Rennen. Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen verwendet wer- den, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für die dazugehörigen Übungsfahrten. Hinweis: Behördlich genehmigte Rennen sind vom Versicherungs- schutz gemäß Ziffer 2 Absatz 2 ausgeschlossen.
Rennen. Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen verwendet wer- den, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für die dazugehörigen Übungsfahrten. Hinweis: Behördlich genehmigte Rennen sind nach Ziffer 2 Absatz 3 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leis- tung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen. Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs müssen Sie unsere Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit Ih- nen dies zumutbar ist. Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müs- sen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten: • Sie müssen Ihre gesetzlichen Pflichten nach §142 StGB beach- ten (Unfallflucht). Dies bedeutet: Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten. Nach Ablauf der Wartefrist müssen Sie die Feststel- lungen unverzüglich nachträglich ermöglichen. • Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadener- eignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leis- tungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie uns in →Textform antworten. • Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ih- nen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaffen. • Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderli- chen Weisungen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist. • Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Scha- denereignisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen, so- weit es Ihnen zumutbar ist.
Rennen. A.3.10.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen. A.3.10.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mit- telbar verursacht werden. A.3.10.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. A.3.11.1 Haben Sie oder ein berechtigter Insasse auf- grund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne das Schadenereignis hätten aufwenden müssen, können wir diese von unserer Zahlung abziehen. A.3.11.2 Ihren Anspruch auf Leistung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Ge- nehmigung weder abtreten noch verpfänden.
Rennen. Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die sich bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen ereignen, bei de- nen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit an- kommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.
Rennen. A.5.8.3 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die sich bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen ereignen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindig- keit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungs- fahrten. A.5.8.4 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse oder innere Unru- hen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. A.5.8.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Kernenergie.
Rennen. A.3.10.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstge- schwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Dar- über hinaus besteht kein Versicherungsschutz für Fahrten auf Motor- Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für organisierte und anerkannte Fahrsicherheitstrainings nach den Richtlinien des Deutschen Verkehrssicherheitsrat e.V. A.3.10.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegser- eignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. A.3.10.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. A.3.11 Fälligkeit unserer Zahlung, Anrechnung ersparter Aufwen- dungen A.3.11.1 Soweit Ihnen eine Entschädigung in Geld zusteht, hat die Auszah- lung binnen zwei Wochen zu erfolgen, nachdem unsere Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe nach festgestellt wurde. Jedoch können Sie einen Monat nach Anzeige des Schadens als Abschlagszahlung den Betrag beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. A.3.11.2 Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne das Schadenereignis hätten aufwenden müssen, können wir diese von unserer Zahlung abziehen. A.3.11.3 Haben Sie aufgrund desselben Schadenfalls neben den Ansprüchen auf unsere Leistungen auch Erstattungsansprüche gleichen Inhalts gegen Dritte, können Sie insgesamt keine Entschädigung verlangen, die Ihren Gesamtschaden übersteigt.
Rennen. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrt veranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit an kommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn nur die Reifen beschädigt oder zerstört werden. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Reifen aufgrund eines Er eignisses beschädigt oder zerstört werden, das gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden bei dem versicherten Fahrzeug verursacht hat. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, Aufruhr, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. Bei Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten entscheidet ein Sachverständigenausschuss. Für den Ausschuss benennen der Kreditkarteninhaber und wir je einen Kraftfahrzeugsachverständigen. Wenn innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung kein Sachverständiger benannt wird, wird dieser von dem jeweils anderen bestimmt. Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als Obmann, der vor Beginn des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden soll. Einigt sich der Ausschuss nicht über die Person des Obmanns, wird er über das zuständige Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des Obmanns muss zwischen den jeweils von den beiden Sachverständigen geschätzten Beträgen liegen. Die Kosten des Sachverstän digenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. vom Kreditkarteninhaber zu tragen. Bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden von mitversicherten Fahrzeugteilen und Fahrzeugzubehör gelten die §§ 7 bis 16 entsprechend. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Inbesitznahme des Fahrzeugs durch den Karteninhaber oder einen im Mietvertrag aufgenommenen Fahrer. Der Versicherungsschutz endet mit der Rückgabe des Fahrzeugs an den Fahrzeugvermieter, spätestens nach einer Mietdauer von 31 Tagen. Das Fahrzeug darf nur zu dem vereinbarten Zweck verwendet werden.
Rennen. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrt- veranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn nur die Reifen beschädigt oder zerstört wer- den. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Reifen aufgrund eines Ereignisses beschädigt oder zerstört werden, das gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden bei dem versicherten Fahrzeug verursacht hat. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, Aufruhr, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. Bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden von mitversicherten Fahrzeugteilen und Fahrzeugzubehör gelten die §§ 7 bis 16 entsprechend. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Inbesitznahme des Fahrzeuges durch den Karteninhaber oder einen im Mietvertrag aufgenommenen Fahrer. Der Versicherungsschutz endet mit der Rückgabe des Fahrzeugs an den Fahrzeug- vermieter, spätestens nach einer Mietdauer von 31 Tagen. Das Fahrzeug darf nur zu dem vereinbarten Zweck verwendet werden.
Rennen. Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrveranstaltungen verwendet wer- den, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit an- kommt (Rennen). Dies gilt auch für die dazugehörigen Übungsfahr- ten.
Rennen. Gem. aktuell gültigem Zeitplan siehe offizieller Aushang. Siegerehrung/Preisverleihung (Ort/Zeit): Nach Vereinbarung mit den einzelnen Serien