Geltungsbereich und Ziele. Die Vereinbarung gilt zunächst für eine Testphase bis Juni 2022 für alle digitalen Endgeräte (Tablets, Laptops, u. Ä.), die nicht im Besitz der Schule sind oder von ihr bereitgestellt wer- den, aber für unterrichtliche/schulische Zwecke verwendet werden. Ziel der Vereinbarung ist es, klare Richtlinien für die Nutzung eigener Geräte in der Schule festzulegen und den sicheren Gebrauch zu gewährleisten.
Geltungsbereich und Ziele. (1) Die Vertragsparteien gründen im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen, im Einklang mit ihren jeweiligen Vorschriften, Verfahren und Mitteln und unter uneingeschränkter Achtung internationaler Regelungen und Normen eine Partnerschaft.
(2) Ziel dieser Partnerschaft ist es, den Dialog und die Zusammenarbeit zu verstärken, um
a) Frieden und Sicherheit in Afghanistan und in der Region zu unterstützen,
b) eine nachhaltige Entwicklung, ein stabiles und demokratisches politisches Umfeld und die Integration Afghanistans in die Weltwirtschaft zu fördern,
c) einen regelmäßigen Dialog über politische Fragen aufzunehmen, auch über die Förderung der Menschenrechte, die Gleichstellung der Geschlechter und die Einbeziehung der Zivilgesellschaft,
d) die Entwicklungszusammenarbeit im Kontext des gemeinsamen Engagements der Vertragsparteien für die Beseitigung der Armut und die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit zu fördern,
e) Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu ihrem beiderseitigen Vorteil in kohärenter Weise und in Ergänzung laufender und künftiger regionaler Initiativen zu fördern, um in allen wirtschafts-, handels- und investitionsbezogenen Bereichen von beiderseitigem Interesse zusammenzuarbeiten sowie nachhaltige Handels- und Investitionsströme zu erleichtern und Handels- und Investitionshemmnisse zu verhindern und zu beseitigen,
f) für eine bessere Koordinierung zwischen den Vertragsparteien bei der Bewältigung globaler Herausforderungen zu sorgen, insbesondere durch die Förderung multilateraler Lösungen, und
g) den Dialog und die Zusammenarbeit in einer Reihe von spezifischen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu stärken, wie Modernisierung der öffentlichen Verwaltung und Verwaltung der öffentlichen Finanzen, Justiz und Inneres, Umwelt und Klimawandel, natürliche Ressourcen und Rohstoffe, Reform des Sicherheitssektors, allgemeine und berufliche Bildung, Energie, Verkehr, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Finanzdienstleistungen, Steuern, Zoll, Beschäftigung und soziale Entwicklung, Gesundheit und Gesundheitsschutz, Statistik, regionale Zusammenarbeit, Kultur, Informationstechnologie sowie audiovisueller und Mediensektor.
(3) In diesem Zusammenhang wird dem Kapazitätsaufbau besondere Aufmerksamkeit gewidmet, um die Entwicklung afghanischer Institutionen zu unterstützen und zu gewährleisten, dass Afghanistan in vollem Umfang von den Möglichkeiten profitieren kann, die sich aus der verstärkten Zusammenarbeit im Rahmen dieses Ab...
Geltungsbereich und Ziele. 1. Die Bestimmungen dieses Teils gelten für alle Waren mit Ursprung in der EU oder dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten.
2. Die Ziele im Bereich des Warenhandels bestehen darin,
a) Waren mit Ursprung in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten einen vollständig zoll- und kontingentfreien Zugang zum Markt der EU zu verschaffen, und zwar auf einer sicheren, langfristigen und berechenbaren Grundlage nach den Modalitäten dieses Abkommens,
b) den Markt des OAG-Partnerstaats oder die Märkte der OAG-Partnerstaaten für Waren mit Ursprung in der EU nach den Modalitäten dieses Abkommens schrittweise zu liberalisieren,
c) die Marktzugangsbedingungen aufrechtzuerhalten und zu verbessern, damit der OAG- Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten in vollem Umfang Nutzen aus dem WPA ziehen können.
Geltungsbereich und Ziele. 1. Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Zusammenarbeit im Zollwesen sowie Fragen der Handelserleichterung in dem sich weiterentwickelnden Welthandelskontext von großer Bedeutung sind, und sind sich darin einig,
a) ihre Zusammenarbeit zu intensivieren und sicherzustellen, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften und Verfahren sowie die Verwaltungskapazitäten ihrer einschlägigen Verwaltungen dem Ziel der Förderung von Handelserleichterungen gerecht werden,
b) dass der OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten für die reibungslose Umsetzung dieses Titels Übergangsfristen und einen Kapazitätsaufbau benötigen.
2. Die Ziele dieses Titels bestehen darin,
a) den Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern,
b) die Harmonisierung von Zollrecht und Zollverfahren auf regionaler Ebene zu fördern,
c) den OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten im Hinblick auf eine Intensivierung der Handelserleichterungen zu unterstützen,
d) die Zollverwaltungen des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten bei der Umsetzung dieses Abkommens und anderer international bewährter Zollverfahren zu unterstützen,
e) die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und anderen Grenzstellen der Vertragsparteien zu verbessern.
Geltungsbereich und Ziele. 1. Dieser Titel gilt für die Nutzung, die Erhaltung und die Bewirtschaftung der Meeresfischereiressourcen mit dem Ziel, den Nutzen der Fischerei für den OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten durch Investitionen, Kapazitätsaufbau und einen verbesserten Marktzugang zu optimieren.
2. Die Ziele der Zusammenarbeit bestehen darin,
a) die nachhaltige Entwicklung und Bewirtschaftung der Fischerei zu fördern,
b) die Zusammenarbeit zu stärken, um die nachhaltige Nutzung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen sicherzustellen, die eine gute Grundlage für die regionale Integration darstellen angesichts der gebietsübergreifenden und wandernden Arten, die sich auf den OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten mit Küstenzugang verteilen, und in Anbetracht der Tatsache, dass kein einzelner OAG-Partnerstaat die Nachhaltigkeit der Ressourcen sicherstellen kann,
c) eine gerechtere Aufteilung des Nutzens des Fischereisektors zu gewährleisten,
d) eine wirksame Überwachung und Kontrolle (Monitoring Control and Surveillance – MCS) zu gewährleisten, wie sie zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (Illegal, Unreported and Unregulated Fishing – IUU-Fischerei) erforderlich ist,
e) zum sozialen und wirtschaftlichen Nutzen der Vertragsparteien die wirksame Nutzung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) und in Gewässern, die nach internationalen Übereinkünften wie dem UNCLOS der Hoheitsgewalt des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten unterstehen, zu fördern,
f) den regionalen und den internationalen Handel mittels bewährter Verfahren zu fördern und auszubauen,
g) die Rahmenbedingungen – einschließlich Infrastruktur‑ und Kapazitätsaufbau – zu schaffen, die es dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten ermöglichen, die strengen Marktanforderungen sowohl an die Groß- als auch an die Kleinfischerei zu erfüllen,
h) die nationalen und regionalen Politikmaßnahmen zur Verbesserung der Produktivität und der Wettbewerbsfähigkeit des Fischereisektors zu unterstützen,
i) Verbindungen zu anderen Wirtschaftssektoren aufzubauen.
Geltungsbereich und Ziele. 1. Dieser Titel gilt für die Weiterentwicklung der Binnenfischerei, der Küstenfischerei und der Aquakultur in dem OAG-Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten in Bezug auf Kapazitätsaufbau, Technologietransfer, SPS-Normen, Investitionen und Investitionsfinanzierung, Umweltschutz und die Rechts- und Regelungsrahmen.
2. Die Ziele der Zusammenarbeit im Bereich der Weiterentwicklung der Binnenfischerei und der Aquakultur bestehen darin, die nachhaltige Nutzung der Binnenfischereiressourcen zu fördern, die Aquakulturproduktion zu steigern, das Angebot beeinträchtigende Sachzwänge zu beseitigen, im Hinblick auf die Einhaltung internationaler SPS-Maßnahmen die Qualität von Fisch und Fischereierzeugnissen zu verbessern, den Zugang zum Markt der EU zu verbessern, Hemmnisse für den Regionalhandel anzugehen, Kapitalzuflüsse und Investitionen für den Sektor anzulocken, Kapazitätsaufbau zu betreiben und den Zugang zu finanzieller Unterstützung für private Investoren auf dem Gebiet der Binnenfischerei‑ und Aquakulturentwicklung zu verbessern.
Geltungsbereich und Ziele. 1. Die Zusammenarbeit bei der Entwicklung der physischen Infrastruktur erstreckt sich insbesondere auf die Bereiche Verkehr, Energie sowie Informations- und Kommunikationstechnologie.
2. Die Ziele in diesem Bereich sind:
a) Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten,
b) Beseitigung angebotsseitiger Sachzwänge auf institutioneller, nationaler und regionaler Ebene,
c) Förderung des Ausbaus öffentlich-privater Partnerschaften.
Geltungsbereich und Ziele. 1. Die Zusammenarbeit nach diesem Titel betrifft Nutzpflanzen und Nutztiere einschließlich Nutzinsekten.
2. Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass das Hauptziel dieses Titels die nachhaltige Entwicklung der Landwirtschaft ist; dazu gehören unter anderem Ernährungssicherheit und Existenzsicherung, Entwicklung des ländlichen Raums und Verringerung der Armut in dem OAG- Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten.
3. Die anderen Ziele dieses Titels sind in Teil IV Artikel 58 festgehalten.
Geltungsbereich und Ziele. Die Vereinbarung gilt für alle digitalen Endgeräte (Tablets, Laptops, u. Ä.), die nicht im Be- sitz der Schule sind oder von ihr bereitgestellt werden, aber für unterrichtliche/schulische Zwecke verwendet werden. Ziel der Vereinbarung ist es, klare Richtlinien für die Nutzung eigener Geräte in der Schule festzulegen und den sicheren Gebrauch zu gewährleisten.
Geltungsbereich und Ziele. Diese Verhaltensregeln werden auf alle Beschäftigten sowie auf Stipendiatinnen und Stipendiaten, Auszubildende und Gäste der Max-Planck-Gesellschaft angewandt. Darüber hinaus finden sie Anwendung auf Personen, die weisungsgebunden in die Arbeitsorganisation der Max-Planck-Gesellschaft eingegliedert sind, ohne dass ein Arbeitsverhältnis bestehen muss. Ferner finden sie Anwendung auf Dritte, die in einer vertraglichen Beziehung zur Max-Planck-Gesellschaft stehen. Die Max-Planck-Gesellschaft bringt die Verhaltensregeln auch für Personen, die nicht unter das Betriebsverfassungsgesetz fallen, wie der Vorstand, die Wissenschaftlichen Mitglieder und die leitenden Angestellten, zur Anwendung. Die Verhaltensregeln haben das Ziel, • allen Formen von sexualisierter Belästigung, Diskriminierung und Gewalt wirksam entgegenzutreten, indem Beschäftigten und Dritten ein Verfahrensinstrument in die Hand gegeben wird, • das Bewusstsein und die Aufmerksamkeit für Formen von sexualisierter Belästigung, Diskriminierung und Gewalt zu schärfen und die Thematik zu enttabuisieren, • zur Prävention von sexualisierter Belästigung, Diskriminierung und Gewalt beizutragen, • Beschäftigten der Max-Planck-Gesellschaft und allen, die mit der Forschungsgesellschaft beispielsweise durch Ausbildungsverträge oder Stipendien in Berührung kommen, Hilfe bei Übergriffen zu bieten (unter anderem durch die Nennung von Anlaufstellen für den konkreten Verdachtsfall).