Umfang der Vermögensverwaltung Musterklauseln

Umfang der Vermögensverwaltung. 2.1 Der Vermögensverwalter ist beauftragt, die Vermögenswerte nach seinem pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen der vereinbarten Anlagerichtlinien (Anlage I), welche Bestandteil dieser Vereinbarung sind, ohne vorherige Einholung von Weisungen des Kunden zu verwalten. Er ist insbesondere beauftragt, Finanzinstrumente im Rahmen der Anlagerichtlinien börslich oder außerbörslich zu erwerben, zu veräußern, zu konvertieren, umzutauschen, Bezugsrechte auszuüben oder in anderer Weise über diese zu verfügen oder Rechte aus diesen Finanzinstrumenten wahrzunehmen bzw. sämtliche sonstigen Maßnahmen durchzuführen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung zweckmäßig erscheinen.
Umfang der Vermögensverwaltung. 1. Die Raisin Bank bietet das Produkt Digitale Vermögensverwaltung nur natürlichen Personen mit Wohnsitz in Deutschland an, die ausschließlich in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.
Umfang der Vermögensverwaltung. Die Bank verwaltet nach ihrem eigenen, freien Ermessen die Vermögenswerte des Kunden im Rahmen des Vertrags (unter Einschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Generellen Bedingungen zum jeweiligen Mandatsvertrag und dem Depotreglement), der mit dem Kunden festgelegten Anlagestrategie und unter Berücksichtigung seiner allfälligen speziellen Weisungen. Durch den Vertrag wird die Bank zur Vornahme aller Handlungen ermächtigt, die sie im Rahmen der üblichen bankmässigen Vermögensverwaltung als zweckmässig erachtet. Die Vermögensverwaltung erfolgt durch den Erwerb, das Halten und/oder die Veräusserung von Anlagen, namentlich Finanzinstrumenten, durch die Bank unter Berücksichtigung des Verwaltungs- portfolios, der vereinbarten Anlagestrategie sowie der Prüfung der Eignung der Anlagen, der finanziellen Verhältnisse und der Anlageziele des Kunden. Die Bank ist insbesondere befugt, bestehende Anlagen jederzeit und wiederholt abzuändern, über die Ausübung von Nebenrechten (Bezugs-/Wandelrechte etc.) zu entscheiden, Guthaben zu kündigen, einzuziehen und neu anzulegen, Wertpapiere und Wertrechte börslich oder ausserbörslich zu erwerben, zu veräussern, zu zeichnen oder zu liquidieren. Die Bank ist zum Selbsteintritt befugt. Ohne explizite Weisung des Kunden sind ausgeschlossen: Warentermin- geschäfte, Kreditgeschäfte sowie Direktanlagen in Immobilien Die Bank ist berechtigt, mit dem Kunden vereinbarte Kredit- und Margenlimiten zu benützen. Die Bank bestimmt die Anlage (z.B. Anlageinstrument und Anlageklasse), den Zeitpunkt der Anlage und die Erwerbsart selb- ständig. Der Kunde ist sich bewusst, dass die Berücksichtigung allfälliger von ihm erteilter Instruktionen zu einer Abweichung von der Bank für die jeweilige Anlagestrategie verfolgte diversifizierte Anlagepolitik führen kann. Die Bank ist im Übrigen nicht verpflichtet, vom Kunden ausgewählte Anlagen zu überwachen. Der Kunde ist sich bewusst, dass die Bank, wenn sie Treuhandanlagen tätigt, gegenüber dem Dritten (z.B. der ausländischen Bank) in eigenem Namen auftritt, und dass die Anlage auf Rechnung und Gefahr des Kunden erfolgt (insbesondere bezüglich Währungs-, Transfer- sowie Delkredererisiko). Über den Rahmen dieses Mandates oder die darin erwähnten Schranken hin- ausgehenden Transaktionen dürfen nur aufgrund eines besonderen Auftrages ausgeführt werden.
Umfang der Vermögensverwaltung. (1) Der Kunde beauftragt und bevollmächtigt Whitebox hiermit ausdrücklich, die Vermögenswerte nach deren pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der jeweils über die Online-Plattform verein- barten Anlagerichtlinien, die Bestandteil dieser Vereinbarung sind, ohne vorherige Einholung von Weisungen des Kunden zu verwalten. Whitebox ist insbesondere beauftragt, Finanzinstrumente im Rahmen der Anlagerichtlinien börslich oder außerbörslich zu erwerben, zu veräußern, zu kon- vertieren, umzutauschen, Bezugsrechte auszuüben oder in anderer Weise über diese zu verfügen oder Rechte aus diesen Finanzinstrumenten wahrzunehmen bzw. sämtliche sonstigen Maßnah- men durchzuführen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung zweckmäßig erscheinen.
Umfang der Vermögensverwaltung. 2.1 Der Vermögensverwalter ist beauftragt, sämtliche Vermögenswerte auf o.a. Depots und Konten nach seinem pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen der vereinbarten Anlagerichtlinien (Anlage I), welche Be- standteil dieser Vereinbarung sind, ohne vorherige Einholung von Weisungen des Auftraggebers zu ver- walten. Er ist insbesondere beauftragt Finanzinstrumente im Rahmen der Anlagerichtlinien börslich oder außerbörslich zu erwerben, zu veräußern, zu konvertieren, umzutauschen bzw. sämtliche sonstige Maß- nahmen durchzuführen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung zweckmäßig erscheinen. Der Vermö- gensverwalter darf Aufträge für den Auftraggeber gesammelt oder gebündelt an die Depotbank oder ei- nen Broker geben (sog. Sammel- oder Blockorders). Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass die Sammlung oder Bündelung von Orders im Einzelfall für den Auftraggeber nachteilig sein kann.
Umfang der Vermögensverwaltung. 2.1 Der Vermögensverwalter ist beauftragt, die Ver- mögenswerte nach seinem pflichtgemäßen Ermessen gemäß der in der Produktbeschreibung vereinbarten Anlagerichtlinien (Anlage Produktbeschreibung), wel- che Bestandteil dieser Vereinbarung sind, ohne vorheri- ge Einholung von Weisungen des Kunden zu verwalten. Er ist insbesondere beauftragt, Finanzinstrumente inner- halb der Anlagerichtlinien börslich oder außerbörslich zu erwerben, zu veräußern, zu konvertieren, umzutau- schen, Bezugsrechte auszuüben oder in anderer Weise über diese zu verfügen oder Rechte aus diesen Finanz- instrumenten und Kapitalmaßnahmen wahrzunehmen beziehungsweise sämtliche sonstigen Maßnahmen durchzuführen, die im Zusammenhang mit der Verwal- tung zweckmäßig erscheinen.
Umfang der Vermögensverwaltung a. Der Vermögensverwalter richtet seine Tätigkeit unter Berücksichtigung der vor Unterzeichnung des Vertrags abgeklärten Informationen auf das im Anhang zu diesem Vertrag beigefügten Anlage- und Risikoprofils aus, welches einen integrierenden Vertragsbestandteil darstellt.
Umfang der Vermögensverwaltung. Die HHVM ist ermächtigt, den Mandanten gegenüber der De- potbank und gegenüber Dritten zu vertreten. Der Mandant wird hierfür mit einem gesonderten Formular eine entspre- chende Dispositionsvollmacht erteilen. Die HHVM ist berech- tigt, ohne vorherige Einholung von Weisungen des Mandanten, die in der Anlage „Auswahl der Vermögensverwaltungsstra- tegie“ genannten Finanzinstrumente börslich, außerbörslich oder über Fondsgesellschaften zu erwerben, zu veräußern, zu konvertieren, umzutauschen oder in anderer Weise über diese zu verfügen oder Rechte aus diesen Finanzinstrumen- ten wahrzunehmen bzw. sämtliche sonstigen Maßnahmen durchzuführen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung zweckmäßig erscheinen. Die Anlagerichtlinien der Vermögensverwaltungsstra- tegien sind Bestandteil dieser Vereinbarung und in der Anlage „Auswahl der Vermögensverwaltungsstrategie“ fest- gelegt. Die HHVM ist nicht berechtigt, sich Eigentum oder Besitz an den Vermögenswerten des Mandanten zu verschaf- fen. Die HHVM erbringt weder rechtliche noch steuerliche Beratungsdienstleistungen. Steuerliche Belange werden auch im Rahmen der Vermögensverwaltung i.d.R. nicht berücksichtigt.