Tiere. A4-6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren, Bienen und aus der erlaubten privaten Haltung und Hütung von wilden Tieren in seinem Haushalt, sofern hierfür kein Haltungsverbot besteht. Versicherungsschutz besteht nur, soweit es sich nicht um den Ersatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Wiedereinfangen der wilden Tiere handelt. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von • Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, • Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. A4-6.9.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers • als Halter von Blinden- und Behindertenbegleithunden, • als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde, soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer wegen Schäden an den zur Aufsicht übernommenen Hunden. A4-6.9.3 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers • als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Pferde, • als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, • als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken, soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und Vermögensschäden.
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Samples: Privathaftpflicht Versicherung Und Dienst Und Amtshaftpflicht Versicherung, Privathaftpflicht Versicherung Und Dienst Und Amtshaftpflicht Versicherung
Tiere. A4A1-6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren, Bienen Kleintieren und aus der erlaubten privaten Haltung und Hütung von wilden Tieren in seinem Haushalt, sofern hierfür kein Haltungsverbot besteht. Versicherungsschutz besteht nur, soweit es sich nicht um den Ersatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Wiedereinfangen der wilden Tiere handeltBienen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von • Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, • wilden Tieren sowie von • Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.
A4A1-6.9.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers • als Halter von Blinden- und Behindertenbegleithunden, • als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde, soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer wegen Schäden an den zur Aufsicht übernommenen Hunden.
A4A1-6.9.3 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers • als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Pferde, • als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, • als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken, soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und Vermögensschäden.
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Samples: Privathaftpflicht Versicherung Und Dienst Und Amtshaftpflicht Versicherung, Privathaftpflicht Versicherung Und Dienst Und Amtshaftpflicht Versicherung
Tiere. A4A5-6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren, Bienen und aus der erlaubten privaten Haltung und Hütung von wilden Tieren in seinem Haushalt, sofern hierfür kein Haltungsverbot besteht. Versicherungsschutz besteht nur, soweit es sich nicht um den Ersatz von Aufwendungen die im Zusammenhang mit dem Wiedereinfangen der wilden Tiere handeltentstehen, sind im Rahmen der Versicherungssumme bis 5.000 EUR je Schadenereignis mitversichert. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von • Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, • Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.
A4A5-6.9.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers • als Halter von Blinden- und Behindertenbegleithunden, • als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde, soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer wegen Schäden an den zur Aufsicht übernommenen Hunden.
A4A5-6.9.3 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers • als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Pferde, • als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, • als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken, soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und Vermögensschäden.
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Samples: Privathaftpflicht Versicherung Und Dienst Und Amtshaftpflicht Versicherung, Privathaftpflicht Versicherung Und Dienst Und Amtshaftpflicht Versicherung
Tiere. A4-6.9.1 6.1 Versichert ist die Ihre gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren, Bienen Kleintieren und aus der erlaubten privaten Haltung und Hütung von wilden Tieren in seinem Haushalt, sofern hierfür kein Haltungsverbot besteht. Versicherungsschutz besteht nur, soweit es sich nicht um den Ersatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Wiedereinfangen der wilden Tiere handelt. Bienen.
6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht Haft- pflicht als Halter oder Hüter von • – Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, • – wilden Tieren sowie von – Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten ge- halten werden.
A4-6.9.2 6.3 Versichert ist die jedoch Ihre gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers • als Halter von Blinden- und Behindertenbegleithunden, • als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde, soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer wegen Schäden an den zur Aufsicht übernommenen Hunden.
A4-6.9.3 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers • als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Pferde, • − als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, • − als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken, – aus dem gelegentlichen Hüten fremder Hunde oder Pferde, sofern dies nicht gewerbsmäßig erfolgt und soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht. Vom Nicht versichert ist das Hüten von Hunden oder Pferden, die von mitver- sicherten Personen gehalten werden oder in deren Eigentum stehen. Kein Versicherungsschutz ausgeschlossen sind besteht für Haftpflichtansprüche der Tierhalter Tierhal- ter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- Fuhrwerkseigentümer, es sei denn, es han- delt sich um Personenschäden.
6.4 Sofern der Comfortschutz vereinbart ist – Versichert ist Ihre gesetz- liche Haftpflicht aus der erlaubten und Vermögensschädennicht genehmigungspflichtigen Haltung und Hütung wilder Kleintiere (z.B. Schlangen, Spinnen, Skor- pione) zu privaten Zwecken. Die Tiere müssen sich in Ihrem Haushalt befinden. Kein Ersatz wird geleistet für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Wiedereinfangen der Tiere. Ausgeschlossen ist die Absicherung von Tieren, die Ihrer Erwerbstätig- keit oder Ihrem Unterhalt dienen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Vorläufigen Versicherungsschutz in Der Haftpflichtversicherung
Tiere. A4A1-6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten KleintierenKleintie- ren, Bienen sowie Signal- und aus der erlaubten privaten Haltung und Hütung von wilden Tieren in seinem Haushalt, sofern hierfür kein Haltungsverbot besteht. Versicherungsschutz besteht nur, soweit es sich nicht um den Ersatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Wiedereinfangen der wilden Tiere handeltBehindertenbe- gleithunden (z. B. Blindenhund). Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von • − Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, • − wilden Tieren sowie von − Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen landwirt- schaftlichen Zwecken gehalten werden.
A4A1-6.9.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers • als Halter von Blinden- und Behindertenbegleithunden, • − als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde, soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter Hunde oder -eigentümer wegen Schäden an den zur Aufsicht übernommenen Hunden.
A4-6.9.3 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers • als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Pferde, • − als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, • − als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke Fuhr- werke zu privaten Zwecken, soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen we- gen Sach- und Vermögensschäden.
A1-6.9.3 In teilweiser Abweichung von Abschnitt A1- 6.9.1 gilt die gesetzliche Haftpflicht des Ver- sicherungsnehmers aus der erlaubten privaten Haltung und Hütung von wilden Tieren (z. B. Spinnen oder Schlangen) in seinem Haushalt mitversichert, sofern hierfür kein Haltungsver- bot besteht. Soweit es sich um den Ersatz von Aufwendun- gen im Zusammenhang mit dem Wiedereinfan- gen der Tiere handelt, wird die Versicherungs- leistung auf 10.000,- EURO je Versicherungsfall beschränkt.
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Tiere. A4A1-6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren, Bienen Kleintieren und aus der erlaubten privaten Haltung und Hütung von wilden Tieren in seinem Haushalt, sofern hierfür kein Haltungsverbot besteht. Versicherungsschutz besteht nur, soweit es sich nicht um den Ersatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Wiedereinfangen der wilden Tiere handeltBienen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von • - Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, • - wilden Tieren sowie von - Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.
A4A1-6.9.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers • als Halter von Blinden- und Behindertenbegleithunden, • - als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde, soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter Hunde oder -eigentümer wegen Schäden an den zur Aufsicht übernommenen Hunden.
A4-6.9.3 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers • als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Pferde, • - als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, • - als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken, soweit nicht Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung des Tierhalters besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und Vermögensschäden.
A1-6.9.3 Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt:
(1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter eines Blindenhundes
(2) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der erlaubten privaten Haltung oder dem Hüten von wilden Tieren (z. X. Xxxxxxxxx, Reptilien) in seinem Haushalt, sofern hierfür kein Haltungsverbot besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Tiere, die in ausge- wachsenem Zustand Menschen durch Körperkraft, Gifte oder Verhalten erheblich verletzen können (z. B. Raubtiere, Gift- und Würgeschlangen) sowie Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Wieder- einfangen der Tiere.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung
Tiere. A4-6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren, Bienen und aus der erlaubten privaten Haltung und Hütung von wilden Tieren in seinem Haushalt, sofern hierfür kein Haltungsverbot besteht. Versicherungsschutz besteht nur, soweit es sich nicht um den Ersatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Wiedereinfangen der wilden Tiere handelt. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als als
3.12.1 Halter oder Hüter von • Hundenzahmen Haustieren, x. X. Xxxxxx, Kaninchen, Tauben, • Nutztieren, die ausschließlich zu privaten Zwecken gehalten werden, z. B. Schafe, Ziegen, Schweine, Geflügel • gezähmten Kleintieren, z. B. Singvögel, Papageien, Hamster, Meerschweinchen • Bienen. Nicht versichert ist das Halten und Hüten von Hunden (aus- genommen des eigenen Blindenhundes), Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, • wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten ge- halten werden, gleichgültig aufgrund welcher Rechtsnorm ein Anspruch geltend gemacht wird. Die Mitversicherung von Nutztieren ist bei Schafen und Ziegen auf insgesamt 10 Tiere, bei Schweinen auf maximal 5 Tiere und bei Geflügel auf maximal 50 Tiere beschränkt.
A4-6.9.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers • als Halter von Blinden- und Behindertenbegleithunden, • als nicht gewerbsmäßiger 3.12.2 Hüter fremder Hunde, abweichend von Ziffer 3.12.1, soweit es sich nicht um eine gewerbsmäßige Hütung handelt oder eine mitversicherte Person Halter ist. Erlangt der Hüter Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Tierhalter oder -eigentümer wegen Schäden an den zur Aufsicht übernommenen HundenVersicherungs- schutz aus diesem Vertrag.
A4-6.9.3 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers • als nicht gewerbsmäßiger 3.12.3 Reiter oder Hüter fremder Pferde, • als Reiter bei der Benutzung fremder Pferdeabweichend von Ziffer 3.12.1, • als Fahrer bei der Benutzung und Benutzer fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken. Das gilt jedoch nicht, soweit Versicherungsschutz nicht über wenn eine andere Haftpflichtversicherung bestehtmitversicherte Person Halter ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen Andere Reit- und Zugtiere sind den Pferden gleichgestellt. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter Tierhalter, Tiereigentümer oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und VermögensschädenFuhrwerkseigentümer, es sei denn es handelt sich um Personenschäden. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem an- deren Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versiche- rungsschutz aus diesem Vertrag.
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Samples: Bedingungen Und Vereinbarungen Für Private Haftpflichtversicherungsrisiken
Tiere. A4A1-6.9.1 6.10.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers − als Halter oder Hüter aus der privaten Haltung von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren, Bienen Kleintieren und Bienen. − als Halter aus der erlaubten und unter Beachtung der behördlichen / gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden privaten Haltung und Hütung von wilden Tieren Kleintieren wie Spinnen, Schlangen, Skorpionen in seinem Haushalt, sofern hierfür kein Haltungsverbot besteht. Versicherungsschutz besteht nur, soweit es sich nicht um den Ersatz von Aufwendungen Terrarien im Zusammenhang mit dem Wiedereinfangen der wilden Tiere handeltHaushalt bis zu max. 10 Tieren und inkl. Einfangkosten bis zu einem Betrag von 5.000 EUR je Versicherungsjahr. − Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht − als Halter oder Hüter von • HundenHunden (ausgenommen Behindertenbegleithunde, Blinden-, Hör- und Signalhunden), Rindern, Pferden, sonstigen − Reit- und Zugtieren, • − wilden Tieren sowie von − Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.
A4A1-6.9.2 6.10.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers • als Halter von Blinden- und Behindertenbegleithunden, • − als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde, soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter Hunde oder -eigentümer wegen Schäden an den zur Aufsicht übernommenen Hunden.
A4-6.9.3 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers • als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Pferde, • − als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, • − als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken, soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen Mitversichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer Tiereigentümer sowie der Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und Vermögensschäden.
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