Terminplan. Für die Terminplanung ist die Bauherrschaft zuständig.
Terminplan. Für die Terminplanung ist die Bauherrschaft zuständig. Ausführungstermine. Die Pflicht des Unternehmers zur Einhaltung der vereinbarten Ausführungstermine setzt einen rechtzeitigen Eingang der technischen Detailangaben beim Unternehmer voraus. Dieser Termin ist im Werkvertrag genau zu bestimmen. Ist der Besteller in Verzug, so hat der Unternehmer Anspruch auf eine angemessene Erstreckung der betreffenden Frist.
Terminplan. (IATF 16949: Kapitel 8.1) Der LIEFERANT erstellt einen Terminplan inklusive Ressourcenplanung, welcher projektbezogenen agiert. Die Terminplanung der Unterlieferanten muss mit einbezogen werden. Dieser Terminplan ist der Huhn Gruppe mit der finalen Angebotsabgabe vorzustellen und beinhaltet die folgenden Kriterien: Herstellbarkeitsanalyse Berechnungen (bspw. Simulationen) Prozessablaufplan Prozess-FMEA/ggf. Produkt-(Design-)FMEA Produktionslenkungsplan (PLP)/Prüfplan Ressourcen zur Überwachung und Messung Werkzeugterminplan inkl. regelmäßiger Aktualisierung Korrekturphase/Optimierungsschleifen LIEFERANT Projektbezogene Meilensteine inkl. Meilensteine der Huhn Gruppe o Termin der Erstbemusterung o Arbeitsplatzfreigabe/internes Prozessaudit nach VDA 6.3 o Start of Production (SOP) Änderungen des Terminplans dürfen nur in Abstimmung mit der Huhn Gruppe erfolgen und sind mit aus- reichend Vorlauf anzuzeigen.
Terminplan. Nach Auftragserteilung ist vom AN, binnen vierzehn Tagen, mit dem AG ein vollständiger Terminplan inklusive aller zusammenhängenden vor- und nachgelagerten Gewerke/Lieferungen auszuarbeiten, welcher beiderseits schriftlich zu bestätigen ist. Dieser Terminplan wird Vertragsbestandteil. Sollte der AN den Terminplan nicht oder nur unvollständig erstellen oder an der Erstellung nicht ausreichend bzw. zeitgerecht mitwirken, ist der AN an die vom AG getroffenen Terminfestlegungen gebunden und hat keinen Anspruch auf sich daraus allenfalls ergebende Forcierungs- oder sonstige Mehraufwendungen.
Terminplan. 5.1. Für die Erbringung der in Punkt 3. beschriebenen Ziviltechnikerleistungen sind folgende Zeiträume vorgesehen:
5.2. Die endgültigen Termine für die Erbringung der einzelnen Teilleistungen sowie die gesamte Vertragsdauer werden in einem einvernehmlich zu erstellenden Terminplan, der einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildet, festgelegt.
5.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Entscheidungen so rechtzeitig zu treffen, dass der geplante Projektfortschritt nicht verzögert wird.
Terminplan. Die wesentlichen Meilensteine und Termine ergeben sich aus dem Terminplan (vgl. Anlage 2). Der Netzbetreiber ist zur Änderung des technischen Umstelltermins berechtigt, z.B. bei terminlichen Verzögerungen in den Netzgebieten der vorgelagerten Netzbetreiber. Der Netzbetreiber hat, wenn er von einem Grund für eine Terminänderung Kenntnis erlangt, dem Kunden die Änderung und den Grund unverzüglich mitzuteilen.
Terminplan. Derzeit sieht die Planung eine Realisierung des ausgeschriebenen Umfanges bis 30.11.2019 vor. Bis Ende zweites Quartal 2018 ist geplant die ersten Anschlüsse in Betrieb zu nehmen. Hierzu sind die Backbone-Anbindung und die Hausanschlüsse mit den Abschlusspunkten des Liniennetzes (APL) fertig zu stellen. Darüber hinaus sind die Glasfaserverlegungen sowie die Aktivierungen der ersten Kunden mit Auflegen auf den ODF im PoP sowie den APL bei Endkunden zu leisten. Bei Verzögerungen in der Vermarktung oder aus sonstigen Gründen kann das Projekt zeitlich länger andauern. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, hieraus Mehrforderungen abzuleiten oder die Arbeit einzustellen.
Terminplan. Die auf Seite 4 bekanntgemachten Terminvorgaben gelten als verbindlich. Der Anbieter hat mit den Angebotsunterlagen einen Terminplan für die Umsetzung der entsprechenden Arbeiten und Leistungen einzureichen.
Terminplan. Sofern das Angebot des AN keinen Terminplan enthält, ist dieser gesondert schriftlich zu vereinbaren. Sofern SAAG Materialien zur Auftragserfüllung beistellt, ist darüber eine gesonderte Urkunde zu erstellen. Mindestens 1 Woche vor dem jeweiligen Bedarf ist vom AN ein detaillierter Materialbedarfs- und Anlieferungsplan für das von SAAG beigestellte Material zu erstellen und der Bauleitung zu übermitteln. Der AN verpflichtet sich dem AG mögliche Terminverzüge, sobald sie abzusehen sind, unabhängig davon, wer sie verschuldet hat, schriftlich bekannt zu geben, damit SAAG entsprechende Gegenmaßnahmen einleiten kann. Vom AN sind mögliche Konsequenzen aus diesen Terminverzügen bekannt zu geben. Verzögerungen, die nicht sofort an SAAG gemeldet werden, können später SAAG gegenüber nicht reklamiert werden und sind in der Verantwortung des AN (Warnpflicht). Darüber hinaus ist der AN verpflichtet, all seine Möglichkeiten auszuschöpfen und notwendige Schritte einzuleiten, um Terminverzüge, auch wenn sie nicht von ihm verursacht wurden, zu verhindern. Infolge betrieblicher Umstände kann der Arbeitsbeginn durch SAAG kostenlos und ohne Anspruch auf Schadenersatz, aus welchem Rechtsgrund auch immer, seitens des AN zurückverlegt oder die Sanierungsarbeiten unterbrochen und später fortgesetzt werden. Dadurch verschieben sich jeweils der Fertigstellungs- und Pönaletermin in gleichem Maße. Zusätzlicher Personal- und Zeiteinsatz des AN:Der AN verpflichtet sich während der gesamten Projektabwicklung die erforderliche Anzahl an Fach- und Hilfskräften in erforderlichen - zeitlich unbegrenzten - Zusatzschichten auf seine Kosten, ohne Anspruch auf Kostenersatz, einzusetzen, um den vereinbarten Abnahmetermin einzuhalten.
Terminplan. 12.1. Der AN weiß, dass die Einhaltung des Terminplanes, und damit des Zahlungsplans, für den AG von hoher Bedeutung ist. Er wird deshalb alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um eine Verschiebung des Terminplanes zu vermeiden, bzw. notfalls so gering wie möglich zu hal-ten.
12.2. Soweit der AG eine Behinderung oder Unterbrechung zu vertreten hat, hat der AN Anspruch auf Neufestlegung des Terminplanes unter Berücksichtigung der Störung und einer angemes-senen Anlaufzeit danach.