Transportleistungen Musterklauseln

Transportleistungen. Grundsätzlich ist der Veranstalter verpflichtet, die im Katalog angegebenen Fluglinien und Flugverbin- dungen beizubehalten. Sofern durch Änderung der Reiseroute, der Flugzeiten, der Konditionen oder der wirtschaftlichen Situation einer Fluglinie ein Wechsel der Fluggesellschaft oder der Flugroute als ratsam oder notwendig erscheint, behält sich der Veranstal- ter einen derartigen Wechsel vor, ohne dass daraus für den Kunden ein Rücktrittsrecht oder ein Recht auf Schadenersatz entsteht, sofern es sich nicht um eine wesentliche bzw. erhebliche Änderung handelt, die den Charakter der Reise beeinflusst und ändert. Ändert sich die dem Kunden als ausführende Flug- gesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter angemessene Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel informiert wird (vgl. 2.5). Gänzlich außerhalb des Einflussbereiches des Reiseveranstalters liegen Flugverspätungen und Flugausfälle, ebenso wie technische Gebrechen bei Bussen, Schiffen und ande- ren Transportmitteln im Sinne außerordentlicher, un- vermeidbarer Umstände. Der Veranstalter haftet nicht für daraus resultierende Folgen wie z.B. Ausfall von Besichtigungspunkten, Änderung des Reiseablaufes oder der Reiseroute o.ä.
Transportleistungen. Flüge werden im Regelfall in der Economy-Class ge- bucht. Gerne bieten wir Ihnen - sofern verfügbar - gegen Aufpreis die Business Class an. Flugzeiten sind un- verbindlich. Wir behalten uns vor, bei programmbe- dingter Erfordernis Flüge und Fluglinien zu wechseln. Sitzplatzreservierungen im Flugzeug sind, soweit überhaupt möglich, stets unverbindlich und kein Teil des Reisevertrages. Sollte es zu Flugverspätungen oder -ausfällen oder zu technischen Gebrechen bei Transportmitteln kommen, haften wir nicht für daraus resultierende Folgen (wie z.B. Ausfall von Programm- punkten). Wir werden jedoch alles unternehmen, um den Reiseablauf dennoch sicherzustellen. Die lokalen Beförderungsmittel können oft vom Standard her nicht mit europäischen Maßstäben gemessen werden. Wir versuchen immer, die bestmögliche Qualität vor Ort zu bekommen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Vorreservierung für Plätze in Bussen vornehmen. Auskünfte an Dritte Aufgrund von Datenschutz sind wir nicht berechtigt, Auskünfte über Reisende, Reisedaten oder Hotels an Dritte weiterzugeben, egal aus welchem Grund. Bitte hinterlassen Sie Ihre Urlaubsanschrift einem Vertrauten oder Ihren Angehörigen. Aus denselben Gründen ver- senden wir auch keine Teilnehmerlisten und halten die Vorgaben der DSGVO strikt ein. Ramadan Reisen während des islamischen Fastenmonats sind besonders interessant, weil man einen tieferen Einblick in das religiöse Leben erhält. Die Städte sind festlich geschmückt, es herrscht reges Treiben nach Sonnenun- tergang und nur wenige Touristen sind unterwegs. Es gibt allerdings auch Einschränkungen: Essen, Trinken und Rauchen ist den Gläubigen untertags untersagt und man erwartet oft auch von Gästen, sich zumindest in der Öffentlichkeit an diese Regeln zu halten – die Restaurants in den Hotels sind jedoch geöffnet. Die Ein- schränkungen im Ramadan variieren von Land zu Land.
Transportleistungen. Transportleistungen für Regiearbeiten werden, soweit diese nicht vereinbart waren, gegen Kostennachweis, jedoch höchstens nach den Tarifsätzen für Transportleistungen der Ma- gistratsabteilung 48, vergütet. Diese sind dem AN auf Anfrage bei der Magistratsabteilung 48 bzw. beim Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe zugänglich. Materialbeistellungen in Regie werden nur nach Feststellung der Preisangemessenheit ver- gütet. Rabatte sind an den AG weiterzugeben.
Transportleistungen. Transportleistung im Sinne dieser GeschäGsbedingungen ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern sowie die Bewegung oder Ortsveränderung von Gütern insbesondere mittels besonderer Transporthilfsmittel wie z. B. Schwerlastroller, Panzerrollen, Wälzwagen, Hebeböcke, LuGkissen, hydraulischen Hubgerüsten und Hubportalen, o. ä. (sog. Flur- und Quertransporte), einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden transportbedingten Zwischenlagerung. Schwergut wird regelmäßig unverpackt und unverplant transportiert. Das Verpacken und Verplanen des Ladegutes sowie Laden, Stauen und Zurren und das Entladen schuldet der AuGragnehmer – außer bei Seefracht –, nur, wenn dies vereinbart ist. Bei Schiffsbeförderungen ist der AuGraggeber mit offener Decksverladung einverstanden.
Transportleistungen. Transportleistungen im Sinne dieser AGB-BSK sind sogenannte Schwertransportleis- tungen und Großraumtransporte. Hierbei ist Schwertransportleistung die gewerbsmäßige Beförderung oder Ortsverände- rung (vertikal, horizontal oder dreidimensional) von sogenanntem Schwergut mit Trans- porteinheiten, die nicht den allgemein zulässigen Achslasten und/oder Gesamtmassen entsprechen. Hierzu zählen auch besondere Transporthilfsmittel wie z.B. Schwerlast- roller, Panzerrollen, Wälzwagen, Hebeböcke, Luftkissen, hydraulische Hubgerüste und Hubportale, Self-Propelled Modular Transporter (SPMT). Großraumtransporte sind gewerbsmäßige Beförderungen mit Transporteinheiten, die nicht den allgemein zulässigen Fahrzeugabmessungen und/oder den allgemein zu- lässigen Ladungsabmessungen entsprechen. Zu den Schwertransportleistungen und Großraumtransporten gehören auch die damit im Zusammenhang stehenden transport- bedingten Zwischenlagerungen. Schwergut und großvolumiges Gut werden regelmäßig unverpackt und unverplant transportiert. Das Verpacken und Verplanen des Ladegutes sowie Laden, Stauen und Xxxxxx und das Entladen schuldet der Auftraggeber – außer bei Seefracht –, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Bei Schiffsbeförderungen ist der Auftraggeber mit offener Decksverladung einverstanden.
Transportleistungen. Transportleistung im Sinne dieser Geschäftsbedin- gungen ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gü- tern sowie die Bewegung oder Ortsveränderung von Gütern insbesondere mittels besonderer Transport- hilfsmittel wie z.B. Schwerlastroller, Panzerrollen, Wälzwagen, Hebeböcke, Luftkissen, hydraulischen Hubgerüsten und Hubportalen, o. ä. (sog. Flur- und Quertransporte), einschließlich der damit im Zusam- menhang stehenden transportbedingten Zwischen- lagerung. Schwergut wird regelmäßig unverpackt und unverplant transportiert. Das Verpacken und Verplanen des Ladegutes sowie Laden, Stauen und Zurren und das Entladen schuldet der Auftragneh- mer – außer bei Seefracht – nur, wenn dies verein- bart ist. Bei Schiffsbeförderungen ist der Auftragge- ber mit offener Decksverladung einverstanden.
Transportleistungen. Gänzlich außerhalb des Einflussbereiches des Reiseveranstalters liegen Verspätungen und Ausfälle im Flug-, Bahn- und Schiffsverkehr, ebenso wie technische Gebrechen bei Bussen, Schiffen und anderen Transportmitteln. Der Veranstalter haftet somit nicht für daraus resultierende Folgen wie z.B. Ausfall von Besichtigungspunkten u.ä.
Transportleistungen. Transportleistungen für Regiearbeiten werden, soweit diese nicht vereinbart waren, gegen Kostennachweis, jedoch höchstens nach den Tarifsätzen für Transportleistungen der Magist- ratsabteilung 48, vergütet. Diese sind dem AN auf Anfrage bei der Magistratsabteilung 48 bzw. beim Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe zugänglich.
Transportleistungen. Sämtliche Transportleistungen werden von Unternehmen mit gültiger Konzession durchgeführt. Da wir im Interesse des Kunden kurze Wege planen, kann es sein, dass Sie ein Transferfahrzeug zum nächstgelegenen Haltepunkt des Reisebusses bringt. Die Transferentfernung beträgt im Normalfall nicht mehr als 200 km. Die zum Einsatz gebrachten Transferfahrzeuge müssen nicht die Qualität des ausgeschriebenen Reisebusses haben.
Transportleistungen. 17.1.1. Transportleistung ist die Beförderung von Gütern mittels Fahr- zeugen oder durch menschliche Kraft sowie die Bewegung oder Ortsveränderung mittels besonderer Transporthilfsmittel, wie z.B. Rollen, Luftkissen, Hebeböcke o.ä. sowie das Be- und Ent- laden von Transportmitteln.