Fahrpersonal Musterklauseln

Fahrpersonal. 1. Das Mindestalter der im Güterverkehr eingesetzten Fahrer wird festgesetzt: a) bei Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen – Anhänger oder Sattelanhänger gegebenenfalls inbegriffen – auf das vollen- dete 18. Lebensjahr; b) bei den übrigen Fahrzeugen auf – das vollendete 21. Lebensjahr oder – das vollendete 18. Lebensjahr, falls der Fahrer Inhaber eines Befähi- gungsnachweises über den erfolgreichen Abschluss einer von einer Vertragspartei anerkannten Ausbildung für Fahrer im Güterverkehr ist. Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig über das geltende natio- nale Mindestniveau der Ausbildung und andere sachdienliche Bedin- gungen unterrichten, die auf Fahrer im internationalen Güterverkehr anzuwenden sind, soweit sie unter dieses Übereinkommen fallen. 2. Die im Personenverkehr eingesetzten Fahrer müssen mindestens 21 Jahre alt sein. Die im Personenverkehr im Umkreis von mehr als 50 km um den Standort des Fahrzeugs eingesetzten Fahrer müssen ausserdem a) mindestens ein Jahr lang die Tätigkeit eines im Güterverkehr eingesetzten Fahrers von Fahrzeugen mit einem zulässigen Höchstgewicht von mehr als 3,5 Tonnen ausgeübt haben, oder 18 Fassung gemäss Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727). b) mindestens ein Jahr lang die Tätigkeit eines Fahrers ausgeübt haben, der im Personenverkehr im Umkreis von bis zu 50 km um den Standort des Fahr- zeugs oder in anderen Arten der Personenbeförderung eingesetzt war, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen, aber nach Auffassung der zustän- digen Behörde die erforderliche Erfahrung verliehen haben, oder c) Inhaber eines Befähigungsnachweises über den erfolgreichen Abschluss einer von einer der Vertragsparteien anerkannten Ausbildung für Fahrer im Personenkraftverkehr sein.
Fahrpersonal. (1) Zur Sicherheit des Fahrpersonals sind diese in Neufahrzeugen durch geeignete Sicherheitseinrichtungen vor Übergriffen zu schützen. Der Schutz kann festste- hend oder auch flexibel erfolgen. (2) Die Fahrgastbedienung muss gewährleistet sein. Eine vom Fahrgastraum voll- ständig geschlossene Fahrerkabine ist nicht zulässig.
Fahrpersonal. 10.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dass das eingesetzte Fahrpersonal über sämtliche Genehmigungen und eine entsprechende Arbeitserlaubnis verfügt und die entsprechenden Nachweise mitführt. 10.2. Der Auftragnehmer bestätigt, dass das Fahrpersonal über eine gültige international geltende Fahrerlaubnis und eine Bescheinigung gem. Richtlinie 2003/59/EG (EU- Berufskraftfahrerausbildung) verfügt.
Fahrpersonal. (1) Im Falle eines Notfalles hat das Fahrpersonal umgehend mit der Zentralen Leitstelle Kontakt aufzunehmen und weitere Anweisungen abzuwarten. (2) Das Fahrpersonal hat die der Anlage Personal aufgeführten Verhaltensweisen einzu- halten. (3) Die notwendigen Qualifikationen sind im Aus- und Weiterbildungskonzept aufgeführt.
Fahrpersonal. 2.3.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Pflichten des für die Leistungserbringung eingesetzten Fahrpersonals nach Maßgabe der BOKraft zu beachten. Der Auftragnehmer garantiert die Einhaltung der Einsatzbedingungen nach den gesetzlichen Vorschriften. 2.3.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich größtmögliche Fahrerkontinuität zu gewährleisten. Die Schülerinnen und Xxxxxxx sollen sich nach Möglichkeit auf einen Fahrer/ eine Fahrerin fixieren können. Beim Einsatz des Fahrpersonals im Rahmen der Beförderung geistig und körperlich behinderter Schülerinnen und Xxxxxxx sind Fahrerwechsel grundsätzlich zu vermeiden. Die Zahl der eingesetzten Fahrer/innen auf einer bestehenden Beförderungstour sollte sich auf zwei Personen beschränken, wobei in begründeten Fällen Ausnahmen nach Rücksprache mit dem Auftraggeber vorübergehend geduldet werden. Der Fahrer / die Fahrerin muss geistig und körperlich behinderten Schülerinnen und Schülern beim Ein- und Aussteigen helfen. 2.3.3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, insbesondere in Anbetracht der besonderen Verantwortung in Bezug auf den Kinder- und Jugendschutz, nur Fahrer / innen ein einwandfreies „Erweitertes Führungszeugnis“ nach Maßgabe des § 30 a BZRG oder ein vergleichbares Zeugnis verfügen. Dieses Zeugnis ist bei dem Auftragnehmer zu den dortigen Akten zu nehmen. 2.3.4. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Auftraggeber die Ablösung eines Fahrers verlangen, ohne dass es einer vorherigen Abmahnung des Auftragnehmers bedarf. Als wichtiger Grund gelten insbesondere Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen oder gegen die Sicherheit des Betriebes sowie Störungen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes.
Fahrpersonal. A) VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2 a AZG (gilt für VO-Fahrzeuge über 3,5t)
Fahrpersonal. Das Fahrpersonal Bus verfügt als Grundvoraussetzung über die Qualifikation nach Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) und über die Ausbildung nach FEV (Fahrerlaubnisverordnung) für die Führerschein-Klasse „D“. • Das Fahrpersonal Schiene verfügt über eine betriebsinterne Ausbildung nach BOStrab §12 „Ausbildung und Prüfung der Fahrbediensteten“. • Das gesamte Fahrpersonal nimmt an regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen teil, z.B. zum Tarifsystem, zur Verbesserung der Sozialkompetenzen, zum Verhalten in Notfallsituationen und zur Ressourcenschonung. • Das gesamte Fahrpersonal zeichnet sich durch höfliches, freundliches und respekt- volles Auftreten aus und verfügt über ein gepflegtes Erscheinungsbild. Es ist in der Lage, anhand sicherer deutscher Sprachkenntnisse eine eindeutige betriebsinterne Kommunikation z.B. mit der Leitstelle zu gewährleisten und den Fahrgästen korrekt und verständlich Auskünfte zu Fahrplan, Tarif, Linienführung, Anschlussverbindun- gen, Beförderungsbedingungen und Umgebung zu erteilen.
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