Tägliche Ruhezeit. 4. Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden.
Tägliche Ruhezeit. 4. Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit hat die Ar- beitnehmerin bzw der Arbeitnehmer Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden. Bei freiwilligem Schichttausch und in ver- gleichbaren Fällen kann die tägliche Ruhezeit bis auf 10 Stunden gekürzt werden. Bestehen auf Dienstreisen während der Reisezeit aus- reichende Erholungsmöglichkeiten, kann die tägliche Ruhezeit höchstens zweimal pro Kalenderwoche ge- kürzt werden. Bestehen keine ausreichenden Erho- lungsmöglichkeiten, darf diese Kürzung nicht auf un- ter 8 Stunden und nicht an 2 aufeinander folgenden Tagen erfolgen. Mehrleistungen Vollzeitmehrarbeit
Tägliche Ruhezeit. Die tägliche Ruhezeit nach Beendigung der Tagesarbeitszeit beträgt grundsätzlich 11 Stunden, kann aber auf mindestens 10 Stunden verkürzt werden (Ver- kürzungsmöglichkeit von 1 Stunde). Jede Verkürzung (maximal 1 Stunde) ist innerhalb der nächsten 10 Kalend- ertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen.
Tägliche Ruhezeit. Den AN ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinander folgenden Stunden zu ge- währen (Art. 13 Abs. 2 ArGV 1). Die Ruhezeit kann für AN einmal in der Woche bis auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird.
Tägliche Ruhezeit. 1) Ausser der Essenszeit hat der Arbeitnehmer täglich Anspruch auf mindestens 2 Ruhestunden (Zimmerstunden), wovon wenigstens eine in Unterbrechung der Arbeitszeit zu gewähren ist.
Tägliche Ruhezeit. 1. Eine zusammenhängende Arbeitsunterbrechung von 11 Stunden innerhalb eines Zeitrahmens von 24 Stunden ist gesetzlich geschuldet, gemäß Art L.211-16 des Arbeitsgesetzbuchs, wenn keine anderen Bestimmungen diese Regelung außer Kraft setzen
Tägliche Ruhezeit. 1 Die tägliche Ruhezeit (in der Regel Nachtruhe) umfasst den Zeitraum zwischen dem effektiven Arbeitsende und dem effektiven Arbeitsbeginn.
Tägliche Ruhezeit. 11 Stunden ununterbrochen innerhalb von 24 Stunden 44 Stunden ununterbrochen innerhalb von 7 Tagen Der Arbeitsorganisationsplan (POT) und die Gleitzeit ermöglichen durch Zugrundelegung eines gesetzlichen Bezugszeitraums eine gewisse Flexibilisierung der Arbeitszeit, d.h. die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit kann unter bestimmten Voraussetzungen überschritten werden. Sofern kein Kollektivvertrag oder andere Bestimmung zum Bezugs- zeitraum vorliegen, kann das Unternehmen einen Bezugszeitraum von bis zu 4 Monaten beschließen. Vor der Einführung oder der Änderung eines Bezugszeitraums muss der Unternehmensverantwortliche den Personalausschuss informieren und anhören. Bei Fehlen eines Personalausschusses muss das gesamte Personal informiert und angehört werden. Die Einführung oder Änderung eines Bezugszeitraums kann frühestens einen Monat nach dem Informations- und Anhörungsverfahren eingeleitet werden. Die Geltungsdauer des Bezugszeitraums nach Einführung oder Änderung beträgt 24 Monate und wird automatisch verlängert. Jedes Unternehmen muss in einer angemessenen Zeit, aber mindestens 5 Tage vor Beginn des Bezugszeitraums, einen POT erstellt und veröffentlicht haben, der für mindestens einen Monat bei einem Bezugszeitraum von einem Monat oder darüber gilt. Vor Ablauf dieser 5 Tage muss der POT obligatorisch dem Personalausschuss oder, in Ermangelung desselben, dem betroffenen Personal zur Stellungnahme vorgelegt werden. • Beginn und Ende des Bezugszeitraums und des POT; • die normale Arbeitszeit, damit jeder Arbeitnehmer daraus ablesen kann, wie seine tägliche Arbeit zeitlich organisiert ist; • Tage, an denen das Unternehmen geschlossen ist, gesetzliche und übliche Feiertage sowie individuelle/kollektive Urlaubstage; • die ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit von 44 Stunden und der Freizeitausgleich, falls diese Ruhezeit nicht eingehalten wird. Der POT kann sich auf alle Arbeitnehmer beziehen oder auf Arbeitnehmer bestimmter Teile des Unternehmens beschränken. Die Dauer des POT darf nicht unter einem Monat liegen, außer der Bezugszeitraum ist kürzer als ein Monat (in diesem Fall muss die Dauer des POT der Dauer des Bezugszeitraums entsprechen). Im Rahmen eines POT, können die Arbeitnehmer über die übliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche hinaus beschäftigt werden, sofern die für den geltenden Bezugszeitraum berechnete durchschnittliche Wochenarbeitszeit 40 Stunden oder die tariflich/vertraglich (Kollektivvertrag oder...
Tägliche Ruhezeit. Die tägliche Ruhezeit nach Beendigung der Tagesarbeitszeit beträgt grundsätzlich 11 Stunden, kann aber auf mindestens 10 Stunden verkürzt werden (Verkürzungsmöglichkeit von 1 Stunde). Jede Verkürzung (maximal 1 Stunde) ist innerhalb der nächsten 10 Kalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen. Der Kollektivvertrag setzt das europäische Arbeitszeitrecht (Richtlinie 2002/15/EG und Verordnung (EG) 561/2006) sowie das österreichische Arbeitszeitrecht (BGBl I 138/2006) um.
Tägliche Ruhezeit a) VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2a AZG