Teilnehmerkreis. (1) Die Bank führt zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs für Kontoinhaber gemäß Ab- schnitt II Nummer 1 Absatz 1 und für öffentliche Verwaltungen Währungskonten in US-Dollar auf Guthabenbasis. Währungskonten können ferner - auch in anderen ausländischen Wäh- rungen (Abschnitt I Nummer 26 Absatz 1) - als Deckungskonten für Bürgschaften, Garantien und Akkreditive eingerichtet werden.
Teilnehmerkreis. (1) Die Bank führt Girokonten, über die ein direkter Zugang zu ihren Zahlungsverkehrs- verfahren Elektronischer Massenzahlungsverkehr (EMZ) und Hausbankverfahren (HBV) be- steht, nur für Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG.
Teilnehmerkreis. (1) Die Bank führt für Kontoinhaber gemäß Abschnitt II Nummer 1 Absatz 1 Überweisun- gen zu Lasten dieses Girokontos in das Ausland aus.
Teilnehmerkreis. (1) Die Bank führt Girokonten, über die ein direkter Zugang zu ihren Zahlungsverkehrs- verfahren Elektronischer Massenzahlungsverkehr (EMZ), Vereinfachter Scheck- und Last- schrifteinzug und Hausbankverfahren (HBV) besteht, nur für Kreditinstitute.
Teilnehmerkreis. (1) Die Bank führt für Kreditinstitute, die bei ihr ein Konto gemäß Abschn. II. Nr. 1 (1) unterhalten, Überweisungen zu Lasten dieses Girokontos in das Ausland aus.
Teilnehmerkreis. Jeder kann an den Sportreisen des SportBildungswerkes teilnehmen, wenn er mindestens 16 Jahre alt ist und für die jeweilige Veranstaltung nach der konkreten Leistungsbeschreibung keine subjektive oder objektive Teilnahmebeschränkung angegeben ist.
Teilnehmerkreis. An der automatisierten Arbeitszeiterfassung nehmen alle Beschäftigten aus dem Geltungsbereich der Dienstvereinbarung teil, soweit sie im Bereich eines Zeiterfassungsgerätes ihren Arbeitsplatz haben und sie an der Gleitzeitregelung partizipieren. Wer an der Gleitzeitregelung, jedoch nicht an der automatisierten Zeiterfassung teilnimmt, ist verpflichtet ein Arbeitszeitblatt zu führen. Für die Richtigkeit der Zeitkontenführung ist jede/r Mitarbeiter/in eigenverantwortlich. Die Terminalbuchungen dürfen nur eigenhändig vorgenommen werden.
Teilnehmerkreis. 3.1 Zur Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen können hauptamtliche und hauptberufliche, einschließlich der nach §§ 80 b, 87 a Landesbeamtengesetz beurlaubten und der nach § 80 a Abs. 4 freigestellten Lehrkräfte der öffentlichen Schulen und staatlich anerkannten Ersatzschulen zugelassen werden. Dies findet entsprechende Anwendung für beurlaubte angestellte Lehrkräfte. Pädagogische Fachkräfte an Schulen gelten als Lehrkräfte im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift.
Teilnehmerkreis. Die flexible Arbeitszeit gilt grundsätzlich für alle Beschäftigten ohne Rücksicht auf die Art des Beschäftigungsverhältnisses, soweit die dienstlichen Belange es gestatten. Ausgenommen bleiben: • Studentische Hilfskräfte. • Jugendliche im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes. • Schwerbehinderte bei Vorliegen besonderer Gründe. Die Entscheidung trifft die Dienst- stelle nach Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung. • Schwerbehindertenvertreter/innen und Personalratsmitglieder, die ganz oder teilweise freigestellt sind. Unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse kann die Leitung des HRZ eine/n Beschäftigte/n unter Abwägung ihres/seines persönlichen Interesses von der Teilnahme an der flexiblen Arbeitszeit dauernd oder vorübergehend ausnehmen.
Teilnehmerkreis. Es sind grundsätzlich alle Spieler des BBV zugelassen, die eine gültige Spielberechtigung des BBV besitzen. Die Klassenzugehörigkeit ergibt sich auf Grund der entsprechenden und unter Nr. 3 genannten Altersgrup- pe U11 bis U22 oder O19 sowie, wenn angeboten, für O35 bis O70. Die Teilnahme in höheren Klassen ist grundsätzlich möglich (Nr. 16 beachten). Näheres ist in der jeweiligen Ausschreibung aufzuführen. Bei Meldung und Wertung in einer höheren Altersklasse gelten die Höherspielregelungen des NBV.