Pauschalerstattung für Gesundheitsleistungen Musterklauseln

Pauschalerstattung für Gesundheitsleistungen. Die Pauschalerstattung für Gesundheitsleistungen dient dem Versicherten zur selbstständigen Abgeltung kleinerer Rechnungsbeträge und beträgt für Erwachsene (Personen, die im betroffenen Kalenderjahr das 21. Lebensjahr vollen- den oder bereits vollendet haben) 50 Euro pro Kalenderjahr, für Kinder und Jugendliche (Personen, die im betroffenen Kalenderjahr das 21. Lebensjahr noch nicht vollenden und auch noch nicht vollendet haben) 25 Euro pro Kalenderjahr. Voraussetzung für den Anspruch auf die Pauschalerstattung ist, dass für die versicherte Person für das abgelaufene Ka- lenderjahr keine Leistungen in Anspruch genommen wurden und die Beiträge für das abgelaufene Kalenderjahr bis spätestens zum 31. Januar des Folgejahres voll entrichtet worden sind. Die Pauschalerstattung wird im zweiten Halbjahr des Folgejahres ausgezahlt. Mit der Inanspruchnahme der Pauschal- erstattung erlischt jeder Anspruch auf Leistungen für das abgelaufene Kalenderjahr. Ist der Tarif nicht während des gesamten Kalenderjahres versichert, so ermäßigt sich die Pauschalerstattung für das abgelaufene Kalenderjahr jeweils um ein ZwölLel für jeden nicht versicherten Monat des Kalenderjahres. Für Kalen- dermonate, in denen teilweise oder für den gesamten Monat eine AnwartschaLsversicherung oder Ruhensvereinba- rung bestand, wird keine Pauschalerstattung gewährt.
Pauschalerstattung für Gesundheitsleistungen. Die Pauschalerstattung für Gesundheitsleistungen dient dem Versi- cherten zur selbstständigen Abgeltung kleinerer Rechnungsbeträge und wird in den Leistungsstufen K0 und K300 gewährt. Die Pau- schalerstattung beträgt für Erwachsene* pro Kalenderjahr ◼ 600 Euro in Leistungsstufe K0, ◼ 300 Euro in Leistungsstufe K300. Für Kinder und Jugendliche verringert sich die Pauschalerstattung jeweils um die Hälfte der angegebenen Beträge. Voraussetzung für den Anspruch auf die Pauschalerstattung ist, dass für die versicherte Person ◼ für das abgelaufene Kalenderjahr keine Leistungen aus den Leis- tungsstufen K0 bzw. K300 in Anspruch genommen wurden (hiervon ausgenommen sind die im Verzeichnis für Vorsorgeun- tersuchungen und Schutzimpfungen des Tarifs K aufgeführten Maßnahmen) und ◼ die Beiträge für das abgelaufene Kalenderjahr bis spätestens zum 31. Januar des Folgejahres voll entrichtet worden sind. Die Pauschalerstattung wird im 2. Halbjahr des Folgejahres ausge- zahlt. Mit der Inanspruchnahme der Pauschalerstattung erlischt je- der Anspruch auf Leistungen aus den Leistungsstufen K0 bzw. K300 für das abgelaufene Kalenderjahr; hiervon ausgenommen sind Leis- tungen für die im Verzeichnis für Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen des Tarifs K aufgeführten Maßnahmen. Beginnt die Versicherung nach den Leistungsstufen K0 bzw. K300 nicht zum 1. Januar oder sind diese nicht während des gesamten Ka- lenderjahres versichert, so ermäßigt sich die Pauschalerstattung für das abgelaufene Kalenderjahr jeweils um ein Zwölftel für jeden nicht versicherten Monat des Kalenderjahres. Für Kalendermonate, in de- nen teilweise oder für den gesamten Monat eine Anwartschaftsver- sicherung oder Ruhensvereinbarung bestand, wird keine Pauschal- erstattung gewährt.
Pauschalerstattung für Gesundheitsleistungen. Die Pauschalerstattung für Gesundheitsleistungen dient dem Versi- cherten zur selbstständigen Abgeltung kleinerer Rechnungsbeträge und beträgt für Erwachsene (Personen, die im betroffenen Kalender- jahr das 21. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben) 50 Euro pro Kalenderjahr, für Kinder und Jugendliche (Personen, die im betroffenen Kalenderjahr das 21. Lebensjahr noch nicht vollen- den und auch noch nicht vollendet haben) 25 Euro pro Kalenderjahr. Voraussetzung für den Anspruch auf die Pauschalerstattung ist, dass für die versicherte Person für das abgelaufene Kalenderjahr keine Leistungen in Anspruch genommen wurden und die Beiträge für das abgelaufene Kalenderjahr bis spätestens zum 31. Januar des Folge- jahres voll entrichtet worden sind. Die Pauschalerstattung wird im 2. Halbjahr des Folgejahres ausge- zahlt. Mit der Inanspruchnahme der Pauschalerstattung erlischt je- der Anspruch auf Leistungen für das abgelaufene Kalenderjahr. Ist der Tarif nicht während des gesamten Kalenderjahres versichert, so ermäßigt sich die Pauschalerstattung für das abgelaufene Kalen- derjahr jeweils um ein Zwölftel für jeden nicht versicherten Monat des Kalenderjahres. Für Kalendermonate, in denen teilweise oder für den gesamten Monat eine Anwartschaftsversicherung oder Ruhens- vereinbarung bestand, wird keine Pauschalerstattung gewährt.

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  • Kostenerstattung Dem Dienstnehmer sind alle im Zusammenhang mit seinem Telearbeitsplatz erwachsenden Aufwände ge- gen Nachweis zu ersetzen, insbesondere Telefonkos- ten. Für Raum- und Energiekosten können Pauschal- erstattungen vereinbart werden.

  • Fremdleistungen 3.1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen. 3.2. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Designer im Innen- verhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.

  • Dienstleistungen 3.11 Es kann sein, dass der Kunde von AVANTEC Dienstleistungen wünscht, die nicht den Wartungs- und Supportleis- tungen entsprechen, z.B. Implementierungs- oder Beratungsleistungen (die «Dienstleistungen»). Solche Dienst- leistungen werden immer in einem Einzelvertrag vereinbart. 3.12 AVANTEC informiert den Kunden auf dessen Verlangen über den Stand der Erbringung der Dienstleistungen. 3.13 Ist kein Festpreis oder ein fester Zeitaufwand vereinbart, dokumentiert AVANTEC den Zeitaufwand und das ver- wendete Material im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen ordnungsgemäss in einem Tätig- keitsbericht, der dem Kunden zusammen mit der Rechnung für die Dienstleistungen offen gelegt wird. 3.14 Der Kunde hat AVANTEC allfällige Mängel so bald als möglich mitteilen, bei versteckten Mängeln spätestens drei Arbeitstage nach Feststellung derselben. Dies gilt nicht nur im Rahmen einer allfälligen Abnahmeprüfung, son- dern generell bei jedem Mangel einer Software, die Gegenstand eines Vertrags zwischen den Parteien ist. 3.15 Die vom Kunden festgestellten relevanten Mängel muss AVANTEC innert einer von den Parteien festzulegenden, angemessenen Frist beheben. Relevante Mängel im Sinne dieser AGB sind Mängel, welche die Funktionsfähig- keit der Arbeitsresultate beeinträchtigen. Ob für die Behebung der relevanten Mängel eine Entschädigung ge- schuldet ist, hängt von der entsprechenden Vereinbarung der Parteien ab. Nicht relevante Mängel müssen von AVANTEC nicht behoben werden. 3.16 Gelingt es AVANTEC nicht, die relevanten Mängel fristgerecht zu beheben, so kommen die vorstehenden Best- immungen sinngemäss zur Anwendung. 3.17 Bestehen nach den Behebungsarbeiten von AVANTEC gemäss Ziff. 3.16 vorstehend noch immer relevante Män- gel, so kann der Kunde innert 30 Kalendertagen ab Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch AVANTEC xxxx- weise (i) AVANTEC erneut die Möglichkeit geben, die Mängel zu verbessern oder (ii) den entsprechenden Einzel- vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere auch Schadenersatzan- sprüche, sind ausgeschlossen. 3.18 Der Zeitpunkt einer allfälligen Inbetriebnahme wird von beiden Parteien vereinbart.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Todesfallleistung 2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person ist infolge des Unfalles innerhalb eines Jahres gestorben. Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 5.5 wird hingewiesen. 2.5.2 Höhe der Leistung: Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versiche- rungssumme gezahlt.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.

  • Zusatzleistungen Im vereinbarten monatlichen Mitgliedsbeitrag ist das Entgelt für die Inanspruchnahme von weiteren angebotenen Produkten und Leistungen neben der Studionutzung nur enthalten, soweit dies auf dem Vertragsdeckblatt oder in sonstiger Weise ausdrücklich vereinbart wurde.