Leistungsausschlüsse und Leistungsein- schränkungen. In welchen Fällen ist unsere Leistung ausgeschlossen?
Leistungsausschlüsse und Leistungsein- schränkungen. Inhalt dieses Abschnitts:
5.1 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen oder radioaktiven, bio- logischen oder chemischen Stoffen?
5.2 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person?
5.1 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC- Waffen oder radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen?
Leistungsausschlüsse und Leistungsein- schränkungen. 2.3.1 In welchen Fällen ist unsere Leistungspflicht aus- geschlossen?
a) für Krankheiten, Krankheitsfolgen oder Unfallfolgen sowie To- desfälle, die durch Kriegsereignisse verursacht worden sind. Wir leisten dennoch, wenn die →versicherte Person außerhalb Deutschlands vom Eintritt des Kriegsereignisses überrascht wird und objektiv aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, am Ver- lassen des betroffenen Gebiets verhindert ist. Terroristische Anschläge gehören nicht zu den Kriegsereignissen nach Satz 1.
b) für Krankheiten, Krankheitsfolgen oder Unfallfolgen sowie To- desfälle, die als Wehrdienstbeschädigung anerkannt worden sind.
c) für Krankheiten und Unfälle, die die →versicherte Person bei sich selbst vorsätzlich herbeigeführt hat, einschließlich deren Fol- gen.
d) wenn die Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte oder in Kranken- häusern durchgeführt wird, deren Rechnungen wir aus wichtigem Grund vom Aufwendungsersatz ausgeschlossen haben. Dies setzt voraus, dass wir Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls über den Leistungsausschluss benachrichtigt haben. Sofern zum Zeitpunkt der Benachrichtigung ein →schwebender Versicherungsfall vor- liegt, sind wir nicht leistungspflichtig für die Aufwendungen, die nach Ablauf von 3 Monaten seit der Benachrichtigung entstanden sind.
e) für Behandlungen durch Ehegatten, eingetragene Lebenspart- ner, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten und Auslagen ersetzen wir tarifgemäß.
f) für Behandlungen durch Ärzte und Zahnärzte, denen in Deutsch- land oder in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirt- schaftsraums die Legitimation zur Ausübung des Arzt- oder Zahn- arztberufs entzogen worden ist.
g) für Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren.
h) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung.
i) für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen.
j) für Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx der gesetzlichen Rehabilitations- xxxxxx.
k) für Selbstbeteiligungen, die sich aus den Beihilfevorschriften er- geben.
l) für verbleibende Aufwendungen, weil die Beihilfe nicht oder nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen wird.
m) für eine professionelle Zahnreinigung nach Abschnitt B der Ge- bührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Unsere Leistungspflicht rich- tet sich dafür ausschließlich nach der für die →versicherte Person abgeschlossenen Grundabsicherung.
n) für während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts im Rahmen einer Heilbehandlung wegen akuter Erkrankung oder Un- falls • erbrachte Neuanfertigungen von ...
Leistungsausschlüsse und Leistungsein- schränkungen. Inhalt dieses Abschnitts:
2.3.1 In welchen Fällen ist unsere Leistungspflicht aus- geschlossen?
Leistungsausschlüsse und Leistungsein- schränkungen. In welchen Fällen ist unsere Leistung ausgeschlossen?
(1) Straftat
(2) Geistes- oder Bewusstseinsstörungen / Trunkenheit
(3) Genehmigte Rennen
Leistungsausschlüsse und Leistungsein- schränkungen. 2.1 In welchen Fällen ist unsere Leistung ausge- schlossen?
(1) Straftat Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die dem Fahrer da- durch zustoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat begeht oder ver- sucht.
(2) Psychische Reaktionen Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Störungen infol- ge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.
(3) Schäden an der Bandscheibe Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an Bandscheiben. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Ver- trag fallendes Unfallereignis diese Gesundheitsschäden überwie- gend (das heißt: zu mehr als 50%) verursacht.
(4) Ansprüche Dritter Ansprüche, die von anderen Versicherern, Arbeitgebern, Dienst- herren und Sozialversicherungsträgern gegen uns geltend ge- macht werden, sind ausgeschlossen.
(5) Genehmigte Rennen Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrtsportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit an- kommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten nach Ziffer 3.1 Absatz 5 dar.
(6) Kriegsereignisse, innere Unruhen und Maßnahmen der Staatsgewalt Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden, die durch Kriegs- ereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt un- mittelbar oder mittelbar verursacht werden.
(7) Schäden durch Kernenergie Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Kernenergie
Leistungsausschlüsse und Leistungsein- schränkungen. In welchen Fällen ist die Leistung ausgeschlossen?
a) durch innere Unruhen, wenn die →versicherte Person auf Sei- ten der Unruhestifter teilgenommen hat;
Leistungsausschlüsse und Leistungsein- schränkungen. In welchen Fällen ist unsere Leistung ausgeschlossen?
(1) Vorsatz Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen.
(2) Grobe Fahrlässigkeit Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens gilt: Wir sind berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis.
(3) Genehmigte Rennen Kein Versicherungsschutz besteht bei behördlich genehmigten Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchst- geschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten nach Ziffer 3.1 Absatz 4 dar.
(4) Kriegsereignisse, innere Unruhen und Maßnahmen der Staatsgewalt Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegs- ereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt un- mittelbar oder mittelbar verursacht werden.
(5) Schäden durch Kernenergie Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Leistungsausschlüsse und Leistungsein- schränkungen. Besondere Obliegenheit nach diesem Ta- rif
Leistungsausschlüsse und Leistungsein- schränkungen. Neben den Ausschlüssen oder Leistungseinschränkungen in Ziffer 15.1 (Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang), gel- ten folgende Ausschlüsse für alle Risiken:
(1) Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
(2) Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Er- zeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit • Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder • Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. Ziffer 15.1.3.2 b) findet insoweit keine Anwendung.
(3) Vertragliche Ansprüche
(4) Ihre eigenen Schäden und Schäden mitversicherter Perso- nen untereinander
(5) Schadenfälle Ihrer Angehörigen und von wirtschaftlich ver- bundenen Personen
a) Ansprüche aus Schadenfällen Ihrer Angehörigen Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Sie aus Schadenfällen Ih- rer Angehörigen, • die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder • die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören. Als Angehörige gelten • Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschafts- gesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, • Eltern und Kinder, • Adoptiveltern und -kinder, • Schwiegereltern und -kinder, • Stiefeltern und -kinder, • Großeltern und Enkel, • Geschwister sowie • Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnli- ches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
b) Ansprüche aus Schadenfällen von wirtschaftlich verbundenen Personen Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Sie • von Ihren gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn Sie als Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person ge- schäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig sind oder betreut werden; • von Ihren Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Die Ausschlüsse gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemein- schaft leben.
(6) Schäden an geliehenen, gemieteten, geleasten oder ge- pachteten fremden Sachen
(7) Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbei- ten und sonstigen Leistungen