Todesfallleistung bei Verschollenheit. Der Unfalltod gilt auch als nachgewiesen, wenn die versicherte Person nach § 5 (Schiffsunglück), § 6 (Luftfahrzeugunfall) oder § 7 (sonstige Lebensgefahr) des Verschollenheitsgesetzes rechtswirksam für tot erklärt ist. Hat die versicherte Person die Verschollenheit überlebt, so sind bereits erbrachte Leistungen zurückzuzahlen.
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Todesfallleistung bei Verschollenheit. Der Unfalltod gilt auch als nachgewiesen, wenn die versicherte Person nach § 5 (Schiffsunglück), § 6 (Luftfahrzeugunfall) oder § 7 (sonstige Lebensgefahr) des Verschollenheitsgesetzes rechtswirksam für tot erklärt ist. Hat die versicherte Person die Verschollenheit überlebtüber- lebt, so sind bereits erbrachte Leistungen zurückzuzahlenzurück- zuzahlen.
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Todesfallleistung bei Verschollenheit. (beitragsfrei eingeschlossen) Der Unfalltod gilt auch als nachgewiesen, wenn die versicherte Person nach § §5 (Schiffsunglück), § §6 (Luftfahrzeugunfall) oder § §7 (sonstige Lebensgefahr) des Verschollenheitsgesetzes rechtswirksam für tot erklärt istwird. Hat die versicherte Person die Verschollenheit überlebt, so sind bereits erbrachte Leistungen zurückzuzahlen.
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