Technische Spezifikationen. 1 Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschrei- bungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung. 2 Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich der Auftragge- ber, soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen. 3 Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzen- ten sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es kei- ne andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leis- tungsbeschreibung gibt und der Auftraggeber in diesem Fall in die Ausschrei- bungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch den Anbieter nachzuweisen. 4 Der Auftraggeber kann technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürli- chen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen.
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Technische Spezifikationen. 1 Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschrei- bungsunterlagen Ausschreibungs- unterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale Merk- male des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
2 Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich der Auftragge- berAuftraggeber, soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen.
3 Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzen- ten Produzenten sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es kei- ne keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leis- tungsbeschreibung Leistungsbeschreibung gibt und der Auftraggeber in diesem Fall in die Ausschrei- bungsunterlagen Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch den Anbieter nachzuweisen.
4 Der Auftraggeber kann technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürli- chen natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen.
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Technische Spezifikationen. 1 Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschrei- bungsunterlagen Ausschreibungsun- terlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen Ab- messungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung Kenn- zeichnung und Verpackung.
2 Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich der Auftragge- berAuftraggeber, soweit so- weit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen.
3 Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzen- ten Produzenten sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es kei- ne keine andere hinreichend hinrei- chend genaue oder verständliche Art und Weise der Leis- tungsbeschreibung Leistungsbeschreibung gibt und der Auftraggeber in diesem Fall in die Ausschrei- bungsunterlagen Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch den Anbieter nachzuweisen.
4 Der Auftraggeber kann technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürli- chen natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen.
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Technische Spezifikationen. 1 Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschrei- bungsunterlagen Ausschreibungsunterla- gen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands Be- schaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
2 Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich der Auftragge- berAuftraggeber, soweit so- weit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder BranchenempfehlungenBranchenemp- fehlungen.
3 Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzen- ten Produzenten sind als technische tech- nische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es kei- ne keine andere hinreichend genaue ge- naue oder verständliche Art und Weise der Leis- tungsbeschreibung Leistungsbeschreibung gibt und der Auftraggeber Auftrag- geber in diesem Fall in die Ausschrei- bungsunterlagen Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch den Anbieter nachzuweisen.
4 Der Auftraggeber kann technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürli- chen Ressourcen natürlichen Res- sourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen.
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Technische Spezifikationen. 1 Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschrei- bungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
2 Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich der Auftragge- ber, soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen Nor- men oder Branchenempfehlungen.
3 Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzen- ten Produzenten sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es kei- ne keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leis- tungsbeschreibung Leistungsbe- schreibung gibt und der Auftraggeber in diesem Fall in die Ausschrei- bungsunterlagen Ausschreibungsun- terlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch den Anbieter nachzuweisen.
4 Der Auftraggeber kann technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürli- chen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen.
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Technische Spezifikationen. 1 Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschrei- bungsunterlagen Ausschreibungs- unterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale Merk- male des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
2 Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich der Auftragge- berAuftraggeber, soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen.
3 Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzen- ten Produzenten sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es kei- ne andere keine an- dere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leis- tungsbeschreibung Leistungsbeschrei- bung gibt und der Auftraggeber in diesem Fall in die Ausschrei- bungsunterlagen Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch den Anbieter An- bieter nachzuweisen.
4 Der Auftraggeber kann technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürli- chen natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen.
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Technische Spezifikationen. 1 Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschrei- bungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
2 Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich der Auftragge- ber, soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen.
3 Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzen- ten sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es kei- ne andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leis- tungsbeschreibung Leistungs- beschreibung gibt und der Auftraggeber in diesem Fall in die Ausschrei- bungsunterlagen Ausschreibungs- unterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch den Anbieter nachzuweisen.
4 Der Auftraggeber kann technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürli- chen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen.
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Technische Spezifikationen. 1 Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschrei- bungsunterlagen Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands Beschaffungs- gegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren Produkti- onsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
2 Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich der Auftragge- berAuftraggeber, soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansonsten auf in der Schweiz verwendete ver- wendete technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder BranchenempfehlungenBranchenempfehlun- gen.
3 Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzen- ten Produzenten sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es kei- ne keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leis- tungsbeschreibung Leistungsbeschreibung gibt und der Auftraggeber in diesem die- sem Fall in die Ausschrei- bungsunterlagen Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch den Anbieter nachzuweisen.
4 Der Auftraggeber kann technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürli- chen natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen.
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Technische Spezifikationen. 1 Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschrei- bungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, QualitätQuali- tät, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
2 Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich der Auftragge- berAuftrag- geber, soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansonsten ansons- ten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschriften, anerkannte nationale na- tionale Normen oder Branchenempfehlungen.
3 Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen Ty- pen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzen- ten Pro- duzenten sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es kei- ne keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leis- tungsbeschreibung Leistungsbeschreibung gibt und der Auftraggeber in diesem Fall in die Ausschrei- bungsunterlagen Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch den Anbieter nachzuweisen.
4 Der Auftraggeber kann technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürli- chen natür- lichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen.
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Technische Spezifikationen. 1 Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschrei- bungsunterlagen Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
2 Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich der Auftragge- berAuftraggeber, soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen.
3 Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzen- ten Produzenten sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es kei- ne keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leis- tungsbeschreibung Leistungsbeschreibung gibt und der Auftraggeber in diesem Fall in die Ausschrei- bungsunterlagen Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch den Anbieter nachzuweisen.
4 Der Auftraggeber kann technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürli- chen natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen.
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Technische Spezifikationen. 1 Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschrei- bungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
2 Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich der Auftragge- berAuftrag- geber, soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschriften, anerkannte aner- kannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen.
3 Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzen- ten Produzenten sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es kei- ne keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leis- tungsbeschreibung Leistungsbeschreibung gibt und der Auftraggeber in diesem Fall in die Ausschrei- bungsunterlagen Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch den Anbieter nachzuweisen.
4 Der Auftraggeber kann technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürli- chen natür- lichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen.
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Technische Spezifikationen. 1 Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschrei- bungsunterlagen Aus- schreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren Produktionsverfah- ren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und VerpackungVerpa- ckung.
2 Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich der Auftragge- berAuf- traggeber, soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschriften, anerkannte aner- kannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen.
3 Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzen- ten Produzenten sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es kei- ne keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leis- tungsbeschreibung Leistungsbeschreibung gibt und der Auftraggeber in diesem Fall in die Ausschrei- bungsunterlagen Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch den Anbieter nachzuweisen.
4 Der Auftraggeber kann technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürli- chen natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Technische Spezifikationen. 1 Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschrei- bungsunterlagen Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
2 Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich der Auftragge- berAuftraggeber, soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen.
3 Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs Muster oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzen- ten Produzenten sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es kei- ne keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leis- tungsbeschreibung Leistungsbeschreibung gibt und der Auftraggeber in diesem Fall in die Ausschrei- bungsunterlagen Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch den Anbieter nachzuweisen.
4 Der Auftraggeber kann technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürli- chen natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen.
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Technische Spezifikationen. 1 Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschrei- bungsunterlagen Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands Beschaffungs‐ gegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren Produkti‐ onsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
2 Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich der Auftragge- berAuftraggeber, soweit möglich mög‐ lich und angemessen, auf internationale Normen, ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen.
3 Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie der Hinweis Hin‐ weis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzen- ten Produzenten sind als technische Spezifikationen Spezi‐ fikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es kei- ne keine andere hinreichend genaue oder verständliche ver‐ ständliche Art und Weise der Leis- tungsbeschreibung Leistungsbeschreibung gibt und der Auftraggeber in diesem Fall in die Ausschrei- bungsunterlagen Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit Gleich‐ wertigkeit ist durch den Anbieter nachzuweisen.
4 Der Auftraggeber kann technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürli- chen natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen.
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Samples: Bundesgesetz Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Böb)
Technische Spezifikationen. 1 Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschrei- bungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
2 Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich der Auftragge- ber, soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen.
3 Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzen- ten sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es kei- ne keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leis- tungsbeschreibung gibt und der Auftraggeber in diesem Fall in die Ausschrei- bungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch den Anbieter nachzuweisen.
4 Der Auftraggeber kann technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürli- chen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen.
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Technische Spezifikationen. 1 Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschrei- bungsunterlagen Aus- schreibungsunterlagen die erforderlichen technischen SpezifikationenSpezifikatio- nen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren Pro- duktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung Kennzeich- nung und Verpackung.
2 Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich der Auftragge- berAuftraggeber, soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische VorschriftenVor- schriften, anerkannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen.
3 Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzen- ten Produzenten sind als technische Spezifikationen nicht zulässigzu- lässig, es sei denn, dass es kei- ne keine andere hinreichend genaue oder verständliche ver- ständliche Art und Weise der Leis- tungsbeschreibung Leistungsbeschreibung gibt und der Auftraggeber in diesem Fall in die Ausschrei- bungsunterlagen Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch den Anbieter nachzuweisen.
4 Der Auftraggeber kann technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürli- chen natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen.
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Technische Spezifikationen. 1 Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschrei- bungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen le- gen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
2 Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich der Auftragge- berAuf- traggeber, soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschriften, anerkannte aner- kannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen.
3 Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen Ty- pen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzen- ten Produzenten sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es kei- ne keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leis- tungsbeschreibung Leistungsbeschreibung gibt und der Auftraggeber in diesem Fall in die Ausschrei- bungsunterlagen Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch den Anbieter nachzuweisen.
4 Der Auftraggeber kann technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürli- chen na- türlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen.
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Technische Spezifikationen. 1 Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschrei- bungsunterlagen Aus- schreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren Produktionsver- fahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und VerpackungVerpa - ckung.
2 Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich der Auftragge- berAuf- traggeber, soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschriften, anerkannte an- erkannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen.
3 Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzen- ten bestimm- te Produzenten sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es kei- ne keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leis- tungsbeschreibung Leistungsbeschreibung gibt und der Auftraggeber in diesem die- sem Fall in die Ausschrei- bungsunterlagen Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertiggleichwer- tig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch den Anbieter nachzuweisennachzuwei- sen.
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Technische Spezifikationen. 1 Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschrei- bungsunterlagen Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen erfor- derlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
2 Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich der Auftragge- berAuftraggeber, soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische VorschriftenVor - schriften, anerkannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen.
3 Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzen- ten Produzenten sind als technische Spezifikationen nicht zulässigzu- lässig, es sei denn, dass es kei- ne keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leis- tungsbeschreibung Leistungsbeschreibung gibt und der Auftraggeber in diesem Fall in die Ausschrei- bungsunterlagen Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch den Anbieter nachzuweisen.
4 Der Auftraggeber kann technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürli- chen natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen.
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Technische Spezifikationen. 1 Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschrei- bungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen le- gen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
2 Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich der Auftragge- berAuftrag- geber, soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansonsten ansons- ten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschriften, anerkannte nationale na- tionale Normen oder Branchenempfehlungen.
3 Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen Ty- pen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzen- ten Pro- duzenten sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es kei- ne keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leis- tungsbeschreibung Leistungsbeschreibung gibt und der Auftraggeber in diesem Fall in die Ausschrei- bungsunterlagen Aus- schreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch den Anbieter nachzuweisen.
4 Der Auftraggeber kann technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürli- chen na- türlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen.
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