Toxizität Musterklauseln

Toxizität. Das abzuleitende Abwasser muß so beschaffen sein, daß weder die biologischen Vorgänge in den Abwasserbehandlungsanlagen des Verbandes noch der Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen sowie die Schlammbeseitigung oder Verwertung beeinträchtigt werden.
Toxizität. Das abzuleitende Wasser muss so beschaffen sein, dass die biologischen Vorgänge in den Abwasserbehandlungsanlagen, die Schlammbeseitigung oder die Schlammverwertung nicht beeinträchtigt werden. Toxizitätsbestimmungen der Giftigkeit gegenüber Fischeiern GEi = 12 darf nicht überschritten werden. Die Anschlusskostenerstattung für die Herstellung, Veränderung und Erneuerung von Anschlusskanälen beträgt pauschalisiert 518,45 EURO/lfm. Die zu berechnende Länge des Anschlusskanals ergibt sich als Hälfte des Abstandes zwischen den gegenüberliegenden Grundstücksgrenzen. Grundlage für diese Pauschalisierung sind die ermittelten Durchschnittskosten der Hausanschlussleitungen der letzten 3 Jahre. Die Kalkulation wird ggf. aktualisiert. Bei unbilligen Härten sind Einzelregelungen möglich. Netto MwSt Brutto Preise Anschlusskostenerstattung 435,68 €/lfm 82,78 €/lfm 518,45 €/lfm Wird die Anschlussleitung größer als DN 150 bemessen, werden dem Benutzer die effektiv anfallenden Kosten berechnet. Die DESWA unterbreitet dem Benutzer ein entsprechendes Angebot. Bei der Errichtung von Entwässerungsanlagen im Vakuum- oder Druckentwässerungsverfahren werden für den Hausanschlussschacht die effektiv anfallenden Kosten dem Benutzer gegenüber berechnet. Die DESWA unterbreitet dem Benutzer ein entsprechendes Angebot
Toxizität. Für eine Einschätzung der Toxizität der Realstoffgemische wurden wie bei der Ermittlung der Einzelsubstanzen die EC50- bzw. LC50-Werte in allen vier Biotests bestimmt. Analog zu den Einzelsubstanzen erfolgte eine Mehrfachbestimmung. In Tabelle 9-23 (Anhang) sind die Er- gebnisse sowie die eingesetzten Verdünnungen in den jeweiligen Biotests für alle vier Real- stoffgemische gelistet. Zur Verdeutlichung sind die gemittelten EC50- bzw. LC50-Konzentra- tionen der Realproben der jeweiligen vier Biotests in Tabelle 4-16 gegenübergestellt. Tabelle 4-16: Vergleich der gemittelten EC50- bzw. LC50-Konzentrationen der Realstoffge- mische im Leuchtbakterienhemmtest, im Daphnientest, im Algenwachstums- hemmtest und im Fischeitest Probe Gesamt- belastung Leuchtbakterien Daphnien Algen Fischei [mg/L] EC50 [%] EC50 [%] EC50 [%] LC50 [%] SCAP 428 0,2 1,7 5,1 6,3 n.b.: nicht bestimmbar n.t.: nicht toxisch, >100% Für das Realstoffgemisch SCAP konnte in allen vier Biotests eine deutliche Hemmwirkung auf die Testorganismen beobachtet werden. Die Testergebnisse für eine halbmaximale Hemmwirkung lagen in allen Testsystemen unter 10 Vol.-% verdünnten Grundwassers. Das bedeutet, dass bereits bei einer vergleichsweise hohen Verdünnung mit einem Anteil von 10 Vol.-% des Originalgrundwasser 50% der Testorganismen gehemmt werden. Der Leuchtbak- terienhemmtest zeigte die höchste Empfindlichkeit gegenüber der untersuchten Wasserpro- be auf. Bereits bei 0,2 % der eingesetzten Probe konnte eine halbmaximale Hemmwirkung im Leuchtbakterienhemmtest erreicht werden. Das entspricht einem nominalen EC50–Wert von rd. 0,9 mg/L bezogen auf die Summenkonzentration aller detektierten Schadstoffe. Da- mit liegt der toxische Effekt der Realprobe in einer ähnlichen Größenordnung, wie die Wir- kungen von aromatischen Einzelverbindungen, die ein vergleichsweise hohes toxisches Po- tential aufweisen (4n-Propylphenol, 2,4,6-Trimethylphenol, mehrkernige S-HET). Da diese Substanzen in der Realprobe vergleichsweise unterrepräsentiert sind und dem gegenüber die mit einem Anteil von 30 % dominierende Substanz Phenol vergleichsweise wenig toxisch ist, scheint das Gemisch die toxische Wirkung deutlich zu erhöhen. Auch für die Wasserprobe E3/15 von Standort 3 konnten toxische Effekte gegenüber allen getesteten Testorganismen gemessen werden. Der Leuchtbakterienhemmtest stellte sich dabei als empfindlichster Test heraus mit einer Hemmung von rund 4 % (1,3 mg/L). Die er- mittelten EC50- bzw. LC50-Werte der anderen ...

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  • Transportschäden Werden Waren mit offensichtlichen Transportschäden angeliefert, so reklamieren Sie solche Fehler bitte möglichst sofort beim Zusteller und nehmen Sie bitte unverzüglich Kontakt zu uns auf. Die Versäumung einer Reklamation oder Kontaktaufnahme hat für Ihre gesetzlichen Ansprüche und deren Durchsetzung, insbesondere Ihre Gewährleistungsrechte, keinerlei Konsequenzen. Sie helfen uns aber, unsere eigenen Ansprüche gegenüber dem Frachtführer bzw. der Transportversicherung geltend machen zu können.

  • Pseudonymisierung Pseudonymisierung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, auf welche die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Vermögensschäden 16.1 Versichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der § 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. 16.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; (7) aus Rationalisierung und Automatisierung; (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; (12) aus dem Abhandenkommen von Xxxxxx, auch z. X. xxx Xxxx, Wertpapieren und Wertsachen; (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN Die nachfolgenden Emissionsspezifischen Bestimmungen enthalten die Produktspezifischen Bestimmungen (die "Produktspezifischen Bestimmungen") des entsprechenden Wertpapiertyps (Produkt Nr. 12 in dem Basisprospekt), die in den maßgeblichen Endgültigen Bedingungen ausgewählt und vervollständigt werden, und darüber hinaus die Allgemeinen Bestimmungen (die "Allgemeinen Bestimmungen"), welche die in dem Basisprospekt enthaltenen Allgemeinen Bedingungen ergänzen und auf die Wertpapiere anwendbar sind.

  • Profilbildung (Scoring) Die SCHUFA-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring wird anhand von gesammelten Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose über zukünftige Ereignisse erstellt. Die Berechnung aller Scorewerte erfolgt bei der SCHUFA grundsätzlich auf Basis der zu einer betroffenen Person bei der SCHUFA gespeicherten Informationen, die auch in der Auskunft nach Artikel 15 DSGVO ausgewiesen werden. Darüber hinaus berück- sichtigt die SCHUFA beim Scoring die Bestimmungen § 31 BDSG. Anhand der zu einer Person gespeicherten Einträge erfolgt eine Zuordnung zu statistischen Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliche Einträge aufwiesen. Das verwendete Verfahren wird als »logistische Regression« bezeichnet und ist eine fundierte, seit langem praxiserprobte, mathematisch-statistische Methode zur Prognose von Risikowahrscheinlichkeiten. Folgende Datenarten werden bei der SCHUFA zur Scoreberechnung verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne Scoreberechnung mit einfließt: Allgemeine Daten (z. B. Geburtsdatum, Geschlecht oder Anzahl im Geschäftsver- kehr verwendeter Anschriften), bisherige Zahlungsstörungen, Kreditaktivität letztes Jahr, Kreditnutzung, Länge Kredithistorie sowie Anschriftendaten (nur wenn wenige personenbezogene kreditrelevante Informationen vorliegen). Bestimmte Informationen werden weder gespeichert noch bei der Berechnung von Scorewerten berücksichtigt, z. B.: Angaben zur Staatsangehörigkeit oder besondere Kategorien personenbezogener Daten wie ethnische Herkunft oder Angaben zu politischen oder religiösen Einstellungen nach Artikel 9 DSGVO. Auch die Geltendmachung von Rechten nach der DSGVO, also z. B. die Einsichtnahme in die bei der SCHUFA gespeicherten Informationen nach Artikel 15 DSGVO, hat keinen Einfluss auf die Scoreberechnung. Die übermittelten Scorewerte unterstützen die Vertragspartner bei der Entschei- dungsfindung und gehen dort in das Risikomanagement ein. Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit erfolgt allein durch den direkten Geschäfts- partner, da nur dieser über zahlreiche zusätzliche Informationen – zum Beispiel aus einem Kreditantrag – verfügt. Dies gilt selbst dann, wenn er sich einzig auf die von der SCHUFA gelieferten Informationen und Scorewerte verlässt. Ein SCHUFA- Score alleine ist jedenfalls kein hinreichender Grund einen Vertragsabschluss abzulehnen. Weitere Informationen zum Kreditwürdigkeitsscoring oder zur Erkennung auffälliger Sachverhalte sind unter xxx.xxxxxxx-xxxxxx.xx erhältlich. 1. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

  • Lastprofilverfahren 1Der Netzbetreiber bestimmt, welches Standardlastprofilverfahren und welche Standardlastprofile zur Anwendung kommen. 2Die Standardlastprofile setzt der Netzbetreiber auf der Grundlage des synthetischen oder des erweiterten analytischen Verfahrens ein. 3Der Netzbetreiber ordnet jeder Marktlokation ein dem Abnahmeverhalten entsprechendes Standardlastprofil zu und stellt eine Jahresverbrauchsprognose auf, die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert. 4Hierbei sind die berechtigten Interessen des Lieferanten zu wahren. 5Dem Lieferanten steht das Recht zu, unplausiblen Prognosen und Lastprofilzuordnungen zu widersprechen und dem Netzbetreiber einen eigenen Vorschlag zu unterbreiten. 6Kommt keine Einigung zustande, legt der Netzbetreiber die Prognose über den Jahresverbrauch und das Standardlastprofil fest. 7Die Zuordnung und Prognose teilt er dem Lieferanten nach erstmaliger Festlegung sowie im Falle jeglicher Änderung unverzüglich unter Beachtung der unter § 4 Abs. 1 genannten Festlegungen mit. 8Aus gegebenem Anlass, insbesondere nach Durchführung der Turnusablesung, erfolgt durch den Netzbetreiber unverzüglich eine Überprüfung auf Richtigkeit der geltenden Jahresverbrauchsprognose und erforderlichenfalls eine Anpassung an die veränderten Umstände.

  • Angebot – Angebotsunterlagen 2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich und unter Vorbehalt eines Zwischenverkaufs, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. 2.2 Die vom Besteller gelieferten Unterlagen (Angaben, Zeichnungen, Muster, Modelle oder dergleichen) sind für uns maßgebend; der Besteller haftet für ihre inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit; wir sind nicht verpflichtet, eine Überprüfung derselben durchzuführen. 2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

  • Softwarenutzung Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.