Common use of Tierbiss Clause in Contracts

Tierbiss. A.2.2.7 Versichert sind Schäden durch Tierbiss an Fahrzeugen, die als Pkw, Campingfahrzeug oder Kraftrad zugelassen sind. Schäden im Fahrzeuginnenraum sind vom Versiche- rungsschutz ausgeschlossen. Durch Tierbiss verursachte Folgeschäden aller Art, insbe- sondere weitergehende Schäden am Fahrzeug selbst, sind nur für Pkw und Krafträder bis zu einer Höhe von 3.000 Euro versichert. Voraussetzung für den Ersatz eines Folgeschadens (z. B. Reparatur oder Austausch von Steu- ergeräten, Lenkungsteilen, Motoren) ist, dass der Schaden ursächlich auf den Tierbissschaden zurückzuführen ist. Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstö- rung, Verlust oder Totalschaden des Fahrzeugs ein- schließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfol- genden Ereignisse: A.2.3.1 Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkasko nach A.2.2. A.2.3.2 Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z.B. Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Verwin- dungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs und Schäden zwi- schen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwir- kung von außen, es sei denn, diese Schäden sind laut Versicherungsschein mitversichert.

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Samples: www.volkswohl-bund.de, www.schilling-wendt.de, sachtarif24.de

Tierbiss. A.2.2.7 Versichert sind Schäden durch Tierbiss (z. B. durch einen Marder) an FahrzeugenKabeln, die als PkwSchläuchen, Campingfahrzeug oder Kraftrad zugelassen sindLeitungen, Gummiman­ schetten und Dämmmatten. Schäden im Fahrzeuginnenraum sind vom Versiche- rungsschutz ausgeschlossen. Durch Tierbiss verursachte Folgeschäden aller ArtAlle Folgeschäden, insbe- sondere insbeson­ dere weitergehende Schäden am Fahrzeug selbst, sind nur für Pkw und Krafträder bis zu einer Höhe von 3.000 Euro nicht versichert. Voraussetzung für den Ersatz eines Folgeschadens (z. B. Reparatur oder Austausch von Steu- ergeräten, Lenkungsteilen, Motoren) ist, dass der Schaden ursächlich auf den Tierbissschaden zurückzuführen ist. Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstö- rungZerstörung oder Ver­ lust des Fahrzeugs, Verlust oder Totalschaden des Fahrzeugs ein- schließlich einschließlich seiner mitversicherten Teile Teile, durch die nachfol- genden nachfolgenden Ereignisse: Ereignisse der Teilkasko A.2.3.1 Versichert sind die Schadenereignisse Schadensereignisse der Teilkasko nach A.2.2. Unfall A.2.3.2 Versichert sind Unfälle des FahrzeugsSchäden am Fahrzeug durch einen Unfall. Als Ein Unfall gilt ist ein unmittelbar von außen außen, plötzlich mit mechanischer me­ chanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes EreignisEreig­ nis. Nicht als Keine Unfallschäden gelten insbesondere sind insbesondere: - Schäden aufgrund wegen eines Brems- Bremsvorgangs (z. B. Schä­ den an den Bremsen oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z.B. den Reifen, Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder Ladung), - Schäden wegen eines Betriebsvorgangs (z. B. Schä­ den durch Abnutzung, Verwin- dungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung Überbe­ anspruchung des Fahrzeugs und Fahrzeugs), - Schäden zwi- schen zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug Fahr­ zeug ohne Einwir- kung Einwirkung von außen, es sei denn, diese Schäden sind laut Versicherungsschein mitversichertaußen (z. B. Rangier- und Verwindungsschäden) oder - reine Bruchschäden.

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Samples: www.debeka.de