Fahrpersonal Musterklauseln

Fahrpersonal. 1. Das Mindestalter der im Güterverkehr eingesetzten Fahrer wird festgesetzt: a) bei Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen – Anhänger oder Sattelanhänger gegebenenfalls inbegriffen – auf das vollen- dete 18. Lebensjahr; b) bei den übrigen Fahrzeugen auf – das vollendete 21. Lebensjahr oder – das vollendete 18. Lebensjahr, falls der Fahrer Inhaber eines Befähi- gungsnachweises über den erfolgreichen Abschluss einer von einer Vertragspartei anerkannten Ausbildung für Fahrer im Güterverkehr ist. Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig über das geltende natio- nale Mindestniveau der Ausbildung und andere sachdienliche Bedin- gungen unterrichten, die auf Fahrer im internationalen Güterverkehr anzuwenden sind, soweit sie unter dieses Übereinkommen fallen. 2. Die im Personenverkehr eingesetzten Fahrer müssen mindestens 21 Jahre alt sein. Die im Personenverkehr im Umkreis von mehr als 50 km um den Standort des Fahrzeugs eingesetzten Fahrer müssen ausserdem a) mindestens ein Jahr lang die Tätigkeit eines im Güterverkehr eingesetzten Fahrers von Fahrzeugen mit einem zulässigen Höchstgewicht von mehr als 3,5 Tonnen ausgeübt haben, oder b) mindestens ein Jahr lang die Tätigkeit eines Fahrers ausgeübt haben, der im Personenverkehr im Umkreis von bis zu 50 km um den Standort des Fahr- zeugs oder in anderen Arten der Personenbeförderung eingesetzt war, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen, aber nach Auffassung der zustän- digen Behörde die erforderliche Erfahrung verliehen haben, oder c) Inhaber eines Befähigungsnachweises über den erfolgreichen Abschluss einer von einer der Vertragsparteien anerkannten Ausbildung für Fahrer im Personenkraftverkehr sein. 17 Fassung gemäss Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727).
Fahrpersonal. (1) Zur Sicherheit des Fahrpersonals sind diese in Neufahrzeugen (außer bei Klein- bussen) durch geeignete Sicherheitseinrichtungen vor Übergriffen zu schützen. Der Schutz kann feststehend oder auch flexibel erfolgen. (2) Die Fahrgastbedienung muss gewährleistet sein. Eine vom Fahrgastraum voll- ständig geschlossene Fahrerkabine ist nicht zulässig.
Fahrpersonal. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dass das eingesetzte Fahrpersonal über sämtliche Genehmigungen und eine entsprechende Arbeitserlaubnis verfügt und die entsprechenden Nachweise mit führt. Der Auftragnehmer bestätigt, dass das Fahrpersonal über eine gültige international geltende Fahrerlaubnis und eine Bescheinigung gem. Richtlinie 2003/59/EG ( EU-Berufskraftfahrerausbildung) verfügt.
Fahrpersonal. Das Fahrpersonal Bus verfügt als Grundvoraussetzung über die Qualifikation nach Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) und über die Ausbildung nach FEV (Fahrerlaubnisverordnung) für die Führerschein-Klasse „D“. • Das Fahrpersonal Schiene verfügt über eine betriebsinterne Ausbildung nach BOStrab §12 „Ausbildung und Prüfung der Fahrbediensteten“. • Das gesamte Fahrpersonal nimmt an regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen teil, z.B. zum Tarifsystem, zur Verbesserung der Sozialkompetenzen, zum Verhalten in Notfallsituationen und zur Ressourcenschonung. • Das gesamte Fahrpersonal zeichnet sich durch höfliches, freundliches und respekt- volles Auftreten aus und verfügt über ein gepflegtes Erscheinungsbild. Es ist in der Lage, anhand sicherer deutscher Sprachkenntnisse eine eindeutige betriebsinterne Kommunikation z.B. mit der Leitstelle zu gewährleisten und den Fahrgästen korrekt und verständlich Auskünfte zu Fahrplan, Tarif, Linienführung, Anschlussverbindun- gen, Beförderungsbedingungen und Umgebung zu erteilen.
Fahrpersonal. (1) Im Falle eines Notfalles hat das Fahrpersonal umgehend mit der Zentralen Leitstelle Kontakt aufzunehmen und weitere Anweisungen abzuwarten. (2) Das Fahrpersonal hat die der Anlage Personal aufgeführten Verhaltensweisen einzu- halten. (3) Die notwendigen Qualifikationen sind im Aus- und Weiterbildungskonzept aufgeführt.
Fahrpersonal. 2.3.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Pflichten des für die Leistungserbringung eingesetzten Fahrpersonals nach Maßgabe der BOKraft zu beachten. Der Auftragnehmer garantiert die Einhaltung der Einsatzbedingungen nach den gesetzlichen Vorschriften. 2.3.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich größtmögliche Fahrerkontinuität zu gewährleisten. Die Schülerinnen und Xxxxxxx sollen sich nach Möglichkeit auf einen Fahrer/ eine Fahrerin fixieren können. Beim Einsatz des Fahrpersonals im Rahmen der Beförderung geistig und körperlich behinderter Schülerinnen und Xxxxxxx sind Fahrerwechsel grundsätzlich zu vermeiden. Die Zahl der eingesetzten Fahrer/innen auf einer bestehenden Beförderungstour sollte sich auf zwei Personen beschränken, wobei in begründeten Fällen Ausnahmen nach Rücksprache mit dem Auftraggeber vorübergehend geduldet werden. Der Fahrer / die Fahrerin muss geistig und körperlich behinderten Schülerinnen und Schülern beim Ein- und Aussteigen helfen. 2.3.3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, insbesondere in Anbetracht der besonderen Verantwortung in Bezug auf den Kinder- und Jugendschutz, nur Fahrer / innen ein einwandfreies „Erweitertes Führungszeugnis“ nach Maßgabe des § 30 a BZRG oder ein vergleichbares Zeugnis verfügen. Dieses Zeugnis ist bei dem Auftragnehmer zu den dortigen Akten zu nehmen. 2.3.4. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Auftraggeber die Ablösung eines Fahrers verlangen, ohne dass es einer vorherigen Abmahnung des Auftragnehmers bedarf. Als wichtiger Grund gelten insbesondere Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen oder gegen die Sicherheit des Betriebes sowie Störungen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes.
Fahrpersonal. A) VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2 a AZG (gilt für VO-Fahrzeuge über 3,5t)
Fahrpersonal 

Related to Fahrpersonal

  • Bonitätsauskünfte Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei Auskunfteien Informationen zur Be­ urteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Aktuell handelt es sich bei diesen Auskunfteien um Schufa und Credit­ reform. Weitere Informationen zu den eingesetzten Auskunfteien finden Sie auf unserer Homepage xxx.xx0000.xx in der Rubrik Datenschutz. Datenübermittlung an die SCHUFA und Befreiung vom Berufsgeheimnis: Die LV 1871 übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantra­ gung, die Durchführung und Beendigung dieses Versicherungsvertrages sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhal­ ten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Xxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundver­ ordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vertragspartners** oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interes­ sen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kun­ den. Die SCHUFA verarbeitet Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertrags­ partnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein An­ gemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kredit­ würdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA- Informationsblatt entnommen oder online unter xxx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx eingesehen werden.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit. b) Abweichend von der betrieblichen Normalarbeitszeit wird folgende Lage der Normalarbeitszeit ver- einbart: ................................................................................................................................... .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. c) Abweichende Vereinbarung über die Erbringung der Normalarbeitszeit: ....................................... .............................................................................................................................................. d) Die Normalarbeitszeit wird wie folgt zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitszeit aufge- teilt. Mehrarbeit: Überstunden und Mehrarbeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte werden nur vergütet, wenn sie aus- drücklich angeordnet werden. Arbeitszeitaufzeichnungen: Alle geleisteten Arbeitszeiten sind vom Arbeitnehmer aufzuzeichnen, soweit die Arbeitszeit vom Arbeitneh- mer bestimmt wird. Privat bedingte Unterbrechungen der Arbeitszeit sind dabei festzuhalten. Der Arbeit- nehmer hat die Aufzeichnungen unmittelbar nach dem Monatsletzten vorzulegen.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Kategorien betroffener Personen Die Kategorien der durch die Verarbeitung betroffenen Personen umfassen: Kunden, Interessenten, Beschäftigte, Lieferanten, Geschäftspartner und Bewerber des Auftraggebers.

  • Widerrufsformular Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Auskunftserteilung Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

  • Todesfall Für den Monat, in dem die →versicherte Person an einem Tag stirbt, der nicht der letzte Tag des Monats ist, können wir für diese Person den Beitrag nur anteilig für jeden versicherten Tag verlan- gen.

  • Fahrzeuge Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch folgender Fahrzeuge a) Fahrräder (auch bei der privaten Teilnahme an Radrennen, z.B. Straßenrundfahrten, Triathlon, Mountainbiking sowie Vorbereitungen hierzu (Training)) und alle anderen nicht selbst fahrenden nicht versicherungspflichtigen Landfahrzeuge z.B. Pedelecs/Elektroräder, Dreiräder, Tretroller, Skate-, Kick- und Stickboards, Ski-Langlauf- /Nordic-Cross-Skater, Rollatoren. b) Kraftfahrzeuge (Kfz) mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (z. B. Kinderfahrzeuge). c) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren ohne Beschränkung der Höchst- geschwindigkeit. Nicht versichert sind Kfz-Rennen sowie die Vorbereitungen (Training) dazu. d) Motorbetriebene Rollstühle, Golfwagen/- buggys, selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte) sowie Hub- und Gabelstapler, mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit und sofern für diese keine Versicherungspflicht besteht. e) nicht versicherungspflichtige Anhänger. f) Ferngelenkte Modellfahrzeuge (Land- und Wassermodellfahrzeuge) ohne Stück- und Geschwindigkeitsbeschränkung.

  • Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel 14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.