Umfang der Ersatzleistung Musterklauseln

Umfang der Ersatzleistung. 4.1 EP24 wickelt im Namen der Getsafe ersatzpflichtige Schäden direkt mit dem Versicherten ab. 4.2 Die Ersatzleistung beschränkt sich – unter Ausschluss eines jeden weiteren Anspruches – auf die Freistellung des Versicherten von den Kosten der erforderlichen Reparatur des beschädigten Gerätes durch ein vom Versicherer beauftragtes Unternehmen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass bei der a) innerhalb von 7 Tagen nach bekanntwerden bei EP24 gemeldet wurde und der Vertrag mindestens 90 Tage alt ist. Beim Tarif Extraschutz ohne 24h Austausch kann der Versicherte einen sofortigen Austausch des Gerätes bei Schadensmeldung beantragen. Stimmt der Versicherer dem direkten Austausch zu, erhöht sich der vertragliche Selbstbehalt für die Regulierung um 50%. Der Versicherte hat keinen Anspruch auf einen direkten Austausch. Die Entscheidung obliegt ausschließlich dem Versicherer und dem durch den Versicherer beauftragen Unternehmen. Der Versicherte ist dafür verantwortlich, dass die auf dem Gerät befindlichen Daten und Medien vor dem Einsenden oder Austausch gesichert und gelöscht werden, sofern dies technisch möglich ist. Der Versicherer übernimmt keine Haftung für den Missbrauch nicht gelöschter Daten durch Dritte. Unabhängig davon sorgt der Versicherer nach Eingang des versicherten Gerätes für eine vollständige Datenlöschung nach Herstellervorgaben. 4.3 Bei Austausch des Gerätes gegen ein Ersatzgerät bleibt das ausgetauschte Gerät bis zur Überprüfung des durch dich an uns zurückgeschickten, beschädigten Gerätes in unserem Eigentum. Xxxxx sich bei der Überprüfung herausstellt, dass der festgestellte Schaden gemäß Ziffer 3 (Ausschlüsse) nicht versichert ist, 4.4 Bei Abhandenkommen des Gerätes durch ein versichertes Ereignis sowie für den Fall, dass eine Reparatur technisch oder objektiv unmöglich oder unwirtschaftlich ist, beschränkt sich die Ersatzleistung auf die Freistellung von den Kosten durch Stellung eines Ersatzgerätes gleicher Art und Güte aus dem Geräte-Pool (geprüfte und neuwertige Gebrauchtgeräte) durch EP24. 4.5 Sollte dein Gerät oder Zubehör im Rahmen einer Schadenregulierung ersetzt werden, wird das Altgerät bzw. ersetzte Zubehör Eigentum von Extrapolice24. 4.6 Die Versicherungsleistung ist begrenzt auf den Zeitwert abzüglich des vereinbarten Selbstbehaltes. Überschreiten die Reparaturkosten oder die Beschaffungskosten für ein Ersatzgerät den Zeitwert des versicherten Gerätes bei Eintritt des Schadens, erhält der Versicherte nach Xxxx des Versicherer...
Umfang der Ersatzleistung. 3.1 Der Versicherer ersetzt bei Zerstörung und Diebstahl den Zeitwert, bei Beschädigung den Betrag, der zur Wiederinstandsetzung aufgewendet wer- den muss, höchstens aber den Zeitwert. 3.2 Der Anschaffungswert und die Gebrauchsdauer sind, soweit sie nicht durch Kaufbelege nachgewiesen werden können, in geeigneter Form glaub- haft zu machen. Bei Beschädigung sind zusätzlich die Wiederinstandsetzungs- kosten durch Vorlage der Rechnung nachzuweisen. Der Zeitwert am Schadentag wird wie folgt ermittelt: - voller Anschaffungswert bei einer Gebrauchsdauer bis zu einem Jahr - 90 % des Anschaffungswertes bei einer Gebrauchsdauer bis zu 2 Jahren - 80 % des Anschaffungswertes bei einer Gebrauchsdauer bis zu 3 Jahren - 70 % des Anschaffungswertes bei einer Gebrauchsdauer bis zu 4 Jahren - 60 % des Anschaffungswertes bei einer Gebrauchsdauer bis zu 5 Jahren - 50 % des Anschaffungswertes bei einer Gebrauchsdauer bis zu 6 Jahren - 40 % des Anschaffungswertes bei einer Gebrauchsdauer von über 6 Jahren.
Umfang der Ersatzleistung. 4.1 SB24 wickelt im Namen der Getsafe ersatzpflichtige Schäden direkt mit dem Versicherten ab. 4.2 Die Ersatzleistung beschränkt sich – unter Ausschluss eines jeden weiteren Anspruches – auf die Freistellung des Versicherten von den Kosten der erforderlichen Reparatur des beschädigten Gerätes durch ein vom Versicherer beauftragtes Unternehmen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass bei der Reparatur Änderungen oder Konstruktionsverbesserungen vorgenommen werden, gehen zu Lasten des Versicherten. 4.3 Bei Abhandenkommen des Gerätes durch ein versichertes Ereignis sowie für den Fall, dass eine Reparatur technisch oder objektiv unmöglich oder unwirtschaftlich ist, beschränkt sich die Ersatzleistung auf die Freistellung von den Kosten durch Stellung eines Ersatzgerätes gleicher Art und Güte aus dem Geräte-Pool (geprüfte und neuwertige Gebrauchtgeräte) durch SB24. 4.4 Die Versicherungsleistung ist begrenzt auf den Zeitwert abzüglich des vereinbarten Selbstbehaltes. Überschreiten die Reparaturkosten oder die Beschaffungskosten für ein Ersatzgerät den Zeitwert des versicherten Gerätes bei Eintritt des Schadens, erhält der Versicherte nach Xxxx des Versicherers ein generalüberholtes Ersatzgerät oder den entsprechenden Wert als Geldersatz. Der Versicherte hat im Schadenfall keinen Anspruch auf Geldersatz. 4.5 Der Zeitwert des versicherten Gerätes ist im ersten Versicherungsjahr der Kaufpreis zum Zeitpunkt der Anschaffung des Gerätes, maximal jedoch die im Schutzbrief dokumentierte Versicherungssumme. Der Zeitwert reduziert sich nach dem folgenden Verfahren: 1. Jahr: 100 %; 2. Jahr: 80 %; 3. Jahr: 60%. 4.6 Überschreitet der Wert des Gerätes zum Zeitpunkt des Schadeneintritts die Versicherungssumme, leistet der Versicherer bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme abzüglich des Selbstbehaltes. 4.7 Bei Beschaffung eines Ersatzgerätes oder Entschädigung in Form von Geldersatz kann der Versicherer die Herausgabe des versicherten Gerätes und des serienmäßigen Zubehörs verlangen.
Umfang der Ersatzleistung. 4.1 Der Versicherer ersetzt im Schadenfall die Kosten für die fach- gerechte Reparatur des versicherten Gerätes, begrenzt auf den Zeitwert nach Ziffer 4.2 abzüglich des vereinbarten Selbstbehal- tes nach Ziffer 5. 4.2 Der Zeitwert des versicherten Gerätes ergibt sich aus dem Neu- wert und einem Abzug entsprechend des durch Alter, Gebrauch und Abnutzung bestimmten Zustandes. Diese Abzug beträgt – im ersten Versicherungsjahr 5 % – im zweiten Versicherungsjahr 10 % – im dritten Versicherungsjahr 15 % – im vierten Versicherungsjahr 20 % 4.3 Sofern eine fachgerechte Reparatur nicht möglich ist oder dies kostengünstiger ist, ersetzt der Versicherer die Kosten für ent- sprechenden Ersatz in gleicher Art und Güte. Sollte ein zu erset- zendes Produkt nicht mehr lieferbar sein, werden die Kosten für gleichwertigen Ersatz erst nach Rücksprache mit dem Versicherer geleistet. 4.4 Über den Zeitwert hinaus kann der Versicherer auch bei Meldung mehrerer Teilschäden nicht in Anspruch genommen werden. Die Ersatzleistung ist auf maximal 2 ersatzpflichtige Schadensfälle während der Versicherungsdauer begrenzt. 4.5 Sofern gegenüber Dritten oder andere Versicherungen Ersatzleis- tung für denselben Schaden geltend gemacht werden können, ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Versiche- rungsvertrag um die Ersatzleistung Dritter. 4.6 Die anfallenden Portokosten für die Rücksendung des reparier- ten Gerätes trägt der Versicherer. Die Kosten für die Einsendung des beschädigten Gerätes an den Versicherer bzw. an das von ihm beauftragte Unternehmen hat der Versicherungsnehmer zu tragen.
Umfang der Ersatzleistung. 4.1 SB24 wickelt im Namen der Getsafe ersatzpflichtige Schäden direkt mit dem Versicherten ab. 4.2 Die Ersatzleistung beschränkt sich – unter Ausschluss eines jeden weiteren Anspruches – auf die Freistellung des Versicherten von den Kosten der erforderlichen Reparatur des beschädigten Gerätes durch ein vom Versicherer beauftragtes Unternehmen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass bei der Reparatur Änderungen oder Konstruktionsverbesserungen vorgenommen werden, gehen zu Lasten des Versicherten. 4.3 Sollte eine Reparatur technisch oder objektiv unmöglich oder unwirtschaftlich sein (Totalschaden), beschränkt sich die Ersatzleistung auf die Freistellung von den Kosten durch Stellung eines Ersatzgerätes gleicher Art und Güte (ggf. auch eines Gebrauchtgerätes) durch SB24. 4.4 Die Versicherungsleistung ist begrenzt auf den Zeitwert. Überschreiten die Reparaturkosten oder die Beschaffungskosten für ein Ersatzgerät den Zeitwert (Totalschaden) des versicherten Gerätes bei Eintritt des Schadens, erhält der Versicherte nach Xxxx des Versicherers ein generalüberholtes Ersatzgerät oder den entsprechenden Wert als Geldersatz. Der Versicherte hat im Schadenfall keinen Anspruch auf Geldersatz. 4.5 Der Zeitwert des versicherten Gerätes reduziert sich ab dem 3. Jahr nach Kauf des Gerätes nach dem folgenden Verfahren: 3. Jahr: 80 %; 4. Jahr: 60 %; 5. Jahr: 40% 4.6 Überschreitet der Wert des Gerätes zum Zeitpunkt des Schadeneintritts die Versicherungssumme, leistet der Versicherer bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. 4.7 Bei Beschaffung eines Ersatzgerätes oder Entschädigung in Form von Geldersatz kann der Versicherer die Herausgabe des versicherten Gerätes und des serienmäßigen Zubehörs verlangen. 4.8 Die Reparatur von Großelektrogeräten, wie z.B. Kühl- und Gefrierschränken, Geschirrspüler, Waschmaschinen und Wäschetrockner sowie von Fernsehern ab 30 Zoll erfolgt am Aufstellungsort in Deutschland. 4.9 Kleinelektrogeräte sind, inklusive des vollständigen serienmäßigen Zubehörs, an das von SB24 benannte Unternehmen zu senden oder zu bringen. Die Kosten für die Übersendung werden durch Schutzbrief24 getragen. Hierzu erhält die versicherte Person eine Freeway-Paketmarke.
Umfang der Ersatzleistung. 6.1. Bei einem Sachschaden (Ziffer 3.1) stellen wir Sie – unter Ausschluss eines jeden weiteren Anspruchs- von den Kosten ei- ner möglichen Reparatur des beschädigten Gerätes oder Zubehörs, durch ein ausschließlich vom Versicherer beauftragtes oder genanntes Unternehmen, frei oder ersetzen dieses. Versichert sind nur Reparaturen, die in Deutschland durchgeführt werden. 6.2. Die Versicherungsleistung ist begrenzt auf den ursprünglichen Kaufpreis des Gerätes, bzw. Zubehörs und maximal jedoch auf die im Versicherungsschein dokumentierte Versicherungssumme. 6.3. Bei einer Entschädigung in Form von Geldersatz können wir verlangen, dass Sie uns das defekte versicherte Zubehör bzw. das defekte versicherte Gerät inkl. dem seriengemäßen Zubehör aushändigen. Das Zubehör bzw. das Gerät inkl. serien- gemäße Zubehör gehen mit der Aushändigung in unser Eigentum über. Fehlendes, serienmäßiges Zubehör wird mit 10% des ursprünglichen Kaufpreises berechnet und von dem VN gebührenden Geldersatz in Abzug gebracht. 6.4. Das defekte Gerät bzw. defekte Zubehör ist auf Ihre Kosten an das vom Versicherer oder SPB benannte Unternehmen zu senden oder zu bringen. Entsorgungskosten gehen ebenfalls zu Ihren Lasten.

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  • Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben.

  • Umfang der Leistung Maßgebend für die Leistung des Auftragnehmers sind der Kran-, Krangestellungs- oder Transportvertrag bzw. die Vereinbarungen im internationalen Frachtbrief. Der Auftragnehmer schuldet das jeweils für die einzelnen Leistungen nach den Ziffern 2 bis 4 Erforderliche. Darüber hinausgehende Leistungen oder Tätigkeiten im weiteren Sinne sind entweder zu vereinbaren oder nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen im Wege von Vertragsänderungen neuer Inhalt des Vertrages. Nur wenn es vereinbart ist, stellt der Auftragnehmer darüber hinaus auch notwendiges Anschlag-, Einweis- und sonstiges Personal auf Kosten des Auftraggebers. Darüber hinaus informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber über die relevanten Gerätedaten, wie z. B. Rad-, Ketten- und Stützdrücke und die hieraus auftretenden Bodenbelastungen.

  • Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.

  • Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.

  • Begrenzung der Leistungen 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

  • Beschränkung der freien Handelbarkeit der Wertpapiere Vorbehaltlich etwaiger Verkaufsbeschränkungen, sind die Wertpapiere frei übertragbar. Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder zum Handel an einem MTF Eine Zulassung zum Handel oder eine Börsennotierung der Wertpapiere ist nicht beabsichtigt. Art und Umfang der Garantie Die Verpflichtungen der Goldman Sachs Finance Corp International Ltd zur Auszahlung des Tilgungsbetrags und anderer Zahlungen gemäß den Bedingungen der Wertpapiere sind unwiderruflich und bedingungslos durch die Garantie der The Goldman Sachs Group, Inc. garantiert. Die Garantie ist gleichrangig mit allen anderen unbesicherten, nicht-nachrangigen Verpflichtungen der The Goldman Sachs Group, Inc. Beschreibung des Garanten The Goldman Sachs Group, Inc. Legal Entity Identifier (LEI): 784F5XWPLTWKTBV3E584 Die The Goldman Sachs Group, Inc. ist im Bundesstaat Delaware in den Vereinigten Staaten von Amerika als Gesell- schaft nach dem allgemeinen Körperschaftsgesetz von Delaware (Delaware General Corporation Law) auf unbestimmte Dauer und unter der Registrierungsnummer 2923466 organisiert. Die Geschäftsadresse der Geschäftsführung der The Goldman Sachs Group, Inc. ist 000 Xxxx Xxxxxx, Xxx Xxxx, Xxx Xxxx 00000, Xxxxxxxxxx Xxxxxxx. Wesentliche Finanzinformationen über den Garanten Die folgende Tabelle enthält ausgewählte Finanzinformationen bezüglich der Garantin (erstellt nach den allgemein aner- kannten Rechnungslegungsgrundsätzen der Vereinigten Staaten (U.S. GAAP)), die dem geprüften konsolidierten Kon- zernabschluss vom 31. Dezember 2021 jeweils für das am 31. Dezember 2021 bzw. 31. Dezember 2020 geendete Ge- schäftsjahr entnommen sind sowie dem ungeprüften konsolidierten Zwischenbericht für den am 31. Xxxx 2022 geendeten Zeitraum entnommen sind: Netto Zinsüberschuss 6.470 4.751 1.827 1.482 Kommissionen und Gebühren 3.619 3.548 1.011 1.073 Vorsorge für Kreditausfälle 357 3.098 561 -70 Gesamt netto Einkünfte 59.339 44.560 12.933 17.704 Ergebnis vor Steuern 27.044 12.479 4.656 8.337 Nettogewinn bezogen auf die In- haber der Stammaktien 21.151 8.915 3.831 6.711 Gewinn pro Stammaktie (basic) 60,25 24,94 10,87 18,80 Summe der Aktiva 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Unbesicherte Finanzverbindlichkeiten ohne nachrangige Finanzverbindlichkeiten 287.642 251.247 303.137 Nachrangige Finanzverbindlichkeiten 13.405 15.104 13.331 Für den Garanten spezifische wesentlichste Risikofaktoren Die Garantin unterliegt den folgenden zentralen Risiken: • Die Wertpapierinhaber sind der Kreditwürdigkeit der GSG als Garantin der Wertpapiere ausgesetzt. GSG ist einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt, die substanziell und inhärent für ihre Geschäftstätigkeit sind, einschließlich der folgenden Risiken: Marktrisiken, Liquiditätsrisiken, Kreditrisiken, Risiken zur Marktentwicklung und zum allge- meinen Geschäftsumfeld, operationelle Risiken, rechtliche und aufsichtsrechtliche Risiken und Wettbewerbsrisiken. Wenn eines dieser Risiken eintritt, kann sich dies negativ auf die Ertrags- und/oder Finanzlage von GSG und damit auf die Fähigkeit von GSG auswirken, ihre Zahlungsverpflichtungen als Garantin im Rahmen der Wertpapiere nach- zukommen. Für den Fall, dass weder GSFCI noch GSG in der Lage sind, ihren Verpflichtungen aus den Wertpapie- ren nachzukommen, kann der Wertpapierinhaber einen Verlust oder sogar einen Totalverlust erleiden. Die zentralen Risiken, die für die Wertpapiere spezifisch sind, werden wie folgt zusammengefasst: • Bei Festverzinslichen Wertpapieren entspricht der Tilgungsbetrag am Ende der Laufzeit dem Berechnungsbetrag. Das Verlustrisiko des Wertpapierinhabers ist dementsprechend auf die Differenz zwischen dem für den Erwerb der Wertpapiere eingesetzten Kapitals (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) und dem Berechnungsbetrag zuzüglich Zinszahlungen begrenzt. Der Wertpapierinhaber bleibt allerdings weiterhin den Emittentenrisiken bzw. Garantenrisiken ausgesetzt, sodass er bei einer Zahlungsunfähigkeit der Emittentin und der Garantin sein gesamtes für den Erwerb der Wertpapiere eingesetztes Kapital (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) verlieren kann. Unter anderem aus diesem Grund können Festverzinsliche Wertpapiere während ihrer Laufzeit zu einem Preis gehandelt werden, der unterhalb des Berechnungsbetrags liegt. Wertpapierinhaber können deshalb nicht darauf ver- trauen, die erworbenen Wertpapiere jederzeit während ihrer Laufzeit mindestens zum Berechnungsbetrag veräußern zu können. • Die Wertpapiere sehen während ihrer Laufzeit eine feste Verzinsung vor, die bei Emission festgelegt wird. Der Wertpapierinhaber partizipiert daher nicht von einem allgemein steigenden Marktzinsniveau. Bei einem steigenden allgemeinen Marktzinsniveau besteht bei Festverzinslichen Wertpapieren das Risiko, dass sich der Preis der Wert- papiere während der Laufzeit verringert. • Die Bedingungen der Wertpapiere können in bestimmten Fällen eine außerordentliche Kündigung der Emittentin vorsehen, so dass der Wertpapierinhaber ein Verlustrisiko trägt, da der Kündigungsbetrag unter dem Marktpreis der Wertpapiere liegen kann. Der Wertpapierinhaber trägt auch das Wiederanlagerisiko im Hinblick auf den Kündi- gungsbetrag. • Wertpapierinhaber tragen das Risiko, die Wertpapiere während ihrer Laufzeit nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. zu einem bestimmten Kurs veräußern zu können. • Wertpapierinhaber tragen ein Verlustrisiko auf Grund der steuerlichen Behandlung der Wertpapiere. Zudem kann sich die steuerliche Beurteilung der Wertpapiere ändern. Dies kann sich erheblich nachteilig auf den Kurs und die Einlösung der Wertpapiere sowie die Zahlung unter den Wertpapieren auswirken. Forderungen an Kunden und sonstige 160.673 121.331 174.637 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden und sonstigen 251.931 190.658 292.981 Gesamtverbindlichkeiten und Eigenkapital der Anteilsinhaber 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Harte Kernkapitalquote (CET1) (standard- isiert) 14,2 14,7 14,4 Gesamtkapitalquote (standardisiert) 17,9 19,5 18,1 Verschuldungsquote (Tier 1) 7,3 8,1 7,1

  • Ausführung der Zahlung (1) Die Bank ist verpflichtet, sicherzustellen, dass der von ihr dem Konto des Kunden aufgrund der SEPA-Basis-Lastschrift des Zahlungsempfängers belastete Lastschriftbetrag spätestens innerhalb der im „Preis- und Leistungsverzeichnis” angegebenen Ausführungsfrist beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. (2) Die Ausführungsfrist beginnt an dem im Lastschriftdatensatz angegebenen Fälligkeitstag. Fällt dieser Tag nicht auf einen Geschäftstag gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis” der Bank, so beginnt die Ausführungsfrist am darauffolgenden Geschäftstag. (3) Die Bank unterrichtet den Kunden über die Ausführung der Zahlung auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg und in der vereinbar- ten Häufigkeit.

  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.

  • Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung 8.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wich- tiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 oder im Fall eines Zahlungsverzugs unter den Vo- raussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.