Common use of Tiere Clause in Contracts

Tiere. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als a) als Halter oder Hüter von ▪ zahmen Haustieren, x.X. Xxxxxx, Kaninchen, Tauben, Frettchen, Pfauen, Schweine, Schafe und Ziegen ▪ gezähmten Kleintieren z.B. Singvögel, Papageien, Rennmäuse, Hamster, Meerschweinchen, Frösche, Kröten, Schildkröten, Mäuse, Farbratten, Gänse und Enten ▪ Bienen Nicht versichert ist das Halten und Hüten von Hunden (ausgenommen des eigenen Assistenzhundes z.B. Blindenführ-, Behindertenbegleit- oder Signalhund), Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren (z. B. Esel), wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden, gleichgültig aufgrund welcher Rechtsnorm ein Anspruch geltend gemacht wird. b) Hüter fremder Hunde – abweichend von III 11. a) BBR –, jedoch nicht, wenn es sich um eine gewerbsmäßige Hütung handelt oder eine mitversicherte Person Halter ist. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. c) Reiter oder Hüter fremder Pferde (auch Reitbeteiligung) und Benutzer fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken (Kutsch- oder Schlittenfahrten). Andere Reit- und Zugtiere (z. B. Esel) sind hier gleichgestellt. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter, Tiereigentümer oder Fuhrwerkseigentümer, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden. Schäden an den zur Beaufsichtigung übernommenen Tieren bleiben gemäß § 7.6 AHB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung

Tiere. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als a) als Halter oder Hüter von ▪ zahmen Haustieren, x.X. Xxxxxx, Kaninchen, Tauben, Frettchen, Pfauen, Schweine, Schafe und Ziegen ▪ gezähmten Kleintieren z.B. Singvögel, Papageien, Rennmäuse, Hamster, Meerschweinchen, Frösche, Kröten, Schildkröten, Mäuse, Farbratten, Gänse und Enten ▪ Bienen Nicht versichert ist das Halten und Hüten von Hunden (ausgenommen des eigenen Assistenzhundes z.B. Blindenführ-, Behindertenbegleit- oder Signalhund), Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren (z. B. Esel), wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden, gleichgültig aufgrund welcher Rechtsnorm ein Anspruch geltend gemacht wird. b) Hüter fremder Hunde – abweichend von III 11. a) BBR –, jedoch nicht, wenn es sich um eine gewerbsmäßige Hütung handelt oder eine mitversicherte Person Halter ist. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. c) Reiter oder Hüter fremder Pferde (auch Reitbeteiligung) und Benutzer fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken (Kutsch- oder Schlittenfahrten). Andere Reit- und Zugtiere (z. B. Esel) sind hier gleichgestellt. d) Mitversichert ist – abweichend von III. 11. a) BBR – die gesetzliche Haftpflicht aus der privaten Haltung von wilden Kleintieren im Haushalt, sofern die Haltung den gesetzlichen/behördlichen Bestimmungen entspricht. Hierzu zählen unter anderem (auch giftige) Spinnen, Schlangen (auch Riesenschlangen) Skorpione, Schleichen, Eidechsen, Chamäleons, Leguane, Geckos, Warane und Wanderratten. Mitversichert ist der Ersatz notwendiger Aufwendungen zur Gefahrenabwehr aufgrund behördlich veranlasster Maßnahmen (z.B. für einen Feuerwehreinsatz) zum Einfangen eines versehentlich entwichenen gefährlichen Tieres. Diese Aufwendungen sind auf 10.000 EUR je Versicherungsfall begrenzt. Hier drunter fallen nicht Reh-, Rot-, Dam- und Schwarzwild, Steinböcke, Gämsen, Mufflons, Affen, Greifvögel (z. X. Xxxxx, Falke) und Laufvögel (z. X. Xxxxxx). Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter, Tiereigentümer oder Fuhrwerkseigentümer, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden. Schäden an den zur Beaufsichtigung übernommenen Tieren bleiben gemäß § 7.6 AHB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung

Tiere. B1-6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als a) des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von ▪ von a) zahmen Haustieren, x.z. X. Xxxxxx, Kaninchen, Tauben, b) gezähmten Kleintieren, Frettchen, Pfauen, Schweine, Schafe und Ziegen ▪ gezähmten Kleintieren z.z. B. Singvögel, Papageien, Rennmäuse, Hamster, Meerschweinchen, c) Bienen, d) Blinden- und Behindertenbegleithunden, e) von bis zu 10 zu privaten Zwecken im Haushalt des Versicherungsnehmers gehaltenen wilden Tieren (z. X. Xxxxxxxxx, FröscheSpinnen, KrötenSkorpione), Schildkrötensofern hierfür kein gesetzliches Haltungsverbot besteht. Versicherungsschutz besteht nur, Mäusesoweit es sich nicht um den Ersatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Wiedereinfangen der Tiere handelt. Bei Jungtieren besteht der Versicherungsschutz im Jahr der Geburt bis zur nächsten Hauptfälligkeit des Vertrages, Farbratten, Gänse und Enten ▪ Bienen Nicht wenn die Muttertiere über diesen Vertrag versichert sind. Die Versicherung über diesen Zeitpunkt hinaus ist das Halten und Hüten besonders zu vereinbaren. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von Hunden (ausgenommen des eigenen Assistenzhundes z.B. Blindenführ-, Behindertenbegleit- oder Signalhund)– Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren (z. B. Esel)Zugtieren, – nicht unter B1-6.9.1 e) fallenden wilden Tieren Tieren, – von giftigen Reptilien und Würgeschlangen, anderen Reptilien größer als 20 cm und/oder schwerer als 2,5 kg sowie von giftigen Spinnen und gefährlichen Schildkrötenarten, – Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden, gleichgültig aufgrund welcher Rechtsnorm ein Anspruch geltend gemacht wird. B1-6.9.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers a) als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, b) Hüter als Reiter bei der Benutzung fremder Hunde – abweichend von III 11. a) BBR –, jedoch nicht, wenn es sich um eine gewerbsmäßige Hütung handelt oder eine mitversicherte Person Halter ist. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.Pferde, c) Reiter oder Hüter fremder Pferde (auch Reitbeteiligung) und Benutzer als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken (Kutsch- oder Schlittenfahrten)Zwecken, soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht. Andere Reit- und Zugtiere (z. B. Esel) sind hier gleichgestellt. Nicht versichert Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter, Tiereigentümer Tierhalter oder Fuhrwerkseigentümer, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden. Schäden an den zur Beaufsichtigung übernommenen Tieren bleiben gemäß § 7.6 AHB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag-eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und Vermögensschäden.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung

Tiere. 1.6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht alsaller versicherten Personen a) als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, x.X. Xxxxxxge- zähmten Kleintieren und Bienen, b) aus der privaten Haltung von wilden Kleintieren, Kaninchen, Tauben, Frettchen, Pfauen, Schweine, Schafe so- fern die Haltung den gesetzlichen und Ziegen ▪ gezähmten Kleintieren z.B. Singvögel, Papageien, Rennmäuse, Hamster, Meerschweinchen, Frösche, Kröten, Schildkröten, Mäuse, Farbratten, Gänse und Enten ▪ Bienen Nicht versichert ist das Halten und Hüten von Hunden (ausgenommen des eigenen Assistenzhundes z.B. Blindenführ-, Behindertenbegleit- oder Signalhund), Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren behördlichen Auflagen entspricht (z. B. EselSachkundenachweis, poli- zeiliches Führungszeugnis, Haltungsgenehmigung der Behörde usw.), c) als Halter und Hüter von Blinden- oder Behinderten- begleithunden / Assistenzhunden, d) als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Pferde oder Hunde, wilden Tieren sowie von Tierensoweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalterhaftpflichtversicherung besteht, e) als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde zu pri- vaten Zwecken, die soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalterhaftpflichtversicherung besteht, f) als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werdenprivaten Zwecken, gleichgültig aufgrund welcher Rechtsnorm ein Anspruch geltend gemacht wirdsoweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalterhaftpflichtversicherung besteht. b1.6.9.2 Hütet der Versicherungsnehmer (1.6.9.4) Hüter fremder Hunde – abweichend von III 11. a) BBR –, jedoch nicht, wenn es sich um eine gewerbsmäßige Hütung handelt oder eine mitversicherte Person Halter ist. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertragfremde Tiere, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. c) Reiter oder Hüter fremder Pferde (auch Reitbeteiligung) und Benutzer fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken (Kutsch- oder Schlittenfahrten). Andere Reit- und Zugtiere (z. B. Esel) sind hier gleichgestellt. gilt Folgendes: Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter, Tiereigentümer Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden. Schäden an den zur Beaufsichtigung übernommenen Tieren bleiben gemäß § 7.6 AHB Außerdem vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Erlangt ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter und Hüter von a) Hunden (ausgenommen Blinden- oder Behinderten- begleithunde), b) Rindern, Pferden und sonstigen Reit- und Zugtieren, c) wilden Großtieren, sowie von d) Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. 1.6.9.3 Tierhalter ist derjenige, der a) Bestimmungsrecht über das Tier hat, b) aus eigenem Interesse für den Unterhalt des Tieres aufkommt, c) den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich beansprucht und d) das Risiko des Verlusts des Tieres trägt. 1.6.9.4 Tierhüter ist derjenige, der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertragfür den oben aufge- führten Tierhalter die Führung und Aufsicht über das Tier übernimmt.

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Samples: Widerrufsrecht

Tiere. Versichert ist im Umfang von Ziffer I. die gesetzliche Haftpflicht alsHaftpflicht a) 1. als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, x.X. Xxxxxx, Kaninchen, Tauben, Frettchen, Pfauen, Schweine, Schafe und Ziegen ▪ gezähmten Kleintieren z.B. Singvögel, Papageien, Rennmäuse, Hamster, Meerschweinchen, Frösche, Kröten, Schildkröten, Mäuse, Farbratten, Gänse und Enten ▪ Bienen Nicht versichert Bienen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist das Halten und Hüten die Haltung von Hunden (ausgenommen des eigenen Assistenzhundes z.B. Blindenführ-, Behindertenbegleit- oder Signalhund)Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren (z. B. Esel)Zugtieren, wilden Tieren sowie Tieren, die zu gewerblichen und landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Versichert ist jedoch das Halten eines ausgebildeten Assistenzhundes. Als Assistenzhunde gelten Blindenführhunde, Behindertenbegleithunde und Gehörlosenhunde. Voraussetzung für die Mitversicherung ist ein entsprechend vorhandener Schwerbehindertenausweis. 2. als Reiter von Pferden und als Fahrer von Fuhrwerken, die nicht von mitversicherten Personen gehalten werden, zu privaten Zwecken, auch sofern er in dieser Eigenschaft als Tierhüter in Anspruch genommen wird. Versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder Tiereigentümer wegen Personenschäden. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder Tiereigentümer wegen Sach- und/ oder Vermögensschäden. 3. als Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen. Ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Hüter von – Rindern. – Pferden (vergleiche aber Ziffer V. 2). – sonstigen Reit- und Zugtieren. – wilden Tieren. – Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. – Hunden, gleichgültig aufgrund welcher Rechtsnorm ein Anspruch geltend gemacht wirddie von mitversicherten Personen gehalten werden (ausgenommen Assistenzhunde gemäß Ziffer V. 1. Absatz 3). Versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder Tiereigentümer wegen Personenschäden. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder Tiereigentümer wegen Sach- und/ oder Vermögensschäden. b) Hüter fremder Hunde – abweichend von III 114. a) BBR –, jedoch nicht, wenn es sich um eine gewerbsmäßige Hütung handelt oder eine mitversicherte Person Halter istBesteht Anspruch auf Entschädigung des geltend gemachten Schadens gemäß Ziffer V. 2 und 3. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen HaftpflichtversicherungsvertragHaftpflicht- versicherungsvertrag, entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen dieses Vertrages. c) Reiter oder Hüter fremder Pferde (auch Reitbeteiligung) und Benutzer fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken (Kutsch- oder Schlittenfahrten). Andere Reit- und Zugtiere (z. B. Esel) sind hier gleichgestellt. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter, Tiereigentümer oder Fuhrwerkseigentümer, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden. Schäden an den zur Beaufsichtigung übernommenen Tieren bleiben gemäß § 7.6 AHB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Tiere. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als a) als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, x.x. X. Xxxxxx, Kaninchen, Tauben, Frettchen, Pfauen, Schweine, Schafe und Ziegen gezähmten Kleintieren z.Kleintieren, z. B. Singvögel, PapageienPapa- geien, Rennmäuse, Hamster, MeerschweinchenMeerschwein- chen, Frösche, Kröten, Schildkröten, Mäuse, Farbratten, Gänse und Enten Bienen Nicht versichert ist das Halten und Hüten von Hunden (ausgenommen des eigenen Assistenzhundes z.Assistenz- hundes, z. B. Blindenführ-, Behindertenbegleit- oder Signalhund), Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren (z. B. Esel), wilden Tieren sowie so- wie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen landwirt- schaftlichen Zwecken gehalten werden, gleichgültig gleichgül- tig aufgrund welcher Rechtsnorm ein Anspruch geltend gemacht wird. b) Hüter fremder Hunde – abweichend von III A III. 11. . a) BBR –, jedoch nicht, wenn es sich um eine gewerbsmäßige gewerbs- mäßige Hütung handelt oder eine mitversicherte Person Halter isthandelt. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem VertragVer- trag. c) Reiter oder Hüter fremder Pferde (auch Reitbeteiligungbei der Führung als Handpferd) – abweichend von A III. a) und Benutzer fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken (Kutsch- oder Schlittenfahrten)pri- vaten Zwecken. Andere Reit- und Zugtiere (z. B. Esel) sind hier gleichgestellt. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der TierhalterTierhal- ter, Tiereigentümer oder Fuhrwerkseigentümer, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden. Schäden an den zur Beaufsichtigung übernommenen Tieren bleiben gemäß § 7.6 AHB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem ei- nem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.

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Samples: Haftpflichtversicherung Für Privatpersonen

Tiere. A1-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht alsdes Versiche- rungsnehmers a) als Halter oder Hüter aus dem Halten, Hüten und Verwenden von ▪ zahmen HaustierenNutztieren, x.X. Xxxxxx, Kaninchen, Tauben, Frettchen, Pfauen, Schweine, Schafe und Ziegen ▪ gezähmten Kleintieren z.B. Singvögel, Papageien, Rennmäuse, Hamster, Meerschweinchen, Frösche, Kröten, Schildkröten, Mäuse, Farbratten, Gänse und Enten ▪ Bienen Nicht versichert ist das Halten und Hüten von Hunden (ausgenommen des eigenen Assistenzhundes z.B. Blindenführ-, Behindertenbegleit- oder Signalhund), Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren (z. B. Esel), wilden Tieren sowie von Tierenausgenom- men Einhufer, die zu gewerblichen dem eigenen Betrieb dienen; b) aus Flurschäden; c) wegen Sachschäden durch Deckakt oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten Besamung. Bei Besa- mungsinstituten und -stationen findet der Ausschluss in A1-7.11 b) insoweit keine Anwendung. A1-6.15.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche a) aus dem Halten, Hüten und Verwenden von Xxxxxx; Hierfür kann Versicherungsschutz nach A1-6.15.3 a) vereinbart werden, gleichgültig aufgrund welcher Rechtsnorm ein Anspruch geltend gemacht wird. b) Hüter fremder Hunde – abweichend aus dem Halten, Hüten und Verwenden von III 11. a- Pferde, Reit-, Zug- und Lasttieren - Pensionstieren und zur Ausbildung übernommenen Tieren; Hierfür kann Versicherungsschutz nach A1-6.15.3 b) BBR –, jedoch nicht, wenn es sich um eine gewerbsmäßige Hütung handelt oder eine mitversicherte Person Halter ist. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertragund c) ver- einbart werden. c) Reiter wegen Schäden – auch Tätigkeitsschäden – an zur Ausbildung übernommenen Tieren; d) von Genossen / Gesellschaftern von Zuchtviehgenossenschaften und ihren Angehörigen wegen Schäden durch gewollten oder Hüter fremder Pferde (auch Reitbeteiligungun- gewollten Deckakt durch bei ihnen eingestellte Zuchttiere; e) Vermögensschäden durch Deckakt und Benutzer fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken (Kutsch- oder Schlittenfahrten). Andere Reit- Besamung. a) Hunde Versichert ist die gesetzliche Haftplicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten, Hüten und Zugtiere (z. B. Esel) sind hier gleichgestelltVerwenden von Hunden, die dem eige- nen Betrieb dienen. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- mers aus dem Halten, Hüten und Verwenden von Jagdhunden, wenn für diese Jagdhunde bereits Versicherungsschutz durch eine Jagd- haftpflichtversicherung besteht. b) Pferde, Reit-, Zug- und Lasttieren Versichert ist die gesetzliche Haftplicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten, Hüten und Verwenden von Pferden, Reit-, Zug- und Lasttieren, die dem eigenen Betrieb dienen, bis zu der im Versiche- rungsschein oder in seinen Nachträgen genannten Deckungssumme. c) Pensionstiere und zur Ausbildung übernommene Tiere Versichert ist gesetzliche Haftplicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten, Hüten und Verwenden von Pensionstieren und von zur Ausbildung übernommenen Tieren. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter, Tiereigentümer oder Fuhrwerkseigentümer, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden. Schäden an den sowie Schäden aus dem Abhandenkommen von Pensionstieren und zur Beaufsichtigung Ausbildung übernommenen Tieren bleiben gemäß § 7.6 AHB vom Versicherungsschutz ausgeschlossenund alle sich daraus ergeben- den Vermögensschäden. Erlangt Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Tätigkeitsschäden – an Pensionstieren so- wie Schäden aus dem Abhandenkommen von Pensionstieren bis zu der Versicherte Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen genann- ten Deckungssumme. Auf die Schäden aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertragdem Abhandenkommen finden die Bestim- mungen über Sachschäden Anwendung. Die Ausschlüsse in A1-6.8.3, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem VertragA1-6.15.3 c) Satz 2 und A1-7.5 (beson- derer Verwahrungsvertrag) finden keine Anwendung.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen

Tiere. A1-6.14.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht alsdes Versicherungsnehmers a) als Halter oder Hüter aus dem Halten, Hüten und Verwenden von ▪ zahmen HaustierenNutztieren, x.X. Xxxxxx, Kaninchen, Tauben, Frettchen, Pfauen, Schweine, Schafe und Ziegen ▪ gezähmten Kleintieren z.B. Singvögel, Papageien, Rennmäuse, Hamster, Meerschweinchen, Frösche, Kröten, Schildkröten, Mäuse, Farbratten, Gänse und Enten ▪ Bienen Nicht versichert ist das Halten und Hüten von Hunden (ausgenommen des eigenen Assistenzhundes z.B. Blindenführ-, Behindertenbegleit- oder Signalhund), Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren (z. B. Esel), wilden Tieren sowie von TierenEinhufer, die zu gewerblichen dem eigenen Betrieb dienen; b) aus Flurschäden; c) wegen Sachschäden durch Deckakt oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten Besamung. Bei Besamungsin- stituten und -stationen findet der Ausschluss in A1-7.11 b) insoweit keine Anwendung. A1-6.14.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche a) aus dem Halten, Hüten und Verwenden von Xxxxxx; Hierfür kann Versicherungsschutz nach A1-6.14.3 a) vereinbart werden, gleichgültig aufgrund welcher Rechtsnorm ein Anspruch geltend gemacht wird. b) Hüter fremder Hunde – abweichend aus dem Halten, Hüten und Verwenden von III 11. a- Pferde, Reit-, Zug- und Lasttieren - Pensionstieren und zur Ausbildung übernommenen Tieren; Hierfür kann Versicherungsschutz nach A1-6.14.3 b) BBR –, jedoch nicht, wenn es sich um eine gewerbsmäßige Hütung handelt oder eine mitversicherte Person Halter ist. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertragund c) verein- bart werden. c) Reiter wegen Schäden – auch Tätigkeitsschäden – an zur Ausbildung übernom- menen Tieren; d) von Genossen / Gesellschaftern von Zuchtviehgenossenschaften und ihren Angehörigen wegen Schäden durch gewollten oder Hüter fremder Pferde (auch Reitbeteiligungungewollten Deckakt durch bei ihnen eingestellte Zuchttiere; e) Vermögensschäden durch Deckakt und Benutzer fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken (Kutsch- oder Schlittenfahrten). Andere Reit- Besamung. a) Hunde Versichert ist die gesetzliche Haftplicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten, Hüten und Zugtiere (z. B. Esel) sind hier gleichgestelltVerwenden von Hunden, die dem eigenen Be- trieb dienen. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten, Hüten und Verwenden von Jagdhunden, wenn für diese Jagdhunde bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversi- cherung besteht. b) Pferde, Reit-, Zug- und Lasttieren Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten, Hüten und Verwenden von Pferden, Reit-, Zug- und Lasttie- ren, die dem eigenen Betrieb dienen, bis zu der im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen genannten Deckungssumme. c) Pensionstiere und zur Ausbildung übernommene Tiere Versichert ist gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten, Hüten und Verwenden von Pensionstieren und von zur Ausbil- dung übernommenen Tieren. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter, Tiereigentümer oder Fuhrwerkseigentümer, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden. Schäden an den sowie Schäden aus dem Abhandenkommen von Pensionstieren und zur Beaufsichtigung Aus- bildung übernommenen Tieren bleiben gemäß § 7.6 AHB vom Versicherungsschutz ausgeschlossenund alle sich daraus ergebenden Vermö- gensschäden. Erlangt Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we- gen Schäden – auch Tätigkeitsschäden – an Pensionstieren sowie Schä- den aus dem Abhandenkommen von Pensionstieren bis zu der Versicherte Versicherungsschutz im Versi- cherungsschein oder in seinen Nachträgen genannten Deckungssumme. Auf die Schäden aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertragdem Abhandenkommen finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. Die Ausschlüsse in A1-6.7.3, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem VertragA1-6.14.3 c) Satz 2 und A1-7.5 (besonderer Verwahrungsvertrag) finden keine Anwendung.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen

Tiere. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als a) als Halter oder Hüter von ▪ zahmen Haustieren, x.X. Xxxxxx, Kaninchen, Tauben, Frettchen, Pfauen, Schweine, Schafe und Ziegen ▪ gezähmten Kleintieren z.B. Singvögel, Papageien, Rennmäuse, Hamster, Meerschweinchen, Frösche, Kröten, Schildkröten, Mäuse, Farbratten, Gänse und Enten ▪ Bienen Nicht versichert ist das Halten und Hüten von Hunden (ausgenommen des eigenen Assistenzhundes z.B. Blindenführ-, Blindenführ- Behindertenbegleit- oder Signalhund), Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren (z. B. Esel), wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden, gleichgültig aufgrund welcher Rechtsnorm ein Anspruch geltend gemacht wird. b) Hüter fremder Hunde – abweichend von III 11. a) BBR –, jedoch nicht, nicht wenn es sich um eine gewerbsmäßige Hütung handelt oder eine mitversicherte Person Halter ist. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. c) Reiter oder Hüter fremder Pferde (auch Reitbeteiligung) und Benutzer fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken (Kutsch- oder Schlittenfahrten). Andere Reit- und Zugtiere (z. B. Esel) sind hier gleichgestellt. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter, Tiereigentümer oder Fuhrwerkseigentümer, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden. Schäden an den zur Beaufsichtigung übernommenen Tieren bleiben gemäß § 7.6 AHB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung

Tiere. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als a) als Halter oder Hüter von ▪ zahmen Haustieren, x.X. Xxxxxx, Kaninchen, Tauben, Frettchen, Pfauen, Schweine, Schafe und Ziegen ▪ gezähmten Kleintieren z.B. Singvögel, Papageien, Rennmäuse, Hamster, Meerschweinchen, Frösche, Kröten, Schildkröten, Mäuse, Farbratten, Gänse und Enten ▪ Bienen Nicht versichert ist das Halten und Hüten von Hunden (ausgenommen des eigenen Assistenzhundes z.B. Blindenführ-, Blindenführ- Behindertenbegleit- oder Signalhund), Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren (z. B. Esel), wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden, gleichgültig aufgrund welcher Rechtsnorm ein Anspruch geltend gemacht wird. b) Hüter fremder Hunde – abweichend von III 11. a) BBR –, jedoch nicht, nicht wenn es sich um eine gewerbsmäßige Hütung handelt oder eine mitversicherte Person Halter ist. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. c) Reiter oder Hüter fremder Pferde (auch Reitbeteiligung) und Benutzer fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken (Kutsch- oder Schlittenfahrten). Andere Reit- und Zugtiere (z. B. Esel) sind hier gleichgestellt. Nicht versichert sind Für die Ziffern 11. b – c gilt weiterhin, dass Haftpflichtansprüche der Tierhalter, Tiereigentümer oder FuhrwerkseigentümerFuhrwerkseigentümer nicht versichert sind, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden. Schäden an den zur Beaufsichtigung übernommenen Tieren bleiben gemäß § 7.6 AHB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. d) Mitversichert ist – abweichend von III. 11. a) BBR – die gesetzliche Haftpflicht aus der privaten Haltung von wilden Kleintieren im Haushalt, sofern die Haltung den gesetzlichen/behördlichen Bestimmungen entspricht. Hierzu zählen unter anderem (auch giftige) Spinnen, Schlangen (auch Riesenschlangen) Skorpione, Schleichen, Eidechsen, Chamäleons, Leguane, Geckos, Warane und Wanderratten. Mitversichert ist der Ersatz notwendiger Aufwendungen zur Gefahrenabwehr aufgrund behördlich veranlasster Maßnahmen (z.B. für einen Feuerwehreinsatz) zum Einfangen eines versehentlich entwichenen gefährlichen Tieres. Diese Aufwendungen sind auf 10.000 EUR je Versicherungsfall begrenzt. Hier drunter fallen nicht Reh-, Rot-, Dam- und Schwarzwild, Steinböcke, Gämsen, Mufflons, Affen, Greifvögel (z. X. Xxxxx, Falke) und Laufvögel (z. X. Xxxxxx). Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung

Tiere. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als a) als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, x.x. X. Xxxxxx, Kaninchen, Tauben, Frettchen, Pfauen, Schweine, Schafe und Ziegen gezähmten Kleintieren z.Kleintieren, z. B. Singvögel, PapageienPapa- geien, Rennmäuse, Hamster, MeerschweinchenMeerschwein- chen, Frösche, Kröten, Schildkröten, Mäuse, Farbratten, Gänse und Enten Bienen Nicht versichert ist das Halten und Hüten von Hunden Hun- den (ausgenommen des eigenen Assistenzhundes z.Assistenzhundes, z. B. Blindenführ-, Behindertenbegleit- oder SignalhundSignal- hund), Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren Zugtie- ren (z. B. Esel), wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden, gleichgültig aufgrund welcher Rechtsnorm ein Anspruch geltend gemacht wird. b) Hüter fremder Hunde – abweichend von III A III. 11. a) BBR –, jedoch nicht, wenn es sich um eine gewerbsmäßige gewerbsmä- ßige Hütung handelt oder eine mitversicherte Person Halter isthandelt. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem ei- nem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. c) Reiter oder Hüter fremder Pferde (auch Reitbeteiligungbei der Füh- rung als Handpferd) – abweichend von A III. 11. a) – und Benutzer fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken (Kutsch- oder Schlittenfahrten)Zwe- cken. Andere Reit- und Zugtiere (z. B. Esel) sind hier gleichgestellt. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der TierhalterTier- halter, Tiereigentümer oder Fuhrwerkseigentümer, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden. Schäden an den zur Beaufsichtigung übernommenen Tieren bleiben gemäß § 7.6 AHB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem ei- nem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.

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Samples: Haftpflichtversicherung