TeilnehmerInnenbezogene Nebenkosten Musterklauseln

TeilnehmerInnenbezogene Nebenkosten. Darunter sind alle Kostenpositionen zu verstehen, die nicht in den Einheitspreis pro Maßnahmen- stunde eingerechnet werden sollen, weil sie • entweder nicht für alle TeilnehmerInnen • oder nur unter bestimmten Voraussetzungen anfallen werden. Die teilnehmerInnenbezogenen Kosten sind in der Ausschreibungsunterlage näher definiert. Die Abrechnung unterliegt dem Echtkostenprinzip und erfolgt nach tatsächlich angefallenen, pro- jektbezogenen Kosten, die sich auf den vereinbarten Projektzeitraum beziehen, auf Basis belegsmäßiger Kostennachweise. Vorsteuerabzugsberechtigte Bieter können nur die Netto-Preise verrechnen. Die Rechnungen müssen an den Auftragnehmer adressiert und die korrespondierenden Zahlungs- flüsse ebenfalls vom Auftragnehmer getätigt worden sein. Für Kleinbetragsrechnungen gilt: Übersteigt eine Rechnung nicht den Gesamtbetrag (d.h. Brutto- betrag inkl. Umsatzsteuer) von € 400,00 können Name und Adresse der Leistungsempfänge- rin/des Leistungsempfängers sowie die laufende Rechnungsnummer und die UID-Nummer entfal- len. Ebenso kann der getrennte Ausweis des Steuerbetrages unterbleiben. Es genügt die Angabe des Bruttobetrages (Entgelt plus Steuerbetrag) und des Steuersatzes (UStG § 11 Abs. 6). Die Belege und Zahlungsnachweise sind dem Auftraggeber zur Kontrolle im Original vorzulegen. Im Rahmen der Endabrechnung ist eine Detailauflistung aller Rechnungen und Zahlungen für die abgerechneten Ausgaben (Belegverzeichnis, Kostenaufstellung, Verwendungsnachweis; auch in elektronischer Form, z.B. Excel) beizulegen. Die Belegsaufstellung hat folgenden Mindestinhalt aufzuweisen: 1. Name des Auftragnehmers, Projektnummer, Datum 2. Gegenstand der Rechnung / des Beleges 3. Lieferant/Zahlungsempfänger bei Ausgaben / Einzahler / Leistungsempfänger bei Einnahmen 4. Rechnungs- und Zahlungsbetrag 5. Rechnungs- und Zahlungsdatum 6. Datum der Buchung und Buchungsnummer 7. Zahlungsweise (Nummer des Kontoauszugs) 8. firmen- und/oder bankmäßige Fertigung des/der Auftragnehmers bzw. elektronische verschlüsselte Unterschrift.

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  • Sachverständigenkosten Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Nebenkosten Die Nebenkosten (wie Strom, Gas, Heizung usw.) sind im Mietpreis inbegriffen, es sei denn, sie werden im Vertrag ausdrücklich ausgewiesen. Nicht im Mietpreis inbegriffene Nebenkosten werden am Mietende abgerechnet und sind vor der Abreise bar in CHF zu bezahlen. Abgaben wie Kurtaxen sind in der Regel nicht im Mietpreis enthalten.

  • Reisekosten Die Reisekosten sind in den Nebenkosten nach § 11 Nummer 11.1 enthalten und werden nicht separat vergütet.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Zusammenfassung Zusammenfassungen bestehen aus bestimmten Offenlegungspflichten, den sogenannten "Punkten". Diese Punkte sind in den nachfolgenden Abschnitten A – E gegliedert und nummeriert (A.1 – E.7). Diese Zusammenfassung enthält alle Punkte, die in eine Zusammenfassung für diese Art von Wertpapieren und für Emittenten dieses Typs aufzunehmen sind. Da einige Punkte nicht zu berücksichtigen sind, ist die Nummerierung zum Teil nicht durchgängig und es kann zu Lücken kommen. Auch wenn ein Punkt aufgrund der Art des Wertpapiers bzw. für Emittenten dieses Typs in die Zusammenfassung aufgenommen werden muss, ist es möglich, dass bezüglich dieses Punkts keine relevante Information zu geben ist. In diesem Fall enthält die Zusammenfassung an der entsprechenden Stelle eine kurze Beschreibung der Schlüsselinformation und den Hinweis "Nicht anwendbar".