Terminplan. Für die Terminplanung ist die Bauherrschaft zuständig.
Terminplan. Für die Terminplanung ist die Bauherrschaft zuständig. Ausführungstermine. Die Pflicht des Unternehmers zur Einhaltung der vereinbarten Ausführungstermine setzt einen rechtzeitigen Eingang der technischen Detailangaben beim Unternehmer voraus. Dieser Termin ist im Werkvertrag genau zu bestimmen. Ist der Besteller in Verzug, so hat der Unternehmer Anspruch auf eine angemessene Erstreckung der betreffenden Frist.
Terminplan. (IATF 16949: Kapitel 8.1) Der LIEFERANT erstellt einen projektbezogenen Terminplan inklusive Ressourcenplanung, der auch die Terminplanung der Unterlieferanten mit einbezieht. Dieser Terminplan ist dem AUFTRAGGEBER mit der finalen Angebotsabgabe vorzustellen und beinhaltet die folgenden Kriterien: • Herstellbarkeitsanalyse • Berechnungen (Simulationen) • Prozessablaufplan • Prozess-FMEA / ggf. Produkt-(Design-)FMEA • Produktionslenkungsplan (PLP) / Prüfplan • Ressourcen zur Überwachung und Messung • Werkzeugterminplan inkl. regelmäßiger Aktualisierung • Korrekturphase / Optimierungsschleifen LIEFERANT • Projektbezogene Meilensteine inkl. Meilensteine des AUFTRAGGEBERS o Termin der Erstbemusterung o Arbeitsplatzfreigabe / internes Prozessaudit o Start of Production (SOP) Änderungen des Terminplans dürfen nur in Abstimmung mit dem AUFTRAGGEBER erfolgen und sind mit ausreichend Vorlauf anzuzeigen.
Terminplan. Nach Auftragserteilung ist vom AN, binnen vierzehn Tagen, mit dem AG ein vollständiger Terminplan inklusive aller zusammenhängenden vor- und nachgelagerten Gewerke/Lieferungen auszuarbeiten, welcher beiderseits schriftlich zu bestätigen ist. Dieser Terminplan wird Vertragsbestandteil. Sollte der AN den Terminplan nicht oder nur unvollständig erstellen oder an der Erstellung nicht ausreichend bzw. zeitgerecht mitwirken, ist der AN an die vom AG getroffenen Terminfestlegungen gebunden und hat keinen Anspruch auf sich daraus allenfalls ergebende Forcierungs- oder sonstige Mehraufwendungen.
Terminplan. 12.1. Der AN weiß, dass die Einhaltung des Terminplanes, und damit des Zahlungsplans, für den AG von hoher Bedeutung ist. Er wird deshalb alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um eine Verschiebung des Terminplanes zu vermeiden, bzw. notfalls so gering wie möglich zu hal-ten.
Terminplan. 2.1.2. Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
Terminplan. 25. Calendrier
Terminplan. 5.1. Für die Erbringung der in Punkt 3. beschriebenen Leistungen sind folgende Zeiträume vorgesehen: siehe Anlage A01oder jeweilige Vereinbarung.
Terminplan. 5.1. Für die Erbringung der in Punkt 3. beschriebenen Ziviltechnikerleistungen sind folgende Zeiträume vorgesehen:
Terminplan. Der genaue Terminplan ist gemeinsam durch die Vertragspartner abzustimmen und im Rahmen der Vergabeverhandlungen zur Errichtung des Netzanschlusses zu fixieren. Grundlage ist das Vorliegen der Zustimmung der durch die Leitungsführung und Anlagenauf- stellung betroffenen Grundstückseigentümer und das Vorliegen aller erforderlichen öffentlich- rechtlichen Genehmigungen.