelt § 41 f GasNZV. 3. Sofern eine Änderung der technischen Anforderungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben erforderlich ist, wird der Netzbetreiber den Trans- portkunden hierüber so frühzeitig wie unter den gegebenen Umständen mög- lich informieren. Der Netzbetreiber passt den von der Änderung betroffenen jeweiligen Vertrag mit Wirkung zu dem Zeitpunkt an, zu dem die Vorgaben gemäß Satz 1 wirksam werden. Sofern eine Änderung der technischen Anfor- derungen in Erfüllung der gesetzlichen Kooperationspflichten der Netzbetrei- ber notwendig wird, ist der Netzbetreiber mit einer Frist von 4 Monaten ab ent- sprechender Mitteilung an den Transportkunden zur Änderung berechtigt. Sollte die Änderung dazu führen, dass die Nutzung der Kapazitäten und / oder der Vorhalteleistung des Transportkunden beeinträchtigt wird, hat der Trans- portkunde das Recht, den jeweiligen Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens der Änderung mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Sofern die Information des Netzbetreibers gemäß Satz 1 weniger als vier Monate vor dem Wirksamwerden der Änderung erfolgt, ist der Transportkunde berechtigt, den jeweiligen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens der Änderung zu kündigen. 4. Abweichend von Ziffer 3 Satz 3 ist der Netzbetreiber zu einer Änderung der Gasbeschaffenheit oder Druckspezifikation mit einer Vorankündigungsfrist von drei Jahren zum Beginn eines Gaswirtschaftsjahres ohne Zustimmung des Transportkunden berechtigt. Jede Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation ist auf die hiervon betroffenen Ein- und / oder Ausspeise- punkte beschränkt. Der von der Änderung jeweils betroffene Vertrag ist mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu berichtigen, zu dem die Änderung der Gasbe- schaffenheit oder der Druckspezifikation wirksam wird. Ändert der Netzbetrei- ber die Gasbeschaffenheit oder die Druckspezifikation gemäß dieser Ziffer, so ist der Transportkunde berechtigt, den Vertrag für die betreffenden Ein- und / oder Ausspeisepunkte unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation zu kündigen. 1. Entsprechen die von dem Transportkunden am Einspeisepunkt übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbe- schaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 Ziffer 1 (im Folgenden „Off-Spec-Gas“ genannt), ist der Einspeisenetzbetreiber berechtigt, die Über- nahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Transportkunde hat in diesem Fall unverzüglich seine Nominierung an diesem Einspeisepunkt entsprechend anzupassen, sowie die weitere Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Einspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Netzbetreibers gegenüber dem Transportkunden blei- ben unberührt. 2. Entsprechen die vom Ausspeisenetzbetreiber am Ausspeisepunkt übergebe- nen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 Ziffer 1, ist der Transportkunde berechtigt, die Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Ausspeisenetzbetreiber hat in diesem Fall unverzüglich die Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Ausspeise- punkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Transportkunden gegenüber dem Ausspeisenetzbetreiber bleiben unberührt. 3. Im Fall von Reduzierung gemäß den vorstehenden Regelungen müssen zur Vermeidung von Differenzmengen unverzüglich entsprechende Renominie- rungen vorgenommen werden. 4. Jeder Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu in- formieren, wenn er Kenntnis davon erhält, dass Off-Spec-Gas an einem Ein- oder Ausspeisepunkt übergeben wird oder eine Übergabe von Off-Spec-Gas zu erwarten ist.
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Technische Bestimmungen. 39 Referenzbrennwert bei Kapazitätsbuchungen in m³/h / Abrechnungsrele- vanter BrennwertAbrechnungsrelevanter Brenn- wert
1. Grundlage für die Umrechnung von Kapazitäten in Energieeinheiten ist der für jeden Ein- oder Ausspeisepunkt im Ein- und / oder Ausspeisevertrag festge- legte festgelegte Referenzbrennwert (H0) in kWh/m3 (Vn), sofern der Transportkunde die- se diese Kapazitäten in m³/h gebucht hat. Der Referenzbrennwert Refe- renzbrennwert ist insbesondere verbindlich für die Berechnung einer Kapazitätsüberschreitung Kapazitätsüberschrei- tung vorbehaltlich § 46 Ziffer 4 sowie die operative Abwicklung des Bilanzkreises, z.B. für Nomi- nierungen Nominierungen sowie im Rahmen des Bilanzausgleiches.
2. Der Referenzbrennwert wird – sofern möglich – im Internet unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx veröffentlicht oder auf Anfrage mitgeteilt.
3. Zur Ermittlung der vom Netzbetreiber in Entry-Exit-Netzen tatsächlich am Ein- speisepunkt Einspeisepunkt übernommenen und am Ausspeisepunkt übergebenen Erdgas- mengen Erdgasmengen wird ein nachträglich festgestellter Brennwert (abrechnungsrelevanter Brennwert) zugrunde gelegt.
4. Führt eine Unterschreitung des Referenzbrennwertes in einem vorgelagerten Netz dazu, dass der Ausspeisenetzbetreiber seine aus der gebuchten Vorhal- teleistung Vorhalteleistung folgenden Ausspeiseverpflichtungen Ausspeise- verpflichtungen nicht vollständig erfüllen kann und dies nicht zu vertreten hat, werden Ausspeisenetzbetreiber und der Transportkunde insoweit von ihren Leistungspflichten befreit.
1. Die Messung an den Ein- und Ausspeisepunkten erfolgt durch den Einspeise- netzbetreiber Einspeisenetzbetreiber oder Ausspeisenetzbetreiber oder einen beauftragten Dienstleister.
2. Die unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx veröffentlichten Regelungen des Netz- betreibers Netzbetreibers zur Messung Mes- sung an Ein- oder Ausspeisepunkten sind Bestandteil des Ein- oder Ausspeisevertrages.
1. Die für die jeweiligen Ein- und Ausspeisepunkte unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx veröffentlichten veröffentlich- ten technischen Anforderungen sind Bestandteil des Ein- und Ausspeisevertrages. Jeder Vertragspartner Ver- tragspartner kann ver- langenverlangen, dass eine unparteiische Stelle die Untersuchung der Übereinstim- mung Überein- stimmung der Gasbeschaffenheit mit den Anforderungen des Netzbetreibers ge- mäß gemäß Satz 1 vornimmt. Falls sich die Vertragspartner innerhalb eines Monats nach Zugang des Verlangens beim anderen Vertragspartner nicht über die unparteiische Stelle einigen können, wird die Untersuchung Un- tersuchung vom Engler- Engler-Bunte-Institut der Universität Karlsruhe durchgeführt. Die Kosten der Untersu- chung Untersuchung trägt bei Bestätigung der Übereinstimmung derjenige Vertragspartner, der das Verlangen gestellt hat. Ansonsten ist der andere Vertragspartner zur Zahlung verpflichtet.
2. Die technischen Anforderungen bei der Einspeisung von Biogas regelt § 41 f GasNZV.
3. Sofern eine Änderung der technischen Anforderungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher behördli- cher Vorgaben erforderlich ist, wird der Netzbetreiber den Trans- portkunden Transportkunden hierüber so frühzeitig früh- zeitig wie unter den gegebenen Umständen mög- lich möglich informieren. Der Netzbetreiber passt den von der Änderung betroffenen jeweiligen Vertrag mit Wirkung zu dem Zeitpunkt an, zu dem die Vorgaben gemäß Satz 1 wirksam werden. Sofern eine Änderung der technischen Anfor- derungen Anforde- rungen in Erfüllung der gesetzlichen Kooperationspflichten der Netzbetrei- ber Netzbetreiber notwendig wird, ist der Netzbetreiber mit einer Frist von 4 Monaten ab ent- sprechender entsprechender Mitteilung an den Transportkunden zur Änderung berechtigt. Sollte die Änderung dazu führen, dass die Nutzung der Kapazitäten und / oder der Vorhalteleistung des Transportkunden beeinträchtigt wird, hat der Trans- portkunde Transportkunde das Recht, den jeweiligen Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens Wirksamwerdens der Änderung mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Sofern die Information des Netzbetreibers Netz- betreibers gemäß Satz 1 weniger als vier Monate vor dem Wirksamwerden der Änderung erfolgter- folgt, ist der Transportkunde berechtigt, den jeweiligen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen.
4. Abweichend von Ziffer 3 Satz 3 ist der Netzbetreiber zu einer Änderung der Gasbeschaffenheit Gasbeschaffen- heit oder Druckspezifikation mit einer Vorankündigungsfrist von drei Jahren zum Beginn eines Gaswirtschaftsjahres ohne Zustimmung des Transportkunden berechtigt. Jede Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation ist auf die hiervon betroffenen Ein- und / oder Ausspeise- punkte Ausspeisepunkte beschränkt. Der von der Änderung jeweils betroffene Vertrag ist mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu berichtigen, zu dem die Änderung der Gasbe- schaffenheit Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation wirksam wird. Ändert der Netzbetrei- ber Netzbetreiber die Gasbeschaffenheit oder die Druckspezifikation gemäß dieser Ziffer, so ist der Transportkunde berechtigt, den Vertrag für die betreffenden Ein- und / oder Ausspeisepunkte unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation zu kündigen.
1. Entsprechen die von dem Transportkunden am Einspeisepunkt übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbe- schaffenheit Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation Druck- spezifikation gemäß § 41 Ziffer 1 (im Folgenden „Off-Spec-Gas“ genannt), ist der Einspeisenetzbetreiber Einspeise- netzbetreiber berechtigt, die Über- nahme Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptierenak- zeptieren. Der Transportkunde hat in diesem Fall unverzüglich seine Nominierung an diesem Einspeisepunkt entsprechend anzupassen, sowie die weitere Bereitstellung des Off-Spec-Spec- Gases an diesem Einspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Netzbetreibers Netz- betreibers gegenüber dem Transportkunden blei- ben bleiben unberührt.
2. Entsprechen die vom Ausspeisenetzbetreiber am Ausspeisepunkt übergebe- nen übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation Druck- spezifikation gemäß § 41 Ziffer 1, ist der Transportkunde berechtigt, die Übernahme des Off-Off- Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Ausspeisenetzbetreiber hat in diesem die- sem Fall unverzüglich die Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Ausspeise- punkt entsprechend Ausspeisepunkt ent- sprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Transportkunden gegenüber dem Ausspeisenetzbetreiber Ausspei- senetzbetreiber bleiben unberührt.
3. Im Fall von Reduzierung gemäß den vorstehenden Regelungen müssen zur Vermeidung von Differenzmengen unverzüglich entsprechende Renominie- rungen Renominierungen vorgenommen werden.
4. Jeder Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu in- formiereninformieren, wenn er Kenntnis davon erhält, dass Off-Spec-Gas an einem Ein- oder Ausspeisepunkt übergeben wird oder eine Übergabe von Off-Spec-Gas zu erwarten ist.
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Samples: Netzzugangsbedingungen
Technische Bestimmungen. 39 34 Referenzbrennwert bei Kapazitätsbuchungen in m³/h / Abrechnungsrele- vanter Brennwert
1. Grundlage für die Umrechnung von Kapazitäten in Energieeinheiten ist der für jeden Ein- oder Ausspeisepunkt im Ein- und / oder Ausspeisevertrag festge- legte Referenzbrennwert (H0) in kWh/m3 (Vn), sofern der Transportkunde die- se Kapazitäten in m³/h gebucht hat. Der Referenzbrennwert ist insbesondere verbindlich für die Berechnung einer Kapazitätsüberschreitung vorbehaltlich § 46 41 Ziffer 4 sowie die operative Abwicklung des Bilanzkreises, z.B. für Nomi- nierungen sowie im Rahmen des BilanzausgleichesBilanzausgleiches mit Ausnahme der Endab- rechnung von Differenzmengen gemäß § 25.
2. Der Referenzbrennwert wird – sofern möglich – im Internet unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx veröffentlicht oder auf Anfrage mitgeteilt.
3. Zur Ermittlung der vom Netzbetreiber in Entry-Exit-Netzen tatsächlich am Ein- speisepunkt übernommenen Einspeisepunkt über- nommenen und am Ausspeisepunkt übergebenen Erdgas- mengen Erdgasmengen wird ein nachträglich festgestellter Brennwert (abrechnungsrelevanter Brennwert) zugrunde gelegt.
4. Führt eine Unterschreitung des Referenzbrennwertes in einem vorgelagerten Netz dazu, dass der Ausspeisenetzbetreiber seine aus der gebuchten Vorhal- teleistung folgenden Ausspeiseverpflichtungen nicht vollständig erfüllen kann und dies nicht zu vertreten hat, werden Ausspeisenetzbetreiber und der Transportkunde insoweit von ihren Leistungspflichten befreit.
1. Die Messung an den Ein- und Ausspeisepunkten erfolgt durch den Einspeise- netzbetreiber oder Ausspeisenetzbetreiber oder einen beauftragten Dienstleister.
2. Die unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx veröffentlichten Regelungen des Netz- betreibers zur Messung an Ein- oder Ausspeisepunkten sind Bestandteil des Ein- oder Ausspeisevertrages.
1. Die für die jeweiligen Ein- und Ausspeisepunkte unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx veröffentlichten technischen Anforderungen sind Bestandteil des Ein- und Ausspeisevertrages. Jeder Vertragspartner kann ver- langen, dass eine unparteiische Stelle die Untersuchung der Übereinstim- mung der Gasbeschaffenheit mit den Anforderungen des Netzbetreibers ge- mäß Satz 1 vornimmt. Falls sich die Vertragspartner innerhalb eines Monats nach Zugang des Verlangens beim anderen Vertragspartner nicht über die unparteiische Stelle einigen können, wird die Untersuchung vom Engler- Bunte-Institut der Universität Karlsruhe durchgeführt. Die Kosten der Untersu- chung trägt bei Bestätigung der Übereinstimmung derjenige Vertragspartner, der das Verlangen gestellt hat. Ansonsten ist der andere Vertragspartner zur Zahlung verpflichtet.
2. Die technischen Anforderungen bei der Einspeisung von Biogas regelt § 41 f GasNZV.
3. Sofern eine Änderung der technischen Anforderungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben erforderlich ist, wird der Netzbetreiber den Trans- portkunden hierüber so frühzeitig wie unter den gegebenen Umständen mög- lich informieren. Der Netzbetreiber passt den von der Änderung betroffenen jeweiligen Vertrag mit Wirkung zu dem Zeitpunkt an, zu dem die Vorgaben gemäß Satz 1 wirksam werden. Sofern eine Änderung der technischen Anfor- derungen in Erfüllung der gesetzlichen Kooperationspflichten der Netzbetrei- ber notwendig wird, ist der Netzbetreiber mit einer Frist von 4 Monaten ab ent- sprechender Mitteilung an den Transportkunden zur Änderung berechtigt. Sollte Soll- te die Änderung dazu führen, dass die Nutzung der Kapazitäten und / oder der Vorhalteleistung des Transportkunden beeinträchtigt wird, hat der Trans- portkunde Transport- kunde das Recht, den jeweiligen Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens Wirksamwerdens der Änderung mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Sofern die Information Infor- mation des Netzbetreibers gemäß Satz 1 weniger als vier Monate vor dem Wirksamwerden der Änderung erfolgt, ist der Transportkunde berechtigt, den jeweiligen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens Wirksam- werdens der Änderung zu kündigen.
43. Abweichend von Ziffer 3 2 Satz 3 ist der Netzbetreiber zu einer Änderung der Gasbeschaffenheit oder Druckspezifikation mit einer Vorankündigungsfrist von drei Jahren zum Beginn eines Gaswirtschaftsjahres ohne Zustimmung des Transportkunden berechtigt. Jede Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation ist auf die hiervon betroffenen Ein- und / oder Ausspeise- punkte beschränkt. Der von der Änderung jeweils betroffene Vertrag ist mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu berichtigen, zu dem die Änderung der Gasbe- schaffenheit oder der Druckspezifikation wirksam wird. Ändert der Netzbetrei- ber die Gasbeschaffenheit oder die Druckspezifikation gemäß dieser Ziffer, so ist der Transportkunde berechtigt, den Vertrag für die betreffenden Ein- und / oder Ausspeisepunkte unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation zu kündigen.
1. Entsprechen die von dem Transportkunden am Einspeisepunkt übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbe- schaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 36 Ziffer 1 (im Folgenden „Off-Spec-Gas“ genannt), ist der Einspeisenetzbetreiber berechtigt, die Über- nahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Transportkunde hat in diesem Fall unverzüglich seine Nominierung an diesem Einspeisepunkt entsprechend anzupassen, sowie die weitere Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Einspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Netzbetreibers gegenüber dem Transportkunden blei- ben unberührt.
2. Entsprechen die vom Ausspeisenetzbetreiber am Ausspeisepunkt übergebe- nen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 36 Ziffer 1, ist der Transportkunde berechtigt, die Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Ausspeisenetzbetreiber hat in diesem Fall unverzüglich die Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Ausspeise- punkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Transportkunden gegenüber dem Ausspeisenetzbetreiber bleiben unberührt.
3. Im Fall von Reduzierung gemäß den vorstehenden Regelungen müssen zur Vermeidung von Differenzmengen unverzüglich entsprechende Renominie- rungen vorgenommen werden.
4. Jeder Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu in- formieren, wenn er Kenntnis davon erhält, dass Off-Spec-Gas an einem Ein- oder Ausspeisepunkt übergeben wird oder eine Übergabe von Off-Spec-Gas zu erwarten ist.
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Samples: Kooperationsvereinbarung
Technische Bestimmungen. 39 34 Referenzbrennwert bei Kapazitätsbuchungen in m³/h / Abrechnungsrele- vanter Abrechnungsrelevan- ter Brennwert
1. Grundlage für die Umrechnung von Kapazitäten in Energieeinheiten ist der für jeden Ein- oder Ausspeisepunkt im Ein- und / oder Ausspeisevertrag festge- legte festgelegte Referenzbrennwert (H0) in kWh/m3 (Vn), sofern der Transportkunde die- se Kapazitäten diese Kapazi- täten in m³/h gebucht hat. Der Referenzbrennwert ist insbesondere verbindlich für die Berechnung einer Kapazitätsüberschreitung vorbehaltlich § 46 41 Ziffer 4 sowie die operative Abwicklung des Bilanzkreises, z.B. für Nomi- nierungen Nominierungen sowie im Rahmen des BilanzausgleichesBilanzausgleiches mit Ausnahme der Endabrechnung von Diffe- renzmengen gemäß § 25.
2. Der Referenzbrennwert wird – sofern möglich – im Internet unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxx veröffentlicht oder auf Anfrage mitgeteilt.
3. Zur Ermittlung der vom Netzbetreiber in Entry-Exit-Netzen tatsächlich am Ein- speisepunkt übernommenen Einspeisepunkt übernom- menen und am Ausspeisepunkt übergebenen Erdgas- mengen Erdgasmengen wird ein nachträglich nachträg- lich festgestellter Brennwert (abrechnungsrelevanter Brennwert) zugrunde gelegt.
4. Führt eine Unterschreitung des Referenzbrennwertes in einem vorgelagerten Netz dazu, dass der Ausspeisenetzbetreiber seine aus der gebuchten Vorhal- teleistung Vorhalte- leistung folgenden Ausspeiseverpflichtungen nicht vollständig erfüllen kann und dies nicht zu vertreten hat, werden Ausspeisenetzbetreiber und der Transportkunde Transport- kunde insoweit von ihren Leistungspflichten befreit.
1. Die Messung an den Ein- und Ausspeisepunkten erfolgt durch den Einspeise- netzbetreiber oder Ausspeisenetzbetreiber oder einen beauftragten Dienstleister.
2. Die unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxx veröffentlichten Regelungen des Netz- betreibers zur Messung an Ein- oder Ausspeisepunkten sind Bestandteil des Ein- oder Ausspeisevertrages.
1. Die für die jeweiligen Ein- und Ausspeisepunkte unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxx veröffentlichten technischen Anforderungen sind Bestandteil des Ein- und Ausspeisevertrages. Jeder Vertragspartner kann ver- langen, dass eine unparteiische Stelle die Untersuchung der Übereinstim- mung Übereinstimmung der Gasbeschaffenheit mit den Anforderungen des Netzbetreibers ge- mäß gemäß Satz 1 vornimmt. Falls sich die Vertragspartner innerhalb eines Monats nach Zugang des Verlangens beim anderen Vertragspartner nicht über die unparteiische Stelle einigen können, wird die Untersuchung vom Engler- Engler-Bunte-Institut der Universität Karlsruhe durchgeführt. Die Kosten der Untersu- chung Untersuchung trägt bei Bestätigung der Übereinstimmung derjenige Vertragspartner, der das Verlangen gestellt hat. Ansonsten An- sonsten ist der andere Vertragspartner zur Zahlung verpflichtet.
2. Die technischen Anforderungen bei der Einspeisung von Biogas regelt § 41 f GasNZV.
3. Sofern eine Änderung der technischen Anforderungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben erforderlich ist, wird der Netzbetreiber den Trans- portkunden Transportkun- den hierüber so frühzeitig wie unter den gegebenen Umständen mög- lich informierenmöglich informie- ren. Der Netzbetreiber passt den von der Änderung betroffenen jeweiligen Vertrag Ver- trag mit Wirkung zu dem Zeitpunkt an, zu dem die Vorgaben gemäß Satz 1 wirksam wirk- sam werden. Sofern eine Änderung der technischen Anfor- derungen Anforderungen in Erfüllung der gesetzlichen Kooperationspflichten der Netzbetrei- ber Netzbetreiber notwendig wird, ist der Netzbetreiber mit einer Frist von 4 Monaten ab ent- sprechender entsprechender Mitteilung an den Transportkunden zur Änderung berechtigt. Sollte die Änderung dazu führen, dass die Nutzung der Kapazitäten und / oder der Vorhalteleistung des Transportkunden Transportkun- den beeinträchtigt wird, hat der Trans- portkunde Transportkunde das Recht, den jeweiligen Vertrag Ver- trag zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens Wirksamwerdens der Änderung mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Sofern die Information des Netzbetreibers gemäß Satz 1 weniger als vier Monate vor dem Wirksamwerden der Änderung erfolgt, ist der Transportkunde berechtigt, den jeweiligen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen.
43. Abweichend von Ziffer 3 2 Satz 3 ist der Netzbetreiber zu einer Änderung der Gasbeschaffenheit Gas- beschaffenheit oder Druckspezifikation mit einer Vorankündigungsfrist von drei Jahren zum Beginn eines Gaswirtschaftsjahres ohne Zustimmung des Transportkunden Transport- kunden berechtigt. Jede Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation Druckspezifi- kation ist auf die hiervon betroffenen Ein- und / oder Ausspeise- punkte beschränktAusspeisepunkte be- schränkt. Der von der Änderung jeweils betroffene Vertrag ist mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu berichtigen, zu dem die Änderung der Gasbe- schaffenheit Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation wirksam wird. Ändert der Netzbetrei- ber Netzbetreiber die Gasbeschaffenheit oder die Druckspezifikation gemäß dieser Ziffer, so ist der Transportkunde berechtigtbe- rechtigt, den Vertrag für die betreffenden Ein- und / oder Ausspeisepunkte unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Wirksam- werdens der Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation zu kündigen.
1. Entsprechen die von dem Transportkunden am Einspeisepunkt übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbe- schaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 36 Ziffer 1 (im Folgenden „Off-Off- Spec-Gas“ genannt), ist der Einspeisenetzbetreiber berechtigt, die Über- nahme Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Transportkunde Transportkun- de hat in diesem Fall unverzüglich seine Nominierung an diesem Einspeisepunkt entsprechend anzupassen, sowie die weitere Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Einspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Netzbetreibers gegenüber dem Transportkunden blei- ben bleiben unberührt.
2. Entsprechen die vom Ausspeisenetzbetreiber am Ausspeisepunkt übergebe- nen übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbeschaffenheit Gasbe- schaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 36 Ziffer 1, ist der Transportkunde Transport- kunde berechtigt, die Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Ausspeisenetzbetreiber hat in diesem Fall unverzüglich die Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Ausspeise- punkt Ausspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Transportkunden gegenüber dem Ausspeisenetzbetreiber Ausspeise- netzbetreiber bleiben unberührt.
3. Im Fall von Reduzierung gemäß den vorstehenden Regelungen müssen zur Vermeidung von Differenzmengen unverzüglich entsprechende Renominie- rungen Renominierungen vorgenommen werden.
4. Jeder Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu in- formiereninformie- ren, wenn er Kenntnis davon erhält, dass Off-Spec-Gas an einem Ein- oder Ausspeisepunkt übergeben wird oder eine Übergabe von Off-Spec-Gas zu erwarten erwar- ten ist.
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Samples: Netzzugangsbedingungen
Technische Bestimmungen. 39 Referenzbrennwert bei Kapazitätsbuchungen in m³/h / Abrechnungsrele- vanter m³/h/ Abrechnungsrelevanter Brennwert
1. Grundlage für die Umrechnung von Kapazitäten in Energieeinheiten ist der für jeden Ein- oder Ausspeisepunkt im Ein- und / und/oder Ausspeisevertrag festge- legte Referenzbrennwert festgelegte Referenz- brennwert (H0) in kWh/m3 (Vn), sofern der Transportkunde die- se diese Kapazitäten in m³/h gebucht hat. Der Referenzbrennwert ist insbesondere verbindlich für die Berechnung einer Kapazitätsüberschreitung vorbehaltlich § 46 Ziffer 4 sowie die operative Abwicklung Ab- wicklung des Bilanzkreises, z.z. B. für Nomi- nierungen Nominierungen sowie im Rahmen des BilanzausgleichesBilanz- ausgleiches.
2. Der Referenzbrennwert wird – sofern möglich – im Internet unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx veröffentlicht xxx.xxxxx.xx ver- öffentlicht oder auf Anfrage mitgeteilt.
3. Zur Ermittlung der vom Netzbetreiber in Entry-Exit-Netzen tatsächlich am Ein- speisepunkt Einspeise- punkt übernommenen und am Ausspeisepunkt übergebenen Erdgas- mengen Erdgasmengen wird ein nachträglich festgestellter Brennwert (abrechnungsrelevanter Brennwert) zugrunde gelegt.
4. Führt eine Unterschreitung des Referenzbrennwertes in einem vorgelagerten Netz dazu, dass der Ausspeisenetzbetreiber seine aus der gebuchten Vorhal- teleistung Vorhalteleistung folgenden Ausspeiseverpflichtungen nicht vollständig erfüllen kann und dies nicht zu vertreten hat, werden Ausspeisenetzbetreiber und der Transportkunde insoweit von ihren Leistungspflichten befreit.
1. Die Messung an den Ein- und Ausspeisepunkten erfolgt durch den Einspeise- netzbetreiber Einspeisenetz- betreiber oder Ausspeisenetzbetreiber oder einen beauftragten Dienstleister.
2. Die unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxxxx.xx veröffentlichten Regelungen des Netz- betreibers Netzbetreibers zur Messung Mes- sung an Ein- oder Ausspeisepunkten sind Bestandteil des Ein- oder AusspeisevertragesAusspeise- vertrages.
1. Die für die jeweiligen Ein- und Ausspeisepunkte unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx veröffentlichten xxx.xxxxx.xx veröffentlich- ten technischen Anforderungen sind Bestandteil des Ein- und Ausspeisevertrages. Jeder Vertragspartner kann ver- langenverlangen, dass eine unparteiische Stelle die Untersuchung Untersu- chung der Übereinstim- mung Übereinstimmung der Gasbeschaffenheit mit den Anforderungen des Netzbetreibers ge- mäß gemäß Satz 1 vornimmt. Falls sich die Vertragspartner innerhalb eines ei- nes Monats nach Zugang des Verlangens beim anderen Vertragspartner nicht über die unparteiische Stelle einigen können, wird die Untersuchung vom Engler- BunteEngler-Bunte- Institut der Universität Karlsruhe durchgeführt. Die Kosten der Untersu- chung Untersuchung trägt bei Bestätigung der Übereinstimmung derjenige Vertragspartner, der das Verlangen gestellt ge- stellt hat. Ansonsten ist der andere Vertragspartner zur Zahlung verpflichtet.
2. Die technischen Anforderungen bei der Einspeisung von Biogas regelt § 41 f GasNZV.
3. Sofern eine Änderung der technischen Anforderungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben erforderlich ist, wird der Netzbetreiber den Trans- portkunden Transportkunden hierüber so frühzeitig wie unter den gegebenen Umständen mög- lich möglich informieren. Der Netzbetreiber passt den von der Änderung betroffenen jeweiligen Vertrag mit Wirkung Wir- kung zu dem Zeitpunkt an, zu dem die Vorgaben gemäß Satz 1 wirksam werden. Sofern So- fern eine Änderung der technischen Anfor- derungen Anforderungen in Erfüllung der gesetzlichen Kooperationspflichten der Netzbetrei- ber Netzbetreiber notwendig wird, ist der Netzbetreiber mit einer ei- ner Frist von 4 Monaten ab ent- sprechender entsprechender Mitteilung an den Transportkunden zur Änderung berechtigt. Sollte die Änderung dazu führen, dass die Nutzung der Kapazitäten und / Kapazi- täten und/oder der Vorhalteleistung des Transportkunden beeinträchtigt wird, hat der Trans- portkunde Transportkunde das Recht, den jeweiligen Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens der Änderung mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Sofern die Information Informa- tion des Netzbetreibers gemäß Satz 1 weniger als vier Monate vor dem Wirksamwerden Wirksamwer- den der Änderung erfolgt, ist der Transportkunde berechtigt, den jeweiligen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen.
4. Abweichend von Ziffer 3 Satz 3 ist der Netzbetreiber zu einer Änderung der Gasbeschaffenheit Gasbe- schaffenheit oder Druckspezifikation mit einer Vorankündigungsfrist von drei Jahren zum Beginn eines Gaswirtschaftsjahres ohne Zustimmung des Transportkunden berechtigtbe- rechtigt. Jede Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation ist auf die hiervon betroffenen Ein- und / und/oder Ausspeise- punkte Ausspeisepunkte beschränkt. Der von der Änderung Än- derung jeweils betroffene Vertrag ist mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu berichtigen, zu dem die Änderung der Gasbe- schaffenheit Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation wirksam wird. Ändert der Netzbetrei- ber Netzbetreiber die Gasbeschaffenheit oder die Druckspezifikation gemäß dieser Ziffer, so ist der Transportkunde berechtigt, den Vertrag für die betreffenden Ein- und / und/oder Ausspeisepunkte unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation zu kündigen.
1. Entsprechen die von dem Transportkunden am Einspeisepunkt übergebenen Gasmengen Gas- mengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbe- schaffenheit Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 Ziffer 1 (im Folgenden „Off-Spec-Gas“ genanntge- nannt), ist der Einspeisenetzbetreiber berechtigt, die Über- nahme Übernahme des Off-Spec-Spec- Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Transportkunde hat in diesem Fall unverzüglich seine Nominierung an diesem Einspeisepunkt entsprechend anzupassenanzu- passen, sowie die weitere Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Einspeisepunkt Einspeise- punkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Netzbetreibers gegenüber dem Transportkunden blei- ben bleiben unberührt.
2. Entsprechen die vom Ausspeisenetzbetreiber am Ausspeisepunkt übergebe- nen übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbeschaffenheit Gasbeschaf- fenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 Ziffer 1, ist der Transportkunde berechtigtbe- rechtigt, die Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptierenakzeptie- ren. Der Ausspeisenetzbetreiber hat in diesem Fall unverzüglich die Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Ausspeise- punkt Ausspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Sämtli- che Rechte des Transportkunden gegenüber dem Ausspeisenetzbetreiber bleiben unberührt.
3. Im Fall von Reduzierung gemäß den vorstehenden Regelungen müssen zur Vermeidung Vermei- dung von Differenzmengen unverzüglich entsprechende Renominie- rungen vorgenommen Renominierungen vorge- nommen werden.
4. Jeder Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu in- formiereninformieren, wenn er Kenntnis davon erhält, dass Off-Spec-Gas an einem Ein- oder Ausspeisepunkt Ausspeise- punkt übergeben wird oder eine Übergabe von Off-Spec-Gas zu erwarten ist.
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Technische Bestimmungen. 39 34 Referenzbrennwert bei Kapazitätsbuchungen in m³/h / Abrechnungsrele- vanter Abrechnungsrelevanter Brennwert
1. Grundlage für die Umrechnung von Kapazitäten in Energieeinheiten ist der für jeden Ein- oder Ausspeisepunkt im Ein- und / oder Ausspeisevertrag festge- legte Referenzbrennwert festgelegte Referenz- brennwert (H0) in kWh/m3 m³ (Vn), sofern der Transportkunde die- se diese Kapazitäten in m³/h gebucht hat. Der Referenzbrennwert ist insbesondere verbindlich für die Berechnung einer Kapazitätsüberschreitung vorbehaltlich § 46 41 Ziffer 4 sowie die operative Abwicklung Abwick- lung des Bilanzkreises, z.B. für Nomi- nierungen Nominierungen sowie im Rahmen des BilanzausgleichesBilanzausglei- ches mit Ausnahme der Endabrechnung von Differenzmengen gemäß § 25.
2. Der Referenzbrennwert wird – sofern möglich – im Internet unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxx-xxxx.xx veröffentlicht oder auf Anfrage mitgeteilt.
3. Zur Ermittlung der vom Netzbetreiber in Entry-Exit-Netzen tatsächlich am Ein- speisepunkt Einspeisepunkt übernommenen und am Ausspeisepunkt übergebenen Erdgas- mengen Erdgasmengen wird ein nachträglich festgestellter festge- stellter Brennwert (abrechnungsrelevanter Brennwert) zugrunde gelegt.
4. Führt eine Unterschreitung des Referenzbrennwertes in einem vorgelagerten Netz dazu, dass der Ausspeisenetzbetreiber seine aus der gebuchten Vorhal- teleistung folgenden Vorhalteleistung fol- genden Ausspeiseverpflichtungen nicht vollständig erfüllen kann und dies nicht zu vertreten hat, werden Ausspeisenetzbetreiber und der Transportkunde insoweit von ihren Leistungspflichten befreit.
1. Die Messung an den Ein- und Ausspeisepunkten erfolgt durch den Einspeise- netzbetreiber Einspeisenetz- betreiber oder Ausspeisenetzbetreiber oder einen beauftragten Dienstleister.
2. Die unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxx-xxxx.xx veröffentlichten Regelungen des Netz- betreibers Netzbetreibers zur Messung Mes- sung an Ein- oder Ausspeisepunkten sind Bestandteil des Ein- oder AusspeisevertragesAusspeisevertra- ges.
3. Der Einbau, der Betrieb und die Wartung der Messeinrichtungen sind Aufgaben des Einspeisenetzbetreibers bzw. des Ausspeisenetzbetreibers, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist. Ist keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
4. Es ist Aufgabe des Einspeisenetzbetreibers bzw. des Ausspeisenetzbetreibers, die für die Abrechnung relevanten Daten zu erfassen, zu verarbeiten und an den Bilanzkreisnetzbetreiber sowie den Bilanzkreisverantwortlichen in aggre- gierter Form weiterzuleiten. Der Ausspeisenetzbetreiber leitet zusätzlich die für die Abrechnung relevanten Daten an den Transportkunden je Letztverbraucher weiter.
5. Der Transportkunde kann jederzeit die Überprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Die Kosten der Nachprüfung trägt der Einspeisenetzbetreiber bzw. der Ausspeisenetzbetreiber, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet. Der Transportkunde kann auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Netzbetreiber zusätzliche Messgeräte zur Überwachung der Entnahme bzw. Einspeisung anbringen.
6. Messeinrichtungen ohne Leistungsmessung werden vom Beauftragten des Ausspeisenetzbetreibers möglichst in gleichen Zeitabständen abgelesen. Die Ablesung erfolgt für Anschlussnutzer mit Leistungsmessung monatlich und für Anschlussnutzer ohne Leistungsmessung jährlich. Ablesetermine werden vom Ausspeisenetzbetreiber festgelegt. Fordert der Transportkunde weitere Able- sungen, so sind diese dem Netzbetreiber nach dem in Preisblatt aufgeführten Konditionen gesondert zu vergüten.
7. Solange der Beauftragte des Ausspeisenetzbetreibers die Räume des An- schlussnutzers nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann oder der An- schlussnutzer der Aufforderung zur Selbstablesung nicht Folge leistet, darf der Ausspeisenetzbetreiber die Entnahme im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diese auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Gleiches gilt bei Ausfall oder Manipulation der Messeinrichtung. Falls beim Transport- kunden entsprechende Ablesedaten vorliegen, soll der Netzbetreiber diese bei der Abrechnung angemessen berücksichtigen.
8. Wechselt ein Anschlussnutzer mit registrierender Leistungsmessung seinen Lieferanten (Lieferantenwechsel) oder wird er selbst Netznutzer, wird der Netz- betreiber den bis zu diesem Moment angefallenen Verbrauch des Anschluss- nutzers durch eine zusätzliche Ablesung oder eine Ablesung durch den An- schlussnutzer ermitteln, soweit dieser nicht über eine Fernauslesung festge- stellt werden kann. Gleiches gilt bei Lieferbeginn und Lieferende (Ein-/Auszug – Umzug), Zählerwechsel, Beendigung des Lieferantenrahmenvertrages oder bei einer wesentlichen Änderung des Bedarfs. Fristbeginn für die Übermittlung der Zählwerte ist unter Beachtung von § 21 NDAV beim Lieferantenwechsel der Tag des Bilanzkreiswechsels, bei Umzügen grundsätzlich der Tag des Ein- oder Auszugs. Der Netzbetreiber kann den Verbrauch hilfsweise auch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen, wenn eine Selbstablesung des Kunden oder eine Ablesung durch den Netzbetreiber mit zumutbaren Aufwand ohne Erfolg geblieben ist. Falls beim Transportkunden entsprechende Ablesungsdaten vorliegen, soll der Netzbetreiber diese bei der Abrechung angemessen berücksichtigen. Führt der Netzbetreiber eine zusätzliche Ablesung durch, wird ein gesondertes Messent- gelt nicht berechnet. Bei Entnahmestellen ohne Leistungsmessung gilt Vorste- hendes mit der Ergänzung entsprechend, dass der Fristbeginn für die Übermitt- lung der Zählwerte bei nachträglich gemeldeten Umzügen der Tag der Bestäti- gung des Ein- oder Auszugs durch den Netzbetreiber ist.
9. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtung eine Überschreitung der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen und ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzu- stellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermittelt der Einspeisenetz- betreiber bzw. der Ausspeisenetzbetreiber die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Wert des durchschnittlich übergebenen Gases des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des Vorjahreswertes durch rechnerische Ab- grenzung oder Schätzung, soweit aus Parallelmessungen vorhandene Mess- werte keine ausreichende Verlässlichkeit bieten.
10. Ansprüche auf Grund von Fehlern der Messeinrichtungen oder der Abrechnung sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum be- schränkt, es sein denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf zwei Jahre beschränkt. § 36 Technische Anforderungen
1. Die für die jeweiligen Ein- und Ausspeisepunkte unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx veröffentlichten xxx.xxx-xxxx.xx veröffentlich- ten technischen Anforderungen sind Bestandteil des Ein- und Ausspeisevertrages. Jeder Vertragspartner kann ver- langenverlangen, dass eine unparteiische Stelle die Untersuchung Untersu- chung der Übereinstim- mung Übereinstimmung der Gasbeschaffenheit mit den Anforderungen des Netzbetreibers ge- mäß gemäß Satz 1 vornimmt. Falls sich die Vertragspartner innerhalb eines ei- nes Monats nach Zugang des Verlangens beim anderen Vertragspartner nicht über die unparteiische Stelle einigen können, wird die Untersuchung vom Engler- BunteEngler-Bunte- Institut der Universität Karlsruhe durchgeführt. Die Kosten der Untersu- chung Untersuchung trägt bei Bestätigung der Übereinstimmung derjenige Vertragspartner, der das Verlangen gestellt ge- stellt hat. Ansonsten ist der andere Vertragspartner zur Zahlung verpflichtet.
2. Die technischen Anforderungen bei der Einspeisung von Biogas regelt § 41 f GasNZV.
3. Sofern eine Änderung der technischen Anforderungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben erforderlich ist, wird der Netzbetreiber den Trans- portkunden Transportkunden hierüber so frühzeitig wie unter den gegebenen Umständen mög- lich möglich informieren. Der Netzbetreiber passt den von der Änderung betroffenen jeweiligen Vertrag mit Wirkung Wir- kung zu dem Zeitpunkt an, zu dem die Vorgaben gemäß Satz 1 wirksam werden. Sofern So- fern eine Änderung der technischen Anfor- derungen Anforderungen in Erfüllung der gesetzlichen Kooperationspflichten Ko- operationspflichten der Netzbetrei- ber Netzbetreiber notwendig wird, ist der Netzbetreiber mit einer Frist von 4 Monaten ab ent- sprechender entsprechender Mitteilung an den Transportkunden zur Änderung Ände- rung berechtigt. Sollte die Änderung dazu führen, dass die Nutzung der Kapazitäten und / oder der Vorhalteleistung des Transportkunden beeinträchtigt wird, hat der Trans- portkunde Transportkunde das Recht, den jeweiligen Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens der Änderung mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Sofern die Information Informa- tion des Netzbetreibers gemäß Satz 1 weniger als vier Monate vor dem Wirksamwerden Wirksamwer- den der Änderung erfolgt, ist der Transportkunde berechtigt, den jeweiligen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen.
43. Abweichend von Ziffer 3 2 Satz 3 ist der Netzbetreiber zu einer Änderung der Gasbeschaffenheit Gasbe- schaffenheit oder Druckspezifikation mit einer Vorankündigungsfrist von drei Jahren zum Beginn eines Gaswirtschaftsjahres ohne Zustimmung des Transportkunden berechtigtbe- rechtigt. Jede Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation ist auf die hiervon betroffenen Ein- und / oder Ausspeise- punkte Ausspeisepunkte beschränkt. Der von der Änderung Ände- rung jeweils betroffene Vertrag ist mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu berichtigen, zu dem die Änderung der Gasbe- schaffenheit Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation wirksam wird. Ändert der Netzbetrei- ber Netzbetreiber die Gasbeschaffenheit oder die Druckspezifikation gemäß dieser Ziffer, so ist der Transportkunde berechtigt, den Vertrag für die betreffenden Ein- und / oder Ausspeisepunkte unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation zu kündigen.
4. Stellt ein Transportkunde Anforderungen an die Gasqualität, die über die ver- traglichen Verpflichtungen des Ein-/Ausspeisenetzbetreibers gegenüber dem Transportkunden, dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer hinausgehen, obliegt es dem Transportkunden selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb von Geräten und Anlagen zu treffen oder entsprechende Vorkehrungen durch den von ihm belieferten Kunden sicherzustellen. § 37 Nichteinhaltung von Gasbeschaffenheit oder Druckspezifikation
1. Entsprechen die von dem Transportkunden am Einspeisepunkt übergebenen Gasmengen Gas- mengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbe- schaffenheit Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 36 Ziffer 1 (im Folgenden „Off-Spec-Gas“ genanntge- nannt), ist der Einspeisenetzbetreiber berechtigt, die Über- nahme Übernahme des Off-Spec-Spec- Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Transportkunde hat in diesem Fall unverzüglich seine Nominierung an diesem Einspeisepunkt entsprechend anzupassenanzu- passen, sowie die weitere Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Einspeisepunkt Einspeise- punkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Netzbetreibers gegenüber dem Transportkunden blei- ben bleiben unberührt.
2. Entsprechen die vom Ausspeisenetzbetreiber am Ausspeisepunkt übergebe- nen übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbeschaffenheit Gasbeschaf- fenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 36 Ziffer 1, ist der Transportkunde berechtigtbe- rechtigt, die Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptierenakzeptie- ren. Der Ausspeisenetzbetreiber hat in diesem Fall unverzüglich die Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Ausspeise- punkt Ausspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Sämtli- che Rechte des Transportkunden gegenüber dem Ausspeisenetzbetreiber bleiben unberührt.
3. Im Fall von Reduzierung gemäß den vorstehenden Regelungen müssen zur Vermeidung Vermei- dung von Differenzmengen unverzüglich entsprechende Renominie- rungen vorgenommen Renominierungen vorge- nommen werden.
4. Jeder Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu in- formiereninformieren, wenn er Kenntnis davon erhält, dass Off-Spec-Gas an einem Ein- oder Ausspeisepunkt Ausspeise- punkt übergeben wird oder eine Übergabe von Off-Spec-Gas zu erwarten ist.
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Samples: Netzzugangsbedingungen
Technische Bestimmungen. 39 Referenzbrennwert bei Kapazitätsbuchungen in m³/h / Abrechnungsrele- vanter Abrechnungsrelevanter Brennwert
1. Grundlage für die Umrechnung von Kapazitäten in Energieeinheiten ist der für jeden Ein- oder Ausspeisepunkt im Ein- und / oder Ausspeisevertrag festge- legte festgelegte Referenzbrennwert (H0) in kWh/m3 (Vn), sofern der Transportkunde die- se diese Kapazitäten in m³/h gebucht hat. Der Referenzbrennwert ist insbesondere verbindlich für die Berechnung einer Kapazitätsüberschreitung vorbehaltlich § 46 Ziffer 4 sowie die operative Abwicklung des Bilanzkreises, z.B. für Nomi- nierungen Nominierungen sowie im Rahmen des Bilanzausgleiches.
2. Der Referenzbrennwert wird – sofern möglich – im Internet unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx www.zvb- xxxxxx.xx veröffentlicht oder auf Anfrage mitgeteilt.
3. Zur Ermittlung der vom Netzbetreiber in Entry-Exit-Netzen tatsächlich am Ein- speisepunkt Einspeisepunkt übernommenen und am Ausspeisepunkt übergebenen Erdgas- mengen Erdgasmengen wird ein nachträglich festgestellter Brennwert (abrechnungsrelevanter Brennwert) zugrunde gelegt.
4. Führt eine Unterschreitung des Referenzbrennwertes in einem vorgelagerten Netz dazu, dass der Ausspeisenetzbetreiber seine aus der gebuchten Vorhal- teleistung Vorhalteleistung folgenden Ausspeiseverpflichtungen nicht vollständig erfüllen kann und dies nicht zu vertreten hat, werden Ausspeisenetzbetreiber und der Transportkunde insoweit von ihren Leistungspflichten befreit.
1. Die Messung an den Ein- und Ausspeisepunkten erfolgt durch den Einspeise- netzbetreiber Einspeisenetzbetreiber oder Ausspeisenetzbetreiber oder einen beauftragten Dienstleister.
2. Die unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxx-xxxxxx.xx veröffentlichten Regelungen des Netz- betreibers Netzbetreibers zur Messung an Ein- oder Ausspeisepunkten sind Bestandteil des Ein- oder Ausspeisevertrages.
1. Die für die jeweiligen Ein- und Ausspeisepunkte unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxx-xxxxxx.xx veröffentlichten technischen Anforderungen sind Bestandteil des Ein- und Ausspeisevertrages. Jeder Vertragspartner kann ver- langenverlangen, dass eine unparteiische Stelle die Untersuchung der Übereinstim- mung Übereinstimmung der Gasbeschaffenheit mit den Anforderungen des Netzbetreibers ge- mäß gemäß Satz 1 vornimmt. Falls sich die Vertragspartner innerhalb eines Monats nach Zugang des Verlangens beim anderen Vertragspartner nicht über die unparteiische Stelle einigen können, wird die Untersuchung vom Engler- Engler-Bunte-Institut der Universität Karlsruhe durchgeführt. Die Kosten der Untersu- chung Untersuchung trägt bei Bestätigung der Übereinstimmung derjenige Vertragspartner, der das Verlangen gestellt hat. Ansonsten ist der andere Vertragspartner zur Zahlung verpflichtet.
2. Die technischen Anforderungen bei der Einspeisung von Biogas regelt § 41 f GasNZV.
3. Sofern eine Änderung der technischen Anforderungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben erforderlich ist, wird der Netzbetreiber den Trans- portkunden Transportkunden hierüber so frühzeitig wie unter den gegebenen Umständen mög- lich möglich informieren. Der Netzbetreiber passt den von der Änderung betroffenen jeweiligen Vertrag mit Wirkung zu dem Zeitpunkt an, zu dem die Vorgaben gemäß Satz 1 wirksam werden. Sofern eine Änderung der technischen Anfor- derungen Anforderungen in Erfüllung der gesetzlichen Kooperationspflichten der Netzbetrei- ber Netzbetreiber notwendig wird, ist der Netzbetreiber mit einer Frist von 4 Monaten ab ent- sprechender entsprechender Mitteilung an den Transportkunden zur Änderung berechtigt. Sollte die Änderung dazu führen, dass die Nutzung der Kapazitäten und / oder der Vorhalteleistung des Transportkunden beeinträchtigt wird, hat der Trans- portkunde Transportkunde das Recht, den jeweiligen Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens Wirksamwerdens der Änderung mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Sofern die Information des Netzbetreibers gemäß Satz 1 weniger als vier Monate vor dem Wirksamwerden der Änderung erfolgt, ist der Transportkunde berechtigt, den jeweiligen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen.
4. Abweichend von Ziffer 3 Satz 3 ist der Netzbetreiber zu einer Änderung der Gasbeschaffenheit oder Druckspezifikation mit einer Vorankündigungsfrist von drei Jahren zum Beginn eines Gaswirtschaftsjahres ohne Zustimmung des Transportkunden berechtigt. Jede Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation ist auf die hiervon betroffenen Ein- und / oder Ausspeise- punkte Ausspeisepunkte beschränkt. Der von der Änderung jeweils betroffene Vertrag ist mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu berichtigen, zu dem die Änderung der Gasbe- schaffenheit Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation wirksam wird. Ändert der Netzbetrei- ber Netzbetreiber die Gasbeschaffenheit oder die Druckspezifikation gemäß dieser Ziffer, so ist der Transportkunde berechtigt, den Vertrag für die betreffenden Ein- und / oder Ausspeisepunkte unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation zu kündigen.
1. Entsprechen die von dem Transportkunden am Einspeisepunkt übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbe- schaffenheit Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 Ziffer 1 (im Folgenden „Off-Spec-Gas“ genannt), ist der Einspeisenetzbetreiber berechtigt, die Über- nahme Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Transportkunde hat in diesem Fall unverzüglich seine Nominierung an diesem Einspeisepunkt entsprechend anzupassen, sowie die weitere Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Einspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Netzbetreibers gegenüber dem Transportkunden blei- ben bleiben unberührt.
2. Entsprechen die vom Ausspeisenetzbetreiber am Ausspeisepunkt übergebe- nen übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 Ziffer 1, ist der Transportkunde berechtigt, die Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Ausspeisenetzbetreiber hat in diesem Fall unverzüglich die Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Ausspeise- punkt Ausspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Transportkunden gegenüber dem Ausspeisenetzbetreiber bleiben unberührt.
3. Im Fall von Reduzierung gemäß den vorstehenden Regelungen müssen zur Vermeidung von Differenzmengen unverzüglich entsprechende Renominie- rungen Renominierungen vorgenommen werden.
4. Jeder Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu in- formiereninformieren, wenn er Kenntnis davon erhält, dass Off-Spec-Gas an einem Ein- oder Ausspeisepunkt übergeben wird oder eine Übergabe von Off-Spec-Gas zu erwarten ist.
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Samples: Netzzugangsbedingungen
Technische Bestimmungen. 39 34 Referenzbrennwert bei Kapazitätsbuchungen in m³/h / Abrechnungsrele- vanter Abrech- nungs-relevanter Brennwert
1. Grundlage für die Umrechnung von Kapazitäten in Energieeinheiten ist der für jeden Ein- oder Ausspeisepunkt im Ein- und / oder Ausspeisevertrag festge- legte festgelegte Referenzbrennwert (H0) in kWh/m3 (Vn), sofern der Transportkunde die- se diese Kapazitäten in m³/h gebucht hat. Der Referenzbrennwert ist insbesondere insbe- sondere verbindlich für die Berechnung einer Kapazitätsüberschreitung vorbehaltlich vorbe- haltlich § 46 41 Ziffer 4 sowie die operative Abwicklung des Bilanzkreises, z.B. für Nomi- nierungen sowie im Rahmen des BilanzausgleichesBilanzausgleiches mit Ausnahme der Endab- rechnung von Differenzmengen gemäß § 25.
2. Der Referenzbrennwert wird – sofern möglich – im Internet unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx veröffentlicht oder auf Anfrage mitgeteilt.unter
3. Zur Ermittlung der vom Netzbetreiber in Entry-Exit-Netzen tatsächlich am Ein- speisepunkt übernommenen Einspeisepunkt über-nommenen und am Ausspeisepunkt übergebenen Erdgas- mengen Erdgasmengen wird ein nachträglich festgestellter Brennwert (abrechnungsrelevanter Brennwert) zugrunde gelegt.
4. Führt eine Unterschreitung des Referenzbrennwertes in einem vorgelagerten vorgela- gerten Netz dazu, dass der Ausspeisenetzbetreiber seine aus der gebuchten Vorhal- teleistung Vorhalteleistung folgenden Ausspeiseverpflichtungen nicht vollständig erfüllen kann und dies nicht zu vertreten hat, werden Ausspeisenetzbetreiber und der Transportkunde insoweit von ihren Leistungspflichten befreit.
1. Die Messung an den Ein- und Ausspeisepunkten erfolgt durch den Einspeise- Ein- speise-netzbetreiber oder Ausspeisenetzbetreiber oder einen beauftragten Dienstleister.
2. Die unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xx.xxxxxxxxx.xx veröffentlichten Regelungen des Netz- betreibers zur Messung an Ein- oder Ausspeisepunkten sind Bestandteil des Ein- oder AusspeisevertragesAus-speisevertrages.
1. Die für die jeweiligen Ein- und Ausspeisepunkte unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xx.xxxxxxxxx.xx veröffentlichten technischen Anforderungen sind Bestandteil Be- standteil des Ein- und Ausspeisevertrages. Jeder Vertragspartner kann ver- langenverlan- gen, dass eine unparteiische Stelle die Untersuchung der Übereinstim- mung Übereinstimmung der Gasbeschaffenheit mit den Anforderungen des Netzbetreibers ge- mäß gemäß Satz 1 vornimmt. Falls sich die Vertragspartner innerhalb eines Monats nach Zugang Zu- gang des Verlangens beim anderen Vertragspartner nicht über die unparteiische unparteii- sche Stelle einigen können, wird die Untersuchung vom Engler- Engler-Bunte-Institut der Universität Karlsruhe durchgeführt. Die Kosten der Untersu- chung Untersuchung trägt bei Bestätigung der Übereinstimmung derjenige Vertragspartner, der das Verlangen Verlan- gen gestellt hat. Ansonsten ist der andere Vertragspartner zur Zahlung verpflichtetver- pflichtet.
2. Die technischen Anforderungen bei der Einspeisung von Biogas regelt § 41 f GasNZV.
3. Sofern eine Änderung der technischen Anforderungen aufgrund gesetzlicher gesetz- licher oder behördlicher Vorgaben erforderlich ist, wird der Netzbetreiber den Trans- portkunden Transportkunden hierüber so frühzeitig wie unter den gegebenen Umständen mög- lich möglich informieren. Der Netzbetreiber passt den von der Änderung betroffenen betroffe- nen jeweiligen Vertrag mit Wirkung zu dem Zeitpunkt an, zu dem die Vorgaben gemäß Satz 1 wirksam werden. Sofern eine Änderung der technischen Anfor- derungen in Erfüllung der gesetzlichen Kooperationspflichten der Netzbetrei- ber Netzbetreiber notwendig wird, ist der Netzbetreiber mit einer Frist von 4 Monaten ab ent- sprechender entspre- chender Mitteilung an den Transportkunden zur Änderung berechtigt. Sollte die Änderung dazu führen, dass die Nutzung der Kapazitäten und / oder der Vorhalteleistung Vor- halteleistung des Transportkunden beeinträchtigt wird, hat der Trans- portkunde Transportkunde das Recht, den jeweiligen Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens Wirksamwerdens der Änderung mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Sofern die Information des Netzbetreibers gemäß Satz 1 weniger als vier Monate vor dem Wirksamwerden Wirksam- werden der Änderung erfolgt, ist der Transportkunde berechtigt, den jeweiligen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen.
43. Abweichend von Ziffer 3 2 Satz 3 ist der Netzbetreiber zu einer Änderung der Gasbeschaffenheit oder Druckspezifikation mit einer Vorankündigungsfrist von drei Jahren zum Beginn eines Gaswirtschaftsjahres ohne Zustimmung des Transportkunden Transport-kunden berechtigt. Jede Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation Druck-Spezifikation ist auf die hiervon betroffenen Ein- und / oder Ausspeise- punkte beschränktbe-schränkt. Der von der Änderung jeweils betroffene Vertrag ist mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu berichtigen, zu dem die Änderung der Gasbe- schaffenheit oder der Druckspezifikation wirksam wird. Ändert der Netzbetrei- ber die Gasbeschaffenheit oder die Druckspezifikation gemäß dieser Ziffer, so ist der Transportkunde berechtigt, den Vertrag für die betreffenden Ein- und / oder Ausspeisepunkte unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Wirksam-Werdens der Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation zu kündigen.
1. Entsprechen die von dem Transportkunden am Einspeisepunkt übergebenen überge- benen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbe- schaffenheit Gas- beschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 36 Ziffer 1 (im Folgenden Fol- genden „Off-Spec-Gas“ genannt), ist der Einspeisenetzbetreiber berechtigt, die Über- nahme Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Transportkunde hat in diesem Fall unverzüglich seine Nominierung an diesem Einspeisepunkt entsprechend anzupassen, sowie die weitere Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Einspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Netzbetreibers gegenüber dem Transportkunden blei- ben unberührt.
2. Entsprechen die vom Ausspeisenetzbetreiber am Ausspeisepunkt übergebe- nen über- gebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbeschaffenheit Gasbe-schaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 36 Ziffer 1, ist der Transportkunde Transport-Kunde berechtigt, die Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Ausspeisenetzbetreiber hat in diesem Fall unverzüglich die Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Ausspeise- punkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Transportkunden gegenüber dem Ausspeisenetzbetreiber Ausspeise-netzbetreiber bleiben unberührt.
3. Im Fall von Reduzierung gemäß den vorstehenden Regelungen müssen zur Vermeidung von Differenzmengen unverzüglich entsprechende Renominie- rungen vorgenommen werden.
4. Jeder Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu in- formiereninformieren, wenn er Kenntnis davon erhält, dass Off-Spec-Gas an einem Ein- oder Ausspeisepunkt übergeben wird oder eine Übergabe von Off-Spec-Gas zu erwarten ist.
Appears in 1 contract
Samples: Netzzugangsbedingungen
Technische Bestimmungen. 39 Referenzbrennwert bei Kapazitätsbuchungen in m³/h / Abrechnungsrele- vanter Abrechnungsrelevanter Brennwert
1. Grundlage für die Umrechnung von Kapazitäten in Energieeinheiten ist der für jeden Ein- oder Ausspeisepunkt im Ein- und / oder Ausspeisevertrag festge- legte festgelegte Referenzbrennwert (H0) in kWh/m3 (Vn), sofern der Transportkunde die- se diese Kapazitäten in m³/h gebucht hat. Der Referenzbrennwert ist insbesondere verbindlich für die Berechnung einer Kapazitätsüberschreitung vorbehaltlich § 46 Ziffer 4 sowie die operative Abwicklung des Bilanzkreises, z.B. für Nomi- nierungen Nominierungen sowie im Rahmen des Bilanzausgleiches.
2. Der Referenzbrennwert wird – sofern möglich – im Internet unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.x-xxxxx.xx veröffentlicht oder auf Anfrage mitgeteilt.
3. Zur Ermittlung der vom Netzbetreiber in Entry-Exit-Netzen tatsächlich am Ein- speisepunkt Einspeisepunkt übernommenen und am Ausspeisepunkt übergebenen Erdgas- mengen Erdgasmengen wird ein nachträglich festgestellter Brennwert (abrechnungsrelevanter Brennwert) zugrunde gelegt.
4. Führt eine Unterschreitung des Referenzbrennwertes in einem vorgelagerten Netz dazu, dass der Ausspeisenetzbetreiber seine aus der gebuchten Vorhal- teleistung Vorhalteleistung folgenden Ausspeiseverpflichtungen nicht vollständig erfüllen kann und dies nicht zu vertreten hat, werden Ausspeisenetzbetreiber und der Transportkunde insoweit von ihren Leistungspflichten befreit.. § 40 Messung an Ein- und Ausspeisepunkten
1. Die Messung an den Ein- und Ausspeisepunkten erfolgt durch den Einspeise- netzbetreiber Einspeisenetzbetreiber oder Ausspeisenetzbetreiber oder einen beauftragten Dienstleister.
2. Die unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.x-xxxxx.xx veröffentlichten Regelungen des Netz- betreibers Netzbetreibers zur Messung an Ein- oder Ausspeisepunkten sind Bestandteil des Ein- oder Ausspeisevertrages.. § 41 Technische Anforderungen
1. Die für die jeweiligen Ein- und Ausspeisepunkte unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.x-xxxxx.xx veröffentlichten technischen Anforderungen sind Bestandteil des Ein- und Ausspeisevertrages. Jeder Vertragspartner kann ver- langenverlangen, dass eine unparteiische Stelle die Untersuchung der Übereinstim- mung Übereinstimmung der Gasbeschaffenheit mit den Anforderungen des Netzbetreibers ge- mäß gemäß Satz 1 vornimmt. Falls sich die Vertragspartner innerhalb eines Monats nach Zugang des Verlangens beim anderen Vertragspartner nicht über die unparteiische Stelle einigen können, wird die Untersuchung vom Engler- Engler-Bunte-Institut der Universität Karlsruhe durchgeführt. Die Kosten der Untersu- chung Untersuchung trägt bei Bestätigung der Übereinstimmung derjenige Vertragspartner, der das Verlangen gestellt hat. Ansonsten ist der andere Vertragspartner zur Zahlung verpflichtet.
2. Die technischen Anforderungen bei der Einspeisung von Biogas regelt § 41 f GasNZV.
3. Sofern eine Änderung der technischen Anforderungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben erforderlich ist, wird der Netzbetreiber den Trans- portkunden Transportkunden hierüber so frühzeitig wie unter den gegebenen Umständen mög- lich möglich informieren. Der Netzbetreiber passt den von der Änderung betroffenen jeweiligen Vertrag mit Wirkung zu dem Zeitpunkt an, zu dem die Vorgaben gemäß Satz 1 wirksam werden. Sofern eine Änderung der technischen Anfor- derungen Anforderungen in Erfüllung der gesetzlichen Kooperationspflichten der Netzbetrei- ber Netzbetreiber notwendig wird, ist der Netzbetreiber mit einer Frist von 4 Monaten ab ent- sprechender entsprechender Mitteilung an den Transportkunden zur Änderung berechtigt. Sollte die Änderung dazu führen, dass die Nutzung der Kapazitäten und / oder der Vorhalteleistung des Transportkunden beeinträchtigt wird, hat der Trans- portkunde Transportkunde das Recht, den jeweiligen Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens Wirksamwerdens der Änderung mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Sofern die Information des Netzbetreibers gemäß Satz 1 weniger als vier Monate vor dem Wirksamwerden der Änderung erfolgt, ist der Transportkunde berechtigt, den jeweiligen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen.
4. Abweichend von Ziffer 3 Satz 3 ist der Netzbetreiber zu einer Änderung der Gasbeschaffenheit oder Druckspezifikation mit einer Vorankündigungsfrist von drei Jahren zum Beginn eines Gaswirtschaftsjahres ohne Zustimmung des Transportkunden berechtigt. Jede Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation ist auf die hiervon betroffenen Ein- und / oder Ausspeise- punkte Ausspeisepunkte beschränkt. Der von der Änderung jeweils betroffene Vertrag ist mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu berichtigen, zu dem die Änderung der Gasbe- schaffenheit Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation wirksam wird. Ändert der Netzbetrei- ber Netzbetreiber die Gasbeschaffenheit oder die Druckspezifikation gemäß dieser Ziffer, so ist der Transportkunde berechtigt, den Vertrag für die betreffenden Ein- und / oder Ausspeisepunkte unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation zu kündigen.. § 42 Nichteinhaltung von Gasbeschaffenheit oder Druckspezifikation
1. Entsprechen die von dem Transportkunden am Einspeisepunkt übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbe- schaffenheit Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 Ziffer 1 (im Folgenden „Off-Spec-Gas“ genannt), ist der Einspeisenetzbetreiber berechtigt, die Über- nahme Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Transportkunde hat in diesem Fall unverzüglich seine Nominierung an diesem Einspeisepunkt entsprechend anzupassen, sowie die weitere Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Einspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Netzbetreibers gegenüber dem Transportkunden blei- ben bleiben unberührt.
2. Entsprechen die vom Ausspeisenetzbetreiber am Ausspeisepunkt übergebe- nen übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 Ziffer 1, ist der Transportkunde berechtigt, die Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Ausspeisenetzbetreiber hat in diesem Fall unverzüglich die Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Ausspeise- punkt Ausspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Transportkunden gegenüber dem Ausspeisenetzbetreiber bleiben unberührt.
3. Im Fall von Reduzierung gemäß den vorstehenden Regelungen müssen zur Vermeidung von Differenzmengen unverzüglich entsprechende Renominie- rungen Renominierungen vorgenommen werden.
4. Jeder Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu in- formiereninformieren, wenn er Kenntnis davon erhält, dass Off-Spec-Gas an einem Ein- oder Ausspeisepunkt übergeben wird oder eine Übergabe von Off-Spec-Gas zu erwarten ist.
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Samples: Netzzugangsbedingungen
Technische Bestimmungen. 39 Referenzbrennwert bei Kapazitätsbuchungen in m³/h m3/h / Abrechnungsrele- vanter Anbrechungsrelevanter Brennwert
1. Grundlage für die Umrechnung von Kapazitäten in Energieeinheiten ist der für jeden Ein- oder Ausspeisepunkt im Ein- und / oder Ausspeisevertrag festge- legte Referenzbrennwert festgelegte Referenz-brennwert (H0) in kWh/m3 (Vn), sofern der Transportkunde die- se diese Kapazitäten in m³/h gebucht hat. Der Referenzbrennwert ist insbesondere verbindlich für die Berechnung einer Kapazitätsüberschreitung Kapazitätsüber- schreitung vorbehaltlich § 46 Ziffer 4 sowie die operative Abwicklung des Bilanzkreises, z.B. für Nomi- nierungen Nominierungen sowie im Rahmen des Bilanzausgleiches.
2. Der Referenzbrennwert wird – sofern möglich – im Internet unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx www.geo-energie- xxxxxx.xx veröffentlicht oder auf Anfrage mitgeteilt.
3. Zur Ermittlung der vom Netzbetreiber in Entry-Exit-Netzen tatsächlich am Ein- speisepunkt Einspeise-punkt übernommenen und am Ausspeisepunkt übergebenen Erdgas- mengen Erdgasmengen wird ein nachträglich festgestellter Brennwert (abrechnungsrelevanter Brennwert) zugrunde gelegt.
4. Führt eine Unterschreitung des Referenzbrennwertes in einem vorgelagerten Netz dazu, dass der Ausspeisenetzbetreiber seine aus der gebuchten Vorhal- teleistung Vorhalteleistung folgenden Ausspeiseverpflichtungen Aus- speiseverpflichtungen nicht vollständig erfüllen kann und dies nicht zu vertreten hat, werden Ausspeisenetzbetreiber und der Transportkunde insoweit von ihren Leistungspflichten befreitbe- freit.
1. Die Messung an den Ein- und Ausspeisepunkten erfolgt durch den Einspeise- netzbetreiber Einspeisenetzbetreiber oder Ausspeisenetzbetreiber oder einen beauftragten Dienstleister.
2. Die unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxx-xxxxxxx.xxxxxx.xx veröffentlichten Regelungen des Netz- betreibers Netzbetreibers zur Messung an Ein- oder Ausspeisepunkten sind Bestandteil des Ein- oder AusspeisevertragesAusspeisevertra- ges.
3. Der Einbau, der Betrieb und die Wartung der Messeinrichtungen sind Aufgaben des Ein- speisenetzbetreibers bzw. des Ausspeisenetzbetreibers, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist. Ist keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
4. Es ist Aufgabe des Einspeisenetzbetreibers bzw. des Ausspeisenetzbetreibers, die für die Abrechnung relevanten Daten zu erfassen, zu verarbeiten und an den Bilanzkreisnetzbe- treiber sowie den Bilanzkreisverantwortlichen in aggregierter Form weiterzuleiten. Der Aus- speisenetzbetreiber leitet zusätzlich die für die Abrechnung relevanten Daten an den Trans- portkunden je Letztverbraucher weiter.
5. Der Transportkunde kann jederzeit die Überprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichge- setzes verlangen. Die Kosten der Nachprüfung trägt der Einspeisenetzbetreiber bzw. der Ausspeisenetzbetreiber, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen über- schreitet. Der Transportkunde kann auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Netzbetrei- ber zusätzliche Messgeräte zur Überwachung der Entnahme bzw. Einspeisung anbringen.
6. Die Ablesetermine werden vom Netzbetreiber unter Berücksichtigung der Vorgaben der GeLi Gas festgelegt. Fordert der Lieferant oder Netzkunde weitere Ablesungen, so sind die- se dem Netzbetreiber nach dem jeweiligen, auf den Internetseiten des Netzbetreibers veröf- fentlichtem Preisblatt aufgeführten Konditionen gesondert zu vergüten.
7. Solange der Beauftragte des Ausspeisenetzbetreibers die Räume des Anschlussnut-zers nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann oder der Anschlussnutzer der Aufforderung zur Selbstablesung nicht Folge leistet, darf der Ausspeisenetzbetreiber die Entnahme im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder – sofern kein Ableseergebnis vorliegt - diese auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Ver- hältnisse angemessen zu berücksichtigen. Gleiches gilt bei Ausfall oder Manipulation der Messeinrichtung. Falls beim Transportkunden entsprechende Ablesedaten vorliegen, soll der Netzbetreiber diese bei der Abrechnung verwenden, wenn sie rechtzeitig vorliegen und plausibel sind, bevor er Daten aus einer rechnerischen Abgrenzung heranzieht.
8. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtung eine Überschreitung der gesetzlichen Verkehrsfeh- lergrenzen und ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermittelt der Einspeisenetzbetreiber bzw. der Ausspeisenetzbe- treiber die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Wert des durch- schnittlich übergebenen Gases des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Feh- lers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des Vorjahreswertes durch rechnerische Abgrenzung oder Schätzung, soweit aus Parallelmessungen vorhandene Messwerte keine ausreichende Verlässlichkeit bieten.
9. Ansprüche auf Grund von Fehlern der Messeinrichtungen oder der Abrechnung sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sein denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jahre beschränkt.
1. Die für die jeweiligen Ein- und Ausspeisepunkte unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxx-xxxxxx.xx veröffentlichten technischen Anforderungen sind Bestandteil des Ein- und Ausspeisevertrages. Jeder Vertragspartner Ver- tragspartner kann ver- langenverlangen, dass eine unparteiische Stelle die Untersuchung Unter-suchung der Übereinstim- mung Überein- stimmung der Gasbeschaffenheit mit den Anforderungen des Netzbetreibers ge- mäß gemäß Satz 1 vornimmt. Falls sich die Vertragspartner innerhalb eines Monats nach Zugang des Verlangens Verlan- gens beim anderen Vertragspartner nicht über die unparteiische Stelle einigen können, wird die Untersuchung vom Engler- Engler-Bunte-Institut der Universität Karlsruhe durchgeführt. Die Kosten der Untersu- chung Untersuchung trägt bei Bestätigung der Übereinstimmung derjenige VertragspartnerVertrags- partner, der das Verlangen gestellt hat. Ansonsten ist der andere Vertragspartner zur Zahlung Zah- lung verpflichtet.
2. Die technischen Anforderungen bei der Einspeisung von Biogas regelt § 41 f GasNZV.
3. Sofern eine Änderung der technischen Anforderungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher behördli- cher Vorgaben erforderlich ist, wird der Netzbetreiber den Trans- portkunden Transportkunden hierüber so frühzeitig wie unter den gegebenen Umständen mög- lich möglich informieren. Der Netzbetreiber passt den von der Änderung betroffenen jeweiligen Vertrag mit Wirkung zu dem Zeitpunkt an, zu dem die Vorgaben gemäß Satz 1 wirksam werden. Sofern So-fern eine Änderung der technischen Anfor- derungen tech- nischen Anforderungen in Erfüllung der gesetzlichen Kooperationspflichten der Netzbetrei- ber notwendig wird, ist der Netzbetreiber mit einer Frist von 4 Monaten ab ent- sprechender entsprechender Mitteilung an den Transportkunden zur Änderung berechtigt. Sollte die Änderung dazu führenfüh- ren, dass die Nutzung der Kapazitäten und / oder der Vorhalteleistung des Transportkunden beeinträchtigt wird, hat der Trans- portkunde Transportkunde das Recht, den jeweiligen Vertrag zum Zeitpunkt Zeit- punkt des Wirksamwer- dens Wirksam-werdens der Änderung mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Sofern die Information des Netzbetreibers gemäß Satz 1 weniger als vier Monate vor dem Wirksamwerden der Änderung erfolgt, ist der Transportkunde berechtigt, den jeweiligen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen.
4. Abweichend von Ziffer 3 Satz 3 ist der Netzbetreiber zu einer Änderung der Gasbeschaffenheit Gasbeschaf- fenheit oder Druckspezifikation mit einer Vorankündigungsfrist von drei Jahren zum Beginn eines Gaswirtschaftsjahres ohne Zustimmung des Transportkunden berechtigt. Jede Änderung Ände- rung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation ist auf die hiervon betroffenen Ein- und / oder Ausspeise- punkte Ausspeisepunkte beschränkt. Der von der Änderung jeweils betroffene Vertrag ist mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu berichtigen, zu dem die Änderung der Gasbe- schaffenheit Gasbeschaffen- heit oder der Druckspezifikation wirksam wird. Ändert der Netzbetrei- ber Netzbetreiber die Gasbeschaffenheit Gasbeschaffen- heit oder die Druckspezifikation gemäß dieser Ziffer, so ist der Transportkunde berechtigt, den Vertrag für die betreffenden Ein- und / oder Ausspeisepunkte unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation zu kündigen.
5. Stellt ein Transportkunde Anforderungen an die Gasqualität, die über die vertragli- chen Verpflichtungen des Ein-/Ausspeisenetzbetreibers gegenüber dem Transport- kunden, dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer hinausgehen, obliegt es dem Transportkunden selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien Be- trieb von Geräten und Anlagen zu treffen oder entsprechende Vorkehrungen durch den von ihm belieferten Kunden sicherzustellen. § 42 Nichteinhaltung von Gasbeschaffenheit oder Druckspezifikation
1. Entsprechen die von dem Transportkunden am Einspeisepunkt übergebenen Gasmengen Gas-mengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbe- schaffenheit Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 Ziffer 1 (im Folgenden „Off-Spec-Gas“ genannt), ist der Einspeisenetzbetreiber Ein- speisenetzbetreiber berechtigt, die Über- nahme Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Transportkunde hat in diesem Fall unverzüglich seine Nominierung Nominie- rung an diesem Einspeisepunkt entsprechend anzupassen, sowie die weitere Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Einspeisepunkt Einspeise-punkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Netzbetreibers gegenüber dem Transportkunden blei- ben bleiben unberührt.
2. Entsprechen die vom Ausspeisenetzbetreiber am Ausspeisepunkt übergebe- nen Gasmengen übergebenen Gasmen- gen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 Ziffer 1, ist der Transportkunde berechtigt, die Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Ausspeisenetzbetreiber hat in diesem Fall unverzüglich die Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Ausspeise- punkt Ausspei- sepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Transportkunden gegenüber dem Ausspeisenetzbetreiber bleiben unberührt.
3. Im Fall von Reduzierung gemäß den vorstehenden Regelungen müssen zur Vermeidung von Differenzmengen unverzüglich entsprechende Renominie- rungen Renominierungen vorgenommen werdenwer- den.
4. Jeder Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu in- formiereninformieren, wenn er Kenntnis davon erhält, dass Off-Spec-Gas an einem Ein- oder Ausspeisepunkt übergeben Ausspeise-punkt überge- ben wird oder eine Übergabe von Off-Spec-Gas zu erwarten ist.
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Samples: Netzzugangsbedingungen
Technische Bestimmungen. 39 Referenzbrennwert bei Kapazitätsbuchungen in m³/h mt/h / Abrechnungsrele- vanter Abrechnungsrelevanter Brennwert
1. Grundlage für die Umrechnung von Kapazitäten in Energieeinheiten ist der für jeden Ein- oder Ausspeisepunkt im Ein- und / oder Ausspeisevertrag festge- legte festgelegte Referenzbrennwert (H0) in kWh/m3 (Vn), sofern der Transportkunde die- se diese Kapazitäten in m³/h gebucht hat. Der Referenzbrennwert ist insbesondere verbindlich für die Berechnung einer Kapazitätsüberschreitung vorbehaltlich § 46 Ziffer 4 sowie die operative Abwicklung des Bilanzkreises, z.B. für Nomi- nierungen Nominierungen sowie im Rahmen des Bilanzausgleiches.
2. Der Referenzbrennwert wird – sofern möglich – im Internet unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx veröffentlicht xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxx.xx veröf- fentlicht oder auf Anfrage mitgeteilt.
3. Zur Ermittlung der vom Netzbetreiber in Entry-Exit-Netzen tatsächlich am Ein- speisepunkt übernommenen Einspeisepunkt übernom- menen und am Ausspeisepunkt übergebenen Erdgas- mengen Erdgasmengen wird ein nachträglich festgestellter Brennwert (abrechnungsrelevanter Brennwert) zugrunde gelegt.
4. Führt eine Unterschreitung des Referenzbrennwertes in einem vorgelagerten Netz dazu, dass der Ausspeisenetzbetreiber seine aus der gebuchten Vorhal- teleistung Vorhalteleistung folgenden Ausspeiseverpflichtungen nicht vollständig erfüllen kann und dies nicht zu vertreten hat, werden Ausspeisenetzbetreiber und der Transportkunde insoweit von ihren Leistungspflichten befreit.
1. Die Messung an den Ein- und Ausspeisepunkten erfolgt durch den Einspeise- netzbetreiber Einspeisenetzbetreiber oder Ausspeisenetzbetreiber oder einen beauftragten Dienstleister.
2. Die unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxx.xx.xx veröffentlichten Regelungen des Netz- betreibers Netzbetreibers zur Messung Mes- sung an Ein- oder Ausspeisepunkten sind Bestandteil des Ein- oder Ausspeisevertrages.
1. Die für die jeweiligen Ein- und Ausspeisepunkte unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxx.xx veröffentlichten technischen Anforderungen sind Bestandteil des Ein- und Ausspeisevertrages. Jeder Vertragspartner kann ver- langenverlangen, dass eine unparteiische Stelle die Untersuchung der Übereinstim- mung Übereinstimmung der Gasbeschaffenheit Gasbe- schaffenheit mit den Anforderungen des Netzbetreibers ge- mäß gemäß Satz 1 vornimmt. Falls sich die Vertragspartner Ver- tragspartner innerhalb eines Monats nach Zugang des Verlangens beim anderen Vertragspartner nicht über die unparteiische Stelle einigen können, wird die Untersuchung vom Engler- Engler-Bunte-Institut der Universität Karlsruhe durchgeführt. Die Kosten der Untersu- chung Untersuchung trägt bei Bestätigung der Übereinstimmung Überein- stimmung derjenige Vertragspartner, der das Verlangen gestellt hat. Ansonsten ist der andere Vertragspartner Ver- tragspartner zur Zahlung verpflichtet.
2. Die technischen Anforderungen bei der Einspeisung von Biogas regelt § 41 f GasNZV.
3. Sofern eine Änderung der technischen Anforderungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben Vor- gaben erforderlich ist, wird der Netzbetreiber den Trans- portkunden Transportkunden hierüber so frühzeitig wie unter den gegebenen Umständen mög- lich möglich informieren. Der Netzbetreiber passt den von der Änderung betroffenen be- troffenen jeweiligen Vertrag mit Wirkung zu dem Zeitpunkt an, zu dem die Vorgaben gemäß Satz 1 wirksam werden. Sofern eine Änderung der technischen Anfor- derungen Anforderungen in Erfüllung der gesetzlichen Kooperationspflichten der Netzbetrei- ber Netzbetreiber notwendig wird, ist der Netzbetreiber mit einer Frist von 4 Monaten ab ent- sprechender entsprechender Mitteilung an den Transportkunden zur Änderung berechtigt. Sollte die Änderung dazu führen, dass die Nutzung der Kapazitäten und / oder der Vorhalteleistung des Transportkunden Trans- portkunden beeinträchtigt wird, hat der Trans- portkunde Transportkunde das Recht, den jeweiligen Vertrag zum Zeitpunkt Zeit- punkt des Wirksamwer- dens Wirksamwerdens der Änderung mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Sofern die Information des Netzbetreibers gemäß Satz 1 weniger als vier Monate vor dem Wirksamwerden der Änderung erfolgt, ist der Transportkunde berechtigt, den jeweiligen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen.
4. Abweichend von Ziffer 3 Satz 3 ist der Netzbetreiber zu einer Änderung der Gasbeschaffenheit oder Druckspezifikation mit einer Vorankündigungsfrist von drei Jahren zum Beginn eines Gaswirtschaftsjahres Gaswirtschafts- jahres ohne Zustimmung des Transportkunden berechtigt. Jede Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation ist auf die hiervon betroffenen Ein- und / oder Ausspeise- punkte Ausspeisepunkte beschränkt. Der von der Änderung jeweils betroffene Vertrag ist mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu berichtigen, zu dem die Änderung der Gasbe- schaffenheit Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation wirksam wird. Ändert der Netzbetrei- ber Netzbetreiber die Gasbeschaffenheit oder die Druckspezifikation gemäß dieser Ziffer, so ist der Transportkunde berechtigt, den Vertrag für die betreffenden Ein- und / oder Ausspeisepunkte unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation zu kündigen.
1. Entsprechen die von dem Transportkunden am Einspeisepunkt übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbe- schaffenheit Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß ge- mäß § 41 Ziffer 1 (im Folgenden „Off-Spec-Gas“ genannt), ist der Einspeisenetzbetreiber berechtigt, die Über- nahme Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Transportkunde hat in diesem Fall unverzüglich seine Nominierung an diesem Einspeisepunkt entsprechend anzupassen, sowie die weitere Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Einspeisepunkt entsprechend zu reduzierenredu- zieren. Sämtliche Rechte des Netzbetreibers gegenüber dem Transportkunden blei- ben bleiben unberührt.
2. Entsprechen die vom Ausspeisenetzbetreiber am Ausspeisepunkt übergebe- nen übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß ge- mäß § 41 Ziffer 1, ist der Transportkunde berechtigt, die Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Ausspeisenetzbetreiber hat in diesem Fall unverzüglich die Bereitstellung Bereit- stellung des Off-Spec-Gases an diesem Ausspeise- punkt Ausspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Transportkunden gegenüber dem Ausspeisenetzbetreiber bleiben unberührt.
3. Im Fall von Reduzierung gemäß den vorstehenden Regelungen müssen zur Vermeidung von Differenzmengen Diffe- renzmengen unverzüglich entsprechende Renominie- rungen Renominierungen vorgenommen werden.
4. Jeder Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu in- formiereninformieren, wenn er Kenntnis davon erhält, dass Off-Spec-Gas an einem Ein- oder Ausspeisepunkt übergeben wird oder eine Übergabe Über- gabe von Off-Spec-Gas zu erwarten ist.
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Samples: Netzzugangsbedingungen
Technische Bestimmungen. 39 Referenzbrennwert bei Kapazitätsbuchungen in m³/h m3/h / Abrechnungsrele- vanter Anbrechungsrelevanter Brennwert
1. Grundlage für die Umrechnung von Kapazitäten in Energieeinheiten ist der für jeden Ein- oder Ausspeisepunkt im Ein- und / oder Ausspeisevertrag festge- legte Referenzbrennwert festgelegte Referenz- brennwert (H0) in kWh/m3 (Vn), sofern der Transportkunde die- se diese Kapazitäten in m³/h gebucht hat. Der Referenzbrennwert ist insbesondere verbindlich für die Berechnung einer Kapazitätsüberschreitung vorbehaltlich § 46 Ziffer 4 sowie die operative Abwicklung des Bilanzkreises, z.B. für Nomi- nierungen sowie im Rahmen des Bilanzausgleiches.Abwick-
2. Der Referenzbrennwert wird – sofern möglich – im Internet unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx www.stadtwerke- xxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht oder auf Anfrage mitgeteilt.
3. Zur Ermittlung der vom Netzbetreiber in Entry-Exit-Netzen tatsächlich am Ein- speisepunkt Einspeisepunkt übernommenen und am Ausspeisepunkt übergebenen Erdgas- mengen Erdgasmen- gen wird ein nachträglich festgestellter Brennwert (abrechnungsrelevanter Brennwert) zugrunde gelegt.
4. Führt eine Unterschreitung des Referenzbrennwertes in einem vorgelagerten Netz dazu, dass der Ausspeisenetzbetreiber seine aus der gebuchten Vorhal- teleistung folgenden Vorhalteleistung fol- genden Ausspeiseverpflichtungen nicht vollständig erfüllen kann und dies nicht zu vertreten hat, werden Ausspeisenetzbetreiber und der Transportkunde insoweit von ihren Leistungspflichten befreit.
1. Die Messung an den Ein- und Ausspeisepunkten erfolgt durch den Einspeise- netzbetreiber Einspeisenetzbetreiber oder Ausspeisenetzbetreiber oder einen beauftragten DienstleisterDienst- leister.
2. Die unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten bzw. die nachfolgenden Regelungen des Netz- betreibers Netzbetreibers zur Messung an Ein- oder Ausspeisepunkten sind Bestandteil des Ein- oder Ausspeisevertrages.
3. Nachfolgende Ziffern 4 bis 12 setzen grundsätzlich voraus, dass der Netzbe- treiber verantwortlich für die Durchführung von Messstellenbetrieb und/oder Messung ist. Die Rechte des Anschlussnutzers und dritter Messstellenbetreiber und Messdienstleister aus § 21b EnWG und der Messzugangsverordnung vom 17.10.2008 (MessZV) sowie aus hierzu erlassenen vollziehbaren Festlegungen der Regulierungsbehörden bleiben unberührt.
4. Der Einbau, der Betrieb und die Wartung der Messeinrichtungen sowie die Messung der gelieferten Energie sind grundsätzlich Aufgaben des Einspeisenetzbetreibers bzw. des Ausspeisenetzbetreibers; etwaige Rechte des Anschlussnutzers gemäß § 21 b Abs. 2 und 3 EnWG bleiben unberüht.
5. Soweit und solange der Einbau, der Betrieb und die Wartung der Messeinrich- tungen oder die Messung berechtigterweise durch einen Dritten vorgenommen werden, bleibt der Netzbetreiber zum Einbau, zum Betrieb und zur Wartung zu- sätzlicher, eigener Messeinrichtungen sowie zu einer eigenen Messung berech- tigt, es sei denn, dass dies dem Dritten oder dem Anschlussnehmer bzw. - nutzer unzumutbar ist. Im Falle des Satzes 1 sind die Messwerte des Dritten ab- rechnungsrelevant; Einbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtungen des Netzbetreibers sowie die durch ihn vorgenommene Messung erfolgen in diesem Fall auf Kosten des Netzbetreibers.
6. Es ist Aufgabe des Einspeisenetzbetreibers bzw. des Ausspeisenetzbetreibers, die für die Abrechnung relevanten Daten durch Messeinrichtungen, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen und einen einwandfreien Messstellenbetrieb und eine einwandfreie Messung gewährleisten, zu erfassen, zu verarbeiten und an den Bilanzkreisnetzbetreiber sowie den Bilanzkreisver- antwortlichen in aggregierter Form weiterzuleiten. Der Ausspeisenetzbetreiber leitet zusätzlich die für die Abrechnung relevanten Daten an den Transportkun- den je Letztverbraucher weiter.
7. Der Transportkunde kann jederzeit die Überprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung nach § 32 Abs. 1, 1a und 3 der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt durch Artikel 3 § 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, durch eine Eichbe- hörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Transportkunde den Antrag auf Nachprüfung nicht bei dem Netzbetreiber, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Nachprüfung trägt der Einspeisenetzbetreiber bzw. der Ausspeisenetzbetreiber, falls die Befundprüfung ergibt, dass das Messgerät nicht verwendet werden darf, sonst der Transportkunde. Die sonsti- gen Möglichkeiten zur Durchführung einer Befundprüfung nach § 32 Abs. 2 der Eichordnung bleiben unberührt.
8. Der Transportkunde kann mit Einverständnis des Anschlussnutzers und des Anschlussnehmers auf eigene Kosten zusätzliche Messgeräte zur Überwa- chung der Entnahme bzw. Einspeisung installieren. Die Parteien werden sich hinsichtlich der technischen Vorgaben für das Messgerät abstimmen, insbe- sondere um sicherzustellen, dass andere technische Geräte oder Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter nicht gestört werden.
9. Die Ablesetermine werden vom Netzbetreiber unter Berücksichtigung der Vor- gaben der GeLi Gas festgelegt. Fordert der Transportkunde oder Netzkunde weitere Ablesungen oder sind diese nach § 38b GasNZV i.V.m. § 40 Abs. 2 EnWG erforderlich, so sind diese dem Netzbetreiber nach dem jeweiligen, auf den Internetseiten des Netzbetreibers veröffentlichtem Preisblatt aufgeführten Konditionen gesondert zu vergüten.
10. Solange der Beauftragte des Ausspeisenetzbetreibers die Räume des An- schlussnutzers nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann oder der An- schlussnutzer der Aufforderung zur Selbstablesung nicht Folge leistet, darf der Ausspeisenetzbetreiber die Entnahme im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder – sofern kein Ableseergebnis vorliegt - diese auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse an- gemessen zu berücksichtigen. Gleiches gilt bei Ausfall oder Manipulation der Messeinrichtung. Falls beim Transportkunden entsprechende Ablesedaten vor- liegen, soll der Netzbetreiber diese bei der Abrechnung verwenden, wenn sie rechtzeitig vorliegen und plausibel sind, bevor er Daten aus einer rechneri- schen Abgrenzung heranzieht.
11. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtung eine Überschreitung der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen und ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzu- stellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermittelt der Einspeisenetzbetreiber bzw. der Ausspeisenetzbetreiber die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Wert des durchschnittlich über- gebenen Gases des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des Vorjahreswertes durch rechnerische Abgrenzung oder Schätzung, soweit aus Parallelmessungen vor- handene Messwerte keine ausreichende Verlässlichkeit bieten.
12. Ansprüche auf Grund von Fehlern der Messeinrichtungen oder der Abrechnung sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum be- schränkt, es sein denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jahre beschränkt. § 41 Technische Anforderungen
1. Die für die jeweiligen Ein- und Ausspeisepunkte unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx www.stadtwerke- xxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten technischen Anforderungen sind Bestandteil des Ein- und Ausspeisevertrages. Jeder Vertragspartner kann ver- langenverlangen, dass eine unparteiische unpartei- ische Stelle die Untersuchung der Übereinstim- mung Übereinstimmung der Gasbeschaffenheit mit den Anforderungen des Netzbetreibers ge- mäß gemäß Satz 1 vornimmt. Falls sich die Vertragspartner Vertrags- partner innerhalb eines Monats nach Zugang des Verlangens beim anderen Vertragspartner Ver- tragspartner nicht über die unparteiische Stelle einigen können, wird die Untersuchung Untersu- chung vom Engler- Engler-Bunte-Institut der Universität Karlsruhe durchgeführt. Die Kosten der Untersu- chung Untersuchung trägt bei Bestätigung der Übereinstimmung derjenige VertragspartnerVertrags- partner, der das Verlangen gestellt hat. Ansonsten ist der andere Vertragspartner zur Zahlung verpflichtet.
2. Die technischen Anforderungen bei der Einspeisung von Biogas regelt § 41 f GasNZV.
3. Sofern eine Änderung der technischen Anforderungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben erforderlich ist, wird der Netzbetreiber den Trans- portkunden Transportkunden hierüber so frühzeitig wie unter den gegebenen Umständen mög- lich möglich informieren. Der Netzbetreiber passt den von der Änderung betroffenen jeweiligen Vertrag mit Wirkung Wir- kung zu dem Zeitpunkt an, zu dem die Vorgaben gemäß Satz 1 wirksam werden. Sofern So- fern eine Änderung der technischen Anfor- derungen Anforderungen in Erfüllung der gesetzlichen Kooperationspflichten der Netzbetrei- ber Netzbetreiber notwendig wird, ist der Netzbetreiber mit einer ei- ner Frist von 4 Monaten ab ent- sprechender entsprechender Mitteilung an den Transportkunden zur Änderung berechtigt. Sollte die Änderung dazu führen, dass die Nutzung der Kapazitäten Kapazi- täten und / oder der Vorhalteleistung des Transportkunden beeinträchtigt wird, hat der Trans- portkunde Transportkunde das Recht, den jeweiligen Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens Wirksam- werdens der Änderung mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Sofern die Information In- formation des Netzbetreibers gemäß Satz 1 weniger als vier Monate vor dem Wirksamwerden Wirk- samwerden der Änderung erfolgt, ist der Transportkunde berechtigt, den jeweiligen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens Wirksamwerdens der Änderung Ände- rung zu kündigen.
4. Abweichend von Ziffer 3 Satz 3 ist der Netzbetreiber zu einer Änderung der Gasbeschaffenheit Gasbe- schaffenheit oder Druckspezifikation mit einer Vorankündigungsfrist von drei Jahren zum Beginn eines Gaswirtschaftsjahres ohne Zustimmung des Transportkunden berechtigtbe- rechtigt. Jede Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation ist auf die hiervon betroffenen Ein- und / oder Ausspeise- punkte Ausspeisepunkte beschränkt. Der von der Änderung Ände- rung jeweils betroffene Vertrag ist mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu berichtigen, zu dem die Änderung der Gasbe- schaffenheit Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation wirksam wird. Ändert der Netzbetrei- ber Netzbetreiber die Gasbeschaffenheit oder die Druckspezifikation gemäß dieser Ziffer, so ist der Transportkunde berechtigt, den Vertrag für die betreffenden Ein- und / oder Ausspeisepunkte unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation zu kündigen.
5. Stellt ein Transportkunde Anforderungen an die Gasqualität, die über die ver- traglichen Verpflichtungen des Ein-/Ausspeisenetzbetreibers gegenüber dem Transportkunden, dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer hinausgehen, obliegt es dem Transportkunden selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb von Geräten und Anlagen zu treffen oder entsprechende Vorkehrungen durch den von ihm belieferten Kunden sicherzustellen. § 42 Nichteinhaltung von Gasbeschaffenheit oder Druckspezifikation
1. Entsprechen die von dem Transportkunden am Einspeisepunkt übergebenen Gasmengen Gas- mengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbe- schaffenheit Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 Ziffer 1 (im Folgenden „Off-Spec-Gas“ genanntge- nannt), ist der Einspeisenetzbetreiber berechtigt, die Über- nahme Übernahme des Off-Spec-Spec- Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Transportkunde hat in diesem Fall unverzüglich seine Nominierung an diesem Einspeisepunkt entsprechend anzupassenanzu- passen, sowie die weitere Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Einspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Netzbetreibers gegenüber dem Transportkunden blei- ben bleiben unberührt.
2. Entsprechen die vom Ausspeisenetzbetreiber am Ausspeisepunkt übergebe- nen übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbeschaffenheit Gasbeschaf- fenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 Ziffer 1, ist der Transportkunde berechtigtbe- rechtigt, die Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptierenakzeptie- ren. Der Ausspeisenetzbetreiber hat in diesem Fall unverzüglich die Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Ausspeise- punkt Ausspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Sämtli- che Rechte des Transportkunden gegenüber dem Ausspeisenetzbetreiber bleiben unberührt.
3. Im Fall von Reduzierung gemäß den vorstehenden Regelungen müssen zur Vermeidung Vermei- dung von Differenzmengen unverzüglich entsprechende Renominie- rungen vorgenommen Renominierungen vorge- nommen werden.
4. Jeder Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu in- formiereninformieren, wenn er Kenntnis davon erhält, dass Off-Spec-Gas an einem Ein- oder Ausspeisepunkt Ausspeise- punkt übergeben wird oder eine Übergabe von Off-Spec-Gas zu erwarten ist.
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Samples: Netzzugangsbedingungen Gas
Technische Bestimmungen. 39 Referenzbrennwert bei Kapazitätsbuchungen in m³/h / Abrechnungsrele- vanter Abrechnungsrelevanter Brennwert
1. Grundlage für die Umrechnung von Kapazitäten in Energieeinheiten ist der für jeden Ein- oder Ausspeisepunkt im Ein- und / oder Ausspeisevertrag festge- legte festgelegte Referenzbrennwert (H0) in kWh/m3 (Vn), sofern der Transportkunde die- se diese Kapazitäten in m³/h gebucht hat. Der Referenzbrennwert ist insbesondere verbindlich für die Berechnung einer Kapazitätsüberschreitung vorbehaltlich § 46 Ziffer 4 sowie die operative Abwicklung des Bilanzkreises, z.B. für Nomi- nierungen Nominierungen sowie im Rahmen des Bilanzausgleiches.
2. Der Referenzbrennwert wird – sofern möglich – im Internet unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx www.svs- xxxxxxx.xx veröffentlicht oder auf Anfrage mitgeteilt.
3. Zur Ermittlung der vom Netzbetreiber in Entry-Exit-Netzen tatsächlich am Ein- speisepunkt Einspeisepunkt übernommenen und am Ausspeisepunkt übergebenen Erdgas- mengen Erdgasmengen wird ein nachträglich festgestellter Brennwert (abrechnungsrelevanter Brennwert) zugrunde gelegt.
4. Führt eine Unterschreitung des Referenzbrennwertes in einem vorgelagerten Netz dazu, dass der Ausspeisenetzbetreiber seine aus der gebuchten Vorhal- teleistung Vorhalteleistung folgenden Ausspeiseverpflichtungen nicht vollständig erfüllen kann und dies nicht zu vertreten hat, werden Ausspeisenetzbetreiber und der Transportkunde insoweit von ihren Leistungspflichten befreit.
1. Die Messung an den Ein- und Ausspeisepunkten erfolgt durch den Einspeise- netzbetreiber Einspeisenetzbetreiber oder Ausspeisenetzbetreiber oder einen beauftragten Dienstleister.
2. Die unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxx-xxxxxxx.xx veröffentlichten Regelungen des Netz- betreibers Netzbetreibers zur Messung an Ein- oder Ausspeisepunkten sind Bestandteil des Ein- oder Ausspeisevertrages.
1. Die für die jeweiligen Ein- und Ausspeisepunkte unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxx-xxxxxxx.xx veröffentlichten technischen Anforderungen sind Bestandteil des Ein- und Ausspeisevertrages. Jeder Vertragspartner kann ver- langenverlangen, dass eine unparteiische Stelle die Untersuchung der Übereinstim- mung Übereinstimmung der Gasbeschaffenheit mit den Anforderungen des Netzbetreibers ge- mäß gemäß Satz 1 vornimmt. Falls sich die Vertragspartner innerhalb eines Monats nach Zugang des Verlangens beim anderen Vertragspartner nicht über die unparteiische Stelle einigen können, wird die Untersuchung vom Engler- Engler-Bunte-Institut der Universität Karlsruhe durchgeführt. Die Kosten der Untersu- chung Untersuchung trägt bei Bestätigung der Übereinstimmung derjenige Vertragspartner, der das Verlangen gestellt hat. Ansonsten ist der andere Vertragspartner zur Zahlung verpflichtet.
2. Die technischen Anforderungen bei der Einspeisung von Biogas regelt § 41 f GasNZV.
3. Sofern eine Änderung der technischen Anforderungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben erforderlich ist, wird der Netzbetreiber den Trans- portkunden Transportkunden hierüber so frühzeitig wie unter den gegebenen Umständen mög- lich möglich informieren. Der Netzbetreiber passt den von der Änderung betroffenen jeweiligen Vertrag mit Wirkung zu dem Zeitpunkt an, zu dem die Vorgaben gemäß Satz 1 wirksam werden. Sofern eine Änderung der technischen Anfor- derungen Anforderungen in Erfüllung der gesetzlichen Kooperationspflichten der Netzbetrei- ber Netzbetreiber notwendig wird, ist der Netzbetreiber mit einer Frist von 4 Monaten ab ent- sprechender entsprechender Mitteilung an den Transportkunden zur Änderung berechtigt. Sollte die Änderung dazu führen, dass die Nutzung der Kapazitäten und / oder der Vorhalteleistung des Transportkunden beeinträchtigt wird, hat der Trans- portkunde Transportkunde das Recht, den jeweiligen Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens Wirksamwerdens der Änderung mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Sofern die Information des Netzbetreibers gemäß Satz 1 weniger als vier Monate vor dem Wirksamwerden der Änderung erfolgt, ist der Transportkunde berechtigt, den jeweiligen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen.
4. Abweichend von Ziffer 3 Satz 3 ist der Netzbetreiber zu einer Änderung der Gasbeschaffenheit oder Druckspezifikation mit einer Vorankündigungsfrist von drei Jahren zum Beginn eines Gaswirtschaftsjahres ohne Zustimmung des Transportkunden berechtigt. Jede Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation ist auf die hiervon betroffenen Ein- und / oder Ausspeise- punkte Ausspeisepunkte beschränkt. Der von der Änderung jeweils betroffene Vertrag ist mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu berichtigen, zu dem die Änderung der Gasbe- schaffenheit Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation wirksam wird. Ändert der Netzbetrei- ber Netzbetreiber die Gasbeschaffenheit oder die Druckspezifikation gemäß dieser Ziffer, so ist der Transportkunde berechtigt, den Vertrag für die betreffenden Ein- und / oder Ausspeisepunkte unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation zu kündigen.
1. Entsprechen die von dem Transportkunden am Einspeisepunkt übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbe- schaffenheit Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 Ziffer 1 (im Folgenden „Off-Spec-Gas“ genannt), ist der Einspeisenetzbetreiber berechtigt, die Über- nahme Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Transportkunde hat in diesem Fall unverzüglich seine Nominierung an diesem Einspeisepunkt entsprechend anzupassen, sowie die weitere Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Einspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Netzbetreibers gegenüber dem Transportkunden blei- ben bleiben unberührt.
2. Entsprechen die vom Ausspeisenetzbetreiber am Ausspeisepunkt übergebe- nen übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 Ziffer 1, ist der Transportkunde berechtigt, die Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Ausspeisenetzbetreiber hat in diesem Fall unverzüglich die Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Ausspeise- punkt Ausspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Transportkunden gegenüber dem Ausspeisenetzbetreiber bleiben unberührt.
3. Im Fall von Reduzierung gemäß den vorstehenden Regelungen müssen zur Vermeidung von Differenzmengen unverzüglich entsprechende Renominie- rungen Renominierungen vorgenommen werden.
4. Jeder Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu in- formiereninformieren, wenn er Kenntnis davon erhält, dass Off-Spec-Gas an einem Ein- oder Ausspeisepunkt übergeben wird oder eine Übergabe von Off-Spec-Gas zu erwarten ist.
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Samples: Netzzugangsbedingungen
Technische Bestimmungen. 39 Referenzbrennwert bei Kapazitätsbuchungen in m³/h / Abrechnungsrele- vanter Abrechnungsre- levanter Brennwert
1. Grundlage für die Umrechnung von Kapazitäten in Energieeinheiten ist der für jeden Ein- oder Ausspeisepunkt im Ein- und / oder Ausspeisevertrag festge- legte Referenzbrennwert (H0) in kWh/m3 (Vn), sofern der Transportkunde die- se Kapazitäten in m³/h gebucht hat. Der Referenzbrennwert ist insbesondere verbindlich für die Berechnung einer Kapazitätsüberschreitung vorbehaltlich § 46 Ziffer 4 sowie die operative Abwicklung des Bilanzkreises, z.B. für Nomi- nierungen sowie im Rahmen des Bilanzausgleiches.
2. Der Referenzbrennwert wird – sofern möglich – im Internet unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx www.lsw- xxxx.xx veröffentlicht oder auf Anfrage mitgeteilt.
3. Zur Ermittlung der vom Netzbetreiber in Entry-Exit-Netzen tatsächlich am Ein- speisepunkt übernommenen und am Ausspeisepunkt übergebenen Erdgas- mengen wird ein nachträglich festgestellter Brennwert (abrechnungsrelevanter Brennwert) zugrunde gelegt.
4. Führt eine Unterschreitung des Referenzbrennwertes in einem vorgelagerten Netz dazu, dass der Ausspeisenetzbetreiber seine aus der gebuchten Vorhal- teleistung folgenden Ausspeiseverpflichtungen nicht vollständig erfüllen kann und dies nicht zu vertreten hat, werden Ausspeisenetzbetreiber und der Transportkunde insoweit von ihren Leistungspflichten befreit.
1. Die Messung an den Ein- und Ausspeisepunkten erfolgt durch den Einspeise- netzbetreiber oder Ausspeisenetzbetreiber oder einen beauftragten DienstleisterDienstleis- ter.
2. Die unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxx-xxxx.xx veröffentlichten Regelungen des Netz- betreibers Netzbetreibers zur Messung an Ein- oder Ausspeisepunkten sind Bestandteil des Ein- oder Ausspeisevertrages.
1. Die für die jeweiligen Ein- und Ausspeisepunkte unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx veröffentlichten xxx.xxx-xxxx.xx veröf- fentlichten technischen Anforderungen sind Bestandteil des Ein- und AusspeisevertragesAusspei- severtrages. Jeder Vertragspartner kann ver- langenverlangen, dass eine unparteiische Stelle die Untersuchung der Übereinstim- mung Übereinstimmung der Gasbeschaffenheit mit den Anforderungen des Netzbetreibers ge- mäß gemäß Satz 1 vornimmt. Falls sich die Vertragspartner Ver- tragspartner innerhalb eines Monats nach Zugang des Verlangens beim anderen ande- ren Vertragspartner nicht über die unparteiische Stelle einigen können, wird die Untersuchung vom Engler- Engler-Bunte-Institut der Universität Karlsruhe durchgeführtdurch- geführt. Die Kosten der Untersu- chung Untersuchung trägt bei Bestätigung der Übereinstimmung Übereinstim- mung derjenige Vertragspartner, der das Verlangen gestellt hat. Ansonsten ist der andere Vertragspartner zur Zahlung verpflichtet.
2. Die technischen Anforderungen bei der Einspeisung von Biogas regelt § 41 f GasNZV.
3. Sofern eine Änderung der technischen Anforderungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben erforderlich ist, wird der Netzbetreiber den Trans- portkunden hierüber so frühzeitig wie unter den gegebenen Umständen mög- lich informieren. Der Netzbetreiber passt den von der Änderung betroffenen jeweiligen Vertrag mit Wirkung zu dem Zeitpunkt an, zu dem die Vorgaben gemäß Satz 1 wirksam werden. Sofern eine Änderung der technischen Anfor- derungen in Erfüllung der gesetzlichen Kooperationspflichten der Netzbetrei- ber notwendig wird, ist der Netzbetreiber mit einer Frist von 4 Monaten ab ent- sprechender Mitteilung an den Transportkunden zur Änderung berechtigt. Sollte die Änderung dazu führen, dass die Nutzung der Kapazitäten und / oder der Vorhalteleistung des Transportkunden beeinträchtigt wird, hat der Trans- portkunde das Recht, den jeweiligen Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens der Änderung mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Sofern die Information des Netzbetreibers gemäß Satz 1 weniger als vier Monate vor dem Wirksamwerden der Änderung erfolgt, ist der Transportkunde berechtigt, den jeweiligen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens der Änderung zu kündigen.
4. Abweichend von Ziffer 3 Satz 3 ist der Netzbetreiber zu einer Änderung der Gasbeschaffenheit oder Druckspezifikation mit einer Vorankündigungsfrist von drei Jahren zum Beginn eines Gaswirtschaftsjahres ohne Zustimmung des Transportkunden berechtigt. Jede Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation ist auf die hiervon betroffenen Ein- und / oder Ausspeise- punkte beschränkt. Der von der Änderung jeweils betroffene Vertrag ist mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu berichtigen, zu dem die Änderung der Gasbe- schaffenheit oder der Druckspezifikation wirksam wird. Ändert der Netzbetrei- ber die Gasbeschaffenheit oder die Druckspezifikation gemäß dieser Ziffer, so ist der Transportkunde berechtigt, den Vertrag für die betreffenden Ein- und / oder Ausspeisepunkte unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation zu kündigen.
1. Entsprechen die von dem Transportkunden am Einspeisepunkt übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbe- schaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 Ziffer 1 (im Folgenden „Off-Spec-Gas“ genannt), ist der Einspeisenetzbetreiber berechtigt, die Über- nahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Transportkunde hat in diesem Fall unverzüglich seine Nominierung an diesem Einspeisepunkt entsprechend anzupassen, sowie die weitere Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Einspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Netzbetreibers gegenüber dem Transportkunden blei- ben unberührt.
2. Entsprechen die vom Ausspeisenetzbetreiber am Ausspeisepunkt übergebe- nen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 Ziffer 1, ist der Transportkunde berechtigt, die Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Ausspeisenetzbetreiber hat in diesem Fall unverzüglich die Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Ausspeise- punkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Transportkunden gegenüber dem Ausspeisenetzbetreiber bleiben unberührt.
3. Im Fall von Reduzierung gemäß den vorstehenden Regelungen müssen zur Vermeidung von Differenzmengen unverzüglich entsprechende Renominie- rungen vorgenommen werden.
4. Jeder Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu in- formieren, wenn er Kenntnis davon erhält, dass Off-Spec-Gas an einem Ein- oder Ausspeisepunkt übergeben wird oder eine Übergabe von Off-Spec-Gas zu erwarten ist.
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Samples: Netzzugangsbedingungen Gas
Technische Bestimmungen. 39 34 Referenzbrennwert bei Kapazitätsbuchungen in m³/h / Abrechnungsrele- vanter Brennwert
1. Grundlage für die Umrechnung von Kapazitäten in Energieeinheiten ist der für jeden Ein- oder Ausspeisepunkt im Ein- und / oder Ausspeisevertrag festge- legte Referenzbrennwert (H0) in kWh/m3 (Vn), sofern der Transportkunde die- se Kapazitäten in m³/h gebucht hat. Der Referenzbrennwert ist insbesondere verbindlich für die Berechnung einer Kapazitätsüberschreitung vorbehaltlich § 46 41 Ziffer 4 sowie die operative Abwicklung des Bilanzkreises, z.B. für Nomi- nierungen sowie im Rahmen des BilanzausgleichesBilanzausgleiches mit Ausnahme der Endab- rechnung von Differenzmengen gemäß § 25.
2. Der Referenzbrennwert wird – sofern möglich – im Internet unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxxxxxxx.xx veröffentlicht oder auf Anfrage mitgeteilt.
3. Zur Ermittlung der vom Netzbetreiber in Entry-Exit-Netzen tatsächlich am Ein- speisepunkt übernommenen Einspeisepunkt über- nommenen und am Ausspeisepunkt übergebenen Erdgas- mengen Erdgasmengen wird ein nachträglich festgestellter Brennwert (abrechnungsrelevanter Brennwert) zugrunde zu- grunde gelegt.
4. Führt eine Unterschreitung des Referenzbrennwertes in einem vorgelagerten Netz dazu, dass der Ausspeisenetzbetreiber seine aus der gebuchten Vorhal- teleistung folgenden Ausspeiseverpflichtungen nicht vollständig erfüllen kann und dies nicht zu vertreten hat, werden Ausspeisenetzbetreiber und der Transportkunde insoweit von ihren Leistungspflichten befreit.
1. Die Messung an den Ein- und Ausspeisepunkten erfolgt durch den Einspeise- netzbetreiber Einspeisenetzbetreiber oder Ausspeisenetzbetreiber oder einen beauftragten Dienstleister.
2. Die unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxxxxxxx.xx veröffentlichten Regelungen des Netz- betreibers Netzbetreibers zur Messung an Ein- oder Ausspeisepunkten sind Bestandteil des Ein- oder Ausspeisevertrages.
1. Die für die jeweiligen Ein- und Ausspeisepunkte unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx veröffentlichten xxx.xxxxxxxx.xx ver- öffentlichten technischen Anforderungen sind Bestandteil des Ein- und AusspeisevertragesAus- speisevertrages. Jeder Vertragspartner kann ver- langenverlangen, dass eine unparteiische unpartei- ische Stelle die Untersuchung der Übereinstim- mung Übereinstimmung der Gasbeschaffenheit mit den Anforderungen des Netzbetreibers ge- mäß gemäß Satz 1 vornimmt. Falls sich die Vertragspartner innerhalb eines Monats nach Zugang des Verlangens beim anderen Vertragspartner nicht über die unparteiische Stelle einigen könnenkön- nen, wird die Untersuchung vom Engler- Engler-Bunte-Institut der Universität Karlsruhe Karlsru- he durchgeführt. Die Kosten der Untersu- chung Untersuchung trägt bei Bestätigung der Übereinstimmung derjenige Vertragspartner, der das Verlangen gestellt hat. Ansonsten ist der andere Vertragspartner zur Zahlung verpflichtet.
2. Die technischen Anforderungen bei der Einspeisung von Biogas regelt § 41 f GasNZV.
3. Sofern eine Änderung der technischen Anforderungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben erforderlich ist, wird der Netzbetreiber den Trans- portkunden hierüber so frühzeitig wie unter den gegebenen Umständen mög- lich informieren. Der Netzbetreiber passt den von der Änderung betroffenen jeweiligen Vertrag mit Wirkung zu dem Zeitpunkt an, zu dem die Vorgaben gemäß Satz 1 wirksam werden. Sofern eine Änderung der technischen Anfor- derungen in Erfüllung der gesetzlichen Kooperationspflichten der Netzbetrei- ber notwendig wird, ist der Netzbetreiber mit einer Frist von 4 Monaten ab ent- sprechender Mitteilung an den Transportkunden zur Änderung berechtigt. Sollte Soll- te die Änderung dazu führen, dass die Nutzung der Kapazitäten und / oder der Vorhalteleistung des Transportkunden beeinträchtigt wird, hat der Trans- portkunde Transport- kunde das Recht, den jeweiligen Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens Wirksamwerdens der Änderung mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Sofern die Information Infor- mation des Netzbetreibers gemäß Satz 1 weniger als vier Monate vor dem Wirksamwerden der Änderung erfolgt, ist der Transportkunde berechtigt, den jeweiligen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens Wirksam- werdens der Änderung zu kündigen.
43. Abweichend von Ziffer 3 2 Satz 3 ist der Netzbetreiber zu einer Änderung der Gasbeschaffenheit oder Druckspezifikation mit einer Vorankündigungsfrist von drei Jahren zum Beginn eines Gaswirtschaftsjahres ohne Zustimmung des Transportkunden berechtigt. Jede Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation ist auf die hiervon betroffenen Ein- und / oder Ausspeise- punkte beschränkt. Der von der Änderung jeweils betroffene Vertrag ist mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu berichtigen, zu dem die Änderung der Gasbe- schaffenheit oder der Druckspezifikation wirksam wird. Ändert der Netzbetrei- ber die Gasbeschaffenheit oder die Druckspezifikation gemäß dieser Ziffer, so ist der Transportkunde berechtigt, den Vertrag für die betreffenden Ein- und / oder Ausspeisepunkte unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation zu kündigen.
1. Entsprechen die von dem Transportkunden am Einspeisepunkt übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbe- schaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 36 Ziffer 1 (im Folgenden „Off-Spec-Gas“ genannt), ist der Einspeisenetzbetreiber berechtigt, die Über- nahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Transportkunde hat in diesem Fall unverzüglich seine Nominierung an diesem Einspeisepunkt entsprechend anzupassen, sowie die weitere Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Einspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Netzbetreibers gegenüber dem Transportkunden blei- ben unberührt.
2. Entsprechen die vom Ausspeisenetzbetreiber am Ausspeisepunkt übergebe- nen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 36 Ziffer 1, ist der Transportkunde berechtigt, die Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Ausspeisenetzbetreiber hat in diesem Fall unverzüglich die Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Ausspeise- punkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Transportkunden gegenüber dem Ausspeisenetzbetreiber bleiben unberührt.
3. Im Fall von Reduzierung gemäß den vorstehenden Regelungen müssen zur Vermeidung von Differenzmengen unverzüglich entsprechende Renominie- rungen Renominierungen vorgenommen werden.
4. Jeder Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu in- formieren, wenn er Kenntnis davon erhält, dass Off-Spec-Gas an einem Ein- oder Ausspeisepunkt übergeben wird oder eine Übergabe von Off-Spec-Gas zu erwarten ist.
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Samples: Netzzugangsbedingungen
Technische Bestimmungen. 39 Referenzbrennwert bei Kapazitätsbuchungen in m³/h / Abrechnungsrele- vanter Abrechnungsrelevanter Brennwert
1. Grundlage für die Umrechnung von Kapazitäten in Energieeinheiten ist der für jeden Ein- oder Ausspeisepunkt im Ein- und / und/oder Ausspeisevertrag festge- legte Referenzbrennwert festgelegte Referenz- brennwert (H0) in kWh/m3 (Vn), sofern der Transportkunde die- se diese Kapazitäten in m³/h gebucht hat. Der Referenzbrennwert ist insbesondere verbindlich für die Berechnung einer Kapazitätsüberschreitung vorbehaltlich § 46 Ziffer 4 sowie die operative Abwicklung des Bilanzkreises, z.z. B. für Nomi- nierungen Nominierungen sowie im Rahmen des Bilanzausgleiches.
2. Der Referenzbrennwert wird – sofern möglich – im Internet unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xx veröffentlicht oder auf Anfrage mitgeteilt.
3. Zur Ermittlung der vom Netzbetreiber in Entry-Exit-Netzen tatsächlich am Ein- speisepunkt Einspeise- punkt übernommenen und am Ausspeisepunkt übergebenen Erdgas- mengen Erdgasmengen wird ein nachträglich festgestellter Brennwert (abrechnungsrelevanter Brennwert) zugrunde gelegt.
4. Führt eine Unterschreitung des Referenzbrennwertes in einem vorgelagerten Netz dazu, dass der Ausspeisenetzbetreiber seine aus der gebuchten Vorhal- teleistung Vorhalteleistung folgenden Ausspeiseverpflichtungen nicht vollständig erfüllen kann und dies nicht zu vertreten hat, werden Ausspeisenetzbetreiber und der Transportkunde insoweit von ihren Leistungspflichten befreit.
1. Die Messung an den Ein- und Ausspeisepunkten erfolgt durch den Einspeise- netzbetreiber Einspeisenetzbe treiber oder Ausspeisenetzbetreiber oder einen beauftragten Dienstleister.
2. Die unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Regelungen des Netz- betreibers Netzbe treibers zur Messung an Ein- oder Ausspeisepunkten sind Bestandteil des Ein- oder Ausspeisevertrages.
1. Die für die jeweiligen Ein- und Ausspeisepunkte unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xx veröffentlichten technischen Anforderungen sind Bestandteil des Ein- und AusspeisevertragesAusspei severtrages. Jeder Vertragspartner kann ver- langenverlangen, dass eine unparteiische Stelle die Untersuchung der Übereinstim- mung Übereinstimmung der Gasbeschaffenheit mit den Anforderungen Anforderun gen des Netzbetreibers ge- mäß gemäß Satz 1 vornimmt. Falls sich die Vertragspartner innerhalb in nerhalb eines Monats nach Zugang des Verlangens beim anderen Vertragspartner nicht über die unparteiische Stelle einigen können, wird die Untersuchung vom Engler- Eng- ler-Bunte-Institut der Universität Karlsruhe durchgeführt. Die Kosten der Untersu- chung Untersuch ung trägt bei Bestätigung der Übereinstimmung derjenige Vertragspartner, der das Verlangen gestellt hat. Ansonsten ist der andere Vertragspartner zur Zahlung verpflichtet.
2. Die technischen Anforderungen bei der Einspeisung von Biogas regelt § 41 f GasNZV.
3. Sofern eine Änderung der technischen Anforderungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben erforderlich ist, wird der Netzbetreiber den Trans- portkunden Transportkunden hierüber so frühzeitig wie unter den gegebenen Umständen mög- lich möglich informieren. Der Netzbetreiber passt den von der Änderung betroffenen jeweiligen Vertrag mit Wirkung Wirk- ung zu dem Zeitpunkt an, zu dem die Vorgaben gemäß Satz 1 wirksam werden. Sofern eine Änderung der technischen Anfor- derungen Anforderungen in Erfüllung der gesetzlichen Kooperationspflichten der Netzbetrei- ber Netzbetreiber notwendig wird, ist der Netzbetreiber mit einer Frist von 4 Monaten ab ent- sprechender entsprechender Mitteilung an den Transportkunden zur Änderung berechtigt. Sollte die Änderung dazu führen, dass die Nutzung der Kapazitäten und / und/oder der Vorhalteleistung des Transportkunden beeinträchtigt wird, hat der Trans- portkunde Transportkunde das Recht, den jeweiligen Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens Wirksamwerdens der Änderung mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Sofern die Information des Netzbetreibers gemäß Satz 1 weniger als vier Monate vor dem Wirksamwerden der Änderung erfolgt, ist der Transportkunde berechtigt, den jeweiligen jeweili gen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen.
4. Abweichend von Ziffer 3 Satz 3 ist der Netzbetreiber zu einer Änderung der Gasbeschaffenheit Gasbes chaffenheit oder Druckspezifikation mit einer Vorankündigungsfrist von drei Jahren zum Beginn eines Gaswirtschaftsjahres ohne Zustimmung des Transportkunden Transport kunden berechtigt. Jede Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation Druckspezifika tion ist auf die hiervon betroffenen Ein- und / und/oder Ausspeise- punkte Ausspeisepunkte beschränkt. Der von der Änderung jeweils betroffene Vertrag ist mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu berichtigen, zu dem die Änderung der Gasbe- schaffenheit Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation wirksam Wirksam wird. Ändert der Netzbetrei- ber Netzbetreiber die Gasbeschaffenheit oder die Druckspezifikation Druckspezi- fikation gemäß dieser Ziffer, so ist der Transportkunde berechtigt, den Vertrag für die betreffenden Ein- und / und/oder Ausspeisepunkte unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Gasbeschaffenheit Gasbeschaf fenheit oder der Druckspezifikation zu kündigen.
1. Entsprechen die von dem Transportkunden am Einspeisepunkt übergebenen Gasmengen Gas mengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbe- schaffenheit Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 Ziffer 1 (im Folgenden „Off-Off- Spec-Gas“ genanntgen- annt), ist der Einspeisenetzbetreiber berechtigt, die Über- nahme Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Transportkunde hat in diesem Fall unverzüglich seine Nominierung an diesem Einspeisepunkt entsprechend anzupassen, sowie die weitere Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Einspeisepunkt entsprechend ent- sprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Netzbetreibers gegenüber dem Transportkunden blei- ben bleiben unberührt.
2. Entsprechen die vom Ausspeisenetzbetreiber am Ausspeisepunkt übergebe- nen Gasmengen übergebenen Gas- mengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 Ziffer 1, ist der Transportkunde berechtigt, die Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Ausspeisenetzbetreiber Aus- speisenetzbetreiber hat in diesem Fall unverzüglich die Bereitstellung des Off-Spec-Spec- Gases an diesem Ausspeise- punkt Ausspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Transportkunden gegenüber dem Ausspeisenetzbetreiber bleiben unberührt.
3. Im Fall von Reduzierung gemäß den vorstehenden Regelungen müssen zur Vermeidung Vermei- dung von Differenzmengen unverzüglich entsprechende Renominie- rungen vorgenommen Renominierungen vorgenom- men werden.
4. Jeder Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu in- formiereninformieren, wenn er Kenntnis davon erhält, dass Off-Spec-Gas an einem Ein- oder Ausspeisepunkt übergeben wird oder eine Übergabe von Off-Spec-Gas zu erwarten ist.
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Samples: Netzzugangsbedingungen (Nzb)
Technische Bestimmungen. 39 Referenzbrennwert bei Kapazitätsbuchungen in m³/h / Abrechnungsrele- vanter Brennwert
1. Grundlage für die Umrechnung von Kapazitäten in Energieeinheiten ist der für jeden Ein- oder Ausspeisepunkt im Ein- und / oder Ausspeisevertrag festge- legte Referenzbrennwert (H0) in kWh/m3 (Vn), sofern der Transportkunde die- se Kapazitäten in m³/h gebucht hat. Der Referenzbrennwert ist insbesondere verbindlich für die Berechnung einer Kapazitätsüberschreitung vorbehaltlich § 46 Ziffer 4 sowie die operative Abwicklung des Bilanzkreises, z.B. für Nomi- nierungen sowie im Rahmen des Bilanzausgleiches.
2. Der Referenzbrennwert wird – sofern möglich – im Internet unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.x-xx.xx veröffentlicht oder auf Anfrage mitgeteilt.
3. Zur Ermittlung der vom Netzbetreiber in Entry-Exit-Netzen tatsächlich am Ein- speisepunkt übernommenen und am Ausspeisepunkt übergebenen Erdgas- mengen wird ein nachträglich festgestellter Brennwert (abrechnungsrelevanter Brennwert) zugrunde gelegt.
4. Führt eine Unterschreitung des Referenzbrennwertes in einem vorgelagerten Netz dazu, dass der Ausspeisenetzbetreiber seine aus der gebuchten Vorhal- teleistung folgenden Ausspeiseverpflichtungen nicht vollständig erfüllen kann und dies nicht zu vertreten hat, werden Ausspeisenetzbetreiber und der Transportkunde insoweit von ihren Leistungspflichten befreit.
1. Die Messung an den Ein- und Ausspeisepunkten erfolgt durch den Einspeise- netzbetreiber oder Ausspeisenetzbetreiber oder einen beauftragten Dienstleister.
2. Die unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.x-xx.xx veröffentlichten Regelungen des Netz- betreibers Netzbetreibers zur Messung an Ein- oder Ausspeisepunkten sind Bestandteil des Ein- oder Ausspeisevertrages.
1. Die für die jeweiligen Ein- und Ausspeisepunkte unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx veröffentlichten xxx.x-xx.xx veröffent- lichten technischen Anforderungen sind Bestandteil des Ein- und AusspeisevertragesAusspeise- vertrages. Jeder Vertragspartner kann ver- langenverlangen, dass eine unparteiische Stelle die Untersuchung der Übereinstim- mung Übereinstimmung der Gasbeschaffenheit mit den Anforderungen des Netzbetreibers ge- mäß gemäß Satz 1 vornimmt. Falls sich die Vertragspartner Ver- tragspartner innerhalb eines Monats nach Zugang des Verlangens beim anderen ande- ren Vertragspartner nicht über die unparteiische Stelle einigen können, wird die Untersuchung vom Engler- Engler-Bunte-Institut der Universität Karlsruhe durchgeführtdurch- geführt. Die Kosten der Untersu- chung Untersuchung trägt bei Bestätigung der Übereinstimmung Übereinstim- mung derjenige Vertragspartner, der das Verlangen gestellt hat. Ansonsten ist der andere Vertragspartner zur Zahlung verpflichtet.
2. Die technischen Anforderungen bei der Einspeisung von Biogas regelt § 41 f GasNZV.
3. Sofern eine Änderung der technischen Anforderungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben erforderlich ist, wird der Netzbetreiber den Trans- portkunden hierüber so frühzeitig wie unter den gegebenen Umständen mög- lich informieren. Der Netzbetreiber passt den von der Änderung betroffenen jeweiligen Vertrag mit Wirkung zu dem Zeitpunkt an, zu dem die Vorgaben gemäß Satz 1 wirksam werden. Sofern eine Änderung der technischen Anfor- derungen in Erfüllung der gesetzlichen Kooperationspflichten der Netzbetrei- ber notwendig wird, ist der Netzbetreiber mit einer Frist von 4 Monaten ab ent- sprechender Mitteilung an den Transportkunden zur Änderung berechtigt. Sollte die Änderung dazu führen, dass die Nutzung der Kapazitäten und / oder der Vorhalteleistung des Transportkunden beeinträchtigt wird, hat der Trans- portkunde das Recht, den jeweiligen Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens der Änderung mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Sofern die Information des Netzbetreibers gemäß Satz 1 weniger als vier Monate vor dem Wirksamwerden der Änderung erfolgt, ist der Transportkunde berechtigt, den jeweiligen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens der Änderung zu kündigen.
4. Abweichend von Ziffer 3 Satz 3 ist der Netzbetreiber zu einer Änderung der Gasbeschaffenheit oder Druckspezifikation mit einer Vorankündigungsfrist von drei Jahren zum Beginn eines Gaswirtschaftsjahres ohne Zustimmung des Transportkunden berechtigt. Jede Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation ist auf die hiervon betroffenen Ein- und / oder Ausspeise- punkte beschränkt. Der von der Änderung jeweils betroffene Vertrag ist mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu berichtigen, zu dem die Änderung der Gasbe- schaffenheit oder der Druckspezifikation wirksam wird. Ändert der Netzbetrei- ber die Gasbeschaffenheit oder die Druckspezifikation gemäß dieser Ziffer, so ist der Transportkunde berechtigt, den Vertrag für die betreffenden Ein- und / oder Ausspeisepunkte unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation zu kündigen.
1. Entsprechen die von dem Transportkunden am Einspeisepunkt übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbe- schaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 Ziffer 1 (im Folgenden „Off-Spec-Gas“ genannt), ist der Einspeisenetzbetreiber berechtigt, die Über- nahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Transportkunde hat in diesem Fall unverzüglich seine Nominierung an diesem Einspeisepunkt entsprechend anzupassen, sowie die weitere Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Einspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Netzbetreibers gegenüber dem Transportkunden blei- ben unberührt.
2. Entsprechen die vom Ausspeisenetzbetreiber am Ausspeisepunkt übergebe- nen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 Ziffer 1, ist der Transportkunde berechtigt, die Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Ausspeisenetzbetreiber hat in diesem Fall unverzüglich die Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Ausspeise- punkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Transportkunden gegenüber dem Ausspeisenetzbetreiber bleiben unberührt.
3. Im Fall von Reduzierung gemäß den vorstehenden Regelungen müssen zur Vermeidung von Differenzmengen unverzüglich entsprechende Renominie- rungen vorgenommen werden.
4. Jeder Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu in- formieren, wenn er Kenntnis davon erhält, dass Off-Spec-Gas an einem Ein- oder Ausspeisepunkt übergeben wird oder eine Übergabe von Off-Spec-Gas zu erwarten ist.
Appears in 1 contract
Samples: Netzzugangsbedingungen
Technische Bestimmungen. 39 34 Referenzbrennwert bei Kapazitätsbuchungen in m³/h / Abrechnungsrele- vanter Abrechnungs- relevanter Brennwert
1. Grundlage für die Umrechnung von Kapazitäten in Energieeinheiten ist der für jeden Ein- oder Ausspeisepunkt im Ein- und / oder Ausspeisevertrag festge- legte festgelegte Referenzbrennwert (H0) in kWh/m3 (Vn), sofern der Transportkunde die- se diese Kapazitäten in m³/h gebucht hat. Der Referenzbrennwert ist insbesondere verbindlich für die Berechnung einer Kapazitätsüberschreitung vorbehaltlich § 46 41 Ziffer 4 sowie die operative Abwicklung des Bilanzkreises, z.B. für Nomi- nierungen Nominierungen sowie im Rahmen des BilanzausgleichesBilanzausgleiches mit Ausnahme der Endabrechnung von Differenzmengen gemäß § 25.
2. Der Referenzbrennwert wird – sofern möglich – im Internet unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxx.xx veröffentlicht oder auf Anfrage mitgeteilt.
3. Zur Ermittlung der vom Netzbetreiber in Entry-Exit-Netzen tatsächlich am Ein- speisepunkt Einspeisepunkt übernommenen und am Ausspeisepunkt übergebenen Erdgas- mengen Erdgasmengen wird ein nachträglich festgestellter Brennwert (abrechnungsrelevanter Brennwert) zugrunde gelegt.
4. Führt eine Unterschreitung des Referenzbrennwertes in einem vorgelagerten Netz dazu, dass der Ausspeisenetzbetreiber seine aus der gebuchten Vorhal- teleistung Vorhalteleistung folgenden Ausspeiseverpflichtungen nicht vollständig erfüllen kann und dies nicht zu vertreten hat, werden Ausspeisenetzbetreiber und der Transportkunde insoweit von ihren Leistungspflichten befreit.
1. Die Messung an den Ein- und Ausspeisepunkten erfolgt durch den Einspeise- netzbetreiber oder Ausspeisenetzbetreiber oder einen beauftragten Dienstleister.
2. Die unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxx.xx veröffentlichten Regelungen des Netz- betreibers Netzbetreibers zur Messung an Ein- oder Ausspeisepunkten sind Bestandteil des Ein- oder Ausspeisevertrages.
1. Die für die jeweiligen Ein- und Ausspeisepunkte unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxx.xx veröffentlichten technischen Anforderungen sind Bestandteil des Ein- und Ausspeisevertrages. Jeder Vertragspartner kann ver- langenverlangen, dass eine unparteiische Stelle die Untersuchung der Übereinstim- mung Übereinstimmung der Gasbeschaffenheit mit den Anforderungen des Netzbetreibers ge- mäß gemäß Satz 1 vornimmt. Falls sich die Vertragspartner innerhalb eines Monats nach Zugang des Verlangens beim anderen Vertragspartner nicht über die unparteiische Stelle einigen können, wird die Untersuchung vom Engler- Engler-Bunte-Institut der Universität Karlsruhe durchgeführt. Die Kosten der Untersu- chung Untersuchung trägt bei Bestätigung der Übereinstimmung derjenige Vertragspartner, der das Verlangen gestellt hat. Ansonsten ist der andere Vertragspartner zur Zahlung verpflichtet.
2. Die technischen Anforderungen bei der Einspeisung von Biogas regelt § 41 f GasNZV.
3. Sofern eine Änderung der technischen Anforderungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben erforderlich ist, wird der Netzbetreiber den Trans- portkunden Transportkunden hierüber so frühzeitig wie unter den gegebenen Umständen mög- lich möglich informieren. Der Netzbetreiber passt den von der Änderung betroffenen jeweiligen Vertrag mit Wirkung zu dem Zeitpunkt an, zu dem die Vorgaben gemäß Satz 1 wirksam werden. Sofern eine Änderung der technischen Anfor- derungen Anforderungen in Erfüllung der gesetzlichen Kooperationspflichten Kooperations- pflichten der Netzbetrei- ber Netzbetreiber notwendig wird, ist der Netzbetreiber mit einer Frist von 4 Monaten ab ent- sprechender entsprechender Mitteilung an den Transportkunden zur Änderung berechtigt. Sollte die Änderung dazu führen, dass die Nutzung der Kapazitäten und / oder der Vorhalteleistung des Transportkunden beeinträchtigt wird, hat der Trans- portkunde Transportkunde das Recht, den jeweiligen Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens Wirksamwerdens der Änderung mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Sofern die Information des Netzbetreibers gemäß Satz 1 weniger als vier Monate vor dem Wirksamwerden der Änderung erfolgt, ist der Transportkunde berechtigt, den jeweiligen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen.
43. Abweichend von Ziffer 3 2 Satz 3 ist der Netzbetreiber zu einer Änderung der Gasbeschaffenheit oder Druckspezifikation mit einer Vorankündigungsfrist von drei Jahren zum Beginn eines Gaswirtschaftsjahres ohne Zustimmung des Transportkunden berechtigt. Jede Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation ist auf die hiervon betroffenen Ein- und / oder Ausspeise- punkte beschränkt. Der von der Änderung jeweils betroffene Vertrag ist mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu berichtigen, zu dem die Änderung der Gasbe- schaffenheit Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation wirksam wird. Ändert der Netzbetrei- ber Netzbetreiber die Gasbeschaffenheit oder die Druckspezifikation gemäß dieser Ziffer, so ist der Transportkunde berechtigt, den Vertrag für die betreffenden Ein- und / oder Ausspeisepunkte unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation zu kündigen.
1. Entsprechen die von dem Transportkunden am Einspeisepunkt übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbe- schaffenheit Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 36 Ziffer 1 (im Folgenden „Off-Spec-Gas“ genannt), ist der Einspeisenetzbetreiber berechtigt, die Über- nahme Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Transportkunde hat in diesem Fall unverzüglich seine Nominierung an diesem Einspeisepunkt entsprechend anzupassen, sowie die weitere Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Einspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Netzbetreibers gegenüber dem Transportkunden blei- ben bleiben unberührt.
2. Entsprechen die vom Ausspeisenetzbetreiber am Ausspeisepunkt übergebe- nen übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 36 Ziffer 1, ist der Transportkunde berechtigt, die Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Ausspeisenetzbetreiber hat in diesem Fall unverzüglich die Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Ausspeise- punkt Ausspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Transportkunden gegenüber dem Ausspeisenetzbetreiber bleiben unberührt.
3. Im Fall von Reduzierung gemäß den vorstehenden Regelungen müssen zur Vermeidung von Differenzmengen unverzüglich entsprechende Renominie- rungen Renominierungen vorgenommen werden.
4. Jeder Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu in- formiereninformieren, wenn er Kenntnis davon erhält, dass Off-Spec-Gas an einem Ein- oder Ausspeisepunkt übergeben wird oder eine Übergabe von Off-Spec-Gas zu erwarten ist.
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Samples: Netzzugangsbedingungen
Technische Bestimmungen. 39 Referenzbrennwert bei Kapazitätsbuchungen in m³/h / Abrechnungsrele- vanter Brennwert
1. Grundlage für die Umrechnung von Kapazitäten in Energieeinheiten ist der für jeden Ein- oder Ausspeisepunkt im Ein- und / oder Ausspeisevertrag festge- legte Referenzbrennwert (H0) in kWh/m3 (Vn), sofern der Transportkunde die- se Kapazitäten in m³/h gebucht hat. Der Referenzbrennwert ist insbesondere verbindlich für die Berechnung einer Kapazitätsüberschreitung vorbehaltlich § 46 Ziffer 4 sowie die operative Abwicklung des Bilanzkreises, z.B. für Nomi- nierungen sowie im Rahmen des Bilanzausgleiches.
2. Der Referenzbrennwert wird – sofern möglich – im Internet unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxx.xx veröffentlicht oder auf Anfrage mitgeteilt.
3. Zur Ermittlung der vom Netzbetreiber in Entry-Exit-Netzen tatsächlich am Ein- speisepunkt übernommenen und am Ausspeisepunkt übergebenen Erdgas- mengen wird ein nachträglich festgestellter Brennwert (abrechnungsrelevanter Brennwert) zugrunde gelegt.
4. Führt eine Unterschreitung des Referenzbrennwertes in einem vorgelagerten Netz dazu, dass der Ausspeisenetzbetreiber seine aus der gebuchten Vorhal- teleistung folgenden Ausspeiseverpflichtungen nicht vollständig erfüllen kann und dies nicht zu vertreten hat, werden Ausspeisenetzbetreiber und der Transportkunde insoweit von ihren Leistungspflichten befreit.
1. Die Messung an den Ein- und Ausspeisepunkten erfolgt durch den Einspeise- netzbetreiber oder Ausspeisenetzbetreiber oder einen beauftragten Dienstleister.
2. Die unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxx.xx veröffentlichten Regelungen des Netz- betreibers Netzbetreibers zur Messung an Ein- oder Ausspeisepunkten sind Bestandteil des Ein- oder Ausspeisevertrages.
1. Die für die jeweiligen Ein- und Ausspeisepunkte unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx www.stadtwerke- xxxxxxxx.xx veröffentlichten technischen Anforderungen sind Bestandteil des Ein- und Ausspeisevertrages. Jeder Vertragspartner kann ver- langenverlangen, dass eine ei- ne unparteiische Stelle die Untersuchung der Übereinstim- mung Übereinstimmung der Gasbeschaffenheit Gasbe- schaffenheit mit den Anforderungen des Netzbetreibers ge- mäß gemäß Satz 1 vornimmtvor- nimmt. Falls sich die Vertragspartner innerhalb eines Monats nach Zugang des Verlangens beim anderen Vertragspartner nicht über die unparteiische Stelle einigen können, wird die Untersuchung vom Engler- Engler-Bunte-Institut der Universität Karlsruhe durchgeführt. Die Kosten der Untersu- chung Untersuchung trägt bei Bestätigung der Übereinstimmung derjenige Vertragspartner, der das Verlangen Verlan- gen gestellt hat. Ansonsten ist der andere Vertragspartner zur Zahlung verpflichtetver- pflichtet.
2. Die technischen Anforderungen bei der Einspeisung von Biogas regelt § 41 f GasNZV.
3. Sofern eine Änderung der technischen Anforderungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben erforderlich ist, wird der Netzbetreiber den Trans- portkunden hierüber so frühzeitig wie unter den gegebenen Umständen mög- lich informieren. Der Netzbetreiber passt den von der Änderung betroffenen jeweiligen Vertrag mit Wirkung zu dem Zeitpunkt an, zu dem die Vorgaben gemäß Satz 1 wirksam werden. Sofern eine Änderung der technischen Anfor- derungen in Erfüllung der gesetzlichen Kooperationspflichten der Netzbetrei- ber notwendig wird, ist der Netzbetreiber mit einer Frist von 4 Monaten ab ent- sprechender Mitteilung an den Transportkunden zur Änderung berechtigt. Sollte die Änderung dazu führen, dass die Nutzung der Kapazitäten und / oder der Vorhalteleistung des Transportkunden beeinträchtigt wird, hat der Trans- portkunde das Recht, den jeweiligen Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens der Änderung mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Sofern die Information des Netzbetreibers gemäß Satz 1 weniger als vier Monate vor dem Wirksamwerden der Änderung erfolgt, ist der Transportkunde berechtigt, den jeweiligen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens der Änderung zu kündigen.
4. Abweichend von Ziffer 3 Satz 3 ist der Netzbetreiber zu einer Änderung der Gasbeschaffenheit oder Druckspezifikation mit einer Vorankündigungsfrist von drei Jahren zum Beginn eines Gaswirtschaftsjahres ohne Zustimmung des Transportkunden berechtigt. Jede Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation ist auf die hiervon betroffenen Ein- und / oder Ausspeise- punkte beschränkt. Der von der Änderung jeweils betroffene Vertrag ist mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu berichtigen, zu dem die Änderung der Gasbe- schaffenheit oder der Druckspezifikation wirksam wird. Ändert der Netzbetrei- ber die Gasbeschaffenheit oder die Druckspezifikation gemäß dieser Ziffer, so ist der Transportkunde berechtigt, den Vertrag für die betreffenden Ein- und / oder Ausspeisepunkte unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation zu kündigen.
1. Entsprechen die von dem Transportkunden am Einspeisepunkt übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbe- schaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 Ziffer 1 (im Folgenden „Off-Spec-Gas“ genannt), ist der Einspeisenetzbetreiber berechtigt, die Über- nahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Transportkunde hat in diesem Fall unverzüglich seine Nominierung an diesem Einspeisepunkt entsprechend anzupassen, sowie die weitere Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Einspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Netzbetreibers gegenüber dem Transportkunden blei- ben unberührt.
2. Entsprechen die vom Ausspeisenetzbetreiber am Ausspeisepunkt übergebe- nen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 Ziffer 1, ist der Transportkunde berechtigt, die Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Ausspeisenetzbetreiber hat in diesem Fall unverzüglich die Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Ausspeise- punkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Transportkunden gegenüber dem Ausspeisenetzbetreiber bleiben unberührt.
3. Im Fall von Reduzierung gemäß den vorstehenden Regelungen müssen zur Vermeidung von Differenzmengen unverzüglich entsprechende Renominie- rungen vorgenommen werden.
4. Jeder Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu in- formieren, wenn er Kenntnis davon erhält, dass Off-Spec-Gas an einem Ein- oder Ausspeisepunkt übergeben wird oder eine Übergabe von Off-Spec-Gas zu erwarten ist.
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Samples: Netzzugangsbedingungen
Technische Bestimmungen. 39 Referenzbrennwert bei Kapazitätsbuchungen in m³/h / Abrechnungsrele- vanter Abrechnungsre- levanter Brennwert
1. Grundlage für die Umrechnung von Kapazitäten in Energieeinheiten ist der für jeden Ein- oder Ausspeisepunkt im Ein- und / Ein-und/oder Ausspeisevertrag festge- legte Ausspei- severtrag festgelegte Referenzbrennwert (H0) in kWh/m3 (Vn), sofern der Transportkunde die- se diese Kapazitäten in m³/h gebucht hat. Der Referenzbrennwert Refe- renzbrennwert ist insbesondere verbindlich für die Berechnung einer Kapazitätsüberschreitung vorbehaltlich § 46 Ziffer 4 sowie die operative opera- tive Abwicklung des Bilanzkreises, z.B. für Nomi- nierungen Nominierungen sowie im Rahmen des Bilanzausgleiches.
2. Der Referenzbrennwert wird – sofern möglich – im Internet unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxxxxxxx.xx veröffentlicht oder auf Anfrage mitgeteilt.
3. Zur Ermittlung der vom Netzbetreiber in Entry-Exit-Netzen tatsächlich am Ein- speisepunkt Einspeisepunkt übernommenen und am Ausspeisepunkt übergebenen Erdgas- mengen überge- benen Erdgasmengen wird ein nachträglich festgestellter Brennwert (abrechnungsrelevanter Brennwert) zugrunde gelegt.
4. Führt eine Unterschreitung des Referenzbrennwertes in einem vorgelagerten Netz dazu, dass der Ausspeisenetzbetreiber seine aus der gebuchten Vorhal- teleistung Vorhalteleistung folgenden Ausspeiseverpflichtungen nicht vollständig erfüllen kann und dies nicht zu vertreten hat, werden Ausspeisenetzbetreiber und der Transportkunde insoweit von ihren Leistungspflichten befreit.
1. Die Messung an den Ein- und Ausspeisepunkten erfolgt durch den Einspeise- netzbetreiber Einspeisenetzbetreiber oder Ausspeisenetzbetreiber oder einen beauftragten be- auftragten Dienstleister.
2. Die unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxxxxxxx.xx veröffentlichten Regelungen des Netz- betreibers Netzbetreibers zur Messung an Ein- oder Ausspeisepunkten sind Bestandteil Be- standteil des Ein- oder Ausspeisevertrages.
1. Die für die jeweiligen Ein- und Ausspeisepunkte unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxxxxxxx.xx veröffentlichten technischen Anforderungen sind Bestandteil des Ein- und Ausspeisevertrages. Jeder Vertragspartner kann ver- langenverlangen, dass eine unparteiische Stelle die Untersuchung der Übereinstim- mung Übereinstimmung der Gasbeschaffenheit mit den Anforderungen des Netzbetreibers ge- mäß gemäß Satz 1 vornimmt. Falls sich die Vertragspartner Vertragspart- ner innerhalb eines Monats nach Zugang des Verlangens beim anderen ande- ren Vertragspartner nicht über die unparteiische Stelle einigen könnenkön- nen, wird die Untersuchung vom Engler- Engler-Bunte-Institut der Universität Karlsruhe durchgeführt. Die Kosten der Untersu- chung Untersuchung trägt bei Bestätigung Be- stätigung der Übereinstimmung derjenige Vertragspartner, der das Verlangen gestellt hat. Ansonsten ist der andere Vertragspartner zur Zahlung verpflichtet.
2. Die technischen Anforderungen bei der Einspeisung von Biogas regelt § 41 f 41f GasNZV.
3. Sofern eine Änderung der technischen Anforderungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben erforderlich ist, wird der Netzbetreiber den Trans- portkunden Transportkunden hierüber so frühzeitig wie unter den gegebenen Umständen mög- lich möglich informieren. Der Netzbetreiber passt den von der Änderung betroffenen jeweiligen Vertrag mit Wirkung Wir- kung zu dem Zeitpunkt an, zu dem die Vorgaben gemäß Satz 1 wirksam wirk- sam werden. Sofern eine Änderung der technischen Anfor- derungen Anforderungen in Erfüllung der gesetzlichen Kooperationspflichten der Netzbetrei- ber Netzbetreiber notwendig wird, ist der Netzbetreiber mit einer Frist von 4 Monaten ab ent- sprechender entsprechender Mitteilung an den Transportkunden zur Änderung berechtigtbe- rechtigt. Sollte die Änderung dazu führen, dass die Nutzung der Kapazitäten und / Ka- pazitäten und/oder der Vorhalteleistung des Transportkunden beeinträchtigt beein- trächtigt wird, hat der Trans- portkunde Transportkunde das Recht, den jeweiligen Vertrag Ver- trag zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens Wirksamwerdens der Änderung mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Sofern die Information des Netzbetreibers Netzbe- treibers gemäß Satz 1 weniger als vier Monate vor dem Wirksamwerden Wirksam- werden der Änderung erfolgt, ist der Transportkunde berechtigt, den jeweiligen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen.
4. Abweichend von Ziffer 3 Satz 3 ist der Netzbetreiber zu einer Änderung Ände- rung der Gasbeschaffenheit oder Druckspezifikation mit einer Vorankündigungsfrist Voran- kündigungsfrist von drei Jahren zum Beginn eines Gaswirtschaftsjahres Gaswirtschaftsjah- res ohne Zustimmung des Transportkunden berechtigt. Jede Änderung Ände- rung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation ist auf die hiervon betroffenen Ein- und / und/oder Ausspeise- punkte Ausspeisepunkte beschränkt. Der von der Änderung jeweils betroffene Vertrag ist mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu berichtigen, zu dem die Änderung der Gasbe- schaffenheit Gasbeschaffen- heit oder der Druckspezifikation wirksam wird. Ändert der Netzbetrei- ber die Gasbeschaffenheit oder die Druckspezifikation gemäß dieser Ziffer, so ist der Transportkunde berechtigt, den Vertrag für die betreffenden betref- fenden Ein- und / und/ oder Ausspeisepunkte unter Einhaltung einer Kündigungsfrist Kün- digungsfrist von einem Jahr zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation zu kündigenkün- digen.
1. Entsprechen die von dem Transportkunden am Einspeisepunkt übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbe- schaffenheit Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß ge- mäß § 41 Ziffer 1 (im Folgenden „Off-Spec-Gas“ genannt), ist der Einspeisenetzbetreiber berechtigt, die Über- nahme Übernahme des Off-Spec-Spec- Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Transportkunde hat in diesem Fall unverzüglich seine Nominierung an diesem Einspeisepunkt entsprechend anzupassen, sowie die weitere Bereitstellung Bereit- stellung des Off-Spec-Gases an diesem Einspeisepunkt entsprechend entspre- chend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Netzbetreibers gegenüber gegen- über dem Transportkunden blei- ben bleiben unberührt.
2. Entsprechen die vom Ausspeisenetzbetreiber am Ausspeisepunkt übergebe- nen übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß ge- mäß § 41 Ziffer 1, ist der Transportkunde berechtigt, die Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Ausspeisenetzbetreiber hat in diesem Fall unverzüglich die Bereitstellung Bereitstel- lung des Off-Spec-Gases an diesem Ausspeise- punkt Ausspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Transportkunden gegenüber dem Ausspeisenetzbetreiber bleiben unberührt.
3. Im Fall von Reduzierung gemäß den vorstehenden Regelungen müssen zur Vermeidung von Differenzmengen unverzüglich entsprechende Renominie- rungen entspre- chende Renominierungen vorgenommen werden.
4. Jeder Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu in- formiereninformieren, wenn er Kenntnis davon erhält, dass Off-Spec-Gas an einem Ein- oder Ausspeisepunkt übergeben wird oder eine Übergabe von Off-Spec-Gas zu erwarten ist.
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Samples: Transportvertrag Gas
Technische Bestimmungen. 39 34 Referenzbrennwert bei Kapazitätsbuchungen in m³/h mS/h / Abrechnungsrele- vanter Abrechnungsrelevanter Brennwert
1. Grundlage für die Umrechnung von Kapazitäten in Energieeinheiten ist der für jeden Ein- oder Ausspeisepunkt im Ein- und / oder Ausspeisevertrag festge- legte festgelegte Referenzbrennwert (H0) in kWh/m3 (Vn), sofern der Transportkunde die- se diese Kapazitäten in m³/h gebucht hat. Der Referenzbrennwert ist insbesondere verbindlich für die Berechnung einer Kapazitätsüberschreitung vorbehaltlich § 46 41 Ziffer 4 sowie die operative Abwicklung des Bilanzkreises, z.z. B. für Nomi- nierungen Nominierungen sowie im Rahmen des BilanzausgleichesBilanzausgleiches mit Ausnahme der Endabrechnung von Differenzmengen gemäß § 25.
2. Der Referenzbrennwert wird – sofern möglich – im Internet unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxx-xxxxxxx.xx veröffentlicht oder auf Anfrage mitgeteilt.
3. Zur Ermittlung der vom Netzbetreiber in Entry-Exit-Netzen tatsächlich am Ein- speisepunkt Einspeisepunkt übernommenen und am Ausspeisepunkt übergebenen Erdgas- mengen Erdgasmengen wird ein nachträglich festgestellter Brennwert (abrechnungsrelevanter Brennwert) zugrunde gelegt.
4. Führt eine Unterschreitung des Referenzbrennwertes in einem vorgelagerten Netz dazu, dass der Ausspeisenetzbetreiber seine aus der gebuchten Vorhal- teleistung Vorhalteleistung folgenden Ausspeiseverpflichtungen nicht vollständig erfüllen kann und dies nicht zu vertreten hat, werden Ausspeisenetzbetreiber und der Transportkunde insoweit von ihren Leistungspflichten befreit.
1. Die Messung an den Ein- und Ausspeisepunkten erfolgt durch den Einspeise- netzbetreiber Einspeisenetzbetreiber oder Ausspeisenetzbetreiber oder einen beauftragten Dienstleister.
2. Die unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxx-xxxxxx.xx veröffentlichten Regelungen des Netz- betreibers Netzbetreibers zur Messung an Ein- oder Ausspeisepunkten sind Bestandteil des Ein- oder Ausspeisevertrages.
1. Die für die jeweiligen Ein- und Ausspeisepunkte unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxx-xxxxxx.xx veröffentlichten technischen Anforderungen sind Bestandteil des Ein- und Ausspeisevertrages. Jeder Vertragspartner kann ver- langenverlangen, dass eine unparteiische Stelle die Untersuchung der Übereinstim- mung Übereinstimmung der Gasbeschaffenheit mit den Anforderungen des Netzbetreibers ge- mäß gemäß Satz 1 vornimmt. Falls sich die Vertragspartner innerhalb eines Monats nach Zugang des Verlangens beim anderen Vertragspartner nicht über die unparteiische Stelle einigen können, wird die Untersuchung vom Engler- Bunte-Institut der Universität Karlsruhe durchgeführt. Die Kosten der Untersu- chung Untersuchung trägt bei Bestätigung der Übereinstimmung derjenige Vertragspartner, der das Verlangen gestellt hat. Ansonsten ist der andere Vertragspartner zur Zahlung verpflichtet.
2. Die technischen Anforderungen bei der Einspeisung von Biogas regelt § 41 f GasNZV.
3. Sofern eine Änderung der technischen Anforderungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben erforderlich ist, wird der Netzbetreiber den Trans- portkunden Transportkunden hierüber so frühzeitig wie unter den gegebenen Umständen mög- lich möglich informieren. Der Netzbetreiber passt den von der Änderung betroffenen jeweiligen Vertrag mit Wirkung zu dem Zeitpunkt an, zu dem die Vorgaben gemäß Satz 1 wirksam werden. Sofern eine Änderung der technischen Anfor- derungen Anforderungen in Erfüllung der gesetzlichen Kooperationspflichten der Netzbetrei- ber Netzbetreiber notwendig wird, ist der Netzbetreiber mit einer Frist von 4 Monaten ab ent- sprechender entsprechender Mitteilung an den Transportkunden zur Änderung berechtigt. Sollte die Änderung dazu führen, dass die Nutzung der Kapazitäten und / oder der Vorhalteleistung des Transportkunden beeinträchtigt wird, hat der Trans- portkunde Transportkunde das Recht, den jeweiligen Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens Wirksamwerdens der Änderung mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Sofern die Information des Netzbetreibers gemäß Satz 1 weniger als vier Monate vor dem Wirksamwerden der Änderung erfolgt, ist der Transportkunde berechtigt, den jeweiligen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen.
43. Abweichend von Ziffer 3 2 Satz 3 ist der Netzbetreiber zu einer Änderung der Gasbeschaffenheit oder Druckspezifikation mit einer Vorankündigungsfrist von drei Jahren zum Beginn eines Gaswirtschaftsjahres ohne Zustimmung des Transportkunden berechtigt. Jede Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation ist auf die hiervon betroffenen Ein- und / oder Ausspeise- punkte Ausspeisepunkte beschränkt. Der von der Änderung jeweils betroffene Vertrag ist mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu berichtigen, zu dem die Änderung der Gasbe- schaffenheit Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation wirksam wird. Ändert der Netzbetrei- ber Netzbetreiber die Gasbeschaffenheit oder die Druckspezifikation gemäß dieser Ziffer, so ist der Transportkunde berechtigt, den Vertrag für die betreffenden Ein- und / oder Ausspeisepunkte unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation zu kündigen.
1. Entsprechen die von dem Transportkunden am Einspeisepunkt übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbe- schaffenheit Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 36 Ziffer 1 (im Folgenden „Off-Spec-Gas“ genannt), ist der Einspeisenetzbetreiber berechtigt, die Über- nahme Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Transportkunde hat in diesem Fall unverzüglich seine Nominierung an diesem Einspeisepunkt entsprechend anzupassen, sowie die weitere Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Einspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Netzbetreibers gegenüber dem Transportkunden blei- ben bleiben unberührt.
2. Entsprechen die vom Ausspeisenetzbetreiber am Ausspeisepunkt übergebe- nen übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 36 Ziffer 1, ist der Transportkunde berechtigt, die Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Ausspeisenetzbetreiber hat in diesem Fall unverzüglich die Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Ausspeise- punkt Ausspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Transportkunden gegenüber dem Ausspeisenetzbetreiber bleiben unberührt.
3. Im Fall von Reduzierung gemäß den vorstehenden Regelungen müssen zur Vermeidung von Differenzmengen unverzüglich entsprechende Renominie- rungen Renominierungen vorgenommen werden.
4. Jeder Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu in- formiereninformieren, wenn er Kenntnis davon erhält, dass Off-Spec-Gas an einem Ein- oder Ausspeisepunkt übergeben wird oder eine Übergabe von Off-Spec-Gas zu erwarten ist.
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Samples: Netzzugangsbedingungen
Technische Bestimmungen. 39 27 Referenzbrennwert bei Kapazitätsbuchungen in m³/h / Abrechnungsrele- vanter BrennwertBrennwert1
1. Grundlage für die Umrechnung von Kapazitäten in Energieeinheiten ist der für jeden Ein- oder Ausspeisepunkt im Ein- und / oder Ausspeisevertrag festge- legte Referenzbrennwert (H0) in kWh/m3 (Vn), sofern der Transportkunde die- se Kapazitäten in m³/h gebucht hat. Der Referenzbrennwert ist insbesondere verbindlich für die Berechnung einer Kapazitätsüberschreitung vorbehaltlich § 46 35 Ziffer 4 sowie die operative Abwicklung des Bilanzkreises, z.B. für Nomi- nierungen Nominie- rungen sowie im Rahmen des BilanzausgleichesBilanzausgleiches mit Ausnahme der Endab- rechnung von Differenzmengen gemäß § 23.
2. Der Referenzbrennwert wird – sofern möglich – im Internet unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxxx.xx veröffentlicht oder auf Anfrage mitgeteilt.
3. Zur Ermittlung der vom Netzbetreiber in Entry-Exit-Netzen tatsächlich am Ein- speisepunkt übernommenen Einspeisepunkt über- nommenen und am Ausspeisepunkt übergebenen Erdgas- mengen Erdgasmengen wird ein nachträglich festgestellter Brennwert (abrechnungsrelevanter Brennwert) zugrunde gelegt.
4. Führt eine Unterschreitung des Referenzbrennwertes in einem vorgelagerten Netz dazu, dass der Ausspeisenetzbetreiber ein örtlicher Verteilernetzbetreiber seine aus der gebuchten Vorhal- teleistung Vorhalteleistung folgenden Ausspeiseverpflichtungen nicht vollständig erfüllen kann und dies nicht zu vertreten hat, werden Ausspeisenetzbetreiber und der Transportkunde wird er insoweit von ihren Leistungspflichten befreitseiner Leistungs- pflicht frei.
1 Für örtliche Verteilnetzbetreiber ist nur § 27 Ziffer 4 relevant.
1. Die Messung an den Ein- und Ausspeisepunkten erfolgt durch den Einspeise- netzbetreiber oder Ausspeisenetzbetreiber Ausspei- senetzbetreiber oder einen beauftragten Dienstleister.
2. Die unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxxx.xx veröffentlichten Regelungen des Netz- betreibers Netzbetreibers zur Messung an Ein- oder Ausspeisepunkten sind Bestandteil des Ein- oder Ausspeisevertrages.. § 29 Technische Anforderungen2
1. Die für die jeweiligen Ein- und Ausspeisepunkte unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx veröffentlichten xxx.xxxx.xx veröffent- lichten technischen Anforderungen sind Bestandteil des Ein- und AusspeisevertragesAusspeise- vertrages. Jeder Vertragspartner kann ver- langenverlangen, dass eine unparteiische Stelle die Untersuchung der Übereinstim- mung Übereinstimmung der Gasbeschaffenheit mit den Anforderungen des Netzbetreibers ge- mäß gemäß Satz 1 vornimmt. Falls sich die Vertragspartner Ver- tragspartner innerhalb eines Monats von einem Monat nach Zugang des Verlangens beim anderen Vertragspartner nicht über die unparteiische Stelle einigen können, wird die Untersuchung vom Engler- Engler-Bunte-Institut der Universität Karlsruhe durchgeführt. Die Kosten der Untersu- chung Untersuchung trägt bei Bestätigung der Übereinstimmung Überein- stimmung derjenige Vertragspartner, der das Verlangen gestellt hat. Ansonsten Ansons- ten ist der andere Vertragspartner zur Zahlung verpflichtet.
2. Die technischen Anforderungen bei der Einspeisung von Biogas regelt § 41 f GasNZV.
3. Sofern eine Änderung der technischen Anforderungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben erforderlich ist, wird der Netzbetreiber den Trans- portkunden hierüber so frühzeitig wie unter den gegebenen Umständen mög- lich informieren. Der Netzbetreiber passt den von der Änderung betroffenen jeweiligen Vertrag mit Wirkung zu dem Zeitpunkt an, zu dem die Vorgaben gemäß Satz 1 wirksam werden. Sofern eine Änderung der technischen Anfor- derungen in Erfüllung der gesetzlichen Kooperationspflichten der Netzbetrei- ber notwendig wird, ist der Netzbetreiber mit einer Frist von 4 Monaten ab ent- sprechender Mitteilung an den Transportkunden zur Änderung berechtigt. Sollte Soll- te die Änderung dazu führen, dass die Nutzung der Kapazitäten und / oder der Vorhalteleistung des Transportkunden beeinträchtigt wird, hat der Trans- portkunde Transport- kunde das Recht, den jeweiligen Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens Wirksamwerdens 2 werden zurzeit überarbeitet der Änderung mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Sofern die Information Infor- mation des Netzbetreibers gemäß Satz 1 weniger als vier Monate vor dem Wirksamwerden der Änderung erfolgt, ist der Transportkunde berechtigt, den jeweiligen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens Wirksam- werdens der Änderung zu kündigen.
43. Abweichend von Ziffer 3 2 Satz 3 ist der Netzbetreiber zu einer Änderung der Gasbeschaffenheit oder Druckspezifikation mit einer Vorankündigungsfrist von drei Jahren zum Beginn eines Gaswirtschaftsjahres ohne Zustimmung des Transportkunden berechtigt. Jede Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation ist auf die hiervon betroffenen Ein- und / oder Ausspeise- punkte beschränkt. Der von der Änderung jeweils betroffene Vertrag ist mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu berichtigen, zu dem die Änderung der Gasbe- schaffenheit oder der Druckspezifikation wirksam wird. Ändert der Netzbetrei- ber die Gasbeschaffenheit oder die Druckspezifikation gemäß dieser Ziffer, so ist der Transportkunde berechtigt, den Vertrag für die betreffenden Ein- und / oder Ausspeisepunkte unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Gasbeschaffenheit oder o- der der Druckspezifikation zu kündigen.
1. Entsprechen die von dem Transportkunden am Einspeisepunkt übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbe- schaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 29 Ziffer 1 (im Folgenden „Off-Spec-Gas“ genannt), ist der Einspeisenetzbetreiber berechtigt, die Über- nahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Transportkunde hat in diesem Fall unverzüglich seine Nominierung an diesem Einspeisepunkt entsprechend anzupassen, sowie die weitere Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Einspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Soweit der Einspeisenetzbetreiber die Übernahmen des Off-Spec-Gases nicht akzeptiert, ist der Ausspeisenetzbetreiber berechtigt, das an den Ausspeise- punkten übergebene Gas in gleichem Umfang zu reduzieren. Sämtliche Rechte Rech- te des Netzbetreibers gegenüber dem Transportkunden blei- ben bleiben unberührt.
2. Entsprechen die vom Ausspeisenetzbetreiber am Ausspeisepunkt übergebe- nen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 29 Ziffer 1, ist der Transportkunde berechtigt, die Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Ausspeisenetzbetreiber hat in diesem Fall unverzüglich die Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Ausspeise- punkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Transportkunden gegenüber dem Ausspeisenetzbetreiber bleiben unberührt.
3. Im Fall von Reduzierung gemäß den vorstehenden Regelungen müssen zur Vermeidung von Differenzmengen unverzüglich entsprechende Renominie- rungen vorgenommen werden.
4. Jeder Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu in- formieren, wenn er Kenntnis davon erhält, dass Off-Spec-Gas an einem Ein- oder Ausspeisepunkt übergeben wird oder eine Übergabe von Off-Spec-Gas zu erwarten ist.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzzugang Zum Gasnetz
Technische Bestimmungen. 39 34 Referenzbrennwert bei Kapazitätsbuchungen in m³/h / Abrechnungsrele- vanter Abrechnungsrelevanter Brennwert
1. Grundlage für die Umrechnung von Kapazitäten in Energieeinheiten ist der für jeden Ein- oder Ausspeisepunkt im Ein- und / oder Ausspeisevertrag festge- legte Referenzbrennwert festgelegte Referenz- brennwert (H0) in kWh/m3 m³ (Vn), sofern der Transportkunde die- se diese Kapazitäten in m³/h gebucht hat. Der Referenzbrennwert ist insbesondere verbindlich für die Berechnung einer Kapazitätsüberschreitung vorbehaltlich § 46 41 Ziffer 4 sowie die operative Abwicklung Abwick- lung des Bilanzkreises, z.B. für Nomi- nierungen Nominierungen sowie im Rahmen des BilanzausgleichesBilanzausglei- ches mit Ausnahme der Endabrechnung von Differenzmengen gemäß § 25.
2. Der Referenzbrennwert wird – sofern möglich – im Internet unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx veröffentlicht oder auf Anfrage mitgeteilt.
3. Zur Ermittlung der vom Netzbetreiber in Entry-Exit-Netzen tatsächlich am Ein- speisepunkt Einspeisepunkt übernommenen und am Ausspeisepunkt übergebenen Erdgas- mengen Erdgasmengen wird ein nachträglich festgestellter festge- stellter Brennwert (abrechnungsrelevanter Brennwert) zugrunde gelegt.
4. Führt eine Unterschreitung des Referenzbrennwertes in einem vorgelagerten Netz dazu, dass der Ausspeisenetzbetreiber seine aus der gebuchten Vorhal- teleistung folgenden Vorhalteleistung fol- genden Ausspeiseverpflichtungen nicht vollständig erfüllen kann und dies nicht zu vertreten hat, werden Ausspeisenetzbetreiber und der Transportkunde insoweit von ihren Leistungspflichten befreit.
1. Die Messung an den Ein- und Ausspeisepunkten erfolgt durch den Einspeise- netzbetreiber Einspeisenetz- betreiber oder Ausspeisenetzbetreiber oder einen beauftragten Dienstleister.
2. Die unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxx.xx veröffentlichten Regelungen des Netz- betreibers Netzbetrei- bers zur Messung an Ein- oder Ausspeisepunkten sind Bestandteil des Ein- oder Ausspeisevertrages.
3. Der Einbau, der Betrieb und die Wartung der Messeinrichtungen sind Aufgaben des Einspeisenetzbetreibers bzw. des Ausspeisenetzbetreibers, soweit nicht eine ande rweitige Vereinbarung getroffen worden ist. Ist keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
4. Es ist Aufgabe des Einspeisenetzbetreibers bzw. des Ausspeisenetzbetreibers, die für die Abrechnung relevanten Daten zu erfassen, zu verarbeiten und an den Bilanzkreisnetzbetreiber sowie den Bilanzkreisverantwortlichen in aggre- gierter Form weiterzuleiten. Der Ausspeisenetzbetreiber leitet zusätzlich die für die Abrechnung relevanten Daten an den Transportkunden je Letztverbraucher weiter.
5. Der Transportkunde kann jederzeit die Überprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Die Kosten der Nachprüfung trägt der Einspeisenetzbetreiber bzw. der Ausspeisenetzbetreiber, falls die Abweichung die gesetzlichen Ve rkehrsfehlergrenzen überschreitet. Der Transportkunde kann auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Netzbetreiber zusätzliche Messgeräte zur Überwachung der Entnahme bzw. Einspeisung anbringen.
6. Messeinrichtungen ohne Leistungsme ssung werden vom Beauftragten des Ausspeisenetzbetreibers möglichst in gleichen Zeitabständen abgelesen. Die Ablesung erfolgt für Anschlussnutzer mit Leistungsmessung monatlich und für Anschlussnutzer ohne Leistungsmessung jährlich. Ablesetermine werden vom Ausspeisenetzbetreiber festgelegt. Fordert der Transportkunde weitere Able- sungen, so sind diese dem Netzbetreiber nach dem in Preisblatt aufgeführten Konditionen gesondert zu vergüten.
7. Solange der Beauftragte des Ausspeisenetzbetreibers die Räume des An- schlussnutzers nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann oder der An- schlussnutzer der Aufforderung zur Selbstablesung nicht Folge leistet, darf der Ausspeisenetzbetreiber die Entnahme im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diese auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Gleiches gilt bei Ausfall oder Manipulation der Messeinrichtung. Falls beim Transport- kunden entsprechende Ablesedaten vorliegen, soll der Netzbetreiber diese bei der Abrechnung angemessen berücksichtigen.
8. Wechselt ein Anschlussnutzer mit registrierender Leistungsmessung seinen Lieferanten (Liefe rantenwechsel) oder wird er selbst Netznutzer, wird der Netz- betreiber den bis zu diesem Moment angefallenen Verbrauch des Anschluss- nutzers durch eine zusätzliche Ablesung oder eine Ablesung durch den An- schlussnutzer ermitteln, soweit dieser nicht über eine Fernauslesung festge- stellt werden kann. Gleiches gilt bei Lieferbeginn und Lieferende (Ein-/Auszug – Umzug), Zählerwechsel, Beendigung des Lieferantenrahmenvertrages oder bei einer wesentlichen Änderung des Bedarfs. Fristbeginn für die Übermittlung der Zählwerte ist unter Beachtung von § 21 NDAV beim Lieferantenwechsel der Tag des Bilanzkreiswechsels, bei Umzügen grundsätzlich der Tag des Ein- oder Auszugs. Der Netzbetreiber kann den Verbrauch hilfsweise auch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen, wenn eine Selbstablesung des Kunden oder eine Ablesung durch den Netzbetreiber mit zumutbaren Aufwand ohne Erfolg geblieben ist. Falls beim Transportkunden entsprechende Ablesungsdaten vorliegen, soll der Netzbetreiber diese bei der Abrechung angemessen berücksichtigen. Führt der Netzbetreiber eine zusätzliche Ablesung durch, wird ein gesondertes Messent- gelt nicht berechnet. Bei Entnahmestellen ohne Leistungsmessung gilt Vorste- hendes mit der Ergänzung entsprechend, dass der Fristbeginn für die Übermitt- lung der Zählwerte bei nachträglich gemeldeten Umzügen der Tag der Bestäti- gung des Ein- oder Auszugs durch den Netzbetreiber ist.
9. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtung eine Überschreitung der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen und ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzu- stellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermittelt der Einspeisenetz- betreiber bzw. der Ausspeisenetzbetreiber die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Wert des durchschnittlich übergebenen Gases des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des Vorjahreswertes durch rechne rische Ab- grenzung oder Schätzung, soweit aus Parallelmessungen vorhandene Mess- werte keine ausreichende Verlässlichkeit bieten.
10. Ansprüche auf Grund von Fehlern der Messeinrichtungen oder der Abrechnung sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum be- schränkt, es sein denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf zwei Jahre beschränkt. § 36 Technische Anforderungen
1. Die für die jeweiligen Ein- und Ausspeisepunkte unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxx.xx veröffentlichten technischen Anforderungen sind Bestandteil des Ein- und AusspeisevertragesAusspeise- vertrages. Jeder Vertragspartner kann ver- langenverlangen, dass eine unparteiische Stelle die Untersuchung der Übereinstim- mung Übereinstimmung der Gasbeschaffenheit mit den Anforderungen des Netzbetreibers ge- mäß gemäß Satz 1 vornimmt. Falls sich die Vertragspartner innerhalb eines Monats nach Zugang des Verlangens beim anderen Vertragspartner nicht über die unparteiische Stelle einigen können, wird die Untersuchung vom Engler- BunteEngler-Bunte- Institut der Universität Karlsruhe durchgeführt. Die Kosten der Untersu- chung Untersuchung trägt bei Bestätigung der Übereinstimmung derjenige Vertragspartner, der das Verlangen gestellt ge- stellt hat. Ansonsten ist der andere Vertragspartner zur Zahlung verpflichtet.
2. Die technischen Anforderungen bei der Einspeisung von Biogas regelt § 41 f GasNZV.
3. Sofern eine Änderung der technischen Anforderungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben erforderlich ist, wird der Netzbetreiber den Trans- portkunden Transportkunden hierüber so frühzeitig wie unter den gegebenen Umständen mög- lich möglich informieren. Der Netzbetreiber passt den von der Änderung betroffenen jeweiligen Vertrag mit Wirkung Wir- kung zu dem Zeitpunkt an, zu dem die Vorgaben gemäß Satz 1 wirksam werden. Sofern So- fern eine Änderung der technischen Anfor- derungen Anforderungen in Erfüllung der gesetzlichen Kooperationspflichten Ko- operationspflichten der Netzbetrei- ber Netzbetreiber notwendig wird, ist der Netzbetreiber mit einer Frist von 4 Monaten ab ent- sprechender entsprechender Mitteilung an den Transportkunden zur Änderung Ände- rung berechtigt. Sollte die Änderung dazu führen, dass die Nutzung der Kapazitäten und / oder der Vorhalteleistung des Transportkunden beeinträchtigt wird, hat der Trans- portkunde Transportkunde das Recht, den jeweiligen Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens der Änderung mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Sofern die Information Informa- tion des Netzbetreibers gemäß Satz 1 weniger als vier Monate vor dem Wirksamwerden Wirksamwer- den der Änderung erfolgt, ist der Transportkunde berechtigt, den jeweiligen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen.
43. Abweichend von Ziffer 3 2 Satz 3 ist der Netzbetreiber zu einer Änderung der Gasbeschaffenheit Gasbe- schaffenheit oder Druckspezifikation mit einer Vorankündigungsfrist von drei Jahren zum Beginn eines Gaswirtschaftsjahres ohne Zustimmung des Transportkunden berechtigtbe- rechtigt. Jede Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation ist auf die hiervon betroffenen Ein- und / oder Ausspeise- punkte Ausspeisepunkte beschränkt. Der von der Änderung Ände- rung jeweils betroffene Vertrag ist mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu berichtigen, zu dem die Änderung der Gasbe- schaffenheit Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation wirksam wird. Ändert der Netzbetrei- ber Netzbetreiber die Gasbeschaffenheit oder die Druckspezifikation gemäß dieser Ziffer, so ist der Transportkunde berechtigt, den Vertrag für die betreffenden Ein- und / oder Ausspeisepunkte unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation zu kündigen.
4. Stellt ein Transportkunde Anforderungen an die Gasqualität, die über die ver- traglichen Verpflichtungen des Ein-/Ausspeisenetzbetreibers gegenüber dem Transportkunden, dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer hinausgehen, obliegt es dem Transportkunden selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb von Geräten und Anlagen zu treffen oder entsprechende Vorkehrungen durch den von ihm belieferten Kunden sicherzustellen. § 37 Nichteinhaltung von Gasbeschaffenheit oder Druckspezifikation
1. Entsprechen die von dem Transportkunden am Einspeisepunkt übergebenen Gasmengen Gas- mengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbe- schaffenheit Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 36 Ziffer 1 (im Folgenden „Off-Spec-Gas“ genanntge- nannt), ist der Einspeisenetzbetreiber berechtigt, die Über- nahme Übernahme des Off-Spec-Spec- Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Transportkunde hat in diesem Fall unverzüglich seine Nominierung an diesem Einspeisepunkt entsprechend anzupassenanzu- passen, sowie die weitere Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Einspeisepunkt Einspeise- punkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Netzbetreibers gegenüber dem Transportkunden blei- ben bleiben unberührt.
2. Entsprechen die vom Ausspeisenetzbetreiber am Ausspeisepunkt übergebe- nen übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbeschaffenheit Gasbeschaf- fenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 36 Ziffer 1, ist der Transportkunde berechtigtbe- rechtigt, die Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptierenakzeptie- ren. Der Ausspeisenetzbetreiber hat in diesem Fall unverzüglich die Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Ausspeise- punkt Ausspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Sämtli- che Rechte des Transportkunden gegenüber dem Ausspeisenetzbetreiber bleiben unberührt.
3. Im Fall von Reduzierung gemäß den vorstehenden Regelungen müssen zur Vermeidung Vermei- dung von Differenzmengen unverzüglich entsprechende Renominie- rungen vorgenommen Renominierungen vorge- nommen werden.
4. Jeder Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu in- formiereninformieren, wenn er Kenntnis davon erhält, dass Off-Spec-Gas an einem Ein- oder Ausspeisepunkt Ausspeise- punkt übergeben wird oder eine Übergabe von Off-Spec-Gas zu erwarten ist.
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Samples: Netzzugangsbedingungen
Technische Bestimmungen. 39 Referenzbrennwert bei Kapazitätsbuchungen in m³/h / Abrechnungsrele- vanter Abrechnungsrelevanter Brennwert
1. Grundlage für die Umrechnung von Kapazitäten in Energieeinheiten ist der für jeden Ein- oder Ausspeisepunkt Ausspei- sepunkt im Ein- und / oder Ausspeisevertrag festge- legte festgelegte Referenzbrennwert (H0) in kWh/m3 (Vn), sofern der Transportkunde die- se diese Kapazitäten in m³/h gebucht hat. Der Referenzbrennwert ist insbesondere verbindlich für die Berechnung einer Kapazitätsüberschreitung vorbehaltlich § 46 Ziffer 4 sowie die operative ope- rative Abwicklung des Bilanzkreises, z.B. für Nomi- nierungen Nominierungen sowie im Rahmen des Bilanzausgleiches.
2. Der Referenzbrennwert wird – sofern möglich – im Internet unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx veröffentlicht xxx.xxxxxxxxxx-xxx-xxxxxxxx.xx ver- öffentlicht oder auf Anfrage mitgeteilt.
3. Zur Ermittlung der vom Netzbetreiber in Entry-Exit-Netzen tatsächlich am Ein- speisepunkt übernommenen Einspeisepunkt übernomme- nen und am Ausspeisepunkt übergebenen Erdgas- mengen Erdgasmengen wird ein nachträglich festgestellter Brennwert (abrechnungsrelevanter Brennwert) zugrunde gelegt.
4. Führt eine Unterschreitung des Referenzbrennwertes in einem vorgelagerten Netz dazu, dass der Ausspeisenetzbetreiber Aus- speisenetzbetreiber seine aus der gebuchten Vorhal- teleistung Vorhalteleistung folgenden Ausspeiseverpflichtungen nicht vollständig erfüllen kann und dies nicht zu vertreten hat, werden Ausspeisenetzbetreiber und der Transportkunde Trans- portkunde insoweit von ihren Leistungspflichten befreit.
1. Die Messung an den Ein- und Ausspeisepunkten erfolgt durch den Einspeise- netzbetreiber Einspeisenetzbetreiber oder Ausspeisenetzbetreiber Aus- speisenetzbetreiber oder einen beauftragten Dienstleister.
2. Die unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxx-xxxxxxxx.xx veröffentlichten Regelungen des Netz- betreibers Netzbetreibers zur Messung Mes- sung an Ein- oder Ausspeisepunkten sind Bestandteil des Ein- oder Ausspeisevertrages.
1. Die für die jeweiligen Ein- und Ausspeisepunkte unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxx-xxxxxxxx.xx veröffentlichten technischen Anforderungen sind Bestandteil des Ein- und Ausspeisevertrages. Jeder Vertragspartner kann ver- langenverlangen, dass eine unparteiische Stelle die Untersuchung der Übereinstim- mung Übereinstimmung der Gasbeschaffenheit Gasbe- schaffenheit mit den Anforderungen des Netzbetreibers ge- mäß gemäß Satz 1 vornimmt. Falls sich die Vertragspartner Ver- tragspartner innerhalb eines Monats nach Zugang des Verlangens beim anderen Vertragspartner nicht über die unparteiische Stelle einigen können, wird die Untersuchung vom Engler- Engler-Bunte-Institut der Universität Uni- versität Karlsruhe durchgeführt. Die Kosten der Untersu- chung Untersuchung trägt bei Bestätigung der Übereinstimmung Übereinstim- mung derjenige Vertragspartner, der das Verlangen gestellt hat. Ansonsten ist der andere Vertragspartner Vertragspart- ner zur Zahlung verpflichtet.
2. Die technischen Anforderungen bei der Einspeisung von Biogas regelt § 41 f GasNZV.
3. Sofern eine Änderung der technischen Anforderungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben Vorga- ben erforderlich ist, wird der Netzbetreiber den Trans- portkunden Transportkunden hierüber so frühzeitig wie unter den gegebenen Umständen mög- lich möglich informieren. Der Netzbetreiber passt den von der Änderung betroffenen jeweiligen Vertrag mit Wirkung zu dem Zeitpunkt an, zu dem die Vorgaben gemäß Satz 1 wirksam werdenwer- den. Sofern eine Änderung der technischen Anfor- derungen Anforderungen in Erfüllung der gesetzlichen Kooperationspflichten Kooperations- pflichten der Netzbetrei- ber Netzbetreiber notwendig wird, ist der Netzbetreiber mit einer Frist von 4 Monaten ab ent- sprechender Mitteilung an den Transportkunden zur Änderung berechtigt. Sollte die Änderung dazu führenfüh- ren, dass die Nutzung der Kapazitäten und / oder der Vorhalteleistung des Transportkunden beeinträchtigt beeinträch- tigt wird, hat der Trans- portkunde Transportkunde das Recht, den jeweiligen Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens Wirksamwerdens der Änderung mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Sofern die Information des Netzbetreibers gemäß Satz 1 weniger als vier Monate vor dem Wirksamwerden der Änderung erfolgt, ist der Transportkunde Transport- kunde berechtigt, den jeweiligen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens Wirksamwer- dens der Änderung zu kündigen.
4. Abweichend von Ziffer 3 Satz 3 ist der Netzbetreiber zu einer Änderung der Gasbeschaffenheit oder Druckspezifikation mit einer Vorankündigungsfrist von drei Jahren zum Beginn eines Gaswirtschaftsjahres Gaswirtschaftsjah- res ohne Zustimmung des Transportkunden berechtigt. Jede Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation ist auf die hiervon betroffenen Ein- und / oder Ausspeise- punkte Ausspeisepunkte beschränkt. Der von der Änderung jeweils betroffene Vertrag ist mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu berichtigen, zu dem die Änderung der Gasbe- schaffenheit Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation wirksam wird. Ändert der Netzbetrei- ber Netzbetreiber die Gasbeschaffenheit oder die Druckspezifikation gemäß dieser Ziffer, so ist der Transportkunde berechtigtbe- rechtigt, den Vertrag für die betreffenden Ein- und / oder Ausspeisepunkte unter Einhaltung einer Kündigungsfrist Kündi- gungsfrist von einem Jahr zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation zu kündigen.
1. Entsprechen die von dem Transportkunden am Einspeisepunkt übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbe- schaffenheit Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 Ziffer 1 (im Folgenden „Off-Spec-Gas“ genannt), ist der Einspeisenetzbetreiber berechtigt, die Über- nahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Transportkunde hat in diesem Fall unverzüglich seine Nominierung an diesem Einspeisepunkt entsprechend anzupassen, sowie die weitere Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Einspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Netzbetreibers gegenüber dem Transportkunden blei- ben bleiben unberührt.
2. Entsprechen die vom Ausspeisenetzbetreiber am Ausspeisepunkt übergebe- nen übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 Ziffer 1, ist der Transportkunde berechtigt, die Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Ausspeisenetzbetreiber hat in diesem Fall unverzüglich die Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Ausspeise- punkt Ausspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Transportkunden Trans- portkunden gegenüber dem Ausspeisenetzbetreiber bleiben unberührt.
3. Im Fall von Reduzierung gemäß den vorstehenden Regelungen müssen zur Vermeidung von Differenzmengen Diffe- renzmengen unverzüglich entsprechende Renominie- rungen Renominierungen vorgenommen werden.
4. Jeder Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu in- formiereninformieren, wenn er Kenntnis davon erhält, dass Off-Spec-Gas an einem Ein- oder Ausspeisepunkt übergeben wird oder eine Übergabe Über- gabe von Off-Spec-Gas zu erwarten ist.
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Samples: Netzzugangsbedingungen
Technische Bestimmungen. 39 Referenzbrennwert bei Kapazitätsbuchungen in m³/h m3/h / Abrechnungsrele- vanter Anbrechungsrelevanter Brennwert
1. Grundlage für die Umrechnung von Kapazitäten in Energieeinheiten ist der für jeden Ein- oder Ausspeisepunkt im Ein- und / oder Ausspeisevertrag festge- legte Referenzbrennwert festgelegte Referenz- brennwert (H0) in kWh/m3 (Vn), sofern der Transportkunde die- se diese Kapazitäten in m³/h gebucht hat. Der Referenzbrennwert ist insbesondere verbindlich für die Berechnung einer Kapazitätsüberschreitung vorbehaltlich § 46 Ziffer 4 sowie die operative Abwicklung des Bilanzkreises, z.B. für Nomi- nierungen sowie im Rahmen des Bilanzausgleiches.Abwick-
2. Der Referenzbrennwert wird – sofern möglich – im Internet unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx www.Swl-vng- xxxxxx.xx veröffentlicht oder auf Anfrage mitgeteilt.
3. Zur Ermittlung der vom Netzbetreiber in Entry-Exit-Netzen tatsächlich am Ein- speisepunkt Einspeise- punkt übernommenen und am Ausspeisepunkt übergebenen Erdgas- mengen Erdgasmengen wird ein nachträglich festgestellter Brennwert (abrechnungsrelevanter Brennwert) zugrunde gelegt.
4. Führt eine Unterschreitung des Referenzbrennwertes in einem vorgelagerten Netz dazu, dass der Ausspeisenetzbetreiber seine aus der gebuchten Vorhal- teleistung folgenden Vorhalteleistung fol- genden Ausspeiseverpflichtungen nicht vollständig erfüllen kann und dies nicht zu vertreten hat, werden Ausspeisenetzbetreiber und der Transportkunde insoweit von ihren Leistungspflichten befreit.
1. Die Messung an den Ein- und Ausspeisepunkten erfolgt durch den Einspeise- netzbetreiber Einspeisenetz- betreiber oder Ausspeisenetzbetreiber oder einen beauftragten Dienstleister.
2. Die unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.Xxx-xxx-xxxxxx.xx veröffentlichten Regelungen bzw. die nachfolgenden Regelun- gen des Netz- betreibers Netzbetreibers zur Messung an Ein- oder Ausspeisepunkten sind Bestandteil des Ein- oder Ausspeisevertrages.
3. Nachfolgende Ziffern 4 bis 12 setzen grundsätzlich voraus, dass der Netz- betreiber verantwortlich für die Durchführung von Messstellenbetrieb und/oder Messung ist. Die Rechte des Anschlussnutzers und dritter Messstellenbetreiber und Messdienstleister aus § 21b EnWG und der Messzugangsverordnung vom 17.10.2008 (MessZV) sowie aus hierzu erlassenen vollziehbaren Festlegungen der Regulierungsbehörden bleiben unberührt.
4. Der Einbau, der Betrieb und die Wartung der Messeinrichtungen sowie die Messung der gelieferten Energie sind grundsätzlich Aufgaben des Einspeise- netzbetreibers bzw. des Ausspeisenetzbetreibers; etwaige Rechte des An- schlussnutzers gemäß § 21 b Abs. 2 und 3 EnWG bleiben unberüht.
5. Soweit und solange der Einbau, der Betrieb und die Wartung der Messeinrich- tungen oder die Messung berechtigterweise durch einen Dritten vorgenommen werden, bleibt der Netzbetreiber zum Einbau, zum Betrieb und zur Wartung zu- sätzlicher, eigener Messeinrichtungen sowie zu einer eigenen Messung berech- tigt, es sei denn, dass dies dem Dritten oder dem Anschlussnehmer bzw. - nutzer unzumutbar ist. Im Falle des Satzes 1 sind die Messwerte des Dritten ab- rechnungsrelevant; Einbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtungen des Netzbetreibers sowie die durch ihn vorgenommene Messung erfolgen in diesem Fall auf Kosten des Netzbetreibers.
6. Es ist Aufgabe des Einspeisenetzbetreibers bzw. des Ausspeisenetzbetreibers, die für die Abrechnung relevanten Daten durch Messeinrichtungen, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen und einen einwandfreien Messstellenbetrieb und eine einwandfreie Messung gewährleisten, zu erfassen, zu verarbeiten und an den Bilanzkreisnetzbetreiber sowie den Bilanzkreisver- antwortlichen in aggregierter Form weiterzuleiten. Der Ausspeisenetzbetreiber leitet zusätzlich die für die Abrechnung relevanten Daten an den Transportkun- den je Letztverbraucher weiter.
7. Der Transportkunde kann jederzeit die Überprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung nach § 32 Abs. 1, 1a und 3 der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt durch Artikel 3 § 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, durch eine Eichbe- hörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Transportkunde den Antrag auf Nachprüfung nicht bei dem Netzbetreiber, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Nachprüfung trägt der Einspeisenetzbetreiber bzw. der Ausspeisenetzbetreiber, falls die Befundprüfung ergibt, dass das Messgerät nicht verwendet werden darf, sonst der Transportkunde. Die sonsti- gen Möglichkeiten zur Durchführung einer Befundprüfung nach § 32 Abs. 2 der Eichordnung bleiben unberührt.
8. Der Transportkunde kann mit Einverständnis des Anschlussnutzers und des Anschlussnehmers auf eigene Kosten zusätzliche Messgeräte zur Überwa- chung der Entnahme bzw. Einspeisung installieren. Die Parteien werden sich hinsichtlich der technischen Vorgaben für das Messgerät abstimmen, insbe- sondere um sicherzustellen, dass andere technische Geräte oder Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter nicht gestört werden.
9. Die Ablesetermine werden vom Netzbetreiber unter Berücksichtigung der Vor- gaben der GeLi Gas festgelegt. Fordert der Transportkunde oder Netzkunde weitere Ablesungen oder sind diese nach § 38b GasNZV i.V.m. § 40 Abs. 2 EnWG erforderlich, so sind diese dem Netzbetreiber nach dem jeweiligen, auf den Internetseiten des Netzbetreibers veröffentlichtem Preisblatt aufgeführten Konditionen gesondert zu vergüten.
10. Solange der Beauftragte des Ausspeisenetzbetreibers die Räume des An- schlussnutzers nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann oder der An- schlussnutzer der Aufforderung zur Selbstablesung nicht Folge leistet, darf der Ausspeisenetzbetreiber die Entnahme im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder – sofern kein Ableseergebnis vorliegt - diese auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse an- gemessen zu berücksichtigen. Gleiches gilt bei Ausfall oder Manipulation der Messeinrichtung. Falls beim Transportkunden entsprechende Ablesedaten vor- liegen, soll der Netzbetreiber diese bei der Abrechnung verwenden, wenn sie rechtzeitig vorliegen und plausibel sind, bevor er Daten aus einer rechneri- schen Abgrenzung heranzieht.
11. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtung eine Überschreitung der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen und ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzu- stellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermittelt der Einspeisenetz- betreiber bzw. der Ausspeisenetzbetreiber die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Wert des durchschnittlich übergebenen Gases des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des Vorjahreswertes durch rechnerische Ab- grenzung oder Schätzung, soweit aus Parallelmessungen vorhandene Mess- werte keine ausreichende Verlässlichkeit bieten.
12. Ansprüche auf Grund von Fehlern der Messeinrichtungen oder der Abrechnung sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum be- schränkt, es sein denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jahre beschränkt. § 41 Technische Anforderungen
1. Die für die jeweiligen Ein- und Ausspeisepunkte unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx veröffentlichten xxx.Xxx-xxx-xxxxxx.xx veröf- fentlichten technischen Anforderungen sind Bestandteil des Ein- und AusspeisevertragesAusspeise- vertrages. Jeder Vertragspartner kann ver- langenverlangen, dass eine unparteiische Stelle die Untersuchung der Übereinstim- mung Übereinstimmung der Gasbeschaffenheit mit den Anforderungen des Netzbetreibers ge- mäß gemäß Satz 1 vornimmt. Falls sich die Vertragspartner innerhalb eines Monats nach Zugang des Verlangens beim anderen Vertragspartner nicht über die unparteiische Stelle einigen können, wird die Untersuchung vom Engler- BunteEngler-Bunte- Institut der Universität Karlsruhe durchgeführt. Die Kosten der Untersu- chung Untersuchung trägt bei Bestätigung der Übereinstimmung derjenige Vertragspartner, der das Verlangen gestellt ge- stellt hat. Ansonsten ist der andere Vertragspartner zur Zahlung verpflichtet.
2. Die technischen Anforderungen bei der Einspeisung von Biogas regelt § 41 f GasNZV.
3. Sofern eine Änderung der technischen Anforderungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben erforderlich ist, wird der Netzbetreiber den Trans- portkunden Transportkunden hierüber so frühzeitig wie unter den gegebenen Umständen mög- lich möglich informieren. Der Netzbetreiber passt den von der Änderung betroffenen jeweiligen Vertrag mit Wirkung Wir- kung zu dem Zeitpunkt an, zu dem die Vorgaben gemäß Satz 1 wirksam werden. Sofern So- fern eine Änderung der technischen Anfor- derungen Anforderungen in Erfüllung der gesetzlichen Kooperationspflichten Ko- operationspflichten der Netzbetrei- ber Netzbetreiber notwendig wird, ist der Netzbetreiber mit einer Frist von 4 Monaten ab ent- sprechender entsprechender Mitteilung an den Transportkunden zur Änderung Ände- rung berechtigt. Sollte die Änderung dazu führen, dass die Nutzung der Kapazitäten und / oder der Vorhalteleistung des Transportkunden beeinträchtigt wird, hat der Trans- portkunde Transportkunde das Recht, den jeweiligen Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens der Änderung mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Sofern die Information Informa- tion des Netzbetreibers gemäß Satz 1 weniger als vier Monate vor dem Wirksamwerden Wirksamwer- den der Änderung erfolgt, ist der Transportkunde berechtigt, den jeweiligen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen.
4. Abweichend von Ziffer 3 Satz 3 ist der Netzbetreiber zu einer Änderung der Gasbeschaffenheit Gasbe- schaffenheit oder Druckspezifikation mit einer Vorankündigungsfrist von drei Jahren zum Beginn eines Gaswirtschaftsjahres ohne Zustimmung des Transportkunden berechtigtbe- rechtigt. Jede Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation ist auf die hiervon betroffenen Ein- und / oder Ausspeise- punkte Ausspeisepunkte beschränkt. Der von der Änderung Ände- rung jeweils betroffene Vertrag ist mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu berichtigen, zu dem die Änderung der Gasbe- schaffenheit Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation wirksam wird. Ändert der Netzbetrei- ber Netzbetreiber die Gasbeschaffenheit oder die Druckspezifikation gemäß dieser Ziffer, so ist der Transportkunde berechtigt, den Vertrag für die betreffenden Ein- und / oder Ausspeisepunkte unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation zu kündigen.
5. Stellt ein Transportkunde Anforderungen an die Gasqualität, die über die ver- traglichen Verpflichtungen des Ein-/Ausspeisenetzbetreibers gegenüber dem Transportkunden, dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer hinausgehen, obliegt es dem Transportkunden selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb von Geräten und Anlagen zu treffen oder entsprechende Vorkehrungen durch den von ihm belieferten Kunden sicherzustellen. § 42 Nichteinhaltung von Gasbeschaffenheit oder Druckspezifikation
1. Entsprechen die von dem Transportkunden am Einspeisepunkt übergebenen Gasmengen Gas- mengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbe- schaffenheit Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 Ziffer 1 (im Folgenden „Off-Spec-Gas“ genanntge- nannt), ist der Einspeisenetzbetreiber berechtigt, die Über- nahme Übernahme des Off-Spec-Spec- Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Transportkunde hat in diesem Fall unverzüglich seine Nominierung an diesem Einspeisepunkt entsprechend anzupassenanzu- passen, sowie die weitere Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Einspeisepunkt Einspeise- punkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Netzbetreibers gegenüber dem Transportkunden blei- ben bleiben unberührt.
2. Entsprechen die vom Ausspeisenetzbetreiber am Ausspeisepunkt übergebe- nen übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbeschaffenheit Gasbeschaf- fenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 Ziffer 1, ist der Transportkunde berechtigtbe- rechtigt, die Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptierenakzeptie- ren. Der Ausspeisenetzbetreiber hat in diesem Fall unverzüglich die Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Ausspeise- punkt Ausspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Sämtli- che Rechte des Transportkunden gegenüber dem Ausspeisenetzbetreiber bleiben unberührt.
3. Im Fall von Reduzierung gemäß den vorstehenden Regelungen müssen zur Vermeidung Vermei- dung von Differenzmengen unverzüglich entsprechende Renominie- rungen vorgenommen Renominierungen vorge- nommen werden.
4. Jeder Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu in- formiereninformieren, wenn er Kenntnis davon erhält, dass Off-Spec-Gas an einem Ein- oder Ausspeisepunkt Ausspeise- punkt übergeben wird oder eine Übergabe von Off-Spec-Gas zu erwarten ist.
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Samples: Netznutzungsvertrag
Technische Bestimmungen. 39 Referenzbrennwert bei Kapazitätsbuchungen in m³/h / Abrechnungsrele- vanter BrennwertAbrechnungsrelevanter Brennwert
1. Grundlage für die Umrechnung von Kapazitäten in Energieeinheiten ist der für jeden Ein- oder Ausspeisepunkt im Ein- und / oder Ausspeisevertrag festge- legte festgelegte Referenzbrennwert (H0) in kWh/m3 (Vn), sofern der Transportkunde die- se diese Kapazitäten in m³/h gebucht hat. Der Referenzbrennwert ist insbesondere verbindlich für die Berechnung einer Kapazitätsüberschreitung vorbehaltlich § 46 Ziffer 4 sowie die operative Abwicklung des Bilanzkreises, z.B. für Nomi- nierungen Nominierungen sowie im Rahmen des Bilanzausgleiches.
2. Der Referenzbrennwert wird – sofern möglich – im Internet unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx www.ewk- xxxx.xx veröffentlicht oder auf Anfrage mitgeteilt.
3. Zur Ermittlung der vom Netzbetreiber in Entry-Exit-Netzen tatsächlich am Ein- speisepunkt Einspeisepunkt übernommenen und am Ausspeisepunkt übergebenen Erdgas- mengen Erdgasmengen wird ein nachträglich festgestellter Brennwert (abrechnungsrelevanter Brennwert) zugrunde gelegt.
4. Führt eine Unterschreitung des Referenzbrennwertes in einem vorgelagerten Netz dazu, dass der Ausspeisenetzbetreiber seine aus der gebuchten Vorhal- teleistung Vorhalteleistung folgenden Ausspeiseverpflichtungen nicht vollständig erfüllen kann und dies nicht zu vertreten hat, werden Ausspeisenetzbetreiber und der Transportkunde insoweit von ihren Leistungspflichten befreit.
1. Die Messung an den Ein- und Ausspeisepunkten erfolgt durch den Einspeise- netzbetreiber Einspeisenetzbetreiber oder Ausspeisenetzbetreiber oder einen beauftragten Dienstleister.
2. Die unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxx-xxxx.xx veröffentlichten Regelungen des Netz- betreibers Netzbetreibers zur Messung an Ein- oder Ausspeisepunkten sind Bestandteil des Ein- oder Ausspeisevertrages.
1. Die für die jeweiligen Ein- und Ausspeisepunkte unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxx-xxxx.xx veröffentlichten technischen Anforderungen sind Bestandteil des Ein- und Ausspeisevertrages. Jeder Vertragspartner kann ver- langenverlangen, dass eine unparteiische Stelle die Untersuchung der Übereinstim- mung Übereinstimmung der Gasbeschaffenheit mit den Anforderungen des Netzbetreibers ge- mäß gemäß Satz 1 vornimmt. Falls sich die Vertragspartner innerhalb eines Monats nach Zugang des Verlangens beim anderen Vertragspartner nicht über die unparteiische Stelle einigen können, wird die Untersuchung vom Engler- Engler-Bunte-Institut der Universität Karlsruhe durchgeführt. Die Kosten der Untersu- chung Untersuchung trägt bei Bestätigung der Übereinstimmung derjenige Vertragspartner, der das Verlangen gestellt hat. Ansonsten ist der andere Vertragspartner zur Zahlung verpflichtet.
2. Die technischen Anforderungen bei der Einspeisung von Biogas regelt § 41 f GasNZV.
3. Sofern eine Änderung der technischen Anforderungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben erforderlich ist, wird der Netzbetreiber den Trans- portkunden Transportkunden hierüber so frühzeitig wie unter den gegebenen Umständen mög- lich möglich informieren. Der Netzbetreiber passt den von der Änderung betroffenen jeweiligen Vertrag mit Wirkung zu dem Zeitpunkt an, zu dem die Vorgaben gemäß Satz 1 wirksam werden. Sofern eine Änderung der technischen Anfor- derungen Anforderungen in Erfüllung der gesetzlichen Kooperationspflichten Kooperations- pflichten der Netzbetrei- ber Netzbetreiber notwendig wird, ist der Netzbetreiber mit einer Frist von 4 Monaten ab ent- sprechender entsprechender Mitteilung an den Transportkunden zur Änderung berechtigt. Sollte die Änderung dazu führen, dass die Nutzung der Kapazitäten und / oder der Vorhalteleistung des Transportkunden beeinträchtigt wird, hat der Trans- portkunde Transportkunde das Recht, den jeweiligen Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens Wirksamwerdens der Änderung mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Sofern die Information des Netzbetreibers gemäß Satz 1 weniger als vier Monate vor dem Wirksamwerden der Änderung erfolgt, ist der Transportkunde berechtigt, den jeweiligen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen.
4. Abweichend von Ziffer 3 Satz 3 ist der Netzbetreiber zu einer Änderung der Gasbeschaffenheit oder Druckspezifikation mit einer Vorankündigungsfrist von drei Jahren zum Beginn eines Gaswirtschaftsjahres ohne Zustimmung des Transportkunden berechtigt. Jede Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation ist auf die hiervon betroffenen Ein- und / oder Ausspeise- punkte Ausspeisepunkte beschränkt. Der von der Änderung jeweils betroffene Vertrag ist mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu berichtigen, zu dem die Änderung der Gasbe- schaffenheit Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation wirksam wird. Ändert der Netzbetrei- ber Netzbetreiber die Gasbeschaffenheit oder die Druckspezifikation gemäß dieser Ziffer, so ist der Transportkunde berechtigt, den Vertrag für die betreffenden Ein- und / oder Ausspeisepunkte unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation zu kündigen.
1. Entsprechen die von dem Transportkunden am Einspeisepunkt übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbe- schaffenheit Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 Ziffer 1 (im Folgenden „Off-Spec-Gas“ genannt), ist der Einspeisenetzbetreiber berechtigt, die Über- nahme Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Transportkunde hat in diesem Fall unverzüglich seine Nominierung an diesem Einspeisepunkt entsprechend anzupassen, sowie die weitere Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Einspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Netzbetreibers gegenüber dem Transportkunden blei- ben bleiben unberührt.
2. Entsprechen die vom Ausspeisenetzbetreiber am Ausspeisepunkt übergebe- nen übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 Ziffer 1, ist der Transportkunde berechtigt, die Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Ausspeisenetzbetreiber hat in diesem Fall unverzüglich die Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Ausspeise- punkt Ausspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Transportkunden gegenüber dem Ausspeisenetzbetreiber bleiben unberührt.
3. Im Fall von Reduzierung gemäß den vorstehenden Regelungen müssen zur Vermeidung von Differenzmengen unverzüglich entsprechende Renominie- rungen Renominierungen vorgenommen werden.
4. Jeder Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu in- formiereninformieren, wenn er Kenntnis davon erhält, dass Off-Spec-Gas an einem Ein- oder Ausspeisepunkt übergeben wird oder eine Übergabe von Off-Spec-Gas zu erwarten ist.
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Samples: Netzzugangsbedingungen
Technische Bestimmungen. 39 34 Referenzbrennwert bei Kapazitätsbuchungen in m³/h / Abrechnungsrele- vanter Brennwertm³/h/ Abrechnungsrelevanter Brenn- wert
1. Grundlage für die Umrechnung von Kapazitäten in Energieeinheiten ist der für jeden Ein- oder Ausspeisepunkt im Ein- und / oder Ausspeisevertrag festge- legte festgelegte Referenzbrennwert (H0) in kWh/m3 (Vn), sofern der Transportkunde die- se diese Kapazitäten in m³/h gebucht hat. Der Referenzbrennwert Refe- renzbrennwert ist insbesondere verbindlich für die Berechnung einer Kapazitätsüberschreitung Kapazitätsüberschrei- tung vorbehaltlich § 46 41 Ziffer 4 sowie die operative Abwicklung des Bilanzkreises, z.z. B. für Nomi- nierungen Nominierungen sowie im Rahmen des BilanzausgleichesBilanzausgleiches mit Ausnahme der Endabrechnung von Differenzmengen gemäß § 25.
2. Der Referenzbrennwert wird – sofern möglich – im Internet unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx www.thueringer- xxxxxxxxxxxx.xxx veröffentlicht oder auf Anfrage mitgeteilt.
3. Zur Ermittlung der vom Netzbetreiber in Entry-Exit-Netzen tatsächlich am Ein- speisepunkt Einspeisepunkt übernommenen und am Ausspeisepunkt übergebenen Erdgas- mengen Erdgasmengen wird ein nachträglich festgestellter Brennwert (abrechnungsrelevanter Brennwert) zugrunde gelegt.
4. Führt eine Unterschreitung des Referenzbrennwertes in einem vorgelagerten Netz dazu, dass der Ausspeisenetzbetreiber seine aus der gebuchten Vorhal- teleistung Vorhalteleistung folgenden Ausspeiseverpflichtungen Ausspeise- verpflichtungen nicht vollständig erfüllen kann und dies nicht zu vertreten hat, werden Ausspeisenetzbetreiber und der Transportkunde insoweit von ihren Leistungspflichten befreit.
1. Die Messung an den Ein- und Ausspeisepunkten erfolgt durch den Einspeise- netzbetreiber Einspeisenetzbetreiber oder Ausspeisenetzbetreiber oder einen beauftragten DienstleisterDienstleistenden.
2. Die unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxxxxxx.xxx veröffentlichten Regelungen des Netz- betreibers Netzbetreibers zur Messung an Ein- oder Ausspeisepunkten sind Bestandteil des Ein- oder AusspeisevertragesAusspeisevertra- ges.
1. Die für die jeweiligen Ein- und Ausspeisepunkte unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx veröffentlichten xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxxxxxx.xxx ver- öffentlichten technischen Anforderungen sind Bestandteil des Ein- und Ausspeisevertrages. Jeder Vertragspartner kann ver- langenverlangen, dass eine unparteiische Stelle die Untersuchung der Übereinstim- mung Übereinstimmung der Gasbeschaffenheit mit den Anforderungen des Netzbetreibers ge- mäß gemäß Satz 1 vornimmt. Falls sich die Vertragspartner innerhalb eines Monats nach Zugang des Verlangens Ver- langens beim anderen Vertragspartner nicht über die unparteiische Stelle einigen können, wird die Untersuchung vom Engler- Engler-Bunte-Institut der Universität Karlsruhe durchgeführt. Die Kosten der Untersu- chung Untersuchung trägt bei Bestätigung der Übereinstimmung derjenige VertragspartnerVertragspart- ner, der das Verlangen gestellt hat. Ansonsten ist der andere Vertragspartner zur Zahlung verpflichtetver- pflichtet.
2. Die technischen Anforderungen bei der Einspeisung von Biogas regelt § 41 f GasNZV.
3. Sofern eine Änderung der technischen Anforderungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher behördli- cher Vorgaben erforderlich ist, wird der Netzbetreiber den Trans- portkunden Transportkunden hierüber so frühzeitig früh- zeitig wie unter den gegebenen Umständen mög- lich möglich informieren. Der Netzbetreiber passt den von der Änderung betroffenen jeweiligen Vertrag mit Wirkung zu dem Zeitpunkt an, zu dem die Vorgaben gemäß Satz 1 wirksam werden. Sofern eine Änderung der technischen Anfor- derungen Anforde- rungen in Erfüllung der gesetzlichen Kooperationspflichten der Netzbetrei- ber Netzbetreiber notwendig wird, ist der Netzbetreiber mit einer Frist von 4 Monaten ab ent- sprechender entsprechender Mitteilung an den Transportkunden zur Änderung berechtigt. Sollte die Änderung dazu führen, dass die Nutzung der Kapazitäten und / oder der Vorhalteleistung des Transportkunden beeinträchtigt wird, hat der Trans- portkunde Transportkunde das Recht, den jeweiligen Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens Wirksamwerdens der Änderung mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Sofern die Information des Netzbetreibers Netz- betreibers gemäß Satz 1 weniger als vier Monate vor dem Wirksamwerden der Änderung erfolgter- folgt, ist der Transportkunde berechtigt, den jeweiligen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen.
43. Abweichend von Ziffer 3 2 Satz 3 ist der Netzbetreiber zu einer Änderung der Gasbeschaffenheit Gasbeschaffen- heit oder Druckspezifikation mit einer Vorankündigungsfrist von drei Jahren zum Beginn eines Gaswirtschaftsjahres ohne Zustimmung des Transportkunden berechtigt. Jede Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation ist auf die hiervon betroffenen Ein- und / und/ oder Ausspeise- punkte Ausspeisepunkte beschränkt. Der von der Änderung jeweils betroffene Vertrag ist mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu berichtigen, zu dem die Änderung der Gasbe- schaffenheit Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation wirksam wird. Ändert der Netzbetrei- ber Netzbetreiber die Gasbeschaffenheit oder die Druckspezifikation gemäß dieser Ziffer, so ist der Transportkunde berechtigt, den Vertrag für die betreffenden Ein- und / oder Ausspeisepunkte unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation zu kündigen.
1. Entsprechen die von dem Transportkunden am Einspeisepunkt übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbe- schaffenheit Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation Druck- spezifikation gemäß § 41 36 Ziffer 1 (im Folgenden „Off-Spec-Gas“ genannt), ist der Einspeisenetzbetreiber Einspeise- netzbetreiber berechtigt, die Über- nahme Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Transportkunde hat in diesem Fall unverzüglich seine Nominierung an diesem Einspeisepunkt entsprechend anzupassen, sowie die weitere Bereitstellung Bereit- stellung des Off-Spec-Gases an diesem Einspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Sämtli- che Rechte des Netzbetreibers gegenüber dem Transportkunden blei- ben bleiben unberührt.
2. Entsprechen die vom Ausspeisenetzbetreiber am Ausspeisepunkt übergebe- nen übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation Druck- spezifikation gemäß § 41 36 Ziffer 1, ist der Transportkunde berechtigt, die Übernahme des Off-Off- Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Ausspeisenetzbetreiber hat in diesem die- sem Fall unverzüglich die Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Ausspeise- punkt entsprechend Ausspeisepunkt ent- sprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Transportkunden gegenüber dem Ausspeisenetzbetreiber Ausspei- senetzbetreiber bleiben unberührt.
3. Im Fall von Reduzierung gemäß den vorstehenden Regelungen müssen zur Vermeidung von Differenzmengen unverzüglich entsprechende Renominie- rungen Renominierungen vorgenommen werden.
4. Jeder Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu in- formiereninformieren, wenn er Kenntnis davon erhält, dass Off-Spec-Gas an einem Ein- oder Ausspeisepunkt übergeben wird oder eine Übergabe von Off-Spec-Gas zu erwarten ist.
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Samples: Netzzugangsbedingungen
Technische Bestimmungen. 39 34 Referenzbrennwert bei Kapazitätsbuchungen in m³/h / Abrechnungsrele- vanter Brennwert
1. Grundlage für die Umrechnung von Kapazitäten in Energieeinheiten ist der für jeden Ein- oder Ausspeisepunkt im Ein- und / oder Ausspeisevertrag festge- legte Referenzbrennwert (H0) in kWh/m3 (Vn), sofern der Transportkunde die- se Kapazitäten in m³/h gebucht hat. Der Referenzbrennwert ist insbesondere verbindlich für die Berechnung einer Kapazitätsüberschreitung vorbehaltlich § 46 41 Ziffer 4 sowie die operative Abwicklung des Bilanzkreises, z.B. für Nomi- nierungen sowie im Rahmen des BilanzausgleichesBilanzausgleiches mit Ausnahme der Endab- rechnung von Differenzmengen gemäß § 25.
2. Der Referenzbrennwert wird – sofern möglich – im Internet unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx www.swsz- xxxx.xx veröffentlicht oder auf Anfrage mitgeteilt.
3. Zur Ermittlung der vom Netzbetreiber in Entry-Exit-Netzen tatsächlich am Ein- speisepunkt übernommenen Einspeisepunkt über- nommenen und am Ausspeisepunkt übergebenen Erdgas- mengen Erdgasmengen wird ein nachträglich festgestellter Brennwert (abrechnungsrelevanter Brennwert) zugrunde gelegt.
4. Führt eine Unterschreitung des Referenzbrennwertes in einem vorgelagerten Netz dazu, dass der Ausspeisenetzbetreiber seine aus der gebuchten Vorhal- teleistung folgenden Ausspeiseverpflichtungen nicht vollständig erfüllen kann und dies nicht zu vertreten hat, werden Ausspeisenetzbetreiber und der Transportkunde insoweit von ihren Leistungspflichten befreit.
1. Die Messung an den Ein- und Ausspeisepunkten erfolgt durch den Einspeise- netzbetreiber oder Ausspeisenetzbetreiber oder einen beauftragten Dienstleister.
2. Die unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxxx-xxxx.xx veröffentlichten Regelungen des Netz- betreibers Netzbetreibers zur Messung an Ein- oder Ausspeisepunkten sind Bestandteil des Ein- oder Ausspeisevertrages.
1. Die für die jeweiligen Ein- und Ausspeisepunkte unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxxx-xxxx.xx veröffentlichten technischen Anforderungen sind Bestandteil des Ein- und Ausspeisevertrages. Jeder Vertragspartner kann ver- langenverlangen, dass eine unparteiische unpar- teiische Stelle die Untersuchung der Übereinstim- mung Übereinstimmung der Gasbeschaffenheit mit den Anforderungen des Netzbetreibers ge- mäß gemäß Satz 1 vornimmt. Falls sich die Vertragspartner innerhalb eines Monats nach Zugang des Verlangens beim anderen Vertragspartner nicht über die unparteiische Stelle einigen könnenkön- nen, wird die Untersuchung vom Engler- Engler-Bunte-Institut der Universität Karlsruhe Karlsru- he durchgeführt. Die Kosten der Untersu- chung Untersuchung trägt bei Bestätigung der Übereinstimmung Ü- bereinstimmung derjenige Vertragspartner, der das Verlangen gestellt hat. Ansonsten ist der andere Vertragspartner zur Zahlung verpflichtet.
2. Die technischen Anforderungen bei der Einspeisung von Biogas regelt § 41 f GasNZV.
3. Sofern eine Änderung der technischen Anforderungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben erforderlich ist, wird der Netzbetreiber den Trans- portkunden hierüber so frühzeitig wie unter den gegebenen Umständen mög- lich informieren. Der Netzbetreiber passt den von der Änderung betroffenen jeweiligen Vertrag mit Wirkung zu dem Zeitpunkt an, zu dem die Vorgaben gemäß Satz 1 wirksam werden. Sofern eine Änderung der technischen Anfor- derungen in Erfüllung der gesetzlichen Kooperationspflichten der Netzbetrei- ber notwendig wird, ist der Netzbetreiber mit einer Frist von 4 Monaten ab ent- sprechender Mitteilung an den Transportkunden zur Änderung berechtigt. Sollte Soll- te die Änderung dazu führen, dass die Nutzung der Kapazitäten und / oder der Vorhalteleistung des Transportkunden beeinträchtigt wird, hat der Trans- portkunde Transport- kunde das Recht, den jeweiligen Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens Wirksamwerdens der Änderung mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Sofern die Information Infor- mation des Netzbetreibers gemäß Satz 1 weniger als vier Monate vor dem Wirksamwerden der Änderung erfolgt, ist der Transportkunde berechtigt, den jeweiligen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens Wirksam- werdens der Änderung zu kündigen.
43. Abweichend von Ziffer 3 2 Satz 3 ist der Netzbetreiber zu einer Änderung der Gasbeschaffenheit oder Druckspezifikation mit einer Vorankündigungsfrist von drei Jahren zum Beginn eines Gaswirtschaftsjahres ohne Zustimmung des Transportkunden berechtigt. Jede Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation ist auf die hiervon betroffenen Ein- und / oder Ausspeise- punkte beschränkt. Der von der Änderung jeweils betroffene Vertrag ist mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu berichtigen, zu dem die Änderung der Gasbe- schaffenheit oder der Druckspezifikation wirksam wird. Ändert der Netzbetrei- ber die Gasbeschaffenheit oder die Druckspezifikation gemäß dieser Ziffer, so ist der Transportkunde berechtigt, den Vertrag für die betreffenden Ein- und / oder Ausspeisepunkte unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation zu kündigen.
1. Entsprechen die von dem Transportkunden am Einspeisepunkt übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbe- schaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 36 Ziffer 1 (im Folgenden „Off-Spec-Gas“ genannt), ist der Einspeisenetzbetreiber berechtigt, die Über- nahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Transportkunde hat in diesem Fall unverzüglich seine Nominierung an diesem Einspeisepunkt entsprechend anzupassen, sowie die weitere Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Einspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Netzbetreibers gegenüber dem Transportkunden blei- ben unberührt.
2. Entsprechen die vom Ausspeisenetzbetreiber am Ausspeisepunkt übergebe- nen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 36 Ziffer 1, ist der Transportkunde berechtigt, die Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Ausspeisenetzbetreiber hat in diesem Fall unverzüglich die Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Ausspeise- punkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Transportkunden gegenüber dem Ausspeisenetzbetreiber bleiben unberührt.
3. Im Fall von Reduzierung gemäß den vorstehenden Regelungen müssen zur Vermeidung von Differenzmengen unverzüglich entsprechende Renominie- rungen vorgenommen werden.
4. Jeder Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu in- formieren, wenn er Kenntnis davon erhält, dass Off-Spec-Gas an einem Ein- oder Ausspeisepunkt übergeben wird oder eine Übergabe von Off-Spec-Gas zu erwarten ist.
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Samples: Netzzugangsbedingungen
Technische Bestimmungen. 39 Referenzbrennwert bei Kapazitätsbuchungen in m³/h m3/h / Abrechnungsrele- vanter BrennwertAnbrechungsrelevanter Brenn- wert
1. Grundlage für die Umrechnung von Kapazitäten in Energieeinheiten ist der für jeden Ein- oder Ausspeisepunkt im Ein- und / oder Ausspeisevertrag festge- legte festgelegte Referenzbrennwert (H0) in kWh/m3 (Vn), sofern der Transportkunde die- se diese Kapazitäten in m³/h gebucht hat. Der Referenzbrennwert Refe- renzbrennwert ist insbesondere verbindlich für die Berechnung einer Kapazitätsüberschreitung Kapazitätsüberschrei- tung vorbehaltlich § 46 Ziffer 4 sowie die operative Abwicklung des Bilanzkreises, z.B. für Nomi- nierungen Nominierungen sowie im Rahmen des Bilanzausgleiches.
2. Der Referenzbrennwert wird – sofern möglich – im Internet unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx veröffentlicht oder auf Anfrage mitgeteilt.
3. Zur Ermittlung der vom Netzbetreiber in Entry-Exit-Netzen tatsächlich am Ein- speisepunkt Einspeisepunkt übernommenen und am Ausspeisepunkt übergebenen Erdgas- mengen Erdgasmengen wird ein nachträglich festgestellter Brennwert (abrechnungsrelevanter Brennwert) zugrunde gelegt.
4. Führt eine Unterschreitung des Referenzbrennwertes in einem vorgelagerten Netz dazu, dass der Ausspeisenetzbetreiber seine aus der gebuchten Vorhal- teleistung Vorhalteleistung folgenden Ausspeiseverpflichtungen Ausspeise- verpflichtungen nicht vollständig erfüllen kann und dies nicht zu vertreten hat, werden Ausspeisenetzbetreiber Aus- speisenetzbetreiber und der Transportkunde insoweit von ihren Leistungspflichten befreit.
1. Die Messung an den Ein- und Ausspeisepunkten erfolgt durch den Einspeise- netzbetreiber Einspeisenetzbetreiber oder Ausspeisenetzbetreiber oder einen beauftragten Dienstleister.
2. Die unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx veröffentlichten Regelungen des Netz- betreibers Netzbetreibers zur Messung Mes- sung an Ein- oder Ausspeisepunkten sind Bestandteil des Ein- oder Ausspeisevertrages.
3. Der Einbau, der Betrieb und die Wartung der Messeinrichtungen sind Aufgaben des Einspeisenetzbetreibers bzw. des Ausspeisenetzbetreibers, soweit nicht eine anderwei- tige Vereinbarung getroffen worden ist. Ist keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
4. Es ist Aufgabe des Einspeisenetzbetreibers bzw. des Ausspeisenetzbetreibers, die für die Abrechnung relevanten Daten zu erfassen, zu verarbeiten und an den Bilanzkreis- netzbetreiber sowie den Bilanzkreisverantwortlichen in aggregierter Form weiterzulei- ten. Der Ausspeisenetzbetreiber leitet zusätzlich die für die Abrechnung relevanten Da- ten an den Transportkunden je Letztverbraucher weiter.
5. Der Transportkunde kann jederzeit die Überprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Die Kosten der Nachprüfung trägt der Einspeisenetzbetreiber bzw. der Ausspeisenetzbetreiber, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfeh- lergrenzen überschreitet. Der Transportkunde kann auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Netzbetreiber zusätzliche Messgeräte zur Überwachung der Entnahme bzw. Einspeisung anbringen.
6. Die Ablesetermine werden vom Netzbetreiber unter Berücksichtigung der Vorgaben der GeLi Gas festgelegt. Fordert der Lieferant oder Netzkunde weitere Ablesungen, so sind diese dem Netzbetreiber nach dem jeweiligen, auf den Internetseiten des Netzbetreibers veröffentlichtem Preisblatt aufgeführten Konditionen gesondert zu vergüten.
7. Solange der Beauftragte des Ausspeisenetzbetreibers die Räume des Anschlussnut- zers nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann oder der Anschlussnutzer der Auf- forderung zur Selbstablesung nicht Folge leistet, darf der Ausspeisenetzbetreiber die Entnahme im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder – sofern kein Ab- leseergebnis vorliegt - diese auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Gleiches gilt bei Ausfall oder Manipulation der Messeinrichtung. Falls beim Transportkunden entspre- chende Ablesedaten vorliegen, soll der Netzbetreiber diese bei der Abrechnung ver- wenden, wenn sie rechtzeitig vorliegen und plausibel sind, bevor er Daten aus einer rechnerischen Abgrenzung heranzieht.
8. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtung eine Überschreitung der gesetzlichen Ver- kehrsfehlergrenzen und ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermittelt der Einspeisenetzbetreiber bzw. der Aus- speisenetzbetreiber die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Wert des durchschnittlich übergebenen Gases des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des Vorjah- reswertes durch rechnerische Abgrenzung oder Schätzung, soweit aus Parallelmes- sungen vorhandene Messwerte keine ausreichende Verlässlichkeit bieten.
9. Ansprüche auf Grund von Fehlern der Messeinrichtungen oder der Abrechnung sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sein denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längs- tens auf drei Jahre beschränkt. § 41 Technische Anforderungen
1. Die für die jeweiligen Ein- und Ausspeisepunkte unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx veröffentlichten xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx veröffentlich- ten technischen Anforderungen sind Bestandteil des Ein- und Ausspeisevertrages. Jeder Vertragspartner Ver- tragspartner kann ver- langenverlangen, dass eine unparteiische Stelle die Untersuchung der Übereinstim- mung Überein- stimmung der Gasbeschaffenheit mit den Anforderungen des Netzbetreibers ge- mäß gemäß Satz 1 vornimmt. Falls sich die Vertragspartner innerhalb eines Monats nach Zugang des Verlangens beim anderen Vertragspartner nicht über die unparteiische Stelle einigen können, wird die Untersuchung Un- tersuchung vom Engler- Engler-Bunte-Institut der Universität Karlsruhe durchgeführt. Die Kosten der Untersu- chung Untersuchung trägt bei Bestätigung der Übereinstimmung derjenige Vertragspartner, der das Verlangen gestellt hat. Ansonsten ist der andere Vertragspartner zur Zahlung verpflichtet.
2. Die technischen Anforderungen bei der Einspeisung von Biogas regelt § 41 f GasNZV.
3. Sofern eine Änderung der technischen Anforderungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher behördli- cher Vorgaben erforderlich ist, wird der Netzbetreiber den Trans- portkunden Transportkunden hierüber so frühzeitig früh- zeitig wie unter den gegebenen Umständen mög- lich möglich informieren. Der Netzbetreiber passt den von der Änderung betroffenen jeweiligen Vertrag mit Wirkung zu dem Zeitpunkt an, zu dem die Vorgaben gemäß Satz 1 wirksam werden. Sofern eine Änderung der technischen Anfor- derungen Anforde- rungen in Erfüllung der gesetzlichen Kooperationspflichten der Netzbetrei- ber Netzbetreiber notwendig wird, ist der Netzbetreiber mit einer Frist von 4 Monaten ab ent- sprechender entsprechender Mitteilung an den Transportkunden zur Änderung berechtigt. Sollte die Änderung dazu führen, dass die Nutzung der Kapazitäten und / oder der Vorhalteleistung des Transportkunden beeinträchtigt wird, hat der Trans- portkunde Transportkunde das Recht, den jeweiligen Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens Wirksamwerdens der Änderung mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Sofern die Information des Netzbetreibers Netz- betreibers gemäß Satz 1 weniger als vier Monate vor dem Wirksamwerden der Änderung erfolgter- folgt, ist der Transportkunde berechtigt, den jeweiligen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen.
4. Abweichend von Ziffer 3 Satz 3 ist der Netzbetreiber zu einer Änderung der Gasbeschaffenheit Gasbeschaffen- heit oder Druckspezifikation mit einer Vorankündigungsfrist von drei Jahren zum Beginn eines Gaswirtschaftsjahres ohne Zustimmung des Transportkunden berechtigt. Jede Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation ist auf die hiervon betroffenen Ein- und / oder Ausspeise- punkte Ausspeisepunkte beschränkt. Der von der Änderung jeweils betroffene Vertrag ist mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu berichtigen, zu dem die Änderung der Gasbe- schaffenheit Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation wirksam wird. Ändert der Netzbetrei- ber Netzbetreiber die Gasbeschaffenheit oder die Druckspezifikation gemäß dieser Ziffer, so ist der Transportkunde berechtigt, den Vertrag für die betreffenden Ein- und / oder Ausspeisepunkte unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation zu kündigen.
5. Stellt ein Transportkunde Anforderungen an die Gasqualität, die über die vertraglichen Verpflichtungen des Ein-/Ausspeisenetzbetreibers gegenüber dem Transportkunden, dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer hinausgehen, obliegt es dem Transport- kunden selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb von Gerä- ten und Anlagen zu treffen oder entsprechende Vorkehrungen durch den von ihm belie- ferten Kunden sicherzustellen. § 42 Nichteinhaltung von Gasbeschaffenheit oder Druckspezifikation
1. Entsprechen die von dem Transportkunden am Einspeisepunkt übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbe- schaffenheit Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation Druck- spezifikation gemäß § 41 Ziffer 1 (im Folgenden „Off-Spec-Gas“ genannt), ist der Einspeisenetzbetreiber Einspeise- netzbetreiber berechtigt, die Über- nahme Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptierenak- zeptieren. Der Transportkunde hat in diesem Fall unverzüglich seine Nominierung an diesem Einspeisepunkt entsprechend anzupassen, sowie die weitere Bereitstellung des Off-Spec-Spec- Gases an diesem Einspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Netzbetreibers Netzbe- treibers gegenüber dem Transportkunden blei- ben bleiben unberührt.
2. Entsprechen die vom Ausspeisenetzbetreiber am Ausspeisepunkt übergebe- nen übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation Druck- spezifikation gemäß § 41 Ziffer 1, ist der Transportkunde berechtigt, die Übernahme des Off-Off- Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Ausspeisenetzbetreiber hat in diesem die- sem Fall unverzüglich die Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Ausspeise- punkt entsprechend Ausspeisepunkt ent- sprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Transportkunden gegenüber dem Ausspeisenetzbetreiber Ausspei- senetzbetreiber bleiben unberührt.
3. Im Fall von Reduzierung gemäß den vorstehenden Regelungen müssen zur Vermeidung von Differenzmengen unverzüglich entsprechende Renominie- rungen Renominierungen vorgenommen werden.
4. Jeder Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu in- formiereninformieren, wenn er Kenntnis davon erhält, dass Off-Spec-Gas an einem Ein- oder Ausspeisepunkt übergeben wird oder eine Übergabe von Off-Spec-Gas zu erwarten ist.
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Samples: Netzzugangsbedingungen
Technische Bestimmungen. 39 Referenzbrennwert bei Kapazitätsbuchungen in m³/h / Abrechnungsrele- vanter Abrechnungsrelevanter Brennwert
1. Grundlage für die Umrechnung von Kapazitäten in Energieeinheiten ist der für jeden Ein- oder Ausspeisepunkt im Ein- und / oder Ausspeisevertrag festge- legte festgelegte Referenzbrennwert (H0) in kWh/m3 (Vn), sofern der Transportkunde die- se diese Kapazitäten in m³/h gebucht hat. Der Referenzbrennwert ist insbesondere verbindlich für die Berechnung einer Kapazitätsüberschreitung vorbehaltlich § 46 Ziffer 4 sowie die operative Abwicklung des Bilanzkreises, z.B. für Nomi- nierungen Nominierungen sowie im Rahmen des Bilanzausgleiches.
2. Der Referenzbrennwert wird – sofern möglich – im Internet unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxx-xxxxx.xx veröffentlicht oder auf Anfrage mitgeteilt.
3. Zur Ermittlung der vom Netzbetreiber in Entry-Exit-Netzen tatsächlich am Ein- speisepunkt Einspeisepunkt übernommenen und am Ausspeisepunkt übergebenen Erdgas- mengen Erdgasmengen wird ein nachträglich festgestellter Brennwert (abrechnungsrelevanter Brennwert) zugrunde gelegt.
4. Führt eine Unterschreitung des Referenzbrennwertes in einem vorgelagerten Netz dazu, dass der Ausspeisenetzbetreiber seine aus der gebuchten Vorhal- teleistung Vorhalteleistung folgenden Ausspeiseverpflichtungen nicht vollständig erfüllen kann und dies nicht zu vertreten hat, werden Ausspeisenetzbetreiber und der Transportkunde insoweit von ihren Leistungspflichten befreit.
1. Die Messung an den Ein- und Ausspeisepunkten erfolgt durch den Einspeise- netzbetreiber Einspeisenetzbetreiber oder Ausspeisenetzbetreiber oder einen beauftragten Dienstleister.
2. Die unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxx-xxxxx.xx veröffentlichten Regelungen des Netz- betreibers Netzbetreibers zur Messung an Ein- oder Ausspeisepunkten sind Bestandteil des Ein- oder Ausspeisevertrages.
1. Die für die jeweiligen Ein- und Ausspeisepunkte unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxx-xxxxx.xx veröffentlichten technischen Anforderungen sind Bestandteil des Ein- und Ausspeisevertrages. Jeder Vertragspartner kann ver- langenverlangen, dass eine unparteiische Stelle die Untersuchung der Übereinstim- mung Übereinstimmung der Gasbeschaffenheit mit den Anforderungen des Netzbetreibers ge- mäß gemäß Satz 1 vornimmt. Falls sich die Vertragspartner innerhalb eines Monats nach Zugang des Verlangens beim anderen Vertragspartner nicht über die unparteiische Stelle einigen können, wird die Untersuchung vom Engler- Engler-Bunte-Institut der Universität Karlsruhe durchgeführt. Die Kosten der Untersu- chung Untersuchung trägt bei Bestätigung der Übereinstimmung derjenige Vertragspartner, der das Verlangen gestellt hat. Ansonsten ist der andere Vertragspartner zur Zahlung verpflichtet.
2. Die technischen Anforderungen bei der Einspeisung von Biogas regelt § 41 f GasNZV.
3. Sofern eine Änderung der technischen Anforderungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben erforderlich ist, wird der Netzbetreiber den Trans- portkunden Transportkunden hierüber so frühzeitig wie unter den gegebenen Umständen mög- lich möglich informieren. Der Netzbetreiber passt den von der Änderung betroffenen jeweiligen Vertrag mit Wirkung zu dem Zeitpunkt an, zu dem die Vorgaben gemäß Satz 1 wirksam werden. Sofern eine Änderung der technischen Anfor- derungen Anforderungen in Erfüllung der gesetzlichen Kooperationspflichten der Netzbetrei- ber Netzbetreiber notwendig wird, ist der Netzbetreiber mit einer Frist von 4 Monaten ab ent- sprechender entsprechender Mitteilung an den Transportkunden zur Änderung berechtigt. Sollte die Änderung dazu führen, dass die Nutzung der Kapazitäten und / oder der Vorhalteleistung des Transportkunden beeinträchtigt wird, hat der Trans- portkunde Transportkunde das Recht, den jeweiligen Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens Wirksamwerdens der Änderung mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Sofern die Information des Netzbetreibers gemäß Satz 1 weniger als vier Monate vor dem Wirksamwerden der Änderung erfolgt, ist der Transportkunde berechtigt, den jeweiligen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen.
4. Abweichend von Ziffer 3 Satz 3 ist der Netzbetreiber zu einer Änderung der Gasbeschaffenheit oder Druckspezifikation mit einer Vorankündigungsfrist von drei Jahren zum Beginn eines Gaswirtschaftsjahres ohne Zustimmung des Transportkunden berechtigt. Jede Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation ist auf die hiervon betroffenen Ein- und / oder Ausspeise- punkte Ausspeisepunkte beschränkt. Der von der Änderung jeweils betroffene Vertrag ist mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu berichtigen, zu dem die Änderung der Gasbe- schaffenheit Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation wirksam wird. Ändert der Netzbetrei- ber Netzbetreiber die Gasbeschaffenheit oder die Druckspezifikation gemäß dieser Ziffer, so ist der Transportkunde berechtigt, den Vertrag für die betreffenden Ein- und / oder Ausspeisepunkte unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation zu kündigen.
1. Entsprechen die von dem Transportkunden am Einspeisepunkt übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbe- schaffenheit Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 Ziffer 1 (im Folgenden „Off-Spec-Gas“ genannt), ist der Einspeisenetzbetreiber berechtigt, die Über- nahme Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Transportkunde hat in diesem Fall unverzüglich seine Nominierung an diesem Einspeisepunkt entsprechend anzupassen, sowie die weitere Bereitstellung des Off-Spec-Off- Spec- Gases an diesem Einspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Netzbetreibers gegenüber dem Transportkunden blei- ben bleiben unberührt.
2. Entsprechen die vom Ausspeisenetzbetreiber am Ausspeisepunkt übergebe- nen übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 Ziffer 1, ist der Transportkunde berechtigt, die Übernahme des Off-Spec-Off- Spec- Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Ausspeisenetzbetreiber hat in diesem Fall unverzüglich die Bereitstellung des Off-Spec-Gases Off- Spec -Gases an diesem Ausspeise- punkt Ausspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Transportkunden gegenüber dem Ausspeisenetzbetreiber bleiben unberührt.
3. Im Fall von Reduzierung gemäß den vorstehenden Regelungen müssen zur Vermeidung von Differenzmengen unverzüglich entsprechende Renominie- rungen Renominierungen vorgenommen werden.
4. Jeder Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu in- formiereninformieren, wenn er Kenntnis davon erhält, dass Off-Spec-Off- Spec- Gas an einem Ein- oder Ausspeisepunkt übergeben wird oder eine Übergabe von Off-Spec-Off- Spec- Gas zu erwarten ist.
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Samples: Netzzugangsbedingungen
Technische Bestimmungen. 39 34 Referenzbrennwert bei Kapazitätsbuchungen in m³/h / Abrechnungsrele- vanter Brennwert
1. Grundlage für die Umrechnung von Kapazitäten in Energieeinheiten ist der für jeden Ein- oder Ausspeisepunkt im Ein- und / oder Ausspeisevertrag festge- legte Referenzbrennwert (H0) in kWh/m3 (Vn), sofern der Transportkunde die- se Kapazitäten in m³/h gebucht hat. Der Referenzbrennwert ist insbesondere verbindlich für die Berechnung einer Kapazitätsüberschreitung vorbehaltlich § 46 41 Ziffer 4 sowie die operative Abwicklung des Bilanzkreises, z.B. für Nomi- nierungen sowie im Rahmen des BilanzausgleichesBilanzausgleiches mit Ausnahme der Endab- rechnung von Differenzmengen gemäß § 25.
2. Der Referenzbrennwert wird – sofern möglich – im Internet unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx www.gwg- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht oder auf Anfrage mitgeteilt.
3. Zur Ermittlung der vom Netzbetreiber in Entry-Exit-Netzen tatsächlich am Ein- speisepunkt übernommenen Einspeisepunkt über- nommenen und am Ausspeisepunkt übergebenen Erdgas- mengen Erdgasmengen wird ein nachträglich festgestellter Brennwert (abrechnungsrelevanter Brennwert) zugrunde zu- grunde gelegt.
4. Führt eine Unterschreitung des Referenzbrennwertes in einem vorgelagerten Netz dazu, dass der Ausspeisenetzbetreiber seine aus der gebuchten Vorhal- teleistung folgenden Ausspeiseverpflichtungen nicht vollständig erfüllen kann und dies nicht zu vertreten hat, werden Ausspeisenetzbetreiber und der Transportkunde insoweit von ihren Leistungspflichten befreit.
1. Die Messung an den Ein- und Ausspeisepunkten erfolgt durch den Einspeise- netzbetreiber Einspeisenetzbetreiber oder Ausspeisenetzbetreiber oder einen beauftragten Dienstleister.
2. Die unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Regelungen des Netz- betreibers Netzbe- treibers zur Messung an Ein- oder Ausspeisepunkten sind Bestandteil des Ein- oder Ausspeisevertrages.
1. Die für die jeweiligen Ein- und Ausspeisepunkte unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx www.gwg- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten technischen Anforderungen sind Bestandteil des Ein- und Ausspeisevertrages. Jeder Vertragspartner kann ver- langenverlangen, dass eine unparteiische Stelle die Untersuchung der Übereinstim- mung Übereinstimmung der Gasbeschaffenheit Gasbe- schaffenheit mit den Anforderungen des Netzbetreibers ge- mäß gemäß Satz 1 vornimmtvor- nimmt. Falls sich die Vertragspartner innerhalb eines Monats nach Zugang des Verlangens beim anderen Vertragspartner nicht über die unparteiische Stelle einigen können, wird die Untersuchung vom Engler- Engler-Bunte-Institut der Universität Karlsruhe durchgeführt. Die Kosten der Untersu- chung Untersuchung trägt bei Bestätigung Be- stätigung der Übereinstimmung derjenige Vertragspartner, der das Verlangen gestellt hat. Ansonsten ist der andere Vertragspartner zur Zahlung verpflichtet.
2. Die technischen Anforderungen bei der Einspeisung von Biogas regelt § 41 f GasNZV.
3. Sofern eine Änderung der technischen Anforderungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben erforderlich ist, wird der Netzbetreiber den Trans- portkunden hierüber so frühzeitig wie unter den gegebenen Umständen mög- lich informieren. Der Netzbetreiber passt den von der Änderung betroffenen jeweiligen Vertrag mit Wirkung zu dem Zeitpunkt an, zu dem die Vorgaben gemäß Satz 1 wirksam werden. Sofern eine Änderung der technischen Anfor- derungen in Erfüllung der gesetzlichen Kooperationspflichten der Netzbetrei- ber notwendig wird, ist der Netzbetreiber mit einer Frist von 4 Monaten ab ent- sprechender Mitteilung an den Transportkunden zur Änderung berechtigt. Sollte Soll- te die Änderung dazu führen, dass die Nutzung der Kapazitäten und / oder der Vorhalteleistung des Transportkunden beeinträchtigt wird, hat der Trans- portkunde Transport- kunde das Recht, den jeweiligen Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens Wirksamwerdens der Änderung mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Sofern die Information Infor- mation des Netzbetreibers gemäß Satz 1 weniger als vier Monate vor dem Wirksamwerden der Änderung erfolgt, ist der Transportkunde berechtigt, den jeweiligen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens Wirksam- werdens der Änderung zu kündigen.
43. Abweichend von Ziffer 3 2 Satz 3 ist der Netzbetreiber zu einer Änderung der Gasbeschaffenheit oder Druckspezifikation mit einer Vorankündigungsfrist von drei Jahren zum Beginn eines Gaswirtschaftsjahres ohne Zustimmung des Transportkunden berechtigt. Jede Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation ist auf die hiervon betroffenen Ein- und / oder Ausspeise- punkte beschränkt. Der von der Änderung jeweils betroffene Vertrag ist mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu berichtigen, zu dem die Änderung der Gasbe- schaffenheit oder der Druckspezifikation wirksam wird. Ändert der Netzbetrei- ber die Gasbeschaffenheit oder die Druckspezifikation gemäß dieser Ziffer, so ist der Transportkunde berechtigt, den Vertrag für die betreffenden Ein- und / oder Ausspeisepunkte unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation zu kündigen.
1. Entsprechen die von dem Transportkunden am Einspeisepunkt übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbe- schaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 36 Ziffer 1 (im Folgenden „Off-Spec-Gas“ genannt), ist der Einspeisenetzbetreiber berechtigt, die Über- nahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Transportkunde hat in diesem Fall unverzüglich seine Nominierung an diesem Einspeisepunkt entsprechend anzupassen, sowie die weitere Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Einspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Netzbetreibers gegenüber dem Transportkunden blei- ben unberührt.
2. Entsprechen die vom Ausspeisenetzbetreiber am Ausspeisepunkt übergebe- nen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 36 Ziffer 1, ist der Transportkunde berechtigt, die Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Ausspeisenetzbetreiber hat in diesem Fall unverzüglich die Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Ausspeise- punkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Transportkunden gegenüber dem Ausspeisenetzbetreiber bleiben unberührt.
3. Im Fall von Reduzierung gemäß den vorstehenden Regelungen müssen zur Vermeidung von Differenzmengen unverzüglich entsprechende Renominie- rungen Renominierungen vorgenommen werden.
4. Jeder Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu in- formieren, wenn er Kenntnis davon erhält, dass Off-Spec-Gas an einem Ein- oder Ausspeisepunkt übergeben wird oder eine Übergabe von Off-Spec-Gas zu erwarten ist.
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Samples: Netzzugangsbedingungen
Technische Bestimmungen. 39 27 Referenzbrennwert bei Kapazitätsbuchungen in m³/h / Abrechnungsrele- vanter BrennwertBrennwert1
1. Grundlage für die Umrechnung von Kapazitäten in Energieeinheiten ist der für jeden Ein- oder Ausspeisepunkt im Ein- und / oder Ausspeisevertrag festge- legte Referenzbrennwert (H0) in kWh/m3 (Vn), sofern der Transportkunde die- se Kapazitäten in m³/h gebucht hat. Der Referenzbrennwert ist insbesondere verbindlich für die Berechnung einer Kapazitätsüberschreitung vorbehaltlich § 46 Ziffer 4 sowie die operative Abwicklung des Bilanzkreises, z.B. für Nomi- nierungen sowie im Rahmen des Bilanzausgleiches.vorbehaltlich
2. Der Referenzbrennwert wird – sofern möglich – im Internet unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx veröffentlicht oder auf Anfrage mitgeteilt.
3. Zur Ermittlung der vom Netzbetreiber in Entry-Exit-Netzen tatsächlich am Ein- speisepunkt übernommenen Einspeisepunkt über- nommenen und am Ausspeisepunkt übergebenen Erdgas- mengen Erdgasmengen wird ein nachträglich festgestellter Brennwert (abrechnungsrelevanter Brennwert) zugrunde gelegt.
4. Führt eine Unterschreitung des Referenzbrennwertes in einem vorgelagerten Netz dazu, dass der Ausspeisenetzbetreiber ein örtlicher Verteilernetzbetreiber seine aus der gebuchten Vorhal- teleistung Vorhalteleistung folgenden Ausspeiseverpflichtungen nicht vollständig erfüllen kann und dies nicht zu vertreten hat, werden Ausspeisenetzbetreiber und der Transportkunde wird er insoweit von ihren Leistungspflichten befreitseiner Leistungs- pflicht frei.
1. Die Messung an den Ein- und Ausspeisepunkten erfolgt durch den Einspeise- netzbetreiber oder Ausspeisenetzbetreiber Ausspei- senetzbetreiber oder einen beauftragten Dienstleister.
1 Für örtliche Verteilnetzbetreiber ist nur § 27 Ziffer 4 relevant.
2. Die unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx veröffentlichten Regelungen des Netz- betreibers zur Messung an Ein- oder Ausspeisepunkten sind Bestandteil des Ein- oder Ausspeisevertrages.
1. Die für die jeweiligen Ein- und Ausspeisepunkte unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx veröffentlichten technischen Anforderungen sind Bestandteil des Ein- und Ausspeisevertrages. Jeder Vertragspartner kann ver- langen, dass eine unparteiische Stelle die Untersuchung der Übereinstim- mung der Gasbeschaffenheit mit den Anforderungen des Netzbetreibers ge- mäß Satz 1 vornimmt. Falls sich die Vertragspartner innerhalb eines Monats von einem Mo- nat nach Zugang des Verlangens beim anderen Vertragspartner nicht über die unparteiische Stelle einigen können, wird die Untersuchung vom Engler- Bunte-Institut der Universität Karlsruhe durchgeführt. Die Kosten der Untersu- chung trägt bei Bestätigung der Übereinstimmung derjenige Vertragspartner, der das Verlangen gestellt hat. Ansonsten ist der andere Vertragspartner zur Zahlung verpflichtet.
2. Die technischen Anforderungen bei der Einspeisung von Biogas regelt § 41 f GasNZV.
3. Sofern eine Änderung der technischen Anforderungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben erforderlich ist, wird der Netzbetreiber den Trans- portkunden hierüber so frühzeitig wie unter den gegebenen Umständen mög- lich informieren. Der Netzbetreiber passt den von der Änderung betroffenen jeweiligen Vertrag mit Wirkung zu dem Zeitpunkt an, zu dem die Vorgaben gemäß Satz 1 wirksam werden. Sofern eine Änderung der technischen Anfor- derungen in Erfüllung der gesetzlichen Kooperationspflichten der Netzbetrei- ber notwendig wird, ist der Netzbetreiber mit einer Frist von 4 Monaten ab ent- sprechender Mitteilung an den Transportkunden zur Änderung berechtigt. Sollte Soll- te die Änderung dazu führen, dass die Nutzung der Kapazitäten und / oder der Vorhalteleistung des Transportkunden beeinträchtigt wird, hat der Trans- portkunde Transport- kunde das Recht, den jeweiligen Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens Wirksamwerdens der Änderung mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Sofern die Information Infor- mation des Netzbetreibers gemäß Satz 1 weniger als vier Monate vor dem Wirksamwerden der Änderung erfolgt, ist der Transportkunde berechtigt, den jeweiligen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens Wirksam- werdens der Änderung zu kündigen.
43. Abweichend von Ziffer 3 2 Satz 3 ist der Netzbetreiber zu einer Änderung der Gasbeschaffenheit oder Druckspezifikation mit einer Vorankündigungsfrist von drei Jahren zum Beginn eines Gaswirtschaftsjahres ohne Zustimmung des Transportkunden berechtigt. Jede Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation ist auf die hiervon betroffenen Ein- und / oder Ausspeise- punkte beschränkt. Der von der Änderung jeweils betroffene Vertrag ist mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu berichtigen, zu dem die Änderung der Gasbe- schaffenheit oder der Druckspezifikation wirksam wird. Ändert der Netzbetrei- ber die Gasbeschaffenheit oder die Druckspezifikation gemäß dieser Ziffer, so ist der Transportkunde berechtigt, den Vertrag für die betreffenden Ein- und / oder Ausspeisepunkte unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation zu kündigen.
1. Entsprechen die von dem Transportkunden am Einspeisepunkt übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbe- schaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 29 Ziffer 1 (im Folgenden „Off-Spec-Gas“ genannt), ist der Einspeisenetzbetreiber berechtigt, die Über- nahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Transportkunde hat in diesem Fall unverzüglich seine Nominierung an diesem Einspeisepunkt entsprechend anzupassen, sowie die weitere Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Einspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Soweit der Einspeisenetzbetreiber die Übernahmen des Off-Spec-Gases nicht akzeptiert, ist der Ausspeisenetzbetreiber berechtigt, das an den Ausspeise- punkten übergebene Gas in gleichem Umfang zu reduzieren. Sämtliche Rechte Rech- te des Netzbetreibers gegenüber dem Transportkunden blei- ben bleiben unberührt.
2. Entsprechen die vom Ausspeisenetzbetreiber am Ausspeisepunkt übergebe- nen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 29 Ziffer 1, ist der Transportkunde berechtigt, die Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Ausspeisenetzbetreiber hat in diesem Fall unverzüglich die Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Ausspeise- punkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Transportkunden gegenüber dem Ausspeisenetzbetreiber bleiben unberührt.
3. Im Fall von Reduzierung gemäß den vorstehenden Regelungen müssen zur Vermeidung von Differenzmengen unverzüglich entsprechende Renominie- rungen vorgenommen werden.
4. Jeder Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu in- formieren, wenn er Kenntnis davon erhält, dass Off-Spec-Gas an einem Ein- oder Ausspeisepunkt übergeben wird oder eine Übergabe von Off-Spec-Gas zu erwarten ist.
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Samples: Netzzugangsbedingungen
Technische Bestimmungen. 39 Referenzbrennwert bei Kapazitätsbuchungen in m³/h m3/h / Abrechnungsrele- vanter Anbrechungsrelevanter Brennwert
1. Grundlage für die Umrechnung von Kapazitäten in Energieeinheiten ist der für jeden Ein- oder Ausspeisepunkt im Ein- und / oder Ausspeisevertrag festge- legte Referenzbrennwert festgelegte Referenz- brennwert (H0) in kWh/m3 (Vn), sofern der Transportkunde die- se diese Kapazitäten in m³/h gebucht hat. Der Referenzbrennwert ist insbesondere verbindlich für die Berechnung einer Kapazitätsüberschreitung vorbehaltlich § 46 Ziffer 4 sowie die operative Abwicklung des Bilanzkreises, z.B. für Nomi- nierungen sowie im Rahmen des Bilanzausgleiches.Abwick-
2. Der Referenzbrennwert wird – sofern möglich – im Internet unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx veröffentlicht oder auf Anfrage mitgeteilt.
3. Zur Ermittlung der vom Netzbetreiber in Entry-Exit-Netzen tatsächlich am Ein- speisepunkt Einspeise- punkt übernommenen und am Ausspeisepunkt übergebenen Erdgas- mengen Erdgasmengen wird ein nachträglich festgestellter Brennwert (abrechnungsrelevanter Brennwert) zugrunde gelegt.
4. Führt eine Unterschreitung des Referenzbrennwertes in einem vorgelagerten Netz dazu, dass der Ausspeisenetzbetreiber seine aus der gebuchten Vorhal- teleistung folgenden Vorhalteleistung fol- genden Ausspeiseverpflichtungen nicht vollständig erfüllen kann und dies nicht zu vertreten hat, werden Ausspeisenetzbetreiber und der Transportkunde insoweit von ihren Leistungspflichten befreit.
1. Die Messung an den Ein- und Ausspeisepunkten erfolgt durch den Einspeise- netzbetreiber Einspeisenetz- betreiber oder Ausspeisenetzbetreiber oder einen beauftragten Dienstleister.
2. Die unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxx-xx.xx veröffentlichten Regelungen des Netz- betreibers Netzbetreibers zur Messung Mes- sung an Ein- oder Ausspeisepunkten sind Bestandteil des Ein- oder AusspeisevertragesAusspeisevertra- ges.
3. Der Einbau, der Betrieb und die Wartung der Messeinrichtungen sind Aufgaben des Einspeisenetzbetreibers bzw. des Ausspeisenetzbetreibers, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist. Ist keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
4. Es ist Aufgabe des Einspeisenetzbetreibers bzw. des Ausspeisenetzbetreibers, die für die Abrechnung relevanten Daten zu erfassen, zu verarbeiten und an den Bilanzkreisnetzbetreiber sowie den Bilanzkreisverantwortlichen in aggregierter Form weiterzuleiten. Der Ausspeisenetzbetreiber leitet zusätzlich die für die Ab- rechnung relevanten Daten an den Transportkunden je Letztverbraucher weiter.
5. Der Transportkunde kann jederzeit die Überprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Die Kosten der Nachprüfung trägt der Einspeisenetzbetreiber bzw. der Ausspeisenetzbetreiber, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet. Der Transportkunde kann auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Netzbetreiber zusätzliche Messgeräte zur Überwachung der Entnahme bzw. Einspeisung anbringen.
6. Die Ablesetermine werden vom Netzbetreiber unter Berücksichtigung der Vor- gaben der GeLi Gas festgelegt. Fordert der Lieferant oder Netzkunde weitere Ablesungen, so sind diese dem Netzbetreiber nach dem jeweiligen, auf den In- ternetseiten des Netzbetreibers veröffentlichtem Preisblatt aufgeführten Kondi- tionen gesondert zu vergüten.
7. Solange der Beauftragte des Ausspeisenetzbetreibers die Räume des An- schlussnutzers nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann oder der An- schlussnutzer der Aufforderung zur Selbstablesung nicht Folge leistet, darf der Ausspeisenetzbetreiber die Entnahme im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder – sofern kein Ableseergebnis vorliegt - diese auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse an- gemessen zu berücksichtigen. Gleiches gilt bei Ausfall oder Manipulation der Messeinrichtung. Falls beim Transportkunden entsprechende Ablesedaten vor- liegen, soll der Netzbetreiber diese bei der Abrechnung verwenden, wenn sie rechtzeitig vorliegen und plausibel sind, bevor er Daten aus einer rechneri- schen Abgrenzung heranzieht.
8. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtung eine Überschreitung der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen und ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzu- stellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermittelt der Einspeisenetz- betreiber bzw. der Ausspeisenetzbetreiber die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Wert des durchschnittlich übergebenen Gases des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des Vorjahreswertes durch rechnerische Ab- grenzung oder Schätzung, soweit aus Parallelmessungen vorhandene Mess- werte keine ausreichende Verlässlichkeit bieten.
9. Ansprüche auf Grund von Fehlern der Messeinrichtungen oder der Abrechnung sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum be- schränkt, es sein denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jahre beschränkt. § 41 Technische Anforderungen
1. Die für die jeweiligen Ein- und Ausspeisepunkte unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxx-xx.xx veröffentlichten technischen Anforderungen sind Bestandteil des Ein- und Ausspeisevertrages. Jeder Vertragspartner kann ver- langenverlangen, dass eine unparteiische Stelle die Untersuchung der Übereinstim- mung Übereinstimmung der Gasbeschaffenheit mit den Anforderungen des Netzbetreibers ge- mäß gemäß Satz 1 vornimmt. Falls sich die Vertragspartner innerhalb eines Monats nach Zugang des Verlangens beim anderen Vertragspartner nicht über die unparteiische Stelle einigen können, wird die Untersuchung vom Engler- Engler-Bunte-Institut der Universität Universi- tät Karlsruhe durchgeführt. Die Kosten der Untersu- chung Untersuchung trägt bei Bestätigung der Übereinstimmung derjenige Vertragspartner, der das Verlangen gestellt hat. Ansonsten Ansons- ten ist der andere Vertragspartner zur Zahlung verpflichtet.
2. Die technischen Anforderungen bei der Einspeisung von Biogas regelt § 41 f GasNZV.
3. Sofern eine Änderung der technischen Anforderungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben erforderlich ist, wird der Netzbetreiber den Trans- portkunden Transportkunden hierüber so frühzeitig wie unter den gegebenen Umständen mög- lich möglich informieren. Der Netzbetreiber passt den von der Änderung betroffenen jeweiligen Vertrag mit Wirkung Wir- kung zu dem Zeitpunkt an, zu dem die Vorgaben gemäß Satz 1 wirksam werden. Sofern So- fern eine Änderung der technischen Anfor- derungen Anforderungen in Erfüllung der gesetzlichen Kooperationspflichten Ko- operationspflichten der Netzbetrei- ber Netzbetreiber notwendig wird, ist der Netzbetreiber mit einer Frist von 4 Monaten ab ent- sprechender entsprechender Mitteilung an den Transportkunden zur Änderung Ände- rung berechtigt. Sollte die Änderung dazu führen, dass die Nutzung der Kapazitäten und / oder der Vorhalteleistung des Transportkunden beeinträchtigt wird, hat der Trans- portkunde Transportkunde das Recht, den jeweiligen Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens der Änderung mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Sofern die Information Informa- tion des Netzbetreibers gemäß Satz 1 weniger als vier Monate vor dem Wirksamwerden Wirksamwer- den der Änderung erfolgt, ist der Transportkunde berechtigt, den jeweiligen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen.
4. Abweichend von Ziffer 3 Satz 3 ist der Netzbetreiber zu einer Änderung der Gasbeschaffenheit Gasbe- schaffenheit oder Druckspezifikation mit einer Vorankündigungsfrist von drei Jahren zum Beginn eines Gaswirtschaftsjahres ohne Zustimmung des Transportkunden berechtigtbe- rechtigt. Jede Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation ist auf die hiervon betroffenen Ein- und / oder Ausspeise- punkte Ausspeisepunkte beschränkt. Der von der Änderung Ände- rung jeweils betroffene Vertrag ist mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu berichtigen, zu dem die Änderung der Gasbe- schaffenheit Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation wirksam wird. Ändert der Netzbetrei- ber Netzbetreiber die Gasbeschaffenheit oder die Druckspezifikation gemäß dieser Ziffer, so ist der Transportkunde berechtigt, den Vertrag für die betreffenden Ein- und / oder Ausspeisepunkte unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation zu kündigen.
5. Stellt ein Transportkunde Anforderungen an die Gasqualität, die über die ver- traglichen Verpflichtungen des Ein-/Ausspeisenetzbetreibers gegenüber dem Transportkunden, dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer hinausgehen, obliegt es dem Transportkunden selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb von Geräten und Anlagen zu treffen oder entsprechende Vorkehrungen durch den von ihm belieferten Kunden sicherzustellen. § 42 Nichteinhaltung von Gasbeschaffenheit oder Druckspezifikation
1. Entsprechen die von dem Transportkunden am Einspeisepunkt übergebenen Gasmengen Gas- mengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbe- schaffenheit Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 Ziffer 1 (im Folgenden „Off-Spec-Gas“ genanntge- nannt), ist der Einspeisenetzbetreiber berechtigt, die Über- nahme Übernahme des Off-Spec-Spec- Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Transportkunde hat in diesem Fall unverzüglich seine Nominierung an diesem Einspeisepunkt entsprechend anzupassenanzu- passen, sowie die weitere Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Einspeisepunkt Einspeise- punkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Netzbetreibers gegenüber dem Transportkunden blei- ben bleiben unberührt.
2. Entsprechen die vom Ausspeisenetzbetreiber am Ausspeisepunkt übergebe- nen übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbeschaffenheit Gasbeschaf- fenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 Ziffer 1, ist der Transportkunde berechtigtbe- rechtigt, die Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptierenakzeptie- ren. Der Ausspeisenetzbetreiber hat in diesem Fall unverzüglich die Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Ausspeise- punkt Ausspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Sämtli- che Rechte des Transportkunden gegenüber dem Ausspeisenetzbetreiber bleiben unberührt.
3. Im Fall von Reduzierung gemäß den vorstehenden Regelungen müssen zur Vermeidung Vermei- dung von Differenzmengen unverzüglich entsprechende Renominie- rungen vorgenommen Renominierungen vorge- nommen werden.
4. Jeder Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu in- formiereninformieren, wenn er Kenntnis davon erhält, dass Off-Spec-Gas an einem Ein- oder Ausspeisepunkt Ausspeise- punkt übergeben wird oder eine Übergabe von Off-Spec-Gas zu erwarten ist.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Gas
Technische Bestimmungen. 39 Referenzbrennwert bei Kapazitätsbuchungen in m³/h m3/h / Abrechnungsrele- vanter Anbrechungsrelevanter Brennwert
1. Grundlage für die Umrechnung von Kapazitäten in Energieeinheiten ist der für jeden Ein- oder Ausspeisepunkt im Ein- und / oder Ausspeisevertrag festge- legte Referenzbrennwert (H0) in kWh/m3 (Vn), sofern der Transportkunde die- se Kapazitäten in m³/h gebucht hat. Der Referenzbrennwert ist insbesondere verbindlich für die Berechnung einer Kapazitätsüberschreitung vorbehaltlich § 46 Ziffer 4 sowie die operative Abwicklung des Bilanzkreises, z.B. für Nomi- nierungen sowie im Rahmen des Bilanzausgleiches.
2. Der Referenzbrennwert wird – sofern möglich – im Internet unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx veröffentlicht oder auf Anfrage mitgeteilt.
3. Zur Ermittlung der vom Netzbetreiber in Entry-Exit-Netzen tatsächlich am Ein- speisepunkt übernommenen und am Ausspeisepunkt übergebenen Erdgas- mengen wird ein nachträglich festgestellter Brennwert (abrechnungsrelevanter Brennwert) zugrunde gelegt.
4. Führt eine Unterschreitung des Referenzbrennwertes in einem vorgelagerten Netz dazu, dass der Ausspeisenetzbetreiber seine aus der gebuchten Vorhal- teleistung folgenden Vorhalteleistung fol- genden Ausspeiseverpflichtungen nicht vollständig erfüllen kann und dies nicht zu vertreten hat, werden Ausspeisenetzbetreiber und der Transportkunde insoweit von ihren Leistungspflichten befreit.
1. Die Messung an den Ein- und Ausspeisepunkten erfolgt durch den Einspeise- netzbetreiber Einspeisenetzbetreiber oder Ausspeisenetzbetreiber oder einen beauftragten DienstleisterDienst- leister.
2. Die unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxx.xxxxxx.xx bzw. die nachfolgenden veröffentlichten Regelungen des Netz- betreibers Netzbetreibers zur Messung an Ein- oder Ausspeisepunkten sind Bestandteil des Ein- oder Ausspeisevertrages.
3. Nachfolgende Ziffern 4 bis 12 setzen grundsätzlich voraus, dass der Netzbe- treiber verantwortlich für die Durchführung von Messstellenbetrieb und/oder Messung ist. Die Rechte des Anschlussnutzers und dritter Messstellenbetreiber und Messdienstleister aus § 21b EnWG und der Messzugangsverordnung vom 17.10.2008 (MessZV) sowie aus hierzu erlassenen vollziehbaren Festlegungen der Regulierungsbehörden bleiben unberührt.
4. Der Einbau, der Betrieb und die Wartung der Messeinrichtungen sowie die Messung der gelieferten Energie sind grundsätzlich Aufgaben des Einspeisenetzbetreibers bzw. des Ausspeisenetzbetreibers; etwaige Rechte des Anschlussnutzers gemäß § 21 b Abs. 2 und 3 EnWG bleiben unberüht.
5. Es ist Aufgabe des Ausspeisenetzbetreibers, die für die Abrechnung relevanten Daten zu erfassen, zu verarbeiten und an den Bilanzkreisnetzbetreiber sowie den Bilanzkreisverantwortlichen in aggregierter Form weiterzuleiten. Der Aus- speisenetzbetreiber leitet zusätzlich die für die Abrechnung relevanten Daten an den Transportkunden je Letztverbraucher weiter.
6. Soweit und solange der Einbau, der Betrieb und die Wartung der Messeinrich- tungen oder die Messung berechtigterweise durch einen Dritten vorgenommen werden, bleibt der Netzbetreiber zum Einbau, zum Betrieb und zur Wartung zu- sätzlicher, eigener Messeinrichtungen sowie zu einer eigenen Messung berech- tigt, es sei denn, dass dies dem Dritten oder dem Anschlussnehmer bzw. - nutzer unzumutbar ist. Im Falle des Satzes 1 sind die Messwerte des Dritten ab- rechnungsrelevant; Einbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtungen des Netzbetreibers sowie die durch ihn vorgenommene Messung erfolgen in diesem Fall auf Kosten des Netzbetreibers.
7. Es ist Aufgabe des Einspeisenetzbetreibers bzw. des Ausspeisenetzbetreibers, die für die Abrechnung relevanten Daten durch Messeinrichtungen, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen und einen einwandfreien Messstellenbetrieb und eine einwandfreie Messung gewährleisten, zu erfassen, zu verarbeiten und an den Bilanzkreisnetzbetreiber sowie den Bilanzkreisver- antwortlichen in aggregierter Form weiterzuleiten. Der Ausspeisenetzbetreiber leitet zusätzlich die für die Abrechnung relevanten Daten an den Transportkun- den je Letztverbraucher weiter.
8. Der Transportkunde kann jederzeit die Überprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung nach § 32 Abs. 1, 1a und 3 der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt durch Artikel 3 § 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, durch eine Eichbe- hörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Transportkunde den Antrag auf Nachprüfung nicht bei dem Netzbetreiber, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Nachprüfung trägt der Einspeisenetzbetreiber bzw. der Ausspeisenetzbetreiber, falls die Befundprüfung ergibt, dass das Messgerät nicht verwendet werden darf, sonst der Transportkunde. Die sonsti- gen Möglichkeiten zur Durchführung einer Befundprüfung nach § 32 Abs. 2 der Eichordnung bleiben unberührt.
9. Der Transportkunde kann mit Einverständnis des Anschlussnutzers und des Anschlussnehmers auf eigene Kosten zusätzliche Messgeräte zur Überwa- chung der Entnahme bzw. Einspeisung installieren. Die Parteien werden sich hinsichtlich der technischen Vorgaben für das Messgerät abstimmen, insbe- sondere um sicherzustellen, dass andere technische Geräte oder Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter nicht gestört werden.
10. Die Ablesetermine werden vom Netzbetreiber unter Berücksichtigung der Vor- gaben der GeLi Gas festgelegt. Fordert der Transportkunde oder Netzkunde weitere Ablesungen oder sind diese nach § 38b GasNZV i.V.m. § 40 Abs. 2 EnWG erforderlich, so sind diese dem Netzbetreiber nach dem jeweiligen, auf den Internetseiten des Netzbetreibers veröffentlichtem Preisblatt aufgeführten Konditionen gesondert zu vergüten.
11. Solange der Beauftragte des Ausspeisenetzbetreibers die Räume des An- schlussnutzers nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann oder der An- schlussnutzer der Aufforderung zur Selbstablesung nicht Folge leistet, darf der Ausspeisenetzbetreiber die Entnahme im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder – sofern kein Ableseergebnis vorliegt - diese auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse an- gemessen zu berücksichtigen. Gleiches gilt bei Ausfall oder Manipulation der Messeinrichtung. Falls beim Transportkunden entsprechende Ablesedaten vor- liegen, soll der Netzbetreiber diese bei der Abrechnung verwenden, wenn sie rechtzeitig vorliegen und plausibel sind, bevor er Daten aus einer rechneri- schen Abgrenzung heranzieht.
12. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtung eine Überschreitung der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen und ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzu- stellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermittelt der Ausspeisenetz- betreiber die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Wert des durchschnittlich übergebenen Gases des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des Vorjahreswertes durch rechnerische Abgrenzung oder Schätzung, soweit aus Parallelmessungen vorhandene Messwerte keine ausreichende Verläss- lichkeit bieten.
13. Ansprüche auf Grund von Fehlern der Messeinrichtungen oder der Abrechnung sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum be- schränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jahre beschränkt. § 41 Technische Anforderungen
1. Die für die jeweiligen Ein- und Ausspeisepunkte unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx veröffentlichten xxx.xxx.xxxxxx.xx veröffent- lichten technischen Anforderungen sind Bestandteil des Ein- und AusspeisevertragesAusspeisevertra- ges. Jeder Vertragspartner kann ver- langenverlangen, dass eine unparteiische Stelle die Untersuchung Unter- suchung der Übereinstim- mung Übereinstimmung der Gasbeschaffenheit mit den Anforderungen des Netzbetreibers ge- mäß gemäß Satz 1 vornimmt. Falls sich die Vertragspartner innerhalb eines ei- nes Monats nach Zugang des Verlangens beim anderen Vertragspartner nicht über die unparteiische Stelle einigen können, wird die Untersuchung vom Engler- BunteEngler-Bunte- Institut der Universität Karlsruhe durchgeführt. Die Kosten der Untersu- chung Untersuchung trägt bei Bestätigung der Übereinstimmung derjenige Vertragspartner, der das Verlangen gestellt ge- stellt hat. Ansonsten ist der andere Vertragspartner zur Zahlung verpflichtet.
2. Die technischen Anforderungen bei der Einspeisung von Biogas regelt § 41 f GasNZV.
3. Sofern eine Änderung der technischen Anforderungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben erforderlich ist, wird der Netzbetreiber den Trans- portkunden Transportkunden hierüber so frühzeitig wie unter den gegebenen Umständen mög- lich möglich informieren. Der Netzbetreiber passt den von der Änderung betroffenen jeweiligen Vertrag mit Wirkung Wir- kung zu dem Zeitpunkt an, zu dem die Vorgaben gemäß Satz 1 wirksam werden. Sofern So- fern eine Änderung der technischen Anfor- derungen Anforderungen in Erfüllung der gesetzlichen Kooperationspflichten der Netzbetrei- ber Netzbetreiber notwendig wird, ist der Netzbetreiber mit einer ei- ner Frist von 4 Monaten ab ent- sprechender entsprechender Mitteilung an den Transportkunden zur Änderung berechtigt. Sollte die Änderung dazu führen, dass die Nutzung der Kapazitäten und / oder der Vorhalteleistung Vorhal- teleistung des Transportkunden beeinträchtigt wird, hat der Trans- portkunde Transportkunde das Recht, den jeweiligen Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens Wirksamwerdens der Änderung mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Sofern die Information des Netzbetreibers gemäß Satz 1 weniger als vier Monate vor dem Wirksamwerden der Änderung erfolgter- folgt, ist der Transportkunde berechtigt, den jeweiligen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen.
4. Abweichend von Ziffer 3 Satz 3 ist der Netzbetreiber zu einer Änderung der Gasbeschaffenheit Gasbe- schaffenheit oder Druckspezifikation mit einer Vorankündigungsfrist von drei Jahren zum Beginn eines Gaswirtschaftsjahres ohne Zustimmung des Transportkunden berechtigtbe- rechtigt. Jede Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation ist auf die hiervon betroffenen Ein- und / oder Ausspeise- punkte Ausspeisepunkte beschränkt. Der von der Änderung Ände- rung jeweils betroffene Vertrag ist mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu berichtigen, zu dem die Änderung der Gasbe- schaffenheit Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation wirksam wird. Ändert der Netzbetrei- ber Netzbetreiber die Gasbeschaffenheit oder die Druckspezifikation gemäß dieser Ziffer, so ist der Transportkunde berechtigt, den Vertrag für die betreffenden Ein- und / oder Ausspeisepunkte unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation zu kündigen.
5. Stellt ein Transportkunde Anforderungen an die Gasqualität, die über die ver- traglichen Verpflichtungen des Ein-/Ausspeisenetzbetreibers gegenüber dem Transportkunden, dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer hinausgehen, obliegt es dem Transportkunden selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb von Geräten und Anlagen zu treffen oder entsprechende Vorkehrungen durch den von ihm belieferten Kunden sicherzustellen. § 42 Nichteinhaltung von Gasbeschaffenheit oder Druckspezifikation
1. Entsprechen die von dem Transportkunden am Einspeisepunkt übergebenen Gasmengen Gas- mengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbe- schaffenheit Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 Ziffer 1 (im Folgenden „Off-Spec-Gas“ genanntge- nannt), ist der Einspeisenetzbetreiber berechtigt, die Über- nahme Übernahme des Off-Spec-Spec- Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Transportkunde hat in diesem Fall unverzüglich seine Nominierung an diesem Einspeisepunkt entsprechend anzupassenanzu- passen, sowie die weitere Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Einspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Netzbetreibers gegenüber dem Transportkunden blei- ben bleiben unberührt.
2. Entsprechen die vom Ausspeisenetzbetreiber am Ausspeisepunkt übergebe- nen übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbeschaffenheit Gasbeschaf- fenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 Ziffer 1, ist der Transportkunde berechtigtbe- rechtigt, die Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptierenakzeptie- ren. Der Ausspeisenetzbetreiber hat in diesem Fall unverzüglich die Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Ausspeise- punkt Ausspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Sämtli- che Rechte des Transportkunden gegenüber dem Ausspeisenetzbetreiber bleiben unberührt.
3. Im Fall von Reduzierung gemäß den vorstehenden Regelungen müssen zur Vermeidung Vermei- dung von Differenzmengen unverzüglich entsprechende Renominie- rungen vorgenommen Renominierungen vorge- nommen werden.
4. Jeder Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu in- formiereninformieren, wenn er Kenntnis davon erhält, dass Off-Spec-Gas an einem Ein- oder Ausspeisepunkt Ausspeise- punkt übergeben wird oder eine Übergabe von Off-Spec-Gas zu erwarten ist.
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Samples: Netznutzungsvertrag (Gas)
Technische Bestimmungen. 39 Referenzbrennwert bei Kapazitätsbuchungen in m³/h m3/h / Abrechnungsrele- vanter Anbrechungsrelevanter Brennwert
1. Grundlage für die Umrechnung von Kapazitäten in Energieeinheiten ist der für jeden Ein- oder Ausspeisepunkt im Ein- und / oder Ausspeisevertrag festge- legte Referenzbrennwert festgelegte Referenz- brennwert (H0) in kWh/m3 (Vn), sofern der Transportkunde die- se diese Kapazitäten in m³/h gebucht hat. Der Referenzbrennwert ist insbesondere verbindlich für die Berechnung einer Kapazitätsüberschreitung vorbehaltlich § 46 Ziffer 4 sowie die operative Abwicklung Abwick- lung des Bilanzkreises, z.B. für Nomi- nierungen Nominierungen sowie im Rahmen des BilanzausgleichesBilanzausglei- ches.
2. Der Referenzbrennwert wird – sofern möglich – im Internet unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx www.stadtwerke- xxxxxxxxxx.xx veröffentlicht oder auf Anfrage mitgeteilt.
3. Zur Ermittlung der vom Netzbetreiber in Entry-Exit-Netzen tatsächlich am Ein- speisepunkt Einspeise- punkt übernommenen und am Ausspeisepunkt übergebenen Erdgas- mengen Erdgasmengen wird ein nachträglich festgestellter Brennwert (abrechnungsrelevanter Brennwert) zugrunde gelegt.
4. Führt eine Unterschreitung des Referenzbrennwertes in einem vorgelagerten Netz dazu, dass der Ausspeisenetzbetreiber seine aus der gebuchten Vorhal- teleistung folgenden Vorhalteleistung fol- genden Ausspeiseverpflichtungen nicht vollständig erfüllen kann und dies nicht zu vertreten hat, werden Ausspeisenetzbetreiber und der Transportkunde insoweit von ihren Leistungspflichten befreit.
1. Die Messung an den Ein- und Ausspeisepunkten erfolgt durch den Einspeise- netzbetreiber Einspeisenetz- betreiber oder Ausspeisenetzbetreiber oder einen beauftragten Dienstleister.
2. Die unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Regelungen des Netz- betreibers zur Messung an Ein- oder Ausspeisepunkten sind Bestandteil des Ein- oder Ausspeisevertrages.
3. Der Einbau, der Betrieb und die Wartung der Messeinrichtungen sind Aufgaben des Einspeisenetzbetreibers bzw. des Ausspeisenetzbetreibers, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist. Ist keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
4. Es ist Aufgabe des Einspeisenetzbetreibers bzw. des Ausspeisenetzbetreibers, die für die Abrechnung relevanten Daten zu erfassen, zu verarbeiten und an den Bilanzkreisnetzbetreiber sowie den Bilanzkreisverantwortlichen in aggregierter Form weiterzuleiten. Der Ausspeisenetzbetreiber leitet zusätzlich die für die Ab- rechnung relevanten Daten an den Transportkunden je Letztverbraucher weiter.
5. Der Transportkunde kann jederzeit die Überprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Die Kosten der Nachprüfung trägt der Einspeisenetzbetreiber bzw. der Ausspeisenetzbetreiber, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet. Der Transportkunde kann auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Netzbetreiber zusätzliche Messgeräte zur Überwachung der Entnahme bzw. Einspeisung anbringen.
6. Die Ablesetermine werden vom Netzbetreiber unter Berücksichtigung der Vor- gaben der GeLi Gas festgelegt. Fordert der Lieferant oder Netzkunde weitere Ablesungen, so sind diese dem Netzbetreiber nach dem jeweiligen, auf den In- ternetseiten des Netzbetreibers veröffentlichtem Preisblatt aufgeführten Kondi- tionen gesondert zu vergüten.
7. Solange der Beauftragte des Ausspeisenetzbetreibers die Räume des An- schlussnutzers nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann oder der An- schlussnutzer der Aufforderung zur Selbstablesung nicht Folge leistet, darf der Ausspeisenetzbetreiber die Entnahme im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder – sofern kein Ableseergebnis vorliegt - diese auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse an- gemessen zu berücksichtigen. Gleiches gilt bei Ausfall oder Manipulation der Messeinrichtung. Falls beim Transportkunden entsprechende Ablesedaten vor- liegen, soll der Netzbetreiber diese bei der Abrechnung verwenden, wenn sie rechtzeitig vorliegen und plausibel sind, bevor er Daten aus einer rechneri- schen Abgrenzung heranzieht.
8. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtung eine Überschreitung der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen und ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzu- stellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermittelt der Einspeisenetz- betreiber bzw. der Ausspeisenetzbetreiber die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Wert des durchschnittlich übergebenen Gases des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des Vorjahreswertes durch rechnerische Ab- grenzung oder Schätzung, soweit aus Parallelmessungen vorhandene Mess- werte keine ausreichende Verlässlichkeit bieten.
9. Ansprüche auf Grund von Fehlern der Messeinrichtungen oder der Abrechnung sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum be- schränkt, es sein denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jahre beschränkt. § 41 Technische Anforderungen
1. Die für die jeweiligen Ein- und Ausspeisepunkte unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx www.stadtwerke- xxxxxxxxxx.xx veröffentlichten technischen Anforderungen sind Bestandteil des Ein- und Ausspeisevertrages. Jeder Vertragspartner kann ver- langenverlangen, dass eine unparteiische unparteii- sche Stelle die Untersuchung der Übereinstim- mung Übereinstimmung der Gasbeschaffenheit mit den Anforderungen des Netzbetreibers ge- mäß gemäß Satz 1 vornimmt. Falls sich die Vertragspartner Vertrags- partner innerhalb eines Monats nach Zugang des Verlangens beim anderen Vertragspartner Ver- tragspartner nicht über die unparteiische Stelle einigen können, wird die Untersuchung Untersu- chung vom Engler- Engler-Bunte-Institut der Universität Karlsruhe durchgeführt. Die Kosten der Untersu- chung Untersuchung trägt bei Bestätigung der Übereinstimmung derjenige VertragspartnerVertrags- partner, der das Verlangen gestellt hat. Ansonsten ist der andere Vertragspartner zur Zahlung verpflichtet.
2. Die technischen Anforderungen bei der Einspeisung von Biogas regelt § 41 f GasNZV.
3. Sofern eine Änderung der technischen Anforderungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben erforderlich ist, wird der Netzbetreiber den Trans- portkunden Transportkunden hierüber so frühzeitig wie unter den gegebenen Umständen mög- lich möglich informieren. Der Netzbetreiber passt den von der Änderung betroffenen jeweiligen Vertrag mit Wirkung Wir- kung zu dem Zeitpunkt an, zu dem die Vorgaben gemäß Satz 1 wirksam werden. Sofern So- fern eine Änderung der technischen Anfor- derungen Anforderungen in Erfüllung der gesetzlichen Kooperationspflichten Ko- operationspflichten der Netzbetrei- ber Netzbetreiber notwendig wird, ist der Netzbetreiber mit einer Frist von 4 Monaten ab ent- sprechender entsprechender Mitteilung an den Transportkunden zur Änderung Ände- rung berechtigt. Sollte die Änderung dazu führen, dass die Nutzung der Kapazitäten und / oder der Vorhalteleistung des Transportkunden beeinträchtigt wird, hat der Trans- portkunde Transportkunde das Recht, den jeweiligen Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens der Änderung mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Sofern die Information Informa- tion des Netzbetreibers gemäß Satz 1 weniger als vier Monate vor dem Wirksamwerden Wirksamwer- den der Änderung erfolgt, ist der Transportkunde berechtigt, den jeweiligen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen.
4. Abweichend von Ziffer 3 Satz 3 ist der Netzbetreiber zu einer Änderung der Gasbeschaffenheit Gasbe- schaffenheit oder Druckspezifikation mit einer Vorankündigungsfrist von drei Jahren zum Beginn eines Gaswirtschaftsjahres ohne Zustimmung des Transportkunden berechtigtbe- rechtigt. Jede Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation ist auf die hiervon betroffenen Ein- und / oder Ausspeise- punkte Ausspeisepunkte beschränkt. Der von der Änderung Ände- rung jeweils betroffene Vertrag ist mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu berichtigen, zu dem die Änderung der Gasbe- schaffenheit Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation wirksam wird. Ändert der Netzbetrei- ber Netzbetreiber die Gasbeschaffenheit oder die Druckspezifikation gemäß dieser Ziffer, so ist der Transportkunde berechtigt, den Vertrag für die betreffenden Ein- und / oder Ausspeisepunkte unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation zu kündigen.
5. Stellt ein Transportkunde Anforderungen an die Gasqualität, die über die ver- traglichen Verpflichtungen des Ein-/Ausspeisenetzbetreibers gegenüber dem Transportkunden, dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer hinausgehen, obliegt es dem Transportkunden selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb von Geräten und Anlagen zu treffen oder entsprechende Vorkehrungen durch den von ihm belieferten Kunden sicherzustellen. § 42 Nichteinhaltung von Gasbeschaffenheit oder Druckspezifikation
1. Entsprechen die von dem Transportkunden am Einspeisepunkt übergebenen Gasmengen Gas- mengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbe- schaffenheit Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 Ziffer 1 (im Folgenden „Off-Spec-Gas“ genanntge- nannt), ist der Einspeisenetzbetreiber berechtigt, die Über- nahme Übernahme des Off-Spec-Spec- Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Transportkunde hat in diesem Fall unverzüglich seine Nominierung an diesem Einspeisepunkt entsprechend anzupassenanzu- passen, sowie die weitere Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Einspeisepunkt Einspeise- punkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Netzbetreibers gegenüber dem Transportkunden blei- ben bleiben unberührt.
2. Entsprechen die vom Ausspeisenetzbetreiber am Ausspeisepunkt übergebe- nen übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbeschaffenheit Gasbeschaf- fenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 Ziffer 1, ist der Transportkunde berechtigtbe- rechtigt, die Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptierenakzeptie- ren. Der Ausspeisenetzbetreiber hat in diesem Fall unverzüglich die Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Ausspeise- punkt Ausspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Sämtli- che Rechte des Transportkunden gegenüber dem Ausspeisenetzbetreiber bleiben unberührt.
3. Im Fall von Reduzierung gemäß den vorstehenden Regelungen müssen zur Vermeidung Vermei- dung von Differenzmengen unverzüglich entsprechende Renominie- rungen vorgenommen Renominierungen vorge- nommen werden.
4. Jeder Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu in- formiereninformieren, wenn er Kenntnis davon erhält, dass Off-Spec-Gas an einem Ein- oder Ausspeisepunkt Ausspeise- punkt übergeben wird oder eine Übergabe von Off-Spec-Gas zu erwarten ist.
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Samples: Netzzugangsbedingungen
Technische Bestimmungen. 39 Referenzbrennwert bei Kapazitätsbuchungen in m³/h / Abrechnungsrele- vanter Brennwert
1. Grundlage für die Umrechnung von Kapazitäten in Energieeinheiten ist der für jeden Ein- oder Ausspeisepunkt im Ein- und / oder Ausspeisevertrag festge- legte Referenzbrennwert (H0) in kWh/m3 (Vn), sofern der Transportkunde die- se Kapazitäten in m³/h gebucht hat. Der Referenzbrennwert ist insbesondere verbindlich für die Berechnung einer Kapazitätsüberschreitung vorbehaltlich § 46 Ziffer 4 sowie die operative Abwicklung des Bilanzkreises, z.B. für Nomi- nierungen sowie im Rahmen des Bilanzausgleiches.
2. Der Referenzbrennwert wird – sofern möglich – im Internet unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx www.sw- xxxxxxx.xx veröffentlicht oder auf Anfrage mitgeteilt.
3. Zur Ermittlung der vom Netzbetreiber in Entry-Exit-Netzen tatsächlich am Ein- speisepunkt übernommenen und am Ausspeisepunkt übergebenen Erdgas- mengen wird ein nachträglich festgestellter Brennwert (abrechnungsrelevanter Brennwert) zugrunde gelegt.
4. Führt eine Unterschreitung des Referenzbrennwertes in einem vorgelagerten Netz dazu, dass der Ausspeisenetzbetreiber seine aus der gebuchten Vorhal- teleistung folgenden Ausspeiseverpflichtungen nicht vollständig erfüllen kann und dies nicht zu vertreten hat, werden Ausspeisenetzbetreiber und der Transportkunde insoweit von ihren Leistungspflichten befreit.
1. Die Messung an den Ein- und Ausspeisepunkten erfolgt durch den Einspeise- netzbetreiber oder Ausspeisenetzbetreiber oder einen beauftragten Dienstleister.
2. Die unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xx-xxxxxxx.xx veröffentlichten Regelungen des Netz- betreibers Netzbetrei- bers zur Messung an Ein- oder Ausspeisepunkten sind Bestandteil des Ein- oder Ausspeisevertrages.
1. Die für die jeweiligen Ein- und Ausspeisepunkte unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xx-xxxxxxx.xx veröffentlichten technischen Anforderungen sind Bestandteil des Ein- und Ausspeisevertrages. Jeder Vertragspartner kann ver- langenverlangen, dass eine unparteiische unpar- teiische Stelle die Untersuchung der Übereinstim- mung Übereinstimmung der Gasbeschaffenheit mit den Anforderungen des Netzbetreibers ge- mäß gemäß Satz 1 vornimmt. Falls sich die Vertragspartner innerhalb eines Monats nach Zugang des Verlangens beim anderen Vertragspartner nicht über die unparteiische Stelle einigen könnenkön- nen, wird die Untersuchung vom Engler- Engler-Bunte-Institut der Universität Karlsruhe Karlsru- he durchgeführt. Die Kosten der Untersu- chung Untersuchung trägt bei Bestätigung der Übereinstimmung Ü- bereinstimmung derjenige Vertragspartner, der das Verlangen gestellt hat. Ansonsten ist der andere Vertragspartner zur Zahlung verpflichtet.
2. Die technischen Anforderungen bei der Einspeisung von Biogas regelt § 41 f GasNZV.
3. Sofern eine Änderung der technischen Anforderungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben erforderlich ist, wird der Netzbetreiber den Trans- portkunden hierüber so frühzeitig wie unter den gegebenen Umständen mög- lich informieren. Der Netzbetreiber passt den von der Änderung betroffenen jeweiligen Vertrag mit Wirkung zu dem Zeitpunkt an, zu dem die Vorgaben gemäß Satz 1 wirksam werden. Sofern eine Änderung der technischen Anfor- derungen in Erfüllung der gesetzlichen Kooperationspflichten der Netzbetrei- ber notwendig wird, ist der Netzbetreiber mit einer Frist von 4 Monaten ab ent- sprechender Mitteilung an den Transportkunden zur Änderung berechtigt. Sollte die Änderung dazu führen, dass die Nutzung der Kapazitäten und / oder der Vorhalteleistung des Transportkunden beeinträchtigt wird, hat der Trans- portkunde das Recht, den jeweiligen Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens der Änderung mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Sofern die Information des Netzbetreibers gemäß Satz 1 weniger als vier Monate vor dem Wirksamwerden der Änderung erfolgt, ist der Transportkunde berechtigt, den jeweiligen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens der Änderung zu kündigen.
4. Abweichend von Ziffer 3 Satz 3 ist der Netzbetreiber zu einer Änderung der Gasbeschaffenheit oder Druckspezifikation mit einer Vorankündigungsfrist von drei Jahren zum Beginn eines Gaswirtschaftsjahres ohne Zustimmung des Transportkunden berechtigt. Jede Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation ist auf die hiervon betroffenen Ein- und / oder Ausspeise- punkte beschränkt. Der von der Änderung jeweils betroffene Vertrag ist mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu berichtigen, zu dem die Änderung der Gasbe- schaffenheit oder der Druckspezifikation wirksam wird. Ändert der Netzbetrei- ber die Gasbeschaffenheit oder die Druckspezifikation gemäß dieser Ziffer, so ist der Transportkunde berechtigt, den Vertrag für die betreffenden Ein- und / oder Ausspeisepunkte unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation zu kündigen.
1. Entsprechen die von dem Transportkunden am Einspeisepunkt übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbe- schaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 Ziffer 1 (im Folgenden „Off-Spec-Gas“ genannt), ist der Einspeisenetzbetreiber berechtigt, die Über- nahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Transportkunde hat in diesem Fall unverzüglich seine Nominierung an diesem Einspeisepunkt entsprechend anzupassen, sowie die weitere Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Einspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Netzbetreibers gegenüber dem Transportkunden blei- ben unberührt.
2. Entsprechen die vom Ausspeisenetzbetreiber am Ausspeisepunkt übergebe- nen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 Ziffer 1, ist der Transportkunde berechtigt, die Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Ausspeisenetzbetreiber hat in diesem Fall unverzüglich die Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Ausspeise- punkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Transportkunden gegenüber dem Ausspeisenetzbetreiber bleiben unberührt.
3. Im Fall von Reduzierung gemäß den vorstehenden Regelungen müssen zur Vermeidung von Differenzmengen unverzüglich entsprechende Renominie- rungen vorgenommen werden.
4. Jeder Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu in- formieren, wenn er Kenntnis davon erhält, dass Off-Spec-Gas an einem Ein- oder Ausspeisepunkt übergeben wird oder eine Übergabe von Off-Spec-Gas zu erwarten ist.
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Samples: Netzzugangsbedingungen
Technische Bestimmungen. 39 Referenzbrennwert bei Kapazitätsbuchungen in m³/h m3/h / Abrechnungsrele- vanter Anbrechungsrelevanter Brennwert
1. Grundlage für die Umrechnung von Kapazitäten in Energieeinheiten ist der für jeden Ein- oder Ausspeisepunkt im Ein- und / oder Ausspeisevertrag festge- legte Referenzbrennwert festgelegte Referenz- brennwert (H0) in kWh/m3 (Vn), sofern der Transportkunde die- se diese Kapazitäten in m³/h gebucht hat. Der Referenzbrennwert ist insbesondere verbindlich für die Berechnung einer Kapazitätsüberschreitung vorbehaltlich § 46 Ziffer 4 sowie die operative Abwicklung Abwick- lung des Bilanzkreises, z.B. für Nomi- nierungen Nominierungen sowie im Rahmen des BilanzausgleichesBilanzausglei- ches.
2. Der Referenzbrennwert wird – sofern möglich – im Internet unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx www.sw- xxxxxxxxxx.xx veröffentlicht oder auf Anfrage mitgeteilt.
3. Zur Ermittlung der vom Netzbetreiber in Entry-Exit-Netzen tatsächlich am Ein- speisepunkt Einspeise- punkt übernommenen und am Ausspeisepunkt übergebenen Erdgas- mengen Erdgasmengen wird ein nachträglich festgestellter Brennwert (abrechnungsrelevanter Brennwert) zugrunde gelegt.
4. Führt eine Unterschreitung des Referenzbrennwertes in einem vorgelagerten Netz dazu, dass der Ausspeisenetzbetreiber seine aus der gebuchten Vorhal- teleistung folgenden Vorhalteleistung fol- genden Ausspeiseverpflichtungen nicht vollständig erfüllen kann und dies nicht zu vertreten hat, werden Ausspeisenetzbetreiber und der Transportkunde insoweit von ihren Leistungspflichten befreit.
1. Die Messung an den Ein- und Ausspeisepunkten erfolgt durch den Einspeise- netzbetreiber Einspeisenetz- betreiber oder Ausspeisenetzbetreiber oder einen beauftragten Dienstleister.
2. Die unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xx-xxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Regelungen des Netz- betreibers Netzbetreibers zur Messung an Ein- oder Ausspeisepunkten sind Bestandteil des Ein- oder AusspeisevertragesAusspeise- vertrages.
3. Der Einbau, der Betrieb und die Wartung der Messeinrichtungen sind Aufgaben des Einspeisenetzbetreibers bzw. des Ausspeisenetzbetreibers, soweit nicht eine ander- weitige Vereinbarung getroffen worden ist. Ist keine anderweitige Vereinbarung ge- troffen worden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
4. Es ist Aufgabe des Einspeisenetzbetreibers bzw. des Ausspeisenetzbetreibers, die für die Abrechnung relevanten Daten zu erfassen, zu verarbeiten und an den Bilanz- kreisnetzbetreiber sowie den Bilanzkreisverantwortlichen in aggregierter Form weiter- zuleiten. Der Ausspeisenetzbetreiber leitet zusätzlich die für die Abrechnung relevan- ten Daten an den Transportkunden je Letztverbraucher weiter.
5. Der Transportkunde kann jederzeit die Überprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Die Kosten der Nachprüfung trägt der Einspeisenetz- betreiber bzw. der Ausspeisenetzbetreiber, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet. Der Transportkunde kann auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Netzbetreiber zusätzliche Messgeräte zur Überwachung der Entnahme bzw. Einspeisung anbringen.
6. Die Ablesetermine werden vom Netzbetreiber unter Berücksichtigung der Vorgaben der GeLi Gas festgelegt. Fordert der Lieferant oder Netzkunde weitere Ablesungen, so sind diese dem Netzbetreiber nach dem jeweiligen, auf den Internetseiten des Netzbetreibers veröffentlichtem Preisblatt aufgeführten Konditionen gesondert zu vergüten.
7. Solange der Beauftragte des Ausspeisenetzbetreibers die Räume des Anschlussnut- zers nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann oder der Anschlussnutzer der Aufforderung zur Selbstablesung nicht Folge leistet, darf der Ausspeisenetzbetreiber die Entnahme im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder – sofern kein Ableseergebnis vorliegt - diese auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Gleiches gilt bei Ausfall oder Manipulation der Messeinrichtung. Falls beim Transportkunden entsprechende Ablesedaten vorliegen, soll der Netzbetreiber diese bei der Abrech- nung verwenden, wenn sie rechtzeitig vorliegen und plausibel sind, bevor er Daten aus einer rechnerischen Abgrenzung heranzieht.
8. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtung eine Überschreitung der gesetzlichen Ver- kehrsfehlergrenzen und ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermittelt der Einspeisenetzbetreiber bzw. der Ausspeisenetzbetreiber die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Wert des durchschnittlich übergebenen Gases des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des Vorjahreswertes durch rechnerische Abgrenzung oder Schätzung, soweit aus Paral- lelmessungen vorhandene Messwerte keine ausreichende Verlässlichkeit bieten.
9. Ansprüche auf Grund von Fehlern der Messeinrichtungen oder der Abrechnung sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sein denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festge- stellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jahre beschränkt.
1. Die für die jeweiligen Ein- und Ausspeisepunkte unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx veröffentlichten xxx.xx-xxxxxxxxxx.xx veröf- fentlichten technischen Anforderungen sind Bestandteil des Ein- und AusspeisevertragesAusspeise- vertrages. Jeder Vertragspartner kann ver- langenverlangen, dass eine unparteiische Stelle die Untersuchung der Übereinstim- mung Übereinstimmung der Gasbeschaffenheit mit den Anforderungen des Netzbetreibers ge- mäß gemäß Satz 1 vornimmt. Falls sich die Vertragspartner innerhalb eines Monats nach Zugang des Verlangens beim anderen Vertragspartner nicht über die unparteiische Stelle einigen können, wird die Untersuchung vom Engler- BunteEngler-Bunte- Institut der Universität Karlsruhe durchgeführt. Die Kosten der Untersu- chung Untersuchung trägt bei Bestätigung der Übereinstimmung derjenige Vertragspartner, der das Verlangen gestellt ge- stellt hat. Ansonsten ist der andere Vertragspartner zur Zahlung verpflichtet.
2. Die technischen Anforderungen bei der Einspeisung von Biogas regelt § 41 f GasNZV.
3. Sofern eine Änderung der technischen Anforderungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben erforderlich ist, wird der Netzbetreiber den Trans- portkunden Transportkunden hierüber so frühzeitig wie unter den gegebenen Umständen mög- lich möglich informieren. Der Netzbetreiber passt den von der Änderung betroffenen jeweiligen Vertrag mit Wirkung Wir- kung zu dem Zeitpunkt an, zu dem die Vorgaben gemäß Satz 1 wirksam werden. Sofern So- fern eine Änderung der technischen Anfor- derungen Anforderungen in Erfüllung der gesetzlichen Kooperationspflichten Ko- operationspflichten der Netzbetrei- ber Netzbetreiber notwendig wird, ist der Netzbetreiber mit einer Frist von 4 Monaten ab ent- sprechender entsprechender Mitteilung an den Transportkunden zur Änderung Ände- rung berechtigt. Sollte die Änderung dazu führen, dass die Nutzung der Kapazitäten und / oder der Vorhalteleistung des Transportkunden beeinträchtigt wird, hat der Trans- portkunde Transportkunde das Recht, den jeweiligen Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens der Änderung mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Sofern die Information Informa- tion des Netzbetreibers gemäß Satz 1 weniger als vier Monate vor dem Wirksamwerden Wirksamwer- den der Änderung erfolgt, ist der Transportkunde berechtigt, den jeweiligen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen.
4. Abweichend von Ziffer 3 Satz 3 ist der Netzbetreiber zu einer Änderung der Gasbeschaffenheit Gasbe- schaffenheit oder Druckspezifikation mit einer Vorankündigungsfrist von drei Jahren zum Beginn eines Gaswirtschaftsjahres ohne Zustimmung des Transportkunden berechtigtbe- rechtigt. Jede Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation ist auf die hiervon betroffenen Ein- und / oder Ausspeise- punkte Ausspeisepunkte beschränkt. Der von der Änderung Ände- rung jeweils betroffene Vertrag ist mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu berichtigen, zu dem die Änderung der Gasbe- schaffenheit Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation wirksam wird. Ändert der Netzbetrei- ber Netzbetreiber die Gasbeschaffenheit oder die Druckspezifikation gemäß dieser Ziffer, so ist der Transportkunde berechtigt, den Vertrag für die betreffenden Ein- und / oder Ausspeisepunkte unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation zu kündigen.
5. Stellt ein Transportkunde Anforderungen an die Gasqualität, die über die vertragli- chen Verpflichtungen des Ein-/Ausspeisenetzbetreibers gegenüber dem Transport- kunden, dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer hinausgehen, obliegt es dem Transportkunden selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb von Geräten und Anlagen zu treffen oder entsprechende Vorkehrungen durch den von ihm belieferten Kunden sicherzustellen.
1. Entsprechen die von dem Transportkunden am Einspeisepunkt übergebenen Gasmengen Gas- mengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbe- schaffenheit Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 Ziffer 1 (im Folgenden „Off-Spec-Gas“ genanntge- nannt), ist der Einspeisenetzbetreiber berechtigt, die Über- nahme Übernahme des Off-Spec-Spec- Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Transportkunde hat in diesem Fall unverzüglich seine Nominierung an diesem Einspeisepunkt entsprechend anzupassenanzu- passen, sowie die weitere Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Einspeisepunkt Einspeise- punkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Netzbetreibers gegenüber dem Transportkunden blei- ben bleiben unberührt.
2. Entsprechen die vom Ausspeisenetzbetreiber am Ausspeisepunkt übergebe- nen übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbeschaffenheit Gasbeschaf- fenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 Ziffer 1, ist der Transportkunde berechtigtbe- rechtigt, die Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptierenakzeptie- ren. Der Ausspeisenetzbetreiber hat in diesem Fall unverzüglich die Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Ausspeise- punkt Ausspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Sämtli- che Rechte des Transportkunden gegenüber dem Ausspeisenetzbetreiber bleiben unberührt.
3. Im Fall von Reduzierung gemäß den vorstehenden Regelungen müssen zur Vermeidung Vermei- dung von Differenzmengen unverzüglich entsprechende Renominie- rungen vorgenommen Renominierungen vorge- nommen werden.
4. Jeder Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu in- formiereninformieren, wenn er Kenntnis davon erhält, dass Off-Spec-Gas an einem Ein- oder Ausspeisepunkt Ausspeise- punkt übergeben wird oder eine Übergabe von Off-Spec-Gas zu erwarten ist.
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Samples: Netzzugangsbedingungen
Technische Bestimmungen. 39 Referenzbrennwert bei Kapazitätsbuchungen in m³/h m3/h / Abrechnungsrele- vanter Anbrechungsrelevanter Brennwert
1. Grundlage für die Umrechnung von Kapazitäten in Energieeinheiten ist der für jeden Ein- oder Ausspeisepunkt im Ein- und / oder Ausspeisevertrag festge- legte Referenzbrennwert festgelegte Referenz- brennwert (H0) in kWh/m3 (Vn), sofern der Transportkunde die- se diese Kapazitäten in m³/h gebucht hat. Der Referenzbrennwert ist insbesondere verbindlich für die Berechnung einer Kapazitätsüberschreitung vorbehaltlich § 46 Ziffer 4 sowie die operative Abwicklung Abwick- lung des Bilanzkreises, z.B. für Nomi- nierungen Nominierungen sowie im Rahmen des BilanzausgleichesBilanzausglei- ches.
2. Der Referenzbrennwert wird – sofern möglich – im Internet unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx veröffentlicht oder auf Anfrage mitgeteilt.
3. Zur Ermittlung der vom Netzbetreiber in Entry-Exit-Netzen tatsächlich am Ein- speisepunkt Einspeise- punkt übernommenen und am Ausspeisepunkt übergebenen Erdgas- mengen Erdgasmengen wird ein nachträglich festgestellter Brennwert (abrechnungsrelevanter Brennwert) zugrunde gelegt.
4. Führt eine Unterschreitung des Referenzbrennwertes in einem vorgelagerten Netz dazu, dass der Ausspeisenetzbetreiber seine aus der gebuchten Vorhal- teleistung folgenden Vorhalteleistung fol- genden Ausspeiseverpflichtungen nicht vollständig erfüllen kann und dies nicht zu vertreten hat, werden Ausspeisenetzbetreiber und der Transportkunde insoweit von ihren Leistungspflichten befreit.. § 40 Messung an Ein- und Ausspeisepunkten
1. Die Messung an den Ein- und Ausspeisepunkten erfolgt durch den Einspeise- netzbetreiber Einspeisenetzbe- treiber oder Ausspeisenetzbetreiber oder einen beauftragten Dienstleister.
2. Die unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxxx.xx/Xxxxxxxxxxx veröffentlichten bzw. die nach- folgenden Regelungen des Netz- betreibers Netzbetreibers zur Messung an Ein- oder Ausspeisepunkten Ausspeise- punkten sind Bestandteil des Ein- oder Ausspeisevertrages.
3. Nachfolgende Ziffern 4 bis 12 setzen grundsätzlich voraus, dass der Netzbe- treiber verantwortlich für die Durchführung von Messstellenbetrieb und/oder Messung ist. Die Rechte des Anschlussnutzers und dritter Messstellenbetreiber und Messdienstleister aus § 21b EnWG und der Messzugangsverordnung vom
4. Der Einbau, der Betrieb und die Wartung der Messeinrichtungen sowie die Messung der gelieferten Energie sind grundsätzlich Aufgaben des Einspeise- netzbetreibers bzw. des Ausspeisenetzbetreibers; etwaige Rechte des An- schlussnutzers gemäß § 21 b Abs. 2 und 3 EnWG bleiben unberührt.
5. Soweit und solange der Einbau, der Betrieb und die Wartung der Messeinrich- tungen oder die Messung berechtigterweise durch einen Dritten vorgenommen werden, bleibt der Netzbetreiber zum Einbau, zum Betrieb und zur Wartung zu- sätzlicher, eigener Messeinrichtungen sowie zu einer eigenen Messung berech- tigt, es sei denn, dass dies dem Dritten oder dem Anschlussnehmer bzw. - nutzer unzumutbar ist. Im Falle des Satzes 1 sind die Messwerte des Dritten ab- rechnungsrelevant; Einbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtungen des Netzbetreibers sowie die durch ihn vorgenommene Messung erfolgen in diesem Fall auf Kosten des Netzbetreibers.
6. Es ist Aufgabe des Einspeisenetzbetreibers bzw. des Ausspeisenetzbetreibers, die für die Abrechnung relevanten Daten durch Messeinrichtungen, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen und einen einwandfreien Messstellenbetrieb und eine einwandfreie Messung gewährleisten, zu erfassen, zu verarbeiten und an den Bilanzkreisnetzbetreiber sowie den Bilanzkreisver- antwortlichen in aggregierter Form weiterzuleiten. Der Ausspeisenetzbetreiber leitet zusätzlich die für die Abrechnung relevanten Daten an den Transportkun- den je Letztverbraucher weiter.
7. Der Transportkunde kann jederzeit die Überprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung nach § 32 Abs. 1, 1a und 3 der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt durch Artikel 3 § 14 des Gesetzes vom
8. Der Transportkunde kann mit Einverständnis des Anschlussnutzers und des Anschlussnehmers auf eigene Kosten zusätzliche Messgeräte zur Überwa- chung der Entnahme bzw. Einspeisung installieren. Die Parteien werden sich hinsichtlich der technischen Vorgaben für das Messgerät abstimmen, insbe- sondere um sicherzustellen, dass andere technische Geräte oder Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter nicht gestört werden.
9. Die Ablesetermine werden vom Netzbetreiber unter Berücksichtigung der Vor- gaben der GeLi Gas festgelegt. Fordert der Transportkunde oder Netzkunde weitere Ablesungen oder sind diese nach § 38b GasNZV i.V.m. § 40 Abs. 2 EnWG erforderlich, so sind diese dem Netzbetreiber nach dem jeweiligen, auf den Internetseiten des Netzbetreibers veröffentlichtem Preisblatt aufgeführten Konditionen gesondert zu vergüten.
10. Solange der Beauftragte des Ausspeisenetzbetreibers die Räume des An- schlussnutzers nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann oder der An- schlussnutzer der Aufforderung zur Selbstablesung nicht Folge leistet, darf der Ausspeisenetzbetreiber die Entnahme im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder – sofern kein Ableseergebnis vorliegt - diese auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse an- gemessen zu berücksichtigen. Gleiches gilt bei Ausfall oder Manipulation der Messeinrichtung. Falls beim Transportkunden entsprechende Ablesedaten vor- liegen, soll der Netzbetreiber diese bei der Abrechnung verwenden, wenn sie rechtzeitig vorliegen und plausibel sind, bevor er Daten aus einer rechneri- schen Abgrenzung heranzieht.
11. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtung eine Überschreitung der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen und ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzu- stellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermittelt der Einspeisenetzbe- treiber bzw. der Ausspeisenetzbetreiber die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Wert des durchschnittlich übergebenen Gases des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des Vorjahreswertes durch rechnerische Ab- grenzung oder Schätzung, soweit aus Parallelmessungen vorhandene Mess- werte keine ausreichende Verlässlichkeit bieten.
12. Ansprüche auf Grund von Fehlern der Messeinrichtungen oder der Abrechnung sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum be- schränkt, es sein denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jahre beschränkt.
1. Die für die jeweiligen Ein- und Ausspeisepunkte unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx www.stadtwerke- xxxxxxxxx.xx/Xxxxxxxxxxx veröffentlichten technischen Anforderungen sind Bestandteil Bestand- teil des Ein- und Ausspeisevertrages. Jeder Vertragspartner kann ver- langenverlangen, dass eine ei- ne unparteiische Stelle die Untersuchung der Übereinstim- mung Übereinstimmung der Gasbeschaffenheit Gasbeschaffen- heit mit den Anforderungen des Netzbetreibers ge- mäß gemäß Satz 1 vornimmt. Falls sich die Vertragspartner innerhalb eines Monats nach Zugang des Verlangens beim anderen ande- ren Vertragspartner nicht über die unparteiische Stelle einigen können, wird die Untersuchung Un- tersuchung vom Engler- Engler-Bunte-Institut der Universität Karlsruhe durchgeführt. Die Kosten der Untersu- chung Untersuchung trägt bei Bestätigung der Übereinstimmung derjenige VertragspartnerVer- tragspartner, der das Verlangen gestellt hat. Ansonsten ist der andere Vertragspartner Vertrags- partner zur Zahlung verpflichtet.
2. Die technischen Anforderungen bei der Einspeisung von Biogas regelt § 41 f GasNZVGas- NZV.
3. Sofern eine Änderung der technischen Anforderungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben erforderlich ist, wird der Netzbetreiber den Trans- portkunden Transportkunden hierüber so frühzeitig wie unter den gegebenen Umständen mög- lich möglich informieren. Der Netzbetreiber passt den von der Änderung betroffenen jeweiligen Vertrag mit Wirkung Wir- kung zu dem Zeitpunkt an, zu dem die Vorgaben gemäß Satz 1 wirksam werden. Sofern So- fern eine Änderung der technischen Anfor- derungen Anforderungen in Erfüllung der gesetzlichen Kooperationspflichten Ko- operationspflichten der Netzbetrei- ber Netzbetreiber notwendig wird, ist der Netzbetreiber mit einer Frist von 4 Monaten ab ent- sprechender entsprechender Mitteilung an den Transportkunden zur Änderung Ände- rung berechtigt. Sollte die Änderung dazu führen, dass die Nutzung der Kapazitäten und / oder der Vorhalteleistung des Transportkunden beeinträchtigt wird, hat der Trans- portkunde Transportkunde das Recht, den jeweiligen Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens der Änderung mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Sofern die Information Informa- tion des Netzbetreibers gemäß Satz 1 weniger als vier Monate vor dem Wirksamwerden Wirksamwer- den der Änderung erfolgt, ist der Transportkunde berechtigt, den jeweiligen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen.
4. Abweichend von Ziffer 3 Satz 3 ist der Netzbetreiber zu einer Änderung der Gasbeschaffenheit Gasbe- schaffenheit oder Druckspezifikation mit einer Vorankündigungsfrist von drei Jahren zum Beginn eines Gaswirtschaftsjahres ohne Zustimmung des Transportkunden berechtigtbe- rechtigt. Jede Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation ist auf die hiervon betroffenen Ein- und / oder Ausspeise- punkte Ausspeisepunkte beschränkt. Der von der Änderung Ände- rung jeweils betroffene Vertrag ist mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu berichtigen, zu dem die Änderung der Gasbe- schaffenheit Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation wirksam wird. Ändert der Netzbetrei- ber Netzbetreiber die Gasbeschaffenheit oder die Druckspezifikation gemäß dieser Ziffer, so ist der Transportkunde berechtigt, den Vertrag für die betreffenden Ein- und / oder Ausspeisepunkte unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation zu kündigen.
5. Stellt ein Transportkunde Anforderungen an die Gasqualität, die über die ver- traglichen Verpflichtungen des Ein-/Ausspeisenetzbetreibers gegenüber dem Transportkunden, dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer hinausgehen, obliegt es dem Transportkunden selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb von Geräten und Anlagen zu treffen oder entsprechende Vorkehrungen durch den von ihm belieferten Kunden sicherzustellen.
1. Entsprechen die von dem Transportkunden am Einspeisepunkt übergebenen Gasmengen Gas- mengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbe- schaffenheit Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 Ziffer 1 (im Folgenden „Off-Spec-Gas“ genanntge- nannt), ist der Einspeisenetzbetreiber berechtigt, die Über- nahme Übernahme des Off-Spec-Spec- Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Transportkunde hat in diesem Fall unverzüglich seine Nominierung an diesem Einspeisepunkt entsprechend anzupassenanzu- passen, sowie die weitere Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Einspeisepunkt Einspeise- punkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Netzbetreibers gegenüber dem Transportkunden blei- ben bleiben unberührt.
2. Entsprechen die vom Ausspeisenetzbetreiber am Ausspeisepunkt übergebe- nen übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbeschaffenheit Gasbeschaf- fenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 Ziffer 1, ist der Transportkunde berechtigtbe- rechtigt, die Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptierenakzeptie- ren. Der Ausspeisenetzbetreiber hat in diesem Fall unverzüglich die Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Ausspeise- punkt Ausspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Sämtli- che Rechte des Transportkunden gegenüber dem Ausspeisenetzbetreiber bleiben unberührt.
3. Im Fall von Reduzierung gemäß den vorstehenden Regelungen müssen zur Vermeidung Vermei- dung von Differenzmengen unverzüglich entsprechende Renominie- rungen vorgenommen Renominierungen vorge- nommen werden.
4. Jeder Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu in- formiereninformieren, wenn er Kenntnis davon erhält, dass Off-Spec-Gas an einem Ein- oder Ausspeisepunkt Ausspeise- punkt übergeben wird oder eine Übergabe von Off-Spec-Gas zu erwarten ist.
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Samples: Netzzugangsbedingungen
Technische Bestimmungen. 39 Referenzbrennwert bei Kapazitätsbuchungen in m³/h / Abrechnungsrele- vanter Abrechnungsrelevanter Brennwert
1. Grundlage für die Umrechnung von Kapazitäten in Energieeinheiten ist der für jeden Ein- oder Ausspeisepunkt im Ein- und / oder Ausspeisevertrag festge- legte festgelegte Referenzbrennwert (H0) in kWh/m3 (Vn), sofern der Transportkunde die- se diese Kapazitäten in m³/h gebucht hat. Der Referenzbrennwert ist insbesondere verbindlich für die Berechnung einer Kapazitätsüberschreitung vorbehaltlich § 46 Ziffer 4 sowie die operative Abwicklung des Bilanzkreises, z.B. für Nomi- nierungen Nominierungen sowie im Rahmen des Bilanzausgleiches.
2. Der Referenzbrennwert wird – sofern möglich – im Internet unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx www.thuega- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht oder auf Anfrage mitgeteilt.
3. Zur Ermittlung der vom Netzbetreiber in Entry-Exit-Netzen tatsächlich am Ein- speisepunkt Einspeisepunkt übernommenen und am Ausspeisepunkt übergebenen Erdgas- mengen Erdgasmengen wird ein nachträglich festgestellter Brennwert (abrechnungsrelevanter Brennwert) zugrunde gelegt.
4. Führt eine Unterschreitung des Referenzbrennwertes in einem vorgelagerten Netz dazu, dass der Ausspeisenetzbetreiber seine aus der gebuchten Vorhal- teleistung Vorhalteleistung folgenden Ausspeiseverpflichtungen nicht vollständig erfüllen kann und dies nicht zu vertreten hat, werden Ausspeisenetzbetreiber und der Transportkunde insoweit von ihren Leistungspflichten befreit.
1. Die Messung an den Ein- und Ausspeisepunkten erfolgt durch den Einspeise- netzbetreiber Einspeisenetzbetreiber oder Ausspeisenetzbetreiber oder einen beauftragten Dienstleister.
2. Die unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxxxxx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Regelungen des Netz- betreibers Netzbetreibers zur Messung an Ein- oder Ausspeisepunkten sind Bestandteil des Ein- oder Ausspeisevertrages.
1. Die für die jeweiligen Ein- und Ausspeisepunkte unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxxxxx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten technischen Anforderungen sind Bestandteil des Ein- und Ausspeisevertrages. Jeder Vertragspartner kann ver- langenverlangen, dass eine unparteiische Stelle die Untersuchung der Übereinstim- mung Übereinstimmung der Gasbeschaffenheit mit den Anforderungen des Netzbetreibers ge- mäß gemäß Satz 1 vornimmt. Falls sich die Vertragspartner innerhalb eines Monats nach Zugang des Verlangens beim anderen Vertragspartner nicht über die unparteiische Stelle einigen können, wird die Untersuchung vom Engler- Engler-Bunte-Institut der Universität Karlsruhe durchgeführt. Die Kosten der Untersu- chung Untersuchung trägt bei Bestätigung der Übereinstimmung derjenige Vertragspartner, der das Verlangen gestellt hat. Ansonsten ist der andere Vertragspartner zur Zahlung verpflichtet.
2. Die technischen Anforderungen bei der Einspeisung von Biogas regelt § 41 f GasNZV.
3. Sofern eine Änderung der technischen Anforderungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben erforderlich ist, wird der Netzbetreiber den Trans- portkunden Transportkunden hierüber so frühzeitig wie unter den gegebenen Umständen mög- lich möglich informieren. Der Netzbetreiber passt den von der Änderung betroffenen jeweiligen Vertrag mit Wirkung zu dem Zeitpunkt an, zu dem die Vorgaben gemäß Satz 1 wirksam werden. Sofern eine Änderung der technischen Anfor- derungen Anforderungen in Erfüllung der gesetzlichen Kooperationspflichten der Netzbetrei- ber Netzbetreiber notwendig wird, ist der Netzbetreiber mit einer Frist von 4 Monaten ab ent- sprechender entsprechender Mitteilung an den Transportkunden zur Änderung berechtigt. Sollte die Änderung dazu führen, dass die Nutzung der Kapazitäten und / oder der Vorhalteleistung des Transportkunden beeinträchtigt wird, hat der Trans- portkunde Transportkunde das Recht, den jeweiligen Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens Wirksamwerdens der Änderung mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Sofern die Information des Netzbetreibers gemäß Satz 1 weniger als vier Monate vor dem Wirksamwerden der Änderung erfolgt, ist der Transportkunde berechtigt, den jeweiligen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen.
4. Abweichend von Ziffer 3 Satz 3 ist der Netzbetreiber zu einer Änderung der Gasbeschaffenheit oder Druckspezifikation mit einer Vorankündigungsfrist von drei Jahren zum Beginn eines Gaswirtschaftsjahres ohne Zustimmung des Transportkunden berechtigt. Jede Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation ist auf die hiervon betroffenen Ein- und / oder Ausspeise- punkte Ausspeisepunkte beschränkt. Der von der Änderung jeweils betroffene Vertrag ist mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu berichtigen, zu dem die Änderung der Gasbe- schaffenheit Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation wirksam wird. Ändert der Netzbetrei- ber Netzbetreiber die Gasbeschaffenheit oder die Druckspezifikation gemäß dieser Ziffer, so ist der Transportkunde berechtigt, den Vertrag für die betreffenden Ein- und / oder Ausspeisepunkte unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation zu kündigen.
1. Entsprechen die von dem Transportkunden am Einspeisepunkt übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbe- schaffenheit Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 Ziffer 1 (im Folgenden „Off-Spec-Gas“ genannt), ist der Einspeisenetzbetreiber berechtigt, die Über- nahme Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Transportkunde hat in diesem Fall unverzüglich seine Nominierung an diesem Einspeisepunkt entsprechend anzupassen, sowie die weitere Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Einspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Netzbetreibers gegenüber dem Transportkunden blei- ben bleiben unberührt.
2. Entsprechen die vom Ausspeisenetzbetreiber am Ausspeisepunkt übergebe- nen übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 Ziffer 1, ist der Transportkunde berechtigt, die Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Ausspeisenetzbetreiber hat in diesem Fall unverzüglich die Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Ausspeise- punkt Ausspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Transportkunden gegenüber dem Ausspeisenetzbetreiber bleiben unberührt.
3. Im Fall von Reduzierung gemäß den vorstehenden Regelungen müssen zur Vermeidung von Differenzmengen unverzüglich entsprechende Renominie- rungen Renominierungen vorgenommen werden.
4. Jeder Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu in- formiereninformieren, wenn er Kenntnis davon erhält, dass Off-Spec-Gas an einem Ein- oder Ausspeisepunkt übergeben wird oder eine Übergabe von Off-Spec-Gas zu erwarten ist.
Appears in 1 contract
Samples: Netzzugangsbedingungen
Technische Bestimmungen. 39 Referenzbrennwert bei Kapazitätsbuchungen in m³/h / Abrechnungsrele- vanter Brennwert
1. Grundlage für die Umrechnung von Kapazitäten in Energieeinheiten ist der für jeden Ein- oder Ausspeisepunkt im Ein- und / oder Ausspeisevertrag festge- legte Referenzbrennwert (H0) in kWh/m3 (Vn), sofern der Transportkunde die- se Kapazitäten in m³/h gebucht hat. Der Referenzbrennwert ist insbesondere verbindlich für die Berechnung einer Kapazitätsüberschreitung vorbehaltlich § 46 Ziffer 4 sowie die operative Abwicklung des Bilanzkreises, z.B. für Nomi- nierungen sowie im Rahmen des Bilanzausgleiches.
2. Der Referenzbrennwert wird – sofern möglich – im Internet unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx www.evi- xxxxxxx.xx veröffentlicht oder auf Anfrage mitgeteilt.
3. Zur Ermittlung der vom Netzbetreiber in Entry-Exit-Netzen tatsächlich am Ein- speisepunkt übernommenen und am Ausspeisepunkt übergebenen Erdgas- mengen wird ein nachträglich festgestellter Brennwert (abrechnungsrelevanter Brennwert) zugrunde gelegt.
4. Führt eine Unterschreitung des Referenzbrennwertes in einem vorgelagerten Netz dazu, dass der Ausspeisenetzbetreiber seine aus der gebuchten Vorhal- teleistung folgenden Ausspeiseverpflichtungen nicht vollständig erfüllen kann und dies nicht zu vertreten hat, werden Ausspeisenetzbetreiber und der Transportkunde insoweit von ihren Leistungspflichten befreit.
1. Die Messung an den Ein- und Ausspeisepunkten erfolgt durch den Einspeise- netzbetreiber oder Ausspeisenetzbetreiber oder einen beauftragten DienstleisterDienstleis- ter.
2. Die unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxx-xxxxxx.xx.xx veröffentlichten Regelungen des Netz- betreibers Netzbetrei- bers zur Messung an Ein- oder Ausspeisepunkten sind Bestandteil des Ein- oder Ausspeisevertrages.
1. Die für die jeweiligen Ein- und Ausspeisepunkte unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx veröffentlichten xxx.xxx-xxxxxx.xx ver- öffentlichten technischen Anforderungen sind Bestandteil des Ein- und AusspeisevertragesAus- speisevertrages. Jeder Vertragspartner kann ver- langenverlangen, dass eine unparteiische unpartei- ische Stelle die Untersuchung der Übereinstim- mung Übereinstimmung der Gasbeschaffenheit mit den Anforderungen des Netzbetreibers ge- mäß gemäß Satz 1 vornimmt. Falls sich die Vertragspartner innerhalb eines Monats nach Zugang des Verlangens beim anderen Vertragspartner nicht über die unparteiische Stelle einigen könnenkön- nen, wird die Untersuchung vom Engler- Engler-Bunte-Institut der Universität Karlsruhe Karlsru- he durchgeführt. Die Kosten der Untersu- chung Untersuchung trägt bei Bestätigung der Übereinstimmung derjenige Vertragspartner, der das Verlangen gestellt hat. Ansonsten ist der andere Vertragspartner zur Zahlung verpflichtet.
2. Die technischen Anforderungen bei der Einspeisung von Biogas regelt § 41 f GasNZV.
3. Sofern eine Änderung der technischen Anforderungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben erforderlich ist, wird der Netzbetreiber den Trans- portkunden hierüber so frühzeitig wie unter den gegebenen Umständen mög- lich informieren. Der Netzbetreiber passt den von der Änderung betroffenen jeweiligen Vertrag mit Wirkung zu dem Zeitpunkt an, zu dem die Vorgaben gemäß Satz 1 wirksam werden. Sofern eine Änderung der technischen Anfor- derungen in Erfüllung der gesetzlichen Kooperationspflichten der Netzbetrei- ber notwendig wird, ist der Netzbetreiber mit einer Frist von 4 Monaten ab ent- sprechender Mitteilung an den Transportkunden zur Änderung berechtigt. Sollte die Änderung dazu führen, dass die Nutzung der Kapazitäten und / oder der Vorhalteleistung des Transportkunden beeinträchtigt wird, hat der Trans- portkunde das Recht, den jeweiligen Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens der Änderung mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Sofern die Information des Netzbetreibers gemäß Satz 1 weniger als vier Monate vor dem Wirksamwerden der Änderung erfolgt, ist der Transportkunde berechtigt, den jeweiligen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens der Änderung zu kündigen.
4. Abweichend von Ziffer 3 Satz 3 ist der Netzbetreiber zu einer Änderung der Gasbeschaffenheit oder Druckspezifikation mit einer Vorankündigungsfrist von drei Jahren zum Beginn eines Gaswirtschaftsjahres ohne Zustimmung des Transportkunden berechtigt. Jede Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation ist auf die hiervon betroffenen Ein- und / oder Ausspeise- punkte beschränkt. Der von der Änderung jeweils betroffene Vertrag ist mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu berichtigen, zu dem die Änderung der Gasbe- schaffenheit oder der Druckspezifikation wirksam wird. Ändert der Netzbetrei- ber die Gasbeschaffenheit oder die Druckspezifikation gemäß dieser Ziffer, so ist der Transportkunde berechtigt, den Vertrag für die betreffenden Ein- und / oder Ausspeisepunkte unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation zu kündigen.
1. Entsprechen die von dem Transportkunden am Einspeisepunkt übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbe- schaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 Ziffer 1 (im Folgenden „Off-Spec-Gas“ genannt), ist der Einspeisenetzbetreiber berechtigt, die Über- nahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Transportkunde hat in diesem Fall unverzüglich seine Nominierung an diesem Einspeisepunkt entsprechend anzupassen, sowie die weitere Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Einspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Netzbetreibers gegenüber dem Transportkunden blei- ben unberührt.
2. Entsprechen die vom Ausspeisenetzbetreiber am Ausspeisepunkt übergebe- nen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 Ziffer 1, ist der Transportkunde berechtigt, die Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Ausspeisenetzbetreiber hat in diesem Fall unverzüglich die Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Ausspeise- punkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Transportkunden gegenüber dem Ausspeisenetzbetreiber bleiben unberührt.
3. Im Fall von Reduzierung gemäß den vorstehenden Regelungen müssen zur Vermeidung von Differenzmengen unverzüglich entsprechende Renominie- rungen vorgenommen werden.
4. Jeder Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu in- formieren, wenn er Kenntnis davon erhält, dass Off-Spec-Gas an einem Ein- oder Ausspeisepunkt übergeben wird oder eine Übergabe von Off-Spec-Gas zu erwarten ist.
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Samples: Netzzugangsbedingungen
Technische Bestimmungen. 39 34 Referenzbrennwert bei Kapazitätsbuchungen in m³/h / Abrechnungsrele- vanter Abrechnungsrelevanter Brennwert
1. Grundlage für die Umrechnung von Kapazitäten in Energieeinheiten ist der für jeden Ein- oder Ausspeisepunkt im Ein- und / oder Ausspeisevertrag festge- legte festgelegte Referenzbrennwert (H0) in kWh/m3 (Vn), sofern der Transportkunde die- se diese Kapazitäten in m³/h gebucht hat. Der Referenzbrennwert ist insbesondere verbindlich für die Berechnung einer Kapazitätsüberschreitung vorbehaltlich § 46 41 Ziffer 4 sowie die operative Abwicklung des Bilanzkreises, z.B. für Nomi- nierungen Nominierungen sowie im Rahmen des BilanzausgleichesBilanzausgleiches mit Ausnahme der Endabrechnung von Differenzmengen gemäß § 25.
2. Der Referenzbrennwert wird – sofern möglich – im Internet unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxx-xxxxxxxxxxx-xxxxxx.xx veröffentlicht oder auf Anfrage mitgeteilt.
3. Zur Ermittlung der vom Netzbetreiber in Entry-Exit-Netzen tatsächlich am Ein- speisepunkt Einspeisepunkt übernommenen und am Ausspeisepunkt übergebenen Erdgas- mengen Erdgasmengen wird ein nachträglich festgestellter Brennwert (abrechnungsrelevanter Brennwert) zugrunde gelegt.
4. Führt eine Unterschreitung des Referenzbrennwertes in einem vorgelagerten Netz dazu, dass der Ausspeisenetzbetreiber seine aus der gebuchten Vorhal- teleistung Vorhalteleistung folgenden Ausspeiseverpflichtungen nicht vollständig erfüllen kann und dies nicht zu vertreten hat, werden Ausspeisenetzbetreiber und der Transportkunde insoweit von ihren Leistungspflichten befreit.
1. Die Messung an den Ein- und Ausspeisepunkten erfolgt durch den Einspeise- netzbetreiber Einspeisenetzbetreiber oder Ausspeisenetzbetreiber oder einen beauftragten Dienstleister.
2. Die unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxx-xxxxx-xxxx.xxx veröffentlichten Regelungen des Netz- betreibers Netzbetreibers zur Messung an Ein- oder Ausspeisepunkten sind Bestandteil des Ein- oder Ausspeisevertrages.
1. Die für die jeweiligen Ein- und Ausspeisepunkte unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxx-xxxxxxxxxxx-xxxxxx.xx veröffentlichten technischen Anforderungen sind Bestandteil des Ein- und Ausspeisevertrages. Jeder Vertragspartner kann ver- langenverlangen, dass eine unparteiische Stelle die Untersuchung der Übereinstim- mung Übereinstimmung der Gasbeschaffenheit mit den Anforderungen des Netzbetreibers ge- mäß gemäß Satz 1 vornimmt. Falls sich die Vertragspartner innerhalb eines Monats nach Zugang des Verlangens beim anderen Vertragspartner nicht über die unparteiische Stelle einigen können, wird die Untersuchung vom Engler- Engler-Bunte-Institut der Universität Karlsruhe durchgeführt. Die Kosten der Untersu- chung Untersuchung trägt bei Bestätigung der Übereinstimmung derjenige Vertragspartner, der das Verlangen gestellt hat. Ansonsten ist der andere Vertragspartner zur Zahlung verpflichtet.
2. Die technischen Anforderungen bei der Einspeisung von Biogas regelt § 41 f GasNZV.
3. Sofern eine Änderung der technischen Anforderungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben erforderlich ist, wird der Netzbetreiber den Trans- portkunden Transportkunden hierüber so frühzeitig wie unter den gegebenen Umständen mög- lich möglich informieren. Der Netzbetreiber passt den von der Änderung betroffenen jeweiligen Vertrag mit Wirkung zu dem Zeitpunkt an, zu dem die Vorgaben gemäß Satz 1 wirksam werden. Sofern eine Änderung der technischen Anfor- derungen Anforderungen in Erfüllung der gesetzlichen Kooperationspflichten der Netzbetrei- ber Netzbetreiber notwendig wird, ist der Netzbetreiber mit einer Frist von 4 Monaten ab ent- sprechender entsprechender Mitteilung an den Transportkunden zur Änderung berechtigt. Sollte die Änderung dazu führen, dass die Nutzung der Kapazitäten und / oder der Vorhalteleistung des Transportkunden beeinträchtigt wird, hat der Trans- portkunde Transportkunde das Recht, den jeweiligen Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens Wirksamwerdens der Änderung mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Sofern die Information des Netzbetreibers gemäß Satz 1 weniger als vier Monate vor dem Wirksamwerden der Änderung erfolgt, ist der Transportkunde berechtigt, den jeweiligen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen.
43. Abweichend von Ziffer 3 2 Satz 3 ist der Netzbetreiber zu einer Änderung der Gasbeschaffenheit oder Druckspezifikation mit einer Vorankündigungsfrist von drei Jahren zum Beginn eines Gaswirtschaftsjahres ohne Zustimmung des Transportkunden berechtigt. Jede Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation ist auf die hiervon betroffenen Ein- und / oder Ausspeise- punkte Ausspeisepunkte beschränkt. Der von der Änderung jeweils betroffene Vertrag ist mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu berichtigen, zu dem die Änderung der Gasbe- schaffenheit Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation wirksam wird. Ändert der Netzbetrei- ber Netzbetreiber die Gasbeschaffenheit oder die Druckspezifikation gemäß dieser Ziffer, so ist der Transportkunde berechtigt, den Vertrag für die betreffenden Ein- und / oder Ausspeisepunkte unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation zu kündigen.
1. Entsprechen die von dem Transportkunden am Einspeisepunkt übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbe- schaffenheit Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 36 Ziffer 1 (im Folgenden „Off-Spec-Gas“ genannt), ist der Einspeisenetzbetreiber berechtigt, die Über- nahme Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Transportkunde hat in diesem Fall unverzüglich seine Nominierung an diesem Einspeisepunkt entsprechend anzupassen, sowie die weitere Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Einspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Netzbetreibers gegenüber dem Transportkunden blei- ben bleiben unberührt.
2. Entsprechen die vom Ausspeisenetzbetreiber am Ausspeisepunkt übergebe- nen übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 36 Ziffer 1, ist der Transportkunde berechtigt, die Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Ausspeisenetzbetreiber hat in diesem Fall unverzüglich die Bereitstellung des Off-Spec-Spec- Gases an diesem Ausspeise- punkt Ausspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Transportkunden gegenüber dem Ausspeisenetzbetreiber bleiben unberührt.
3. Im Fall von Reduzierung gemäß den vorstehenden Regelungen müssen zur Vermeidung von Differenzmengen unverzüglich entsprechende Renominie- rungen Renominierungen vorgenommen werden.
4. Jeder Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu in- formiereninformieren, wenn er Kenntnis davon erhält, dass Off-Spec-Gas an einem Ein- oder Ausspeisepunkt übergeben wird oder eine Übergabe von Off-Spec-Gas zu erwarten ist.
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Samples: Netzzugangsbedingungen
Technische Bestimmungen. 39 Referenzbrennwert bei Kapazitätsbuchungen in m³/h / Abrechnungsrele- vanter Brennwert
1. Grundlage für die Umrechnung von Kapazitäten in Energieeinheiten ist der für jeden Ein- oder Ausspeisepunkt im Ein- und / oder Ausspeisevertrag festge- legte Referenzbrennwert (H0) in kWh/m3 (Vn), sofern der Transportkunde die- se Kapazitäten in m³/h gebucht hat. Der Referenzbrennwert ist insbesondere verbindlich für die Berechnung einer Kapazitätsüberschreitung vorbehaltlich § 46 Ziffer 4 sowie die operative Abwicklung des Bilanzkreises, z.B. für Nomi- nierungen sowie im Rahmen des Bilanzausgleiches.
2. Der Referenzbrennwert wird – sofern möglich – im Internet unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx www.svb- xxxxxx.xx veröffentlicht oder auf Anfrage mitgeteilt.
3. Zur Ermittlung der vom Netzbetreiber in Entry-Exit-Netzen tatsächlich am Ein- speisepunkt übernommenen und am Ausspeisepunkt übergebenen Erdgas- mengen wird ein nachträglich festgestellter Brennwert (abrechnungsrelevanter Brennwert) zugrunde gelegt.
4. Führt eine Unterschreitung des Referenzbrennwertes in einem vorgelagerten Netz dazu, dass der Ausspeisenetzbetreiber seine aus der gebuchten Vorhal- teleistung folgenden Ausspeiseverpflichtungen nicht vollständig erfüllen kann und dies nicht zu vertreten hat, werden Ausspeisenetzbetreiber und der Transportkunde insoweit von ihren Leistungspflichten befreit.
1. Die Messung an den Ein- und Ausspeisepunkten erfolgt durch den Einspeise- netzbetreiber oder Ausspeisenetzbetreiber oder einen beauftragten DienstleisterDienstleis- ter.
2. Die unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxx-xxxxxx.xx veröffentlichten Regelungen des Netz- betreibers Netzbetreibers zur Messung an Ein- oder Ausspeisepunkten sind Bestandteil des Ein- oder Ausspeisevertrages.
1. Die für die jeweiligen Ein- und Ausspeisepunkte unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxx-xxxxxx.xx veröffentlichten technischen Anforderungen sind Bestandteil des Ein- und Ausspeisevertrages. Jeder Vertragspartner kann ver- langenverlangen, dass eine unparteiische unpar- teiische Stelle die Untersuchung der Übereinstim- mung Übereinstimmung der Gasbeschaffenheit mit den Anforderungen des Netzbetreibers ge- mäß gemäß Satz 1 vornimmt. Falls sich die Vertragspartner innerhalb eines Monats nach Zugang des Verlangens beim anderen Vertragspartner nicht über die unparteiische Stelle einigen könnenkön- nen, wird die Untersuchung vom Engler- Engler-Bunte-Institut der Universität Karlsruhe Karlsru- he durchgeführt. Die Kosten der Untersu- chung Untersuchung trägt bei Bestätigung der Übereinstimmung derjenige Vertragspartner, der das Verlangen gestellt hat. Ansonsten ist der andere Vertragspartner zur Zahlung verpflichtet.
2. Die technischen Anforderungen bei der Einspeisung von Biogas regelt § 41 f GasNZV.
3. Sofern eine Änderung der technischen Anforderungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben erforderlich ist, wird der Netzbetreiber den Trans- portkunden hierüber so frühzeitig wie unter den gegebenen Umständen mög- lich informieren. Der Netzbetreiber passt den von der Änderung betroffenen jeweiligen Vertrag mit Wirkung zu dem Zeitpunkt an, zu dem die Vorgaben gemäß Satz 1 wirksam werden. Sofern eine Änderung der technischen Anfor- derungen in Erfüllung der gesetzlichen Kooperationspflichten der Netzbetrei- ber notwendig wird, ist der Netzbetreiber mit einer Frist von 4 Monaten ab ent- sprechender Mitteilung an den Transportkunden zur Änderung berechtigt. Sollte die Änderung dazu führen, dass die Nutzung der Kapazitäten und / oder der Vorhalteleistung des Transportkunden beeinträchtigt wird, hat der Trans- portkunde das Recht, den jeweiligen Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens der Änderung mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Sofern die Information des Netzbetreibers gemäß Satz 1 weniger als vier Monate vor dem Wirksamwerden der Änderung erfolgt, ist der Transportkunde berechtigt, den jeweiligen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens der Änderung zu kündigen.
4. Abweichend von Ziffer 3 Satz 3 ist der Netzbetreiber zu einer Änderung der Gasbeschaffenheit oder Druckspezifikation mit einer Vorankündigungsfrist von drei Jahren zum Beginn eines Gaswirtschaftsjahres ohne Zustimmung des Transportkunden berechtigt. Jede Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation ist auf die hiervon betroffenen Ein- und / oder Ausspeise- punkte beschränkt. Der von der Änderung jeweils betroffene Vertrag ist mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu berichtigen, zu dem die Änderung der Gasbe- schaffenheit oder der Druckspezifikation wirksam wird. Ändert der Netzbetrei- ber die Gasbeschaffenheit oder die Druckspezifikation gemäß dieser Ziffer, so ist der Transportkunde berechtigt, den Vertrag für die betreffenden Ein- und / oder Ausspeisepunkte unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation zu kündigen.
1. Entsprechen die von dem Transportkunden am Einspeisepunkt übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbe- schaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 Ziffer 1 (im Folgenden „Off-Spec-Gas“ genannt), ist der Einspeisenetzbetreiber berechtigt, die Über- nahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Transportkunde hat in diesem Fall unverzüglich seine Nominierung an diesem Einspeisepunkt entsprechend anzupassen, sowie die weitere Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Einspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Netzbetreibers gegenüber dem Transportkunden blei- ben unberührt.
2. Entsprechen die vom Ausspeisenetzbetreiber am Ausspeisepunkt übergebe- nen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 Ziffer 1, ist der Transportkunde berechtigt, die Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Ausspeisenetzbetreiber hat in diesem Fall unverzüglich die Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Ausspeise- punkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Transportkunden gegenüber dem Ausspeisenetzbetreiber bleiben unberührt.
3. Im Fall von Reduzierung gemäß den vorstehenden Regelungen müssen zur Vermeidung von Differenzmengen unverzüglich entsprechende Renominie- rungen vorgenommen werden.
4. Jeder Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu in- formieren, wenn er Kenntnis davon erhält, dass Off-Spec-Gas an einem Ein- oder Ausspeisepunkt übergeben wird oder eine Übergabe von Off-Spec-Gas zu erwarten ist.
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Samples: Netzzugangsbedingungen
Technische Bestimmungen. 39 Referenzbrennwert bei Kapazitätsbuchungen in m³/h / Abrechnungsrele- vanter Abrechnungsrelevanter Brennwert
1. Grundlage für die Umrechnung von Kapazitäten in Energieeinheiten Energieeinhei- ten ist der für jeden Ein- oder Ausspeisepunkt im Ein- und / und/oder Ausspeisevertrag festge- legte festgelegte Referenzbrennwert (H0) in kWh/m3 (Vn), sofern der Transportkunde die- se diese Kapazitäten in m³/h gebucht ge- bucht hat. Der Referenzbrennwert ist insbesondere verbindlich für die Berechnung einer Kapazitätsüberschreitung vorbehaltlich § 46 Ziffer 4 sowie die operative Abwicklung des Bilanzkreises, z.z. B. für Nomi- nierungen Nominierungen sowie im Rahmen des Bilanzausgleiches.
2. Der Referenzbrennwert wird – - sofern möglich – - im Internet unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxxxx.xx veröffentlicht oder auf Anfrage mitgeteilt.
3. Zur Ermittlung der vom Netzbetreiber in Entry-Exit-Netzen tatsächlich tatsäch- lich am Ein- speisepunkt Einspeisepunkt übernommenen und am Ausspeisepunkt übergebenen Erdgas- mengen Erdgasmengen wird ein nachträglich festgestellter Brennwert (abrechnungsrelevanter Brennwert) zugrunde gelegt.
4. Führt eine Unterschreitung des Referenzbrennwertes in einem vorgelagerten Netz dazu, dass der Ausspeisenetzbetreiber seine aus der gebuchten Vorhal- teleistung Vorhalteleistung folgenden Ausspeiseverpflichtungen Ausspeiseverpflich- tungen nicht vollständig erfüllen kann und dies nicht zu vertreten hat, werden Ausspeisenetzbetreiber und der Transportkunde insoweit in- soweit von ihren Leistungspflichten befreit.
1. Die Messung an den Ein- und Ausspeisepunkten erfolgt durch den Einspeise- netzbetreiber Einspeisenetzbetreiber oder Ausspeisenetzbetreiber oder einen beauftragten Dienstleister.
2. Die unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxxxx.xx veröffentlichten Regelungen des Netz- betreibers zur Messung an Ein- oder Ausspeisepunkten sind Bestandteil Be- standteil des Ein- oder Ausspeisevertrages.
1. Die für die jeweiligen Ein- und Ausspeisepunkte unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx xxx.xxxxx.xx veröffentlichten technischen Anforderungen sind Bestandteil des Ein- und Ausspeisevertrages. Jeder Vertragspartner Vertragspart- ner kann ver- langenverlangen, dass eine unparteiische Stelle die Untersuchung Unter- suchung der Übereinstim- mung Übereinstimmung der Gasbeschaffenheit mit den Anforderungen An- forderungen des Netzbetreibers ge- mäß gemäß Satz 1 vornimmt. Falls sich die Vertragspartner innerhalb eines Monats nach Zugang des Verlangens beim anderen Vertragspartner nicht über die unparteiische unpar- teiische Stelle einigen können, wird die Untersuchung vom Engler- Bunte-Institut der Universität Karlsruhe durchgeführt. Die Kosten der Untersu- chung Untersuchung trägt bei Bestätigung der Übereinstimmung derjenige der- jenige Vertragspartner, der das Verlangen gestellt hat. Ansonsten ist der andere Vertragspartner zur Zahlung verpflichtet.
2. Die technischen Anforderungen bei der Einspeisung von Biogas regelt § 41 f 41f GasNZV.
3. Sofern eine Änderung der technischen Anforderungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben erforderlich ist, wird der Netzbetreiber den Trans- portkunden Transportkunden hierüber so frühzeitig wie unter un- ter den gegebenen Umständen mög- lich möglich informieren. Der Netzbetreiber Netz- betreiber passt den von der Änderung betroffenen jeweiligen Vertrag Ver- trag mit Wirkung zu dem Zeitpunkt an, zu dem die Vorgaben gemäß ge- mäß Satz 1 wirksam werden. Sofern eine Änderung der technischen Anfor- derungen techni- schen Anforderungen in Erfüllung der gesetzlichen Kooperationspflichten Kooperations- pflichten der Netzbetrei- ber Netzbetreiber notwendig wird, ist der Netzbetreiber mit einer Frist von 4 Monaten ab ent- sprechender entsprechender Mitteilung an den Transportkunden zur Änderung berechtigt. Sollte die Änderung dazu führen, dass die Nutzung der Kapazitäten und / und/oder der Vorhalteleistung Vor- halteleistung des Transportkunden beeinträchtigt wird, hat der Trans- portkunde Transportkunde das Recht, den jeweiligen Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens Wirksamwerdens der Änderung mit einer Frist von drei Monaten Mona- ten zu kündigen. Sofern die Information des Netzbetreibers gemäß ge- mäß Satz 1 weniger als vier Monate vor dem Wirksamwerden der Änderung erfolgt, ist der Transportkunde berechtigt, den jeweiligen jewei- ligen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens der Änderung zu kündigen.
4. Abweichend von Ziffer 3 Satz 3 ist der Netzbetreiber zu einer Änderung Än- derung der Gasbeschaffenheit oder Druckspezifikation mit einer Vorankündigungsfrist von drei Jahren zum Beginn eines Gaswirtschaftsjahres Gaswirt- schaftsjahres ohne Zustimmung des Transportkunden berechtigt. Jede Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation Druckspezifikati- on ist auf die hiervon betroffenen Ein- und / und/oder Ausspeise- punkte Ausspeisepunkte beschränkt. Der von der Änderung jeweils betroffene Vertrag ist mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu berichtigen, zu dem die Änderung Ände- rung der Gasbe- schaffenheit Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation wirksam wird. Ändert der Netzbetrei- ber Netzbetreiber die Gasbeschaffenheit oder die Druckspezifikation gemäß dieser Ziffer, so ist der Transportkunde berechtigt, den Vertrag für die betreffenden Ein- und / und/oder Ausspeisepunkte unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem ei- nem Jahr zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation zu kündigen.
1. Entsprechen die von dem Transportkunden am Einspeisepunkt übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbe- schaffenheit Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 Ziffer 1 (im Folgenden „Off-Spec-Gas“ genannt), ist der Einspeisenetzbetreiber berechtigt, die Über- nahme Übernahme des Off-Off- Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Transportkunde Trans- portkunde hat in diesem Fall unverzüglich seine Nominierung an diesem Einspeisepunkt entsprechend anzupassen, sowie die weitere wei- tere Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Einspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Netzbetreibers gegenüber dem Transportkunden blei- ben bleiben unberührt.
2. Entsprechen die vom Ausspeisenetzbetreiber am Ausspeisepunkt übergebe- nen übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 41 Ziffer 1, ist der Transportkunde berechtigt, die Übernahme Über- nahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptierenakzeptie- ren. Der Ausspeisenetzbetreiber hat in diesem Fall unverzüglich die Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Ausspeise- punkt Ausspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Transportkunden Transportkun- den gegenüber dem Ausspeisenetzbetreiber bleiben unberührt.
3. Im Fall von Reduzierung gemäß den vorstehenden Regelungen müssen zur Vermeidung von Differenzmengen unverzüglich entsprechende Renominie- rungen ent- sprechende Renominierungen vorgenommen werden.
4. Jeder Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich unverzüg- lich zu in- formiereninformieren, wenn er Kenntnis davon erhält, dass Off-Spec-Spec- Gas an einem Ein- oder Ausspeisepunkt übergeben wird oder eine ei- ne Übergabe von Off-Spec-Gas zu erwarten ist.
Appears in 1 contract
Samples: Netzzugangsbedingungen Gas