Todesfallleistung bei Verschollenheit. Der unfallbedingte Tod gilt in Ergänzung zu Ziffer 2.6 AUB als nachgewiesen, wenn die versicherte Person nach § 5 (Schiffsunglück), § 6 (Luftfahrzeugunfall) oder § 7 (sonstige Lebensgefahr) des Verschollenheitsgesetzes rechtwirksam für Tod erklärte wurde. Hat die versicherte Person die Verschollenheit überlebt, so sind bereits erbrachte Leistungen zurückzuzahlen. Die Leistung ist begrenzt auf die vereinbarte Todesfallsumme.
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Todesfallleistung bei Verschollenheit. Der unfallbedingte Tod gilt in Ergänzung zu Ziffer 2.6 AUB als nachgewiesen, wenn die versicherte Person nach § 5 (Schiffsunglück), § 6 (LuftfahrzeugunfallLuftfahr- zeugunfall) oder § 7 (sonstige Lebensgefahr) des Verschollenheitsgesetzes rechtwirksam Ver- schollenheitsgesetzes (VerschG) rechtswirksam für Tod erklärte tot er- klärt wurde. Hat die versicherte Person die Verschollenheit überlebt, so sind bereits erbrachte Leistungen zurückzuzahlen. Die Leistung ist begrenzt auf die vereinbarte Todesfallsumme.
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Todesfallleistung bei Verschollenheit. Der unfallbedingte Tod gilt in Ergänzung zu Ziffer 2.6 AUB als nachgewiesen, wenn die versicherte Person nach § Ziffer 5 (Schiffsunglück), § Ziffer 6 (Luftfahrzeugunfall) oder § Ziffer 7 (sonstige Lebensgefahr) des Verschollenheitsgesetzes rechtwirksam für Tod erklärte wurde. Hat die versicherte Person die Verschollenheit überlebt, so sind bereits erbrachte Leistungen zurückzuzahlen. Die Leistung ist begrenzt auf die vereinbarte Todesfallsumme.
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Todesfallleistung bei Verschollenheit. Der unfallbedingte Tod gilt in Ergänzung Ergänzend zu Ziffer 2.6 2.4 AUB 2015 gilt der unfallbe- dingte Tod als nachgewiesen, wenn die versicherte Person nach § 5 (Schiffsunglück), § 6 (LuftfahrzeugunfallLuftfahrzeugun- fall) oder § 7 (sonstige Lebensgefahr) des Verschollenheitsgesetzes rechtwirksam Verschollen- heitsgesetzes (VerschG) rechtswirksam für Tod erklärte tot erklärt wurde. Hat die versicherte Person die Verschollenheit überlebtüber- lebt, so sind bereits erbrachte Leistungen zurückzuzahlen. Die Leistung ist begrenzt auf die vereinbarte Todesfallsummezurückzu- zahlen.
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