Transportmittelunfall. 1. In Erweiterung von § 1.1 VHB besteht Versicherungsschutz auch für versicherte Sachen, die mit einem Kraftfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel befördert werden und durch einen nachgewiesenen Transportmittelunfall einer im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden Person zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen. 2. Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern nicht anderweitig Ersatz erlangt werden kann (z.B. Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners).
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Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung
Transportmittelunfall. 1. In Erweiterung von § 1.1 VHB besteht Versicherungsschutz auch für versicherte Sachen, die mit einem Kraftfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel befördert werden und durch einen nachgewiesenen Transportmittelunfall einer im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden Person zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen.
2. Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern nicht anderweitig Ersatz erlangt werden kann (z.B. Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners).
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt.
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