Teilnehmerkreis. (1) Die Bank führt zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs für Kontoinhaber gemäß Ab- schnitt II Nummer 1 Absatz 1 und für öffentliche Verwaltungen Währungskonten in US-Dollar auf Guthabenbasis. Währungskonten können ferner - auch in anderen ausländischen Wäh- rungen (Abschnitt I Nummer 26 Absatz 1) - als Deckungskonten für Bürgschaften, Garantien und Akkreditive eingerichtet werden.
(2) Kreditinstituten mit Filialen werden Währungskonten allein für ihre Zentrale oder ihre Kopfstellen errichtet. Die Filialen können zur Verfügung über das Konto der Zentrale oder der Kopfstelle ermächtigt werden.
Teilnehmerkreis. (1) Die Bank führt für Kontoinhaber gemäß Abschnitt II Nummer 1 Absatz 1 Überweisun- gen zu Lasten dieses Girokontos in das Ausland aus.
(2) Für die sonstigen Kontoinhaber gemäß Abschnitt II Nummer 1 Absatz 2 wickelt sie als kontoführendes Kreditinstitut Überweisungen zu Lasten dieses Girokontos in das Ausland ab.
Teilnehmerkreis. (1) Die Bank führt Girokonten, über die ein direkter Zugang zu ihren Zahlungsverkehrs- verfahren Elektronischer Massenzahlungsverkehr (EMZ) und Hausbankverfahren (HBV) be- steht, nur für Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG.
(2) Darüber hinaus führt sie sonstige Girokonten für Kreditinstitute, Zahlungsinstitute, öffentliche Verwaltungen sowie in Ausnahmefällen auch für Wirtschaftsunternehmen und Private. Für diese Girokontoinhaber wickelt sie im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen und der besonderen Bedingungen nach Abschnitt I Nummer 1 Absatz 1 als kon- toführendes Kreditinstitut sowie gegebenenfalls als erste Inkassostelle Überweisungs- bzw. Einzugsaufträge im Inland und in das Ausland ab.
Teilnehmerkreis. (1) Die Bank führt Girokonten, über die ein direkter Zugang zu ihren Zahlungsverkehrs- verfahren Elektronischer Massenzahlungsverkehr (EMZ), Vereinfachter Scheck- und Last- schrifteinzug und Hausbankverfahren (HBV) besteht, nur für Kreditinstitute.
(2) Darüber hinaus führt sie sonstige Girokonten für Kreditinstitute und öffentliche Ver- waltungen sowie in Ausnahmefällen auch für Wirtschaftsunternehmen und Private. Für diese Girokontoinhaber wickelt sie im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der besonderen Bedingungen nach Abschn. I. Nr. 1 (1) als kontoführendes Kreditinstitut oder als erste Inkassostelle Überweisungen und Einzugsaufträge im Inland und in das Ausland ab.
Teilnehmerkreis. Jeder kann an den Sportreisen des SportBildungswerkes teilnehmen, wenn er mindestens 16 Jahre alt ist und für die jeweilige Veranstaltung nach der konkreten Leistungsbeschreibung keine subjektive oder objektive Teilnahmebeschränkung angegeben ist.
Teilnehmerkreis. An der automatisierten Arbeitszeiterfassung nehmen alle Beschäftigten aus dem Geltungsbereich der Dienstvereinbarung teil, soweit sie im Bereich eines Zeiterfassungsgerätes ihren Arbeitsplatz haben und sie an der Gleitzeitregelung partizipieren. Wer an der Gleitzeitregelung, jedoch nicht an der automatisierten Zeiterfassung teilnimmt, ist verpflichtet ein Arbeitszeitblatt zu führen. Für die Richtigkeit der Zeitkontenführung ist jede/r Mitarbeiter/in eigenverantwortlich. Die Terminalbuchungen dürfen nur eigenhändig vorgenommen werden.
Teilnehmerkreis. Es sind grundsätzlich alle Spieler des BBV zugelassen, die eine gültige Spielberechtigung des BBV besitzen. Die Klassenzugehörigkeit ergibt sich auf Grund der entsprechenden und unter Nr. 3 genannten Altersgrup- pe U11 bis U22 oder O19 sowie, wenn angeboten, für O35 bis O70. Die Teilnahme in höheren Klassen ist grundsätzlich möglich (Nr. 16 beachten). Näheres ist in der jeweiligen Ausschreibung aufzuführen. Bei Meldung und Wertung in einer höheren Altersklasse gelten die Höherspielregelungen des NBV.
Teilnehmerkreis. Es sind grundsätzlich alle Spieler des BBV und des NBV zugelassen, die eine gültige Spielberechtigung des BBV oder des NBV besitzen. An C-RLT dürfen Spieler auch ohne Spielberechtigung teilnehmen. Sie müssen einen dem BBV oder NBV angeschlossenen Verein angehören. Die Klassenzugehörigkeit ergibt sich auf Grund der entsprechenden Altersgruppe U11, U13, U15, U17, U22 und O19. Die Teilnahme in höheren Klassen ist grundsätzlich möglich (Nr. 16 beachten). Näheres ist in der jeweiligen Ausschreibung aufzufüh- ren. Bei Meldung und Wertung in einer höheren Alters- klasse gelten die Höherspielregelungen des NBV.
Teilnehmerkreis. Verbesserungsvorschläge können • von allen Beschäftigten der Behörden und Ämter der Freien und Hansestadt Ham- burg und • von xxxxx ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Behörden und Ämter der Freien und Hansestadt Hamburg, die im Ruhestand sind, eingereicht werden. Vorschläge können auch von Gruppen (z.B. Qualitätszirkeln) eingereicht werden. Vorschläge dürfen sich auch auf den eigenen Arbeitsbereich beziehen. Sie dürfen aber nicht zur Dienstaufgabe (Stellenbeschreibung) gehören oder aufgrund eines konkreten Arbeitsauftrages entstanden sein.
Teilnehmerkreis. 3.1 Zur Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen können hauptamtliche und hauptberufliche, einschließlich der nach §§ 80 b, 87 a Landesbeamtengesetz beurlaubten und der nach § 80 a Abs. 4 freigestellten Lehrkräfte der öffentlichen Schulen und staatlich anerkannten Ersatzschulen zugelassen werden. Dies findet entsprechende Anwendung für beurlaubte angestellte Lehrkräfte. Pädagogische Fachkräfte an Schulen gelten als Lehrkräfte im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift.
3.2 Für die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen ist weitere Voraussetzung, dass die Lehrkraft die Befähigung für das Lehramt der in der Ankündigung der Veranstaltung bezeichneten Schulart besitzt. In begründeten Einzelfällen kann hiervon abgesehen werden, wenn an der Teilnahme der Lehrkraft ein besonderes dienstliches Interesse besteht; die Entscheidung hierüber trifft die Schulbehörde, bei Fachleiterinnen und Fachleitern der Studienseminare das Landesprüfungsamt für das Lehramt an Schulen.
3.3 An speziell dafür vorgesehenen Veranstaltungen können auch teilnehmen: - nebenamtliche und nebenberufliche Lehrkräfte, soweit dies die Schulleitung im Einzelfall befürwortet, - Beamtinnen und Beamte der Schulaufsicht, - Lehrkräfte im Gestellungsvertrag, - Lehrkräfte staatlich anerkannter Ergänzungsschulen bzw. genehmigter Ersatzschulen nach Maßgabe freier Plätze gegen Kostenerstattung, - Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter im Einvernehmen mit dem zuständigen Studienseminar nach Maßgabe freier Plätze, - Technische Schulassistentinnen und Schulassistenten, - Schulbibliothekarinnen und Schulbibliothekare, - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kindertagesstätten, - weiteres pädagogisches Personal an Schulen, - Elternvertreterinnen und Elternvertreter sowie Schülervertreterinnen und Schülervertreter (die Veranstaltungen sind für Schülervertreterinnen und Schülervertreter schulische Veranstaltungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b SGB VII) und - Lehrkräfte aus anderen Bundesländern sowie aus dem Ausland, wobei die Kostenfrage im Einzelfall geklärt wird.