Technische Unterstützung und Zusammenarbeit. Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit ihren jeweiligen Möglich- keiten die technische Unterstützung für Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, sowie die Zusammenarbeit mit diesen Ländern zu straffen, um die Wirksam- keit von Vorhaben und Programmen zu erhöhen, indem sie unter anderem