Common use of Transparenz Clause in Contracts

Transparenz. (1) Die Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahmenuntersuchung einleitet, teilt der anderen Vertragspartei diese Einleitung in einer offiziellen Notifikation mit, sofern Letztere ein wesentliches wirtschaftliches Interesse hat. (2) Für die Zwecke dieses Artikels hat eine Vertragspartei ein wesentliches wirtschaftliches Interesse, wenn sie im vorangegangenen Dreijahreszeitraum gemessen am absoluten Volumen oder am Wert zu den fünf größten Anbietern der eingeführten Ware gehört hat. (3) Ungeachtet des Artikels 40 und unbeschadet Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen erteilt die Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahmenuntersuchung einleitet oder Schutzmaßnahmen zu ergreifen beabsichtigt, einer anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen unverzüglich schriftliche Ad-hoc-Auskünfte mit allen sachdienlichen Angaben, die zur Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung und Anwendung von Schutzmaßnahmen führen, gegebenen- falls auch Auskünfte über die vorläufigen und endgültigen Untersuchungsergebnisse, und bietet der anderen Vertragspartei Konsultationen an.

Appears in 5 contracts

Samples: Association Agreement, Assoziierungsabkommen, Association Agreement

Transparenz. (1) Die Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahmenuntersuchung einleitet, teilt der anderen unterrichtet die andere Vertragspartei diese Einleitung in einer offiziellen Notifikation mitdavon, sofern Letztere ein wesentliches wirtschaftliches Interesse daran hat. (2) Unbeschadet des Artikels 37 erteilt die Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahmenunter- suchung einleitet oder Schutzmaßnahmen zu ergreifen beabsichtigt, der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen unverzüglich schriftliche Ad-hoc-Auskünfte mit allen sachdienlichen Angaben, die zur Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung und Anwendung von Schutzmaßnahmen führen, gegebenenfalls auch Auskünfte über die Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung und über die vorläufigen und endgültigen Untersuchungsergebnisse, und bietet der anderen Vertragspartei Konsultationen an. (3) Für die Zwecke dieses Artikels hat eine Vertragspartei ein wesentliches wirtschaftliches Interesse, wenn sie im vorangegangenen Dreijahreszeitraum gemessen am absoluten Volumen oder am Wert zu den fünf größten Anbietern der eingeführten Ware gehört hat. (3) Ungeachtet des Artikels 40 und unbeschadet Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen erteilt die Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahmenuntersuchung einleitet oder Schutzmaßnahmen zu ergreifen beabsichtigt, einer anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen unverzüglich schriftliche Ad-hoc-Auskünfte mit allen sachdienlichen Angaben, die zur Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung und Anwendung von Schutzmaßnahmen führen, gegebenen- falls auch Auskünfte über die vorläufigen und endgültigen Untersuchungsergebnisse, und bietet der anderen Vertragspartei Konsultationen an.

Appears in 5 contracts

Samples: Association Agreement, Assoziierungsabkommen, Association Agreement

Transparenz. (1) Die Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahmenuntersuchung einleitet, teilt der anderen unterrichtet die andere Vertragspartei diese Einleitung in einer offiziellen Notifikation mitdavon, sofern Letztere ein wesentliches wirtschaftliches Interesse daran hat. (2) Ungeachtet des Artikels 158 erteilt die Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahmenuntersuchung einleitet oder Schutzmaßnahmen zu ergreifen beabsichtigt, der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen unverzüglich schriftliche Ad-hoc-Auskünfte mit allen sachdienlichen Angaben, die zur Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung und An- wendung von Schutzmaßnahmen führen, gegebenenfalls auch Auskünfte über die Einleitung einer Schutzmaßnahmenun- tersuchung, und über die vorläufigen und die endgültigen Ergebnisse der Untersuchung, und bietet ihr Konsultationen an. (3) Für die Zwecke dieses Artikels hat eine Vertragspartei ein wesentliches wirtschaftliches Interesse, wenn sie im vorangegangenen Dreijahreszeitraum gemessen am absoluten Volumen oder am Wert zu den fünf größten Anbietern der eingeführten Ware gehört hat. (3) Ungeachtet des Artikels 40 und unbeschadet Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen erteilt die Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahmenuntersuchung einleitet oder Schutzmaßnahmen zu ergreifen beabsichtigt, einer anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen unverzüglich schriftliche Ad-hoc-Auskünfte mit allen sachdienlichen Angaben, die zur Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung und Anwendung von Schutzmaßnahmen führen, gegebenen- falls auch Auskünfte über die vorläufigen und endgültigen Untersuchungsergebnisse, und bietet der anderen Vertragspartei Konsultationen an.

Appears in 1 contract

Samples: Assoziierungsabkommen

Transparenz. (1) Die Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahmenuntersuchung einleitet, teilt der anderen unterrichtet die andere Vertragspartei diese Einleitung in einer offiziellen Notifikation mitdavon, sofern Letztere ein wesentliches wirtschaftliches Interesse daran hat. (2) Unbeschadet des Artikels 37 erteilt die Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahmenuntersuchung einleitet oder Schutzmaßnahmen zu ergreifen beabsichtigt, der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen unverzüglich schriftliche Ad-hoc-Auskünfte mit allen sachdienlichen Angaben, die zur Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung und Anwendung von Schutzmaßnahmen führen, gegebenenfalls auch Auskünfte über die Einleitung einer Schutzmaßnahme­ nuntersuchung und über die vorläufigen und endgültigen Untersuchungsergebnisse, und bietet der anderen Vertragspartei Konsultationen an. (3) Für die Zwecke dieses Artikels hat eine Vertragspartei ein wesentliches wirtschaftliches Interesse, wenn sie im vorangegangenen Dreijahreszeitraum gemessen am absoluten Volumen oder am Wert zu den fünf größten Anbietern der eingeführten Ware gehört hat. (3) Ungeachtet des Artikels 40 und unbeschadet Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen erteilt die Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahmenuntersuchung einleitet oder Schutzmaßnahmen zu ergreifen beabsichtigt, einer anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen unverzüglich schriftliche Ad-hoc-Auskünfte mit allen sachdienlichen Angaben, die zur Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung und Anwendung von Schutzmaßnahmen führen, gegebenen- falls auch Auskünfte über die vorläufigen und endgültigen Untersuchungsergebnisse, und bietet der anderen Vertragspartei Konsultationen an.

Appears in 1 contract

Samples: Assoziierungsabkommen