Tägliche Ruhezeit. Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden.
Tägliche Ruhezeit. Die tägliche Ruhezeit nach Beendigung der Tagesarbeitszeit beträgt grundsätzlich 11 Stunden, kann aber auf mindestens 10 Stunden verkürzt werden (Verkürzungsmöglichkeit von 1 Stunde). Jede Verkürzung (maximal 1 Stunde) ist innerhalb der nächsten 10 Kalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen.
Tägliche Ruhezeit. Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit hat die Ar- beitnehmerin bzw der Arbeitnehmer Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden. Bei freiwilligem Schichttausch und in ver- gleichbaren Fällen kann die tägliche Ruhezeit bis auf 10 Stunden gekürzt werden. Bestehen auf Dienstreisen während der Reisezeit aus- reichende Erholungsmöglichkeiten, kann die tägliche Ruhezeit höchstens zweimal pro Kalenderwoche ge- kürzt werden. Bestehen keine ausreichenden Erho- lungsmöglichkeiten, darf diese Kürzung nicht auf un- ter 8 Stunden und nicht an 2 aufeinander folgenden Tagen erfolgen. Mehrleistungen Vollzeitmehrarbeit
Tägliche Ruhezeit. 3.4.1 Regelmäßige tägliche Ruhezeit: Innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit ist dem Lenker eine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindesten 11 Stunden zu gewähren.
3.4.2 Reduzierte tägliche Ruhezeit: Die tägliche Ruhezeit kann 3-mal pro Woche auf mindestens 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden. Wird die tägliche Ruhezeit verkürzt, ist dem Lenker bis zum Ende der folgenden Woche eine zusätzliche Ruhezeit im Ausmaß der Verkürzung zu gewähren.
3.4.3 Diese als Ausgleich zustehende Ruhezeit ist zusammen mit einer anderen mindestens neunstündigen Ruhezeit zu gewähren und zwar über Verlangen des Lenkers am Aufenthaltsort des Fahrzeuges oder am Heimatort des Lenkers.
3.4.4 Wenn eine tägliche Ruhezeit von insgesamt mindestens 12 Stunden eingehalten wird, kann die tägliche Ruhezeit in zwei Abschnitten genommen werden, von denen der erste Teil mindestens 3 und der zweite Teil mindestens 9 Stunden betragen muss.
3.4.5 2-Fahrerbesetzung: Bei Besetzung des Fahrzeuges mit 2 Lenkern ist innerhalb eines Zeitraumes von 30 Stunden jedem Lenker nach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden zu gewähren.
Tägliche Ruhezeit. Den AN ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinander folgenden Stunden zu ge- währen (Art. 13 Abs. 2 ArGV 1). Die Ruhezeit kann für AN einmal in der Woche bis auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird.
Tägliche Ruhezeit. 1. Eine zusammenhängende Arbeitsunterbrechung von 11 Stunden innerhalb eines Zeitrahmens von 24 Stunden ist gesetzlich geschuldet, gemäß Art L.211-16 des Arbeitsgesetzbuchs, wenn keine anderen Bestimmungen diese Regelung außer Kraft setzen
2. Wenn das nicht vorhersehbare Auftreten ungewöhnlicher und unbeeinflussbarer Wetterbedingungen oder Ereignisse, deren Folgen nicht vermieden werden können („cas de force majeure“), es dringend erfordern, kann die tägliche zusammenhängende Ruhezeit von 11 Stunden auf zwei Ruhezeiten aufgeteilt werden. Ebenso kann die Nachtruhe des Hauswartes von 11 Stunden gegebenenfalls auf zwei Perioden aufgeteilt werden, wenn seine Tätigkeit dies erfordert, wobei eine von beiden Perioden mindestens 8 Stunden betragen muss. Hierbei sind folgende Bedingungen zu berücksichtigen: • die Aufteilung der Nachtruhe in zwei Perioden kann nur im Ausnahmefall vorgenommen werden, d.h. sie kann nicht Bestandteil des normalen Dienstplans sein, sondern ergibt sich aus unvorher- gesehenen Umständen, wie beispielsweise die Abwesenheit eines Arbeitskollegen; • die wöchentliche Ruhezeit von 44 Stunden muss in jedem Falle eingehalten werden; • pro Jahr dürfen nicht mehr als 5 Nachtruheperioden aufgeteilt werden; • die Personalvertretung wird über jegliche Aufteilung der besagten Ruheperioden der Hauswarte informiert.
Tägliche Ruhezeit. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren. • Jugendlichen unter 15 Jahren ist eine Ruhezeit von mindestens 14 Stunden innerhalb von 24 Stunden nach Arbeitsbeginn zu gewähren. 🡺 Nachtruhe Jugendliche dürfen in der Nacht (20 Uhr bis 6 Uhr) nicht beschäftigt werden. • In mehrschichtig arbeitenden Betrieben dürfen Jugendliche über 16 Jahre ab fünf Uhr beschäftigt werden, wenn bei einem späteren Arbeitsbeginn keine zumutbare Möglichkeit zur Erreichung des Betriebes gegeben ist. • Jugendliche über 16 Jahre dürfen in mehrschichtigen Betrieben im wöchentlichen Wechsel bis 22 Uhr beschäftigt werden. • Im Gastgewerbe dürfen Jugendliche über 16 Jahre bis 23 Uhr beschäftigt werden. Im Anschluss daran ist dem Lehrling eine mindestens zwölfstündige Ruhezeit zu gewähren ist. Bei Jugendli- chen, die zwischen 22 Uhr und 23 Uhr regelmäßig beschäftigt werden, ist vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen eine Jugendlichenuntersuchung durchzuführen. • Jugendliche Lehrlinge (über 16 Jahre) im Lehrberuf Bäcker/in dürfen ab vier Uhr mit Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen, beschäftigt werden. Die regelmäßige Beschäftigung vor sechs Uhr ist nur zulässig, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen ei- ne Jugendlichenuntersuchung durchgeführt wird.
Tägliche Ruhezeit. 11 Stunden ununterbrochen innerhalb von 24 Stunden 44 Stunden ununterbrochen innerhalb von 7 Tagen Der Arbeitsorganisationsplan (POT) und die Gleitzeit ermöglichen durch Zugrundelegung eines gesetzlichen Bezugszeitraums eine gewisse Flexibilisierung der Arbeitszeit, d.h. die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit kann unter bestimmten Voraussetzungen überschritten werden. Sofern kein Kollektivvertrag oder andere Bestimmung zum Bezugs- zeitraum vorliegen, kann das Unternehmen einen Bezugszeitraum von bis zu 4 Monaten beschließen. Vor der Einführung oder der Änderung eines Bezugszeitraums muss der Unternehmensverantwortliche den Personalausschuss informieren und anhören. Bei Fehlen eines Personalausschusses muss das gesamte Personal informiert und angehört werden. Die Einführung oder Änderung eines Bezugszeitraums kann frühestens einen Monat nach dem Informations- und Anhörungsverfahren eingeleitet werden. Die Geltungsdauer des Bezugszeitraums nach Einführung oder Änderung beträgt 24 Monate und wird automatisch verlängert. Jedes Unternehmen muss in einer angemessenen Zeit, aber mindestens 5 Tage vor Beginn des Bezugszeitraums, einen POT erstellt und veröffentlicht haben, der für mindestens einen Monat bei einem Bezugszeitraum von einem Monat oder darüber gilt. Vor Ablauf dieser 5 Tage muss der POT obligatorisch dem Personalausschuss oder, in Ermangelung desselben, dem betroffenen Personal zur Stellungnahme vorgelegt werden. • Beginn und Ende des Bezugszeitraums und des POT; • die normale Arbeitszeit, damit jeder Arbeitnehmer daraus ablesen kann, wie seine tägliche Arbeit zeitlich organisiert ist; • Tage, an denen das Unternehmen geschlossen ist, gesetzliche und übliche Feiertage sowie individuelle/kollektive Urlaubstage; • die ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit von 44 Stunden und der Freizeitausgleich, falls diese Ruhezeit nicht eingehalten wird. Der POT kann sich auf alle Arbeitnehmer beziehen oder auf Arbeitnehmer bestimmter Teile des Unternehmens beschränken. Die Dauer des POT darf nicht unter einem Monat liegen, außer der Bezugszeitraum ist kürzer als ein Monat (in diesem Fall muss die Dauer des POT der Dauer des Bezugszeitraums entsprechen). Im Rahmen eines POT, können die Arbeitnehmer über die übliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche hinaus beschäftigt werden, sofern die für den geltenden Bezugszeitraum berechnete durchschnittliche Wochenarbeitszeit 40 Stunden oder die tariflich/vertraglich (Kollektivvertrag oder...
Tägliche Ruhezeit. 1 Die tägliche Ruhezeit (in der Regel Nachtruhe) umfasst den Zeitraum zwischen dem effektiven Arbeitsende und dem effektiven Arbeitsbeginn.
2 Den Mitarbeitenden ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.
3 Für einzelne Mitarbeitende oder bestimmte Gruppen von Mitarbeitenden kann die tägliche Ruhe- zeit einmal pro Woche auf 8 aufeinanderfolgende Stunden herabgesetzt werden, sofern es mit Rücksicht auf die betrieblichen Verhältnisse notwendig ist. Diese Herabsetzung darf innerhalb von 7 Tagen höchstens zweimal, aber nicht hintereinander erfolgen. Ausnahmen davon sind nur im Einverständnis mit den Mitarbeitenden möglich. Die tägliche Ruhezeit muss jedoch im Durch- schnitt einer Woche mindestens 12 Stunden betragen.
4 Nach durchgehender Nachtarbeit ist den Mitarbeitenden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren.
Tägliche Ruhezeit. 1) Ausser der Essenszeit hat der Arbeitnehmer täglich Anspruch auf mindestens 2 Ruhestunden (Zimmerstunden), wovon wenigstens eine in Unterbrechung der Arbeitszeit zu gewähren ist.
2) Im gegenseitigen Einverständnis kann auf diese beiden Ruhestunden verzichtet werden.