Common use of Tiere Clause in Contracts

Tiere. A1-6.13.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers als Halter oder Hüter von (1) zahmen Haustieren z. X. Xxxxxx, Kaninchen, Tauben, (2) gezähmten Kleintieren z. B. Singvögeln, Papageien, Hamster, Meerschweinchen, (3) Bienen, (4) Blinden-, Signal- und Behindertenbegleithunden. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von – Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren. Dies gilt nicht für die unter (4) genannten Hunde; – wilden Tieren; – Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. A1-6.13.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers – als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, – als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, – als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu priva- ten Zwecken, soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haft- pflichtversicherung besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflicht- ansprüche der Tierhalter oder Tiereigentümer sowie Fuhr- werkseigentümer wegen Sach- und Vermögensschäden.

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Samples: Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung, Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung

Tiere. A1-6.13.1 6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versi- cherungsnehmers als Halter oder Hüter von (1) von zahmen Haustieren z. X. XxxxxxHaustieren, Kaninchen, Tauben, (2) gezähmten Kleintieren z. B. Singvögeln, Papageien, Hamster, Meerschweinchen, (3) und Bienen, (4) Blinden-, Signal- und Behindertenbegleithunden. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von - Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren. Dies gilt nicht für die unter (4) genannten Hunde; – , - wilden Tieren; – Tieren sowie von - Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen landwirtschaft- lichen Zwecken gehalten werden. Versichert ist jedoch das Halten eines ausgebilde- ten Assistenzhundes. Als Assistenzhunde gelten Blindenführhunde, Behindertenbegleithunde und Gehörlosenhunde. Voraussetzung für die Mitversi- cherung ist, dass ein entsprechender Schwerbe- hindertenausweis vorliegt. A1-6.13.2 6.9.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers – Versi- cherungsnehmers - als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, - als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, - als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu priva- ten privaten Zwecken, soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haft- pflichtversicherung andere Haftpflichtversicherung besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflicht- ansprüche Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder Tiereigentümer -eigen- tümer sowie Fuhr- werkseigentümer Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und Vermögensschäden.

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Samples: Privat Haftpflichtversicherung, Privat Haftpflichtversicherung

Tiere. A1-6.13.1 6.19.1 Versichert ist die Ihre gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Haft- pflicht als Halter oder Hüter von (1) von – zahmen Haustieren Haustieren, z. X. Xxxxxx, Kaninchen, Tauben, (2) ; – gezähmten Kleintieren Kleintieren, z. B. SingvögelnSingvögel, PapageienPapa- geien, Hamster, Meerschweinchen,; – Bienen; – einem eigenen Assistenzhund z. B. Blinden- führ-, Behindertenbegleit- oder Signalhund. (3) Bienen, (4) Blinden-, Signal- und Behindertenbegleithunden. A1-6.19.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ausge- schlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von – Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren. Dies gilt nicht für die unter (4) genannten Hunde; – wilden Tieren; Versichert ist jedoch Ihre gesetzliche Haftpflicht ausschließlich aus der erlaubten privaten, art- gerechten Haltung von auf legale Weise erwor- benen und legal ins Inland eingeführten wilden Tieren in Ihrer Wohnung. Aufwendungen zur Gefahrenabwehr auf Grund behördlich veranlasster Maßnahmen (z. B. für einen Polizei-/Feuerwehreinsatz) zum Einfan- gen eines versehentlich entwichenen wilden Tieres werden von uns übernommen, soweit Sie zur Abwendung öffentlicher Gefahren zum Kostenersatz verpflichtet sind. – Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen landwirtschaft- lichen Zwecken gehalten werden. A1-6.13.2 6.19.3 Versichert ist die Ihre gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers – als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, – als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, – als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke Fuhr- werke zu priva- ten privaten Zwecken, soweit kein Versicherungsschutz nicht über eine TierhalterTier- halter-Haft- pflichtversicherung Haftpflichtversicherung besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflicht- ansprüche Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder Tiereigentümer -eigentümer sowie Fuhr- werkseigentümer Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und VermögensschädenVer- mögensschäden.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung, Barmenia Privathaftpflichtversicherung

Tiere. A1-6.13.1 6.18.1 Versichert ist die Ihre gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Haft- pflicht als Halter oder Hüter von (1) von – zahmen Haustieren Haustieren, z. X. Xxxxxx, Kaninchen, Tauben, (2) ; – gezähmten Kleintieren Kleintieren, z. B. SingvögelnSingvögel, PapageienPapa- geien, Hamster, Meerschweinchen,; – Bienen; – einem eigenen Blindenhund. (3) Bienen, (4) Blinden-, Signal- und Behindertenbegleithunden. A1-6.18.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ausge- schlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von – Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren. Dies gilt nicht für die unter (4) genannten Hunde; , – wilden Tieren; Tieren sowie von – Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen landwirtschaft- lichen Zwecken gehalten werden. A1-6.13.2 6.18.3 Versichert ist die Ihre gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers – als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, – als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, – als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke Fuhr- werke zu priva- ten privaten Zwecken, soweit kein Versicherungsschutz nicht über eine TierhalterTier- halter-Haft- pflichtversicherung Haftpflichtversicherung besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflicht- ansprüche Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder Tiereigentümer -eigentümer sowie Fuhr- werkseigentümer Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und VermögensschädenVer- mögensschäden.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung

Tiere. A1-6.13.1 7.1 Versichert ist im Umfang von Ziffer 1 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers als Halter oder Hüter von (1) von – zahmen Haustieren (z. X. Xxxxxx, Kaninchen, Tauben, (2) ), – gezähmten Kleintieren (z. B. SingvögelnSingvögel, Papageien, Hamster, Meerschweinchen, ), – Assistenzhunden (3) Bienen, (4) z. B. Blinden-, Signal- und BehindertenbegleithundenBehindertenbegleithunde) und – Bienen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Flurschäden anlässlich der Weide- haltung von privat gehaltenem Kleinvieh (z. X. Xxxxxxxx, Schafe, Ziegen). Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von – Hunden, soweit es sich nicht um Assistenzhunde handelt, – Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren. Dies gilt nicht für die unter (4) genannten Hunde; , – wilden Tieren; Tieren sowie von – Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. A1-6.13.2 7.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers – als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, – als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, – als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu priva- ten privaten Zwecken, soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haft- pflichtversicherung Haftpflichtversicherung besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflicht- ansprüche Haftpflichtansprüche der Tierhalter Tier- halter oder Tiereigentümer -eigentümer sowie Fuhr- werkseigentümer Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und VermögensschädenVer- mögensschäden.

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Samples: Privat Haftpflichtversicherung

Tiere. A1-6.13.1 6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Haft- pflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von (1) von – zahmen Haustieren Haustieren, z. X. Xxxxxx, Kaninchen, Tauben, (2) ; – gezähmten Kleintieren Kleintieren, z. B. SingvögelnSingvögel, PapageienPapa- geien, Hamster, Meerschweinchen, (3) ; – Bienen, (4) Blinden-, Signal- und Behindertenbegleithunden. ; Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von – Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren. Dies gilt nicht für die unter (4) genannten Hunde; , – wilden Tieren; Tieren sowie von – Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen landwirtschaft- lichen Zwecken gehalten werden. A1-6.13.2 6.12.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Haft- pflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers – als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, – als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, – als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke Fuhr- werke zu priva- ten privaten Zwecken, soweit Versicherungsschutz nicht über eine TierhalterTier- halter-Haft- pflichtversicherung Haftpflichtversicherung besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflicht- ansprüche Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder Tiereigentümer -eigentümer sowie Fuhr- werkseigentümer Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und VermögensschädenVer- mögensschäden.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung

Tiere. A1-6.13.1 6.9.1 Versichert ist die Deine gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers als Halter oder Hüter von (1) zahmen Haustieren (z. X. Xxxxxx, Kaninchen, Tauben), (2) gezähmten Kleintieren (z. B. SingvögelnSingvögel, Papageien, Hamster, Meerschweinchen), (3) wilden Kleintieren (z. X. Xxxxxxxxx, Spinnen, Skorpione), sofern die Haltung gesetzlichen und behördlichen Auflagen entspricht (z. B. Sachkundenachweis, Genehmigung usw.). Soweit es Aufwen- dungen im Zusammenhang mit dem Einfangen der Tiere betrifft, ist die Ent- schädigungsleistung auf 10.000 EUR je Versicherungsfall begrenzt. (4) Bienen, (45) Blinden-, Signal- Blinden- und BehindertenbegleithundenBehindertenbegleit- hunden. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren. Dies gilt nicht für die unter (4) genannten Hunde; – wilden Tieren; – Zugtieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen landwirt- schaftlichen Zwecken gehalten werden. A1-6.13.2 6.9.2 Versichert ist die Deine gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers – Haftpflicht (1) als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, – , (2) als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, – , (3) als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu priva- ten privaten Zwecken, soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haft- pflichtversicherung Haftpflichtversicherung besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflicht- ansprüche Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder Tiereigentümer -eigentümer sowie Fuhr- werkseigentümer wegen Sach- und VermögensschädenFuhrwerkseigen- tümer - es sei denn, es handelt sich um Personenschäden.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung Superior

Tiere. A1-6.13.1 6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von (1) von - zahmen Haustieren z. Haustieren, x.X. Xxxxxx, Kaninchen, Tauben, (2) , - gezähmten Kleintieren z. Kleintieren, z.B. SingvögelnSingvögel, Papageien, Hamster, Meerschweinchen, (3) Bienen, (4) Blinden-, Signal- - Bienen und Behindertenbegleithunden- einem eigenen Blindenführ-, Assistenz- oder Behindertenbegleithund. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von - Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren. Dies gilt nicht für die unter (4) genannten Hunde; – , - wilden Tieren; – Tieren sowie von - Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.. best A1-6.13.2 6.12.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers – Versicherungsnehmers - als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, - als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, - als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu priva- ten privaten Zwecken, soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haft- pflichtversicherung Haftpflichtversicherung besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflicht- ansprüche Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder Tiereigentümer -eigentümer sowie Fuhr- werkseigentümer Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und Vermögensschäden.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung

Tiere. A1B1-6.13.1 6.17.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Haft- pflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von (1) von – zahmen Haustieren Haustieren, z. X. Xxxxxx, Kaninchen, Tauben, (2) ; – gezähmten Kleintieren Kleintieren, z. B. SingvögelnSingvögel, PapageienPapa- geien, Hamster, Meerschweinchen, (3) ; – Bienen, (4) Blinden-, Signal- und Behindertenbegleithunden; – einem eigenen Blindenhund. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von – Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren. Dies gilt nicht für die unter (4) genannten Hunde; , – wilden Tieren; Tieren sowie von – Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen landwirtschaft- lichen Zwecken gehalten werden. A1B1-6.13.2 6.17.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Haft- pflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers – als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, – als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, – als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke Fuhr- werke zu priva- ten privaten Zwecken, soweit Versicherungsschutz nicht über eine TierhalterTier- halter-Haft- pflichtversicherung Haftpflichtversicherung besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflicht- ansprüche Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder Tiereigentümer -eigentümer sowie Fuhr- werkseigentümer Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und VermögensschädenVer- mögensschäden.

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Samples: Gewerbe Haftpflichtversicherung

Tiere. A1-6.13.1 6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von (1) von zahmen Haustieren z. X. XxxxxxHaustieren, Kaninchen, Tauben, (2) gezähmten Kleintieren z. B. Singvögeln, Papageien, Hamster, Meerschweinchen, (3) und Bienen, (4) Blinden-, Signal- und Behindertenbegleithunden. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von - Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren. Dies gilt nicht für die unter (4) genannten Hunde; – , - wilden Tieren; – Tieren sowie von - Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Mitversichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus - der Haltung von Blinden-, Signal- und Behindertenbegleithunden; - der erlaubten und nicht genehmigungspflichtigen Haltung und Hütung von im Haushalt des Versicherungsnehmers befindlichen wilden Kleintieren (z. X. Xxxxxxxxx, Spinnen, Skorpione) zu privaten Zwecken. Soweit es sich um den Ersatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Wiedereinfangen der Tiere handelt, wird die Versicherungsleistung auf 5.000,- € je Versicherungsfall beschränkt. A1-6.13.2 6.9.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers – Versicherungsnehmers - als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, - als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu priva- ten privaten Zwecken, soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haft- pflichtversicherung Haftpflichtversicherung besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflicht- ansprüche Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder Tiereigentümer -eigentümer sowie Fuhr- werkseigentümer Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und Vermögensschäden.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privathaftpflichtversicherung

Tiere. A1-6.13.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers als Halter oder Hüter von (1) zahmen Haustieren z. X. Xxxxxx, Kaninchen, Tauben,Für die Beförderung von Tieren werden grundsätzlich KinderEinzel- oder KinderTagesTickets ausgegeben. Für die Beförderung von Hunden wird auch eine übertragbare GVH MobilCard des Ein-Zonen-Preises ausgegeben. (2) gezähmten Kleintieren z. B. SingvögelnLebende Haustiere, Papageiendie nicht größer als eine Hauskatze sind und die in verschlossenen Behältnissen in Handgepäckgröße transportiert werden, Hamsterdürfen mitgenommen werden, Meerschweinchen,soweit eine Beeinträchtigung von Personen und Sachen ausgeschlossen ist. Die Beförderung der Tiere erfolgt in diesen Fällen unentgeltlich. Hunde werden des Weiteren unentgeltlich befördert, soweit dies bei bestimmten Tickets oder Cards gestattet ist oder es sich um einen Polizeihund, einem Blindenführhund, einen Behindertenbegleithund oder einen Therapiehund han- delt, dessen Mitnahme als therapeutische Notwendigkeit für die den Hund mitführende Person nachgewiesen ist. (3) Bienen, (4) Blinden-, Signal- und BehindertenbegleithundenDie Mitnahme eines Hundes statt einer Person ist beim TagesGruppenTicket sowie im Rahmen der Mitnahmerege- lung zur GVH MobilCard möglich; pro TagesGruppenTicket bzw. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von – Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtierenpro GVH MobilCard kann höchstens ein Hund mit- genommen werden. Dies Das gilt nicht für die unter (4) genannten Hunde; – wilden Tieren; – Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. A1-6.13.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers – als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, – als Reiter auch bei der Benutzung fremder Pferde, – als Fahrer bei Nutzung des NiedersachsenTickets der Benutzung fremder Fuhrwerke zu priva- ten Zwecken, soweit Versicherungsschutz nicht über eine TierhalterNiedersachsentarif GmbH und des Schönes-Haft- pflichtversicherung besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflicht- ansprüche Wochenende-Tickets der Tierhalter oder Tiereigentümer sowie Fuhr- werkseigentümer wegen Sach- Deutschen Bahn für Anschlussfahrten mit den Unternehmen ÜSTRA und Vermögensschädenregiobus im GVH Tarifgebiet.

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Samples: Beförderungsbedingungen Und Tarifbestimmungen

Tiere. A1-6.13.1 6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von (1) von - zahmen Haustieren z. Haustieren, x.X. Xxxxxx, Kaninchen, Tauben, (2) , - gezähmten Kleintieren z. Kleintieren, z.B. SingvögelnSingvögel, Papageien, Hamster, Meerschweinchen, (3) Bienen, (4) Blinden-, Signal- - Bienen und Behindertenbegleithunden- einem eigenen Blindenführ-, Assistenz- oder Behindertenbegleithund. easy Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von - Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren. Dies gilt nicht für die unter (4) genannten Hunde; – , - wilden Tieren; – Tieren sowie von - Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. A1-6.13.2 6.12.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers – Versicherungsnehmers - als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, - als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, - als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu priva- ten privaten Zwecken, soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haft- pflichtversicherung Haftpflichtversicherung besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflicht- ansprüche Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder Tiereigentümer -eigentümer sowie Fuhr- werkseigentümer Fuhrwerks- eigentümer wegen Sach- und Vermögensschäden.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung

Tiere. A1-6.13.1 6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von (1) von zahmen Haustieren z. X. XxxxxxHaustieren, Kaninchen, Tauben, (2) gezähmten Kleintieren z. B. Singvögeln, Papageien, Hamster, Meerschweinchen, (3) und Bienen, (4) Blinden-, Signal- und Behindertenbegleithunden. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von - Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren. Dies gilt nicht für die unter (4) genannten Hunde; – , - wilden Tieren; – Tieren sowie von - Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Mitversichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus - der nicht gewerbsmäßigen Haltung von Nutztieren (z.B. Rinder, Schafe, Schweine, Geflügel, Lamas, Strauße); - der Haltung von Blinden-, Signal- und Behindertenbegleithunden; - der erlaubten und nicht genehmigungspflichtigen Haltung und Hütung von im Haushalt des Versicherungsnehmers befindlichen wilden Kleintieren (z. X. Xxxxxxxxx, Spinnen, Skorpione) zu privaten Zwecken. Soweit es sich um den Ersatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Wiedereinfangen der Tiere handelt, wird die Versicherungsleistung auf 10.000,- € je Versicherungsfall beschränkt. A1-6.13.2 6.9.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers – Versicherungsnehmers - als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, - als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu priva- ten privaten Zwecken, soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haft- pflichtversicherung Haftpflichtversicherung besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflicht- ansprüche Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder Tiereigentümer -eigentümer sowie Fuhr- werkseigentümer Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und Vermögensschäden.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privathaftpflichtversicherung

Tiere. A1-6.13.1 6.14.1 Versichert ist die Ihre gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Haft- pflicht als Halter oder Hüter von (1) von – zahmen Haustieren Haustieren, z. X. Xxxxxx, Kaninchen, Tauben, (2) ; – gezähmten Kleintieren Kleintieren, z. B. SingvögelnSingvögel, Papageien, Hamster, Meerschweinchen,; – Bienen. (3) Bienen, (4) Blinden-, Signal- und Behindertenbegleithunden. A1-6.14.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ausge- schlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von – Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren. Dies gilt nicht für die unter (4) genannten Hunde; , – wilden Tieren; Tieren sowie von – Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen landwirtschaft- lichen Zwecken gehalten werden. A1-6.13.2 6.14.3 Versichert ist die Ihre gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers – als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, – als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, – als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke Fuhr- werke zu priva- ten privaten Zwecken, soweit kein Versicherungsschutz nicht über eine TierhalterTierhal- ter-Haft- pflichtversicherung Haftpflichtversicherung besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflicht- ansprüche Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder Tiereigentümer -eigentümer sowie Fuhr- werkseigentümer Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und VermögensschädenVer- mögensschäden.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung

Tiere. A1-6.13.1 7.1 Versichert ist im Umfang von Ziffer 1 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers als Halter oder Hüter von (1) von – zahmen Haustieren (z. X. Xxxxxx, Kaninchen, Tauben, (2) ), – gezähmten Kleintieren (z. B. SingvögelnSingvögel, Papageien, Hamster, Meerschweinchen, ), – privat gehaltenem Kleinvieh (3) Bienen, z. X. Xxxxxxxx, Schafe, Ziegen), – Assistenzhunden (4) z. B. Blinden-, Signal- und BehindertenbegleithundenBehindertenbegleithunde) und – Bienen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Flurschäden. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von – Hunden, soweit es sich nicht um Assistenzhunde handelt, – Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren. Dies gilt nicht für die unter (4) genannten Hunde; , – wilden Tieren; Tieren sowie von – Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. A1-6.13.2 7.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers – als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, – als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, – als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu priva- ten privaten Zwecken, soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haft- pflichtversicherung Haftpflichtversicherung besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflicht- ansprüche Haftpflichtansprüche der Tierhalter Tier- halter oder Tiereigentümer -eigentümer sowie Fuhr- werkseigentümer Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und VermögensschädenVer- mögensschäden.

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Samples: Privat Haftpflichtversicherung

Tiere. A1-6.13.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers als Halter oder Hüter von (1) zahmen Haustieren z. X. XxxxxxFür die Beförderung von Tieren werden grundsätzlich Einzelkarten Kind oder Tageskarten Kind benötigt. Die Tages- karte Gruppe Kind kann nicht zur Mitnahme von Tieren genutzt werden. Für die Beförderung von Hunden ist auch die Nutzung einer übertragbaren Monatskarte für eine Tarifzone (Tarifzone B oder C) möglich, Kaninchen, Tauben,unabhängig von der oder den befahrenen Tarifzonen. (2) gezähmten Kleintieren z. B. SingvögelnLebende Haustiere, Papageiendie nicht größer als eine Hauskatze sind und die in verschlossenen Behältnissen in Handgepäck- größe transportiert werden, Hamsterdürfen mitgenommen werden, Meerschweinchen,soweit eine Beeinträchtigung von Personen und Sachen ausgeschlossen ist. Die Beförderung der Tiere erfolgt in diesen Fällen unentgeltlich. Hunde werden des Weiteren unentgeltlich befördert, soweit dies bei bestimmten Fahrkarten gestattet ist oder es sich um einen Polizeihund, einem Blindenführhund, einen Behindertenbegleithund oder einen Therapiehund handelt, des- sen Mitnahme als therapeutische Notwendigkeit für die den Hund mitführende Person nachgewiesen ist. (3) Bienen, (4) Blinden-, Signal- und Behindertenbegleithunden. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen Die Mitnahme eines Hundes statt einer Person ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von – Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren. Dies gilt nicht für die unter (4) genannten Hunde; – wilden Tieren; – Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. A1-6.13.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers – als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, – als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, – als Fahrer Tageskarte Gruppe sowie im Rahmen der Mitnahmeregelung zur Monatskarte möglich; pro Tageskarte Gruppe bzw. pro Monatskarte kann höchstens ein Hund mitgenommen wer- den. Das gilt auch bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu priva- ten ZweckenNutzung des Niedersachsen-Tickets der Niedersachsentarif GmbH für Anschlussfahrten mit den Unternehmen ÜSTRA, soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalterregiobus, sprinti (On-Haft- pflichtversicherung besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflicht- ansprüche der Tierhalter oder Tiereigentümer sowie Fuhr- werkseigentümer wegen Sach- Demand-Verkehr) und VermögensschädenSVG im GVH Tarifgebiet.

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Samples: Beförderungsbedingungen Und Tarifbestimmungen

Tiere. A1-6.13.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers als Halter oder Hüter von (1) zahmen Haustieren z. X. XxxxxxFür die Beförderung von Tieren werden grundsätzlich Einzelkarten Kind oder Tageskarten Kind benötigt. Für die Beförderung von Hunden ist auch die Nutzung einer übertragbaren Monatskarte für eine Tarifzone (Tarifzone B oder C) möglich, Kaninchen, Tauben,unabhängig von der oder den befahrenen Tarifzonen. (2) gezähmten Kleintieren z. B. SingvögelnLebende Haustiere, Papageiendie nicht größer als eine Hauskatze sind und die in verschlossenen Behältnissen in Handgepäckgröße transportiert werden, Hamsterdürfen mitgenommen werden, Meerschweinchen,soweit eine Beeinträchtigung von Personen und Sachen ausgeschlossen ist. Die Beförderung der Tiere erfolgt in diesen Fällen unentgeltlich. Hunde werden des Weiteren unentgeltlich befördert, soweit dies bei bestimmten Fahrkarten gestattet ist oder es sich um einen Polizeihund, einem Blindenführhund, einen Behindertenbegleithund oder einen Therapiehund handelt, des- sen Mitnahme als therapeutische Notwendigkeit für die den Hund mitführende Person nachgewiesen ist. (3) Bienen, (4) Blinden-, Signal- und Behindertenbegleithunden. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen Die Mitnahme eines Hundes statt einer Person ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von – Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren. Dies gilt nicht für die unter (4) genannten Hunde; – wilden Tieren; – Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. A1-6.13.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers – als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, – als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, – als Fahrer Tageskarte Gruppe sowie im Rahmen der Mitnahmerege- lung zur Monatskarte möglich; pro Tageskarte Gruppe bzw. pro Monatskarte kann höchstens ein Hund mitgenommen werden. Das gilt auch bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu priva- Nutzung des Niedersachsen-Tickets der Niedersachsentarif GmbH für Anschlussfahr- ten Zwecken, soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haft- pflichtversicherung besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflicht- ansprüche der Tierhalter oder Tiereigentümer sowie Fuhr- werkseigentümer wegen Sach- mit den Unternehmen ÜSTRA und Vermögensschädenregiobus im GVH Tarifgebiet.

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Samples: Beförderungsbedingungen Und Tarifbestimmungen

Tiere. A1-6.13.1 6.17.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Haft- pflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von (1) von – zahmen Haustieren Haustieren, z. X. Xxxxxx, Kaninchen, Tauben, (2) ; – gezähmten Kleintieren Kleintieren, z. B. SingvögelnSingvögel, PapageienPapa- geien, Hamster, Meerschweinchen,; – Bienen; – einem eigenen Assistenzhund z. B. Blinden- führ-, Behindertenbegleit- oder Signalhund. (3) Bienen, (4) Blinden-, Signal- und Behindertenbegleithunden. A1-6.17.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ausge- schlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von – Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren. Dies gilt nicht für die unter (4) genannten Hunde; , – wilden Tieren; Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich aus der erlaubten privaten, artgerechten Haltung von auf legale Weise erworbenen und legal ins Inland eingeführten wilden Tieren im Haushalt des Versicherungsnehmers. Aufwendungen zur Gefahrenabwehr auf Grund behördlich veranlasster Maßnahmen (z. B. für einen Polizei-/Feuerwehreinsatz) zum Einfan- gen eines versehentlich entwichenen wilden Tieres werden vom Versicherer übernommen, soweit der Versicherungsnehmer zur Abwen- dung öffentlicher Gefahren zum Kostenersatz verpflichtet ist. – Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen landwirtschaft- lichen Zwecken gehalten werden. A1-6.13.2 6.17.3 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Haft- pflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers – als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, – als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, – als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke Fuhr- werke zu priva- ten privaten Zwecken, soweit kein Versicherungsschutz nicht über eine TierhalterTier- halter-Haft- pflichtversicherung Haftpflichtversicherung besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflicht- ansprüche Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder Tiereigentümer -eigentümer sowie Fuhr- werkseigentümer Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und VermögensschädenVer- mögensschäden.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung

Tiere. A1-6.13.1 Versichert ist im Umfang von Ziffer I. die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Haftpflicht 1. als Halter oder Hüter von (1) von zahmen Haustieren z. X. XxxxxxHaustieren, Kaninchen, Tauben, (2) gezähmten Kleintieren z. B. Singvögeln, Papageien, Hamster, Meerschweinchen, (3) und Bienen, (4) Blinden-, Signal- und Behindertenbegleithunden. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter Haltung von Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie Tieren, die zu gewerblichen und landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. 2. Dies gilt als Reiter von Pferden und als Fahrer von Fuhrwerken, die nicht für von mitversicherten Personen gehalten werden, zu privaten Zwecken, auch sofern er in dieser Eigenschaft als Tierhüter in Anspruch genommen wird. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder Tiereigen- tümer. 3. als Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen. Ausgeschlossen ist die unter gesetzliche Haftpflicht als Hüter von – Rindern. – Pferden (4) genannten Hunde; vergleiche aber Ziffer V. 2). – sonstigen Reit- und Zugtieren. – wilden Tieren; . – Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken ge- halten werden. – Hunden, die von mitversicherten Personen gehalten werden. A1-6.13.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers – als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, – als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, – als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu priva- ten Zwecken, soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haft- pflichtversicherung besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen Nicht versichert sind Haftpflicht- ansprüche Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder Tiereigentümer sowie Fuhr- werkseigentümer wegen Sach- Tiereigen- tümer. Zu Ziffer V. 2. und VermögensschädenV. 3. gilt: Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen frem- den Haftpflicht­Versicherungsvertrag, so entfällt insoweit der Versiche- rungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarung.

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Samples: Privat Haftpflichtversicherung

Tiere. A1-6.13.1 6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Haft- pflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von (1) von – zahmen Haustieren Haustieren, z. X. Xxxxxx, Kaninchen, Tauben, (2) ; – gezähmten Kleintieren Kleintieren, z. B. SingvögelnSingvögel, PapageienPapa- geien, Hamster, Meerschweinchen, (3) ; – Bienen, (4) Blinden-, Signal- und Behindertenbegleithunden. ; Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von – Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren. Dies gilt nicht für die unter (4) genannten Hunde; , – wilden Tieren; Tieren sowie von – Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen landwirtschaft- lichen Zwecken gehalten werden. A1-6.13.2 6.11.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Haft- pflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers – als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, – als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, – als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke Fuhr- werke zu priva- ten privaten Zwecken, soweit Versicherungsschutz nicht über eine TierhalterTier- halter-Haft- pflichtversicherung Haftpflichtversicherung besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflicht- ansprüche Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder Tiereigentümer -eigentümer sowie Fuhr- werkseigentümer Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und VermögensschädenVer- mögensschäden.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung