Common use of Technische Spezifikationen Clause in Contracts

Technische Spezifikationen. 1 Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschrei- bungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.

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Samples: rechtsbuch.ur.ch, www.lexfind.ch, www.gr-lex.gr.ch

Technische Spezifikationen. 1 Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschrei- bungsunterlagen Ausschreibungs- unterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale Merk- male des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.

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Samples: www.gesetzessammlung.sg.ch, www.gesetzessammlung.sg.ch, www.sz.ch

Technische Spezifikationen. 1 Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschrei- bungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen le- gen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.

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Samples: gesetzessammlungen.ag.ch, so.ch

Technische Spezifikationen. 1 Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschrei- bungsunterlagen Ausschreibungsunterla- gen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands Be- schaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.

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Samples: srl.lu.ch, srl.lu.ch

Technische Spezifikationen. 1 Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschrei- bungsunterlagen Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.

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Samples: bdlf.fr.ch, www.bbl.admin.ch

Technische Spezifikationen. 1 Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschrei- bungsunterlagen Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands Beschaffungs- gegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren Produkti- onsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.

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Samples: www.sg.ch, www.walderwyss.com

Technische Spezifikationen. 1 Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschrei- bungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, QualitätQuali- tät, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.

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Samples: ai.clex.ch, ai.clex.ch

Technische Spezifikationen. 1 Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschrei- bungsunterlagen Ausschreibungsun- terlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen Ab- messungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung Kenn- zeichnung und Verpackung.

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Samples: gesetzessammlungen.ag.ch, www.ag.ch

Technische Spezifikationen. 1 Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschrei- bungsunterlagen Aus- schreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren Produktionsver- fahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und VerpackungVerpa - ckung.

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Samples: gesetze.nw.ch

Technische Spezifikationen. 1 Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschrei- bungsunterlagen Aus- schreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren Produktionsverfah- ren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und VerpackungVerpa- ckung.

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Samples: bgs.so.ch

Technische Spezifikationen. 1 Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschrei- bungsunterlagen Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen erfor- derlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.

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Samples: www.lexfind.ch

Technische Spezifikationen. 1 Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschrei- bungsunterlagen Aus- schreibungsunterlagen die erforderlichen technischen SpezifikationenSpezifikatio- nen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren Pro- duktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung Kennzeich- nung und Verpackung.

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Samples: www.gr.ch

Technische Spezifikationen. 1 Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschrei- bungsunterlagen Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands Beschaffungs‐ gegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren Produkti‐ onsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.

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Samples: www.bbl.admin.ch