Umfang der Versorgung Musterklauseln

Umfang der Versorgung. 7.1 ENTEGA ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Strom- und/ oder Gasversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetreibern abzuschließen. Sie hat die ihr möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungs- bzw. Niederdruckanschlussverordnung berech- tigt ist, zu den jeweiligen Strom- bzw. Gaspreisen und Bedingungen Strom/Gas der ENTEGA zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität bzw. das Gas wird für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert. 7.2 ENTEGA ist verpflichtet, den Elektrizitäts- bzw. Gasbedarf des Kunden im Rahmen des § 41 EnWG zu befriedigen und für die Dauer des Versorgungsvertrags im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe der Ziff. 7.1 jederzeit Elektrizität bzw. Gas zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, soweit die Strom- bzw. Gaspreise oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ENTEGA zeitliche Beschränkungen vorsehen, soweit und solange der Netzbetreiber den Netz- anschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 oder § 24 Abs. 1, 2 und 5 der Niederspannungs- bzw. Niederdruckanschlussverordnung unterbrochen hat oder soweit und solange ENTEGA an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität bzw. Gas durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr nicht möglich ist, gehindert ist. 7.3 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitäts- bzw. Gasversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, ENTEGA von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen der ENTEGA nach Ziff. 9 beruht. ENTEGA ist verpflichtet, ihren Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
Umfang der Versorgung. 7.1 Die Gemeindewerke Budenheim haben die ihr möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nut- zung der Kunde nach der Niederspannungsverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Strompreisen und Bedingungen Strom der Gemeindewer- ke Budenheim zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird für die Zwe- cke des Letztverbrauchs geliefert. 7.2 Die Gemeindewerke Budenheim sind verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 41 des Energiewirtschaftsgesetzes zu be- friedigen und für die Dauer des Versorgungsvertrages im vertraglich vor- gesehenen Umfang nach Maßgabe der Ziff. 7.1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, soweit die Strompreise oder Allge- meinen Geschäftsbedingungen der Gemeindewerken Budenheim zeitli- che Beschränkungen vorsehen, soweit und solange die Gemeindewerke Budenheim den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 o- der § 24 Abs. 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung un- terbrochen hat oder soweit und solange die Gemeindewerke Budenheim an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseiti- gung ihr nicht möglich ist, gehindert ist. 7.3 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbe- triebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, die Gemeindewerke Budenheim von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen der Gemeindewerke Budenheim nach Ziff. 9 beruht. Die Gemeindewerke Budenheim sind verpflichtet, ihren Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen insoweit Aus- kunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
Umfang der Versorgung. 4.1 Entsprechend den im Gaslieferungsvertrag vereinbarten Bedingungen stellt die Stadtwerke Heidelberg Energie GmbH dem Kunden Gas am Ende des Netzanschlusses zur Entnahme zur Verfügung. 4.2 Diese Verpflichtung gilt ausnahmsweise nicht, soweit und solange die Stadtwerke Heidelberg Energie GmbH an dem Bezug und der vertragsgemäßen Lieferung von Gas durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung der Stadtwerke Heidelberg Energie GmbH nicht möglich ist oder dieser wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. Diese Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung unterbrochen hat. 4.3 Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, von der Stadtwerke Heidelberg Energie GmbH nicht beherrschbares Ereignis, das im Rahmen der der Stadtwerke Heidelberg Energie GmbH billigerweise zumutbaren Sorgfalt nicht vorhergesehen oder abgewendet werden konnte und die Leistung unmöglich macht. Darunter fallen insbesondere Ereignisse wie Krieg, Feuer, Naturkatastrophen (schwere Überschwemmung, Sturm, Erdbeben etc.), Streik, Pandemien und Epidemien, staatliche bzw. behördliche Anordnungen, Sanktionen oder sonstige Ereignisse.
Umfang der Versorgung. (zu § 5 AVBWasserV) Bei einem Brand oder sonstigen plötzlich auftretenden Notfällen, die Wasserknappheit zur Folge haben, ist die Wasserentnahme vom Anschlussnehmer sofort einzustellen oder auf das unumgänglich notwendige Maß zu beschränken. Im Übrigen sind die Anordnungen der zuständigen Stellen zu befolgen.
Umfang der Versorgung. 5.1. SWA wird im Interesse des Kunden, die für die Durchführung der Versorgung erforderlichen Verträge mit dem Netzbetreiber schließen. SWA hat die ihr möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den vereinbarten Preisen und Bedingungen Strom zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, 1. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 Niederspannungsanschlussverordnung oder § 24 Abs. 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder 2. soweit und solange SWA an dem Bezug oder der vertragsmäßigen Lieferung von Energie durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. 5.2. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, SWA von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen von SWA nach Ziffer 18 beruht. SWA ist verpflichtet, ihren Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
Umfang der Versorgung. 3.1 Der Lieferant stellt dem Abnehmer die elektrische Energie am Ende des Hausanschlusses zur Verfügung. Der Abnehmer ist verpflichtet, seinen Bedarf an elektrischer Energie während der Laufzeit des Vertrages ausschließlich durch den Lieferanten zu decken. 3.2 Die vertragsgemäße Pflicht zur Verfügungsstellung von elektrischer Energie gilt nicht, soweit und solange der Lieferant an der Erzeugung, dem Bezug oder Fortleitung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung dem Lieferanten nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. 3.3 Der Lieferant hat den Abnehmer bei einer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung, soweit möglich, rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten.
Umfang der Versorgung. 1.8 Die Wasserversorgung liefert in ihrem Versorgungsgebiet und nach Leistungs- fähigkeit seiner Anlagen einwandfreies Wasser für Haushalt und Gewerbe zu den Bedingungen dieses Wasserversorgungsreglementes und der jeweiligen Tarifbestim- mungen. Gleichzeitig sorgt die Wasserversorgung in diesem Umfang für den Brand- schutz.

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  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Umfang der Versicherung Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein aufgeführten Risiken und Tätigkeiten. Versiche- rungsschutz besteht für die unter A2-2.2.1 bis A2-2.2.8 aufgeführten Risikobausteine. Versichert sind hierbei ausschließlich Anlagen, für die im Rahmen dieses Versicherungsvertrages auch das Umwelthaftpflichtrisiko versichert ist. A2-2.2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzu- lagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. A2-2.2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UmweltHG (UHG-Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. A2-2.2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeige- pflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausge- nommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer. A2-2.2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko). A2-2.2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UmweltHG (UmweltHG-Anlagen).

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Betriebliche Altersversorgung Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentli- chen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvor- sorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

  • Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebs oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 6.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 6.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anord- nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 6.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 6 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der Jahres- höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 200.000 Euro, ersetzt. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahrs die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 6.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 versicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.