Rennen. Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen verwendet wer- den, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für die dazugehörigen Übungsfahrten. Hinweis: Behördlich genehmigte Rennen sind nach Ziffer 2 Absatz 3 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Rennen. A.3.10.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen. A.3.10.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mit- telbar verursacht werden. A.3.10.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. A.3.11.1 Haben Sie oder ein berechtigter Insasse auf- grund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne das Schadenereignis hätten aufwenden müssen, können wir diese von unserer Zahlung abziehen. A.3.11.2 Ihren Anspruch auf Leistung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Ge- nehmigung weder abtreten noch verpfänden.
Rennen. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei der Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.
Rennen. Von Geschädigten aus Unfällen bei Rennen, für welche eine besondere Haftpflichtversicherung besteht.
Rennen. A.4.6.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. A.4.6.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Rennen. A.5.11.4 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die sich bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen ereignen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. A.5.11.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. A.5.11.6 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Kernenergie. A.5.11.7 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an Band- scheiben sowie bei Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblu- tungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn überwiegende Ursache ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis nach A.5.1.2 ist. A.5.11.8 Kein Versicherungsschutz besteht bei Infektionen. Bei Wundstarrkrampf und Tollwut besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn die Krankheitserreger durch ein versichertes Unfallereignis sofort oder später in den Körper gelangen. Bei anderen Infektionen besteht Versicherungsschutz, wenn die Krankheitserreger durch ein versichertes Unfallereignis, das nicht nur geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen verursacht, sofort oder später in den Körper gelangen. Bei Infektionen, die durch Heilmaßnahmen verursacht sind, besteht Versicherungsschutz, wenn die Heilmaßnahmen durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis veranlasst waren. A.5.11.9 Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Störun- gen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden. A.5.11.10 Kein Versicherungsschutz besteht bei Bauch- oder Unter- leibsbrüchen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame, von außen kommende Einwirkung entstanden sind.
Rennen. A.4.9.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteili- gung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Staatsgewalt A.4.9.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnah- men der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. Schäden durch Kernenergie A.4.9.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kern- energie. A.4.10.1 Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne das Schadenereignis hätten aufwenden müssen, können wir diese von unserer Zahlung abziehen. A.4.10.2 Ihren Anspruch auf Leistung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder abtreten noch verpfänden. Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines Vertrages oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor.
Rennen. Kein Versicherungsschutz besteht für Schä- den die bei Nutzung ihres Fahrzeuges in ir- gendeiner Form von Wettbewerb, Rally, Test- fahrt, Leistungstest, „Track Day“, Messung von Rundenzeiten oder Rennen, entstehen, unabhängig ob diese auf Privatbesitz, dem öffentlichen Verkehrsraum, einer privaten Rennstrecke oder uneingeschränkten Maut- straßen durchgeführt werden. Hinweis: Die Teilnahme an einer dieser Tätig- keiten stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten nach D.1.1.4 dar. A.2.9.2 Kein Versicherungsschutz besteht für beschä- digte oder zerstörte Reifen. Versicherungs- schutz für Reifenschäden besteht jedoch, wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig an- dere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden am Fahrzeug verursacht wurden. A.2.9.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schä- den, die durch Erdbeben, Kriegsereignis- se, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. A.2.9.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schä- den durch Kernenergie.
Rennen. A.2.8.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit an- kommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. A.2.8.3 Kein Versicherungsschutz besteht für beschä- digte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Reifen aufgrund eines Ereignisses be- schädigt oder zerstört werden, das gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden an dem versicherten Fahrzeug verursacht hat. A.2.8.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mit- telbar verursacht werden. A.2.8.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. A.2.9.1 Bei Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Fahrzeugschadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts bzw. Neupreises oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten oder einer Wertminderung entscheidet ein Sachverständigenaus- schuss. A.2.9.2 Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraftfahrzeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen Sachverständigen benennen, wird dieser von dem jeweils Anderen bestimmt. A.2.9.3 Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, ent- scheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als Xxxxxx, der vor Beginn des Verfahrens von dem Aus- schuss gewählt werden soll. Einigt sich der Ausschuss nicht über die Person des Obmanns, wird er über das zu- ständige Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des Ob- manns muss innerhalb der jeweils von den beiden Sach- verständigen geschätzten Beträgen liegen. A.2.9.4 Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen. Bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von mitversi- cherten Teilen gelten A.2.4 bis A.2.9 entsprechend.
Rennen. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrt veranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit an kommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn nur die Reifen beschädigt oder zerstört werden. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Reifen aufgrund eines Er eignisses beschädigt oder zerstört werden, das gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden bei dem versicherten Fahrzeug verursacht hat. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, Aufruhr, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. Bei Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten entscheidet ein Sachverständigenausschuss. Für den Ausschuss benennen der Kreditkarteninhaber und wir je einen Kraftfahrzeugsachverständigen. Wenn innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung kein Sachverständiger benannt wird, wird dieser von dem jeweils anderen bestimmt. Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als Obmann, der vor Beginn des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden soll. Einigt sich der Ausschuss nicht über die Person des Obmanns, wird er über das zuständige Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des Obmanns muss zwischen den jeweils von den beiden Sachverständigen geschätzten Beträgen liegen. Die Kosten des Sachverstän digenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. vom Kreditkarteninhaber zu tragen. Bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden von mitversicherten Fahrzeugteilen und Fahrzeugzubehör gelten die §§ 7 bis 16 entsprechend. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Inbesitznahme des Fahrzeugs durch den Karteninhaber oder einen im Mietvertrag aufgenommenen Fahrer. Der Versicherungsschutz endet mit der Rückgabe des Fahrzeugs an den Fahrzeugvermieter, spätestens nach einer Mietdauer von 31 Tagen. Das Fahrzeug darf nur zu dem vereinbarten Zweck verwendet werden.