Umstellungszeitraum. Will der Versicherungsnehmer von seinem Optionsrecht Gebrauch machen, muss die Umstellung spätestens inner- halb von zwei Monaten nach Eintritt einer der genannten Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Veränderung beantragt werden. Sie wird dann im unmittelbaren Anschluss an diesen Termin (Wegfall der gesetzlichen Krankenversicherungs- pflicht oder des Anspruchs auf Familienversicherung bzw. Ende der Mindestbindungsfrist oder Ablauf des Kalender- monats nach 36 bzw. 60 Monaten Versicherungsdauer) wirksam. Die im Tarif 483 ununterbrochen zurückgelegten Versicherungszeiten werden – mit Ausnahme der Pflege-Pflichtver- sicherung – auf die Wartezeiten angerechnet.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb), Allgemeine Versicherungsbedingungen, Kranken Zusatzversicherung Für Zahnärztliche Behandlung
Umstellungszeitraum. Will der Versicherungsnehmer von seinem Optionsrecht Gebrauch machen, muss die Umstellung spätestens inner- halb innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt einer Wegfall der genannten Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Veränderung gesetzlichen Krankenversicherungspflicht oder des An- spruchs auf Familienversicherung beantragt werden. Sie wird dann im unmittelbaren Anschluss an diesen Termin (den Wegfall der gesetzlichen Krankenversicherungs- pflicht oder Krankenver- sicherungspflicht bzw. des Anspruchs auf Familienversicherung bzw. Ende der Mindestbindungsfrist oder Ablauf des Kalender- monats nach 36 bzw. 60 Monaten Versicherungsdauer) wirksamwirk- sam. Die im Tarif 483 482 ununterbrochen zurückgelegten Versicherungszeiten Versicherungs- zeiten werden – mit Ausnahme der Pflege-Pflichtver- sicherung – auf die Wartezeiten angerechnet.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen
Umstellungszeitraum. Will der Versicherungsnehmer von seinem Optionsrecht Gebrauch machen, muss die Umstellung spätestens inner- halb innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt einer Wegfall der genannten Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Veränderung gesetzlichen Krankenversicherungspflicht oder des Anspruchs auf Familienversicherung beantragt werden. Sie wird dann im unmittelbaren Anschluss an diesen Termin (den Wegfall der gesetzlichen Krankenversicherungs- pflicht oder bzw. des Anspruchs auf Familienversicherung bzw. Ende der Mindestbindungsfrist oder Ablauf des Kalender- monats nach 36 bzw. 60 Monaten Versicherungsdauer) wirksam. Die im Tarif 483 482 ununterbrochen zurückgelegten Versicherungszeiten Versi- cherungszeiten werden – mit Ausnahme der Pflege-Pflichtver- sicherung – auf die Wartezeiten angerechnet.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb), Allgemeine Versicherungsbedingungen
Umstellungszeitraum. Will der Versicherungsnehmer von seinem Optionsrecht Gebrauch machen, muss die Umstellung spätestens inner- halb innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt einer Wegfall der genannten Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Veränderung gesetzlichen Krankenversicherungspflicht oder des Anspruchs auf Familienversicherung Tarifbeschreibung basierend auf MB/KK 2009 und TB/KK 2013 33 beantragt werden. Sie wird dann im unmittelbaren Anschluss an diesen Termin (den Wegfall der gesetzlichen Krankenversicherungs- pflicht oder bzw. des Anspruchs auf Familienversicherung bzw. Ende der Mindestbindungsfrist oder Ablauf des Kalender- monats nach 36 bzw. 60 Monaten Versicherungsdauer) wirksam. Die im Tarif 483 482 ununterbrochen zurückgelegten Versicherungszeiten Versi- cherungszeiten werden – mit Ausnahme der Pflege-Pflichtver- sicherung – auf die Wartezeiten angerechnet.
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Samples: Kranken Zusatzversicherung Für Zahnärztliche Behandlung
Umstellungszeitraum. Will der Versicherungsnehmer von seinem Optionsrecht Gebrauch machen, muss die Umstellung spätestens inner- halb innerhalb von zwei Monaten Mona- ten nach Eintritt einer der genannten Voraussetzungen zum Zeitpunkt Zeit- punkt der Veränderung beantragt werden. Sie wird dann im unmittelbaren unmit- telbaren Anschluss an diesen Termin (Wegfall der gesetzlichen Krankenversicherungs- pflicht Kran- kenversicherungspflicht oder des Anspruchs auf Familienversicherung Familienversiche- rung bzw. Ende der Mindestbindungsfrist oder Ablauf des Kalender- monats Kalen- dermonats nach 36 bzw. 60 Monaten Versicherungsdauer) wirksam. Die im Tarif 483 ununterbrochen zurückgelegten Versicherungszeiten Versicherungszei- ten werden – mit Ausnahme der Pflege-Pflichtver- sicherung Pflichtversicherung – auf die Wartezeiten angerechnet.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Umstellungszeitraum. Will der Versicherungsnehmer von seinem Optionsrecht Gebrauch machen, muss die Umstellung spätestens inner- halb innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt einer der genannten Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Veränderung beantragt werden. Sie wird dann im unmittelbaren Anschluss An- schluss an diesen Termin (Wegfall der gesetzlichen Krankenversicherungs- pflicht Krankenversiche- rungspflicht oder des Anspruchs auf Familienversicherung bzw. Ende der Mindestbindungsfrist oder Ablauf des Kalender- monats Kalendermonats nach 36 bzw. 60 Monaten Versicherungsdauer) wirksam. Die im Tarif 483 ununterbrochen zurückgelegten Versicherungszeiten werden – mit Ausnahme der Pflege-Pflichtver- sicherung Pflichtversicherung – auf die Wartezeiten War- tezeiten angerechnet.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Umstellungszeitraum. Will der Versicherungsnehmer von seinem Optionsrecht Gebrauch machen, muss die Umstellung spätestens inner- halb innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt einer Wegfall der genannten Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Veränderung gesetzlichen Krankenversicherungspflicht oder des An- spruchs auf Familienversicherung beantragt werden. Sie wird dann im unmittelbaren Anschluss an diesen Termin (den Wegfall der gesetzlichen Krankenversicherungs- pflicht oder Kran- kenversicherungspflicht bzw. des Anspruchs auf Familienversicherung bzw. Ende der Mindestbindungsfrist oder Ablauf des Kalender- monats nach 36 bzw. 60 Monaten Versicherungsdauer) Familienversiche- rung wirksam. Die im Tarif 483 482 ununterbrochen zurückgelegten Versicherungszeiten Ver- sicherungszeiten werden – mit Ausnahme der Pflege-Pflichtver- sicherung – auf die Wartezeiten angerechnet.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen