Trickdiebstahl. Trickdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb sich durch Täuschung Zutritt zu dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, oder zu der versicherten Wohnung selbst verschafft und dort versicherte Sachen entwendet. Die Täuschung muss gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person verübt werden. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt.
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