Technische Spezifikationen. 1. Die Beschaffungsstellen dürfen technische Spezifikationen weder ausarbeiten, an- nehmen oder anwenden noch dürfen sie Verfahren für die Konformitätsbescheinigung in der Absicht vorschreiben, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zwi- schen Vertragsparteien zu schaffen. 2. Schreibt eine Beschaffungsstelle technische Spezifikationen für die zu beschaffen- den Waren oder Dienstleistungen vor, so: (a) legt sie gegebenenfalls die technische Spezifikation eher bezüglich Anforde- rungen an Leistung und Funktion als bezüglich Konzeption oder beschreiben- der Eigenschaften fest; und (b) gründet die technische Spezifikation gegebenenfalls auf allfällig vorhandene internationale Normen, ansonsten auf nationale technische Vorschriften, an- erkannte nationale Normen oder Bauvorschriften. 3. Die Beschaffungsstellen schreiben keine technischen Spezifikationen vor, bei de- nen bestimmte Handelsmarken oder Handelsnamen, Patente, Urheberrechte, Muster oder Typen sowie ein bestimmter Ursprung, bestimmte Hersteller oder Anbieter eine Anforderung darstellen, sofern es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Beschreibung des Beschaffungsbedarfs gibt und in diesem Fall in den Vergabeunterlagen Worte wie «oder gleichwertig» ebenfalls aufgenommen wer- den. 4. Die Beschaffungsstellen dürfen nicht auf eine wettbewerbshindernde Art und Weise von einer Person, die ein geschäftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, Ratschläge einholen oder annehmen, die bei der Ausarbeitung oder Annahme technischer Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung verwendet werden kön- nen. 5. Der Sicherheit halber herrscht es Einigkeit unter den Vertragsparteien, dass eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen im Rahmen dieses Artikels technische Spezifikationen zur Förderung der Erhaltung von natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt ausarbeiten, einführen oder anwenden darf.
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Technische Spezifikationen. 1. Die Beschaffungsstellen dürfen technische Ein Auftraggeber darf keine technischen Spezifikationen weder ausarbeiten, an- nehmen annehmen oder anwenden noch dürfen sie Verfahren für die Konformitätsbescheinigung in der Absicht und keine Konformitätsbewertungsverfahren vorschreiben, unnötige Hemmnisse die auf die Schaffung unnötiger Hemmnis- se für den internationalen Handel zwi- schen zwischen den Vertragsparteien zu schaffenabzielen oder solche bewirken.
2. Schreibt eine Beschaffungsstelle technische Spezifikationen ein Auftraggeber für die zu beschaffen- den beschaffenden Waren oder Dienstleistungen technische Spe- zifikationen vor, soso werden diese, soweit angebracht:
(a) legt sie gegebenenfalls die technische Spezifikation eher bezüglich Anforde- rungen an Leistung und Funktion Funktionsanforderungen als bezüglich Konzeption oder beschreiben- der be- schreibender Eigenschaften festdefiniert; und
(b) gründet die technische Spezifikation gegebenenfalls soweit vorhanden, auf allfällig vorhandene internationale NormenNormen abgestützt, ansonsten auf nationale technische Vorschriften, an- erkannte anerkannte nationale Normen oder Bauvorschriften.
3. Die Beschaffungsstellen schreiben Werden in den technischen Spezifikationen Konzeption oder beschreibende Eigenschaften ver- wendet, so sollte der Auftraggeber gegebenenfalls durch Worte wie «oder gleichwertig» in den Aus- schreibungsunterlagen angeben, dass er Angebote gleichwertiger Waren oder Dienstleistungen be- rücksichtigt, die die Beschaffungsanforderungen nachweislich erfüllen.
4. Ein Auftraggeber schreibt keine technischen Spezifikationen vor, bei de- nen denen bestimmte Handelsmarken Handels- marken oder Handelsnamen, Patente, Urheberrechte, Muster oder Typen sowie ein bestimmter Ursprung, Ur- sprung oder bestimmte Hersteller Produzenten oder Anbieter erwähnt werden oder eine Anforderung darstellen, sofern es sei denn, es gibt keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Beschreibung des Beschaffungsbedarfs gibt und der Auftraggeber hat in diesem Fall in den Vergabeunterlagen die Ausschreibungsunterlagen Worte wie «oder gleichwertig» ebenfalls aufgenommen wer- denaufgenommen.
45. Die Beschaffungsstellen dürfen Ein Auftraggeber darf nicht auf eine wettbewerbshindernde Art und den Wettbewerb verhindernde Weise von einer Person, die ein geschäftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, Ratschläge einholen oder annehmen, die bei der Ausarbeitung oder Annahme technischer Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung verwendet werden kön- nenkönnen.
56. Der Sicherheit halber herrscht es Einigkeit unter den VertragsparteienIm Interesse grösserer Rechtssicherheit kann jede Vertragspartei, dass eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen Auftragge- ber, im Rahmen dieses Artikels Einklang mit diesem Artikel technische Spezifikationen zur Förderung der Erhaltung von natürlichen ausarbeiten, annehmen oder anwen- den, um den Erhalt natürlicher Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt ausarbeiten, einführen oder anwenden darfden Umweltschutz zu fördern.
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Samples: Freihandelsabkommen
Technische Spezifikationen. 1. Die Beschaffungsstellen dürfen technische Ein Auftraggeber darf keine technischen Spezifikationen weder ausarbeiten, an- nehmen annehmen oder anwenden noch dürfen sie Verfahren für die Konformitätsbescheinigung in der Absicht und keine Konformitätsbewertungsverfahren vorschreiben, unnötige die auf die Schaffung unnötiger Hemmnisse für den internationalen Handel zwi- schen zwischen den Vertragsparteien zu schaffenabzielen oder solche bewirken.
2. Schreibt eine Beschaffungsstelle technische Spezifikationen ein Auftraggeber für die zu beschaffen- den beschaffenden Waren oder Dienstleistungen technische Spezifikationen vor, soso werden diese, soweit angebracht:
(a) legt sie gegebenenfalls die technische Spezifikation eher bezüglich Anforde- rungen an Leistung und Funktion Funktionsanforderungen als bezüglich Konzeption Konzep- tion oder beschreiben- der beschreibender Eigenschaften festdefiniert; und
(b) gründet die technische Spezifikation gegebenenfalls soweit vorhanden, auf allfällig vorhandene internationale NormenNormen abgestützt, ansonsten auf nationale nati- onale technische Vorschriften, an- erkannte anerkannte nationale Normen oder BauvorschriftenBauvor- schriften.
3. Die Beschaffungsstellen schreiben Werden in den technischen Spezifikationen Konzeption oder beschreibende Eigenschaften verwendet, so sollte der Auftraggeber gegebenenfalls durch Worte wie «oder gleichwertig» in den Ausschreibungsunterlagen angeben, dass er Angebo- te gleichwertiger Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, die die Beschaffungs- anforderungen nachweislich erfüllen.
4. Ein Auftraggeber schreibt keine technischen Spezifikationen vor, bei de- nen denen bestimmte Handelsmarken oder Handelsnamen, Patente, Urheberrechte, Muster oder Typen sowie ein bestimmter Ursprung, Ursprung oder bestimmte Hersteller Produzenten oder Anbieter erwähnt werden oder eine Anforderung darstellen, sofern es sei denn, es gibt keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Beschreibung des Beschaffungsbedarfs gibt Beschaffungs- bedarfs und der Auftraggeber hat in diesem Fall in den Vergabeunterlagen die Ausschreibungsunterlagen Worte wie «oder gleichwertig» ebenfalls aufgenommen wer- denaufgenommen.
45. Die Beschaffungsstellen dürfen Ein Auftraggeber darf nicht auf eine wettbewerbshindernde Art und den Wettbewerb verhindernde Weise von einer Person, die ein geschäftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, Ratschläge einholen oder annehmen, die bei der Ausarbeitung oder Annahme technischer tech- nischer Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung verwendet werden kön- nenkönnen.
56. Der Sicherheit halber herrscht es Einigkeit unter den VertragsparteienIm Interesse grösserer Rechtssicherheit kann jede Vertragspartei, dass eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen Auftraggeber, im Rahmen dieses Artikels Einklang mit diesem Artikel technische Spezifikationen zur Förderung der Erhaltung von natürlichen aus- arbeiten, annehmen oder anwenden, um den Erhalt natürlicher Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt ausarbeiten, einführen oder anwenden darfden Umweltschutz zu fördern.
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Technische Spezifikationen. 1. Die Beschaffungsstellen dürfen technische Ein Auftraggeber darf keine technischen Spezifikationen weder ausarbeiten, an- nehmen annehmen oder anwenden noch dürfen sie Verfahren für die Konformitätsbescheinigung in der Absicht und keine Konformitätsbewertungsverfahren vorschreiben, unnötige die auf die Schaffung unnötiger Hemmnisse für den internationalen Handel zwi- schen zwischen den Vertragsparteien zu schaffenabzielen oder solche bewirken.
2. Schreibt eine Beschaffungsstelle technische Spezifikationen ein Auftraggeber für die zu beschaffen- den beschaffenden Waren oder Dienstleistungen technische Spezifikationen vor, soso werden diese, soweit angebracht:
(a) legt sie gegebenenfalls die technische Spezifikation eher bezüglich Anforde- rungen an Leistung und Funktion Funktionsanforderungen als bezüglich Konzeption Konzep- tion oder beschreiben- der beschreibender Eigenschaften festdefiniert; und
(b) gründet die technische Spezifikation gegebenenfalls soweit vorhanden, auf allfällig vorhandene internationale NormenNormen abgestützt, ansonsten auf EU-Normen, nationale technische VorschriftenVorschriften67, an- erkannte nationale Normen oder Bauvorschriften.
3. Die Beschaffungsstellen schreiben Werden in den technischen Spezifikationen Konzeption oder beschreibende Eigenschaften verwendet, so sollte der Auftraggeber gegebenenfalls durch Worte wie «oder gleichwertig» in den Ausschreibungsunterlagen angeben, dass er Angebo- te gleichwertiger Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, die die Beschaffungs- anforderungen nachweislich erfüllen.
4. Ein Auftraggeber schreibt keine technischen Spezifikationen vor, bei de- nen denen bestimmte Handelsmarken oder Handelsnamen, Patente, Urheberrechte, Muster oder Typen sowie ein bestimmter Ursprung, Ursprung oder bestimmte Hersteller Produzenten oder Anbieter erwähnt werden oder eine Anforderung darstellen, sofern es sei denn, es gibt keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Beschreibung des Beschaffungsbedarfs gibt Beschaffungs- bedarfs und der Auftraggeber hat in diesem Fall in den Vergabeunterlagen die Ausschreibungsunterlagen Worte wie «oder gleichwertig» ebenfalls aufgenommen wer- denaufgenommen.
45. Die Beschaffungsstellen dürfen Ein Auftraggeber darf nicht auf eine wettbewerbshindernde Art und den Wettbewerb verhindernde Weise von einer Person, die ein geschäftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, Ratschläge einholen oder annehmen, die bei der Ausarbeitung oder Annahme technischer tech- nischer Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung verwendet werden kön- nenkönnen. Diese Bestimmung verhindert keine vorgängigen Marktbefragungen in Überein- stimmung mit diesem Artikel.
56. Der Sicherheit halber herrscht es Einigkeit unter den VertragsparteienIm Interesse grösserer Rechtssicherheit kann jede Vertragspartei, dass eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen Auftraggeber, im Rahmen dieses Artikels Einklang mit diesem Artikel technische Spezifikationen zur Förderung der Erhaltung von natürlichen ausarbeiten, annehmen oder anwenden, um den Erhalt natürlicher Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt ausarbeiten, einführen oder anwenden darfden Umweltschutz zu fördern.
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