Common use of Umtausch von Anteilen Clause in Contracts

Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn: 1) ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile „Market Timing“, „Late-Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können, 2) der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt, oder 3) die Anteile in einem Staat vertrieben, in dem der OGAW zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten Anteilinhaber sind berechtigt, alle oder einen Teil ihrer Anteile eines Portfolios in Anteile eines anderen Portfolios, mit der Ausnahme von Xxxxxxxxx – UCITS Selection, zum Nettoinventarwert pro Anteil gemäß der nachfolgenden Formel umzutauschen. Anteilinhaber müssen ihr Umtauschgesuch der Gesellschaft oder einer Vertriebsgesellschaft mit Bezeichnung der Anteile, die umgetauscht werden sollen, schriftlich mitteilen, wobei die Höhe des betreffenden Geldbetrages, die Anzahl der umzutauschenden Anteile, die personenbezogenen Daten des Anteilinhabers sowie dessen Kontonummer aufgeführt werden müssen. Sollten irgendwelche dieser Informationen nicht geliefert werden, kann dies zu einer Verzögerung beim Antrag auf Umtausch führen, da eine Verifizierung beim Anteilinhaber erfolgen wird. Anteilinhaber sollten beachten, dass für den Fall, dass sich ein Umtauschantrag auf einen Teilumtausch eines vorhandenen Besitzes bezieht und der verbleibende Saldo geringer als der Mindestbesitz wäre (siehe „Geschäftsverfahren – Anträge“), der Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse mit Bezug auf den Gesamtbesitz vorgenommen wird. Umtauschanträge, die bei der Gesellschaft bis zum täglichen Annahmeschluss an einem luxemburgischen Bankgeschäftstag eingehen, werden zu dem am nächstfolgenden, gemeinsamen Bewertungstag geltenden Nettoinventarwert des jeweiligen Portfolios ausgeführt. Alle nach dem täglichen Annahmeschluss eingehenden Anträge werden am nächsten Bankgeschäftstag in Luxemburg ausgeführt. Der Kurs, zu dem alle oder ein Teil der Anteile eines bestimmten Portfolios (des „ursprünglichen Portfolios“) in Anteile einer eines anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich istPortfolios (des „neuen Portfolios“) umgetauscht werden, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern berechnet sich nach der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnetfolgenden Formel: Dabei gilt: A = B × C × E A Anzahl der dem neuen Portfolio zuzuteilenden Anteile; B Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklassedes ursprünglichen Portfolios, in welche die umgetauscht werden soll B = Anzahl sollen; C Nettoinventarwert pro Anteil des ursprünglichen Portfolios am jeweiligen Bewertungstag; D Nettoinventarwert pro Anteil des neuen Portfolios am jeweiligen Bewertungstag; E aktueller Wechselkurs, der Anteile von der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus Verwahrstelle nach der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn: 1) ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile „Market Timing“, „Late-Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können, 2) der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt, oder 3) die Anteile in einem Staat vertrieben, in dem der OGAW zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung Berechnung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet des entsprechenden Portfolios bestimmt wird, wenn bei dem Umtausch Anteile betroffen sind, die auf verschiedene Währungen lauten. Nach dem Umtausch der Anteile wird (forward pricing)die Verwahrstelle den Anteilinhaber über die Anzahl der durch den Umtausch erhaltenen Anteile des neuen Portfolios sowie über den entsprechenden Preis in Kenntnis setzen. Der Umtausch zwischen auf verschiedene Währungen lautenden Anteilsklassen innerhalb eines Portfolios wird auf Grundlage des jeweiligen Nettoinventarwerts pro Anteil der Klasse an dem betreffenden Bewertungstag durchgeführt. Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werdenAnteilen zwischen Xxxxxxxxx – UCITS Selection und den Portfolios der Gesellschaft ist nicht möglich.

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Samples: Investmentgesellschaft Mit Variablem Kapital, Investmentgesellschaft Mit Variablem Kapital, Investmentgesellschaft Mit Variablem Kapital

Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, Ein Anteilinhaber kann ein Umtausch von Anteilen einige oder alle seine Anteile einer Anteilsklasse Klasse (die „ursprüngliche Anteilklasse“) in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls Klasse umwandeln (die „neue Anteilklasse“) – vorausgesetzt, ein Umtausch solcher Anteilinhaber erfüllt die Voraussetzungen für die Anlage in die neue Anteilklasse –, indem er die Rücknahme seiner Anteile der ursprünglichen Anteilklasse und eine gleichzeitige Verwendung der Rücknahmeerlöse für die Einzahlung auf die Zeichnung von Anteilen der neuen Anteilklasse beantragt. Anteile können an einem Umwandlungstag umgewandelt werden. Umwandlungsanträge müssen vor Ablauf der Umwandlungsfrist bei der Verwahrstelle eingehen. Der Umwandlungstag und der Annahmeschluss für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies Umwandlungsanträge sind für die betroffene Anteilsklasse jeden Teilfonds in Anhang A „Fonds festgelegt. Nach Ablauf der Umwandlungsfrist eingegangene Anträge werden für die Umwandlung am darauf folgenden Umwandlungstag vorgemerkt. Die OGAW-Verwaltungsgesellschaft kann im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern Interesse der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähntAnteilinhaber jederzeit Umwandlungsanträge ablehnen oder diese Umwandlung zeitweise begrenzen oder aussetzen. Die Anzahl der Anteile, in die auszugebenden Anteile der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird neuen Anteilklasse bestimmt sich nach folgender Formel berechnetFormel: A NNS = Anzahl (NOS * POS * EXR) , wobei die Zahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasseneuen Anteilklasse ist, in welche umgetauscht werden soll B = Anzahl die Zahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasseursprünglichen Anteilklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis je Anteil der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Anteilsklassen in ursprünglichen Anteilklasse am maßgeblichen Bewertungstag, der gleichen Rechnungswährung bewertet werden(gegebenenfalls) bei Währungsumrechnungen verwendete Wechselkurs, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert den die Administrationsstelle bestimmt, und der Anteile Zeichnungspreis je Anteil der allfälligen Anteilsklasse, in welche der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallenneuen Anteilklasse am selben Bewertungstag. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn: 1) ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb zwangsweise Umwandlung der Anteile „Market Timing“veranlassen, „Late-Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, (i) wenn ein Anteilinhaber die Anforderungen der Gesamtheit der Anleger schaden können, 2) der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt, oder 3) die Anteile in einem Staat vertriebenKlasse, in dem der OGAW zum Vertrieb die er angelegt hat, nicht zugelassen ist mehr erfüllt oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden.nie erfüllt hat,

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn: 1) . ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile „Market Timing“, „Late-Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können, 2) . der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt, oder 3) . die Anteile in einem Staat vertrieben, in dem der OGAW zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile Antei- le einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung Rechnungs- währung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich SteuernSteu- ern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallenanfal- len. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn: 1) . ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile „Market Timing“, „Late-Late- Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können, 2) . der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt, oder 3) . die Anteile in einem Staat vertrieben, in dem der OGAW zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, Ein Anteilinhaber kann ein Umtausch von Anteilen einige oder alle seine Anteile einer Anteilsklasse Klasse (die „ursprüngliche Anteilklasse“) in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls Klasse umwandeln (die „neue Anteilklasse“) – vorausgesetzt, ein Umtausch solcher Anteilinhaber erfüllt die Voraussetzungen für die Anlage in die neue Anteilklasse –, indem er die Rücknahme seiner Anteile der ursprünglichen Anteilklasse und eine gleichzeitige Verwendung der Rücknahmeerlöse für die Einzahlung auf die Zeichnung von Anteilen der neuen Anteilklasse beantragt. Anteile können an einem Umwandlungstag umgewandelt werden. Umwandlungsanträge müssen vor Ablauf der Umwandlungsfrist bei der Verwahrstelle eingehen. Der Umwandlungstag und der Annahmeschluss für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies Umwandlungsanträge sind für die betroffene Anteilsklasse jeden Teilfonds in Anhang A „Fonds festgelegt. Nach Ablauf der Umwandlungsfrist eingegangene Anträge werden für die Umwandlung am darauf folgenden Umwandlungstag vorgemerkt. Die OGAW-Verwaltungsgesellschaft kann im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern Interesse der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähntAnteilinhaber jederzeit Umwandlungsanträge ablehnen oder diese Umwandlung zeitweise begrenzen oder aussetzen. Die Anzahl der Anteile, in die auszugebenden Anteile der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird neuen Anteilklasse bestimmt sich nach folgender Formel berechnetFormel: A NNS = Anzahl (NOS * POS * EXR) , wobei NNS die Zahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasseneuen Anteilklasse ist, in welche umgetauscht werden soll B = Anzahl NOS die Zahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasseursprünglichen Anteilklasse, von wo aus POS der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis je Anteil der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Anteilsklassen in ursprünglichen Anteilklasse am maßgeblichen Bewertungstag, EXR der gleichen Rechnungswährung bewertet werden(gegebenenfalls) bei Währungsumrechnungen verwendete Wechselkurs, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert den die Administrationsstelle bestimmt, und PNS der Anteile Zeichnungspreis je Anteil der allfälligen Anteilsklasse, in welche der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallenneuen Anteilklasse am selben Bewertungstag. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn: 1) ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb zwangsweise Umwandlung der Anteile „Market Timing“veranlassen, „Late-Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, (i) wenn ein Anteilinhaber die Anforderungen der Gesamtheit der Anleger schaden können, 2) der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt, oder 3) die Anteile in einem Staat vertriebenKlasse, in dem der OGAW zum Vertrieb die er angelegt hat, nicht zugelassen ist mehr erfüllt oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden.nie erfüllt hat,

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW Fall wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse Anteilsklasse ist lediglich möglich möglich, sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse Anteilsklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem jeweiligen fondsspezifischen Anhang A „Fonds AIF im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen allfälliger den betroffenen Anteilsklassen. Wenn beide Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft des AIFM oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn: 1) ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile „Market Timing“, „Late-Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können,; 2) der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt, ; oder 3) die Anteile in einem Staat vertrieben, in dem der OGAW AIF zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 29 dieses Treuhandvertrages eingestellt werden.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen Anteilen, in eine andere Anteilklasse einen anderen Teilfonds ist lediglich möglich möglich, sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der des jeweiligen Anteilklasse Teilfonds erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = Anzahl der Anteile der allfälligen AnteilsklasseTeilfonds, in welche umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile der allfälligen AnteilsklasseTeilfonds, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen allfälliger Anteilsklassenden betroffenen Teilfonds. Wenn beide Anteilsklassen Teilfonds in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile der allfälligen AnteilsklasseTeilfonds, in welche der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel Teilfondswechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM kann für eine Anteilsklasse einen Teilfonds jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft des AIFM oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn: 1) ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile „Market Timing“, „Late-Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können, 2) der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt, oder 3) die Anteile in einem Staat vertrieben, in dem der OGAW jeweilige Teilfonds zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 29 dieses Fondsvertrags eingestellt werden.

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Samples: Fondsvertrag, Fondsvertrag

Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werdenDer Umtausch sämtlicher Anteile oder eines Teils derselben in Anteile eines anderen Teilfonds erfolgt auf der Grundlage dieses Treuhandvertrages/Fondsvertrages massgeblichen Anteilwertes der betreffenden Teilfonds unter Berücksichtigung einer Umtauschgebühr zugunsten des Empfängers und in der Höhe die im Anhang des jeweiligen Teilfonds angegeben ist, kann mindestens jedoch in Höhe der Differenz des Ausgabeaufschlags des Teilfonds der umzutauschenden Anteile zu dem Ausgabeaufschlag des Teilfonds, in welchen ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgenerfolgt. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird Falls keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich isterhoben wird, wird dies für die betroffene Anteilsklasse den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang A „Fonds im Überblick“ zum Treuhandvertrag / Fondsvertrag erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen Anteilen, in einen anderen Teilfonds bzw. eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen des jeweiligen Teilfonds bzw. der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann auch ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse, sowohl innerhalb ein und desselben Teilfonds als auch von einem Teilfonds in einen anderen Teilfonds erfolgen. Für den Fall, dass ein Umtausch innerhalb ein und desselben Teilfonds erfolgt, wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Teilfonds oder Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für den betroffenen Teilfonds bzw. die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen jeweiligen teilfondsspezifischen Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = Anzahl der Anteile des neuen Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, in welche welche(n) umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile des Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen den betroffenen Teilfonds bzw. allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Teilfonds bzw. Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile des Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, in welche welche(n) der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel Teilfondswechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Teilfonds bzw. eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft bzw. des Teilfonds oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn: 1) ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile „Market Timing“, „Late-Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können, 2) der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt, oder 3) die Anteile in einem Staat vertrieben, in dem der OGAW jeweilige Teilfonds zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden.

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Samples: Treuhandvertrag

Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werdenNach Ermessen des Verwaltungsrats können Anteilsinhaber eines Fonds, kann ein der kein ETF ist, an jedem beliebigen Transaktionstag den Umtausch von Anteilen ihres gesamten bzw. eines Teils ihres Anteilsbestands einer Anteilsklasse dieses Fonds (die "Ursprüngliche Klasse") in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgenbeantragen, die zu diesem Zeitpunkt angeboten werden (die "Neue Klasse") (wobei diese Anteilsklasse entweder demselben Fonds oder einem anderen Fonds angehören kann), sofern alle Kriterien für die Beantragung von Anteilen der Neuen Klasse erfüllt sind und die Verwaltungsstelle zum bzw. Für vor Ablauf der Annahmefrist für den jeweiligen Transaktionstag benachrichtigt wird. Die für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen geltenden allgemeinen Bestimmungen und Verfahren finden – ausgenommen in Bezug auf fällige Gebühren – auch Anwendung auf den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhobenvon Anteilen. Falls ein Nähere Informationen zu den hierbei anfallenden Gebühren sind nachfolgend aufgeführt und dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Wenn der Umtausch von Anteilen als Erstanlage in einen Fonds beantragt wird, müssen die Anteilsinhaber sicherstellen, dass der Wert der umgetauschten Anteile mindestens dem Mindestanlagebetrag bei Erstzeichnung der betreffenden Neuen Klasse entspricht, wie im Nachtrag für Anteilsklassen nicht möglich istden betreffenden Fonds angegeben. Wird nur ein Teil des Anteilsbestands umgetauscht, wird dies so muss der Wert des restlichen Bestandes mindestens dem für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähntUrsprüngliche Klasse geltenden Mindestbestand entsprechen. Die Anzahl der Anteile, in die auszugebenden Anteile der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, Neuen Klasse wird nach folgender Formel berechnet: A Dabei gilt: R = die Anzahl der Anteile der allfälligen AnteilsklasseUrsprünglichen Klasse, in welche die umgetauscht werden soll B sollen. S = die Anzahl der auszugebenden Anteile der Neuen Klasse. RP = der Rücknahmepreis je Anteil der Ursprünglichen Klasse zum maßgeblichen Transaktionstag; ER = Beim Umtausch von Anteilen, die auf die gleiche Basiswährung lauten, entspricht ER dem Wert von 1. In allen anderen Fällen entspricht ER dem Währungsumrechnungsfaktor, der für den maßgeblichen Transaktionstag vom Verwaltungsrat als effektiver Wechselkurs für die Übertragung von Vermögenswerten in Bezug auf die Ursprüngliche und die Neue Klasse von Anteilen nach Anpassung dieses Kurses (soweit erforderlich) zur Deckung der effektiven Kosten für die Durchführung dieser Übertragung bestimmt wird. SP = der Zeichnungspreis je Anteil der Neuen Klasse zum maßgeblichen Transaktionstag; und F = Umtauschgebühr, die gegebenenfalls beim Umtausch von Anteilen anfällt. Beim Umtausch von Anteilen erfolgt die Zuteilung und Ausgabe der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, Neuen Klasse in Bezug auf und im Verhältnis zu den Anteilen der Ursprünglichen Klasse (im Verhältnis N zu U). Die Gesellschaft kann für den Umtausch von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis Anteilen eine Umtauschgebühr von bis zu 3% des Rücknahmepreises der zum Umtausch vorgelegten eingereichten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn: 1) ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile „Market Timing“, „Late-Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können, 2) der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt, oder 3) die Anteile in einem Staat vertrieben, in dem der OGAW zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werdenerheben.

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Samples: Prospectus

Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, Ein Anteilinhaber kann ein Umtausch von Anteilen einige oder alle seine Anteile einer Anteilsklasse Klasse (die „ursprüngliche Anteilklasse“) in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls Klasse umwandeln (die „neue Anteilklasse“) – vorausgesetzt, ein Umtausch solcher Anteilinhaber erfüllt die Voraussetzungen für die Anlage in die neue Anteilklasse –, indem er die Rücknahme seiner Anteile der ursprünglichen Anteilklasse und eine gleichzeitige Verwendung der Rücknahmeerlöse für die Einzahlung auf die Zeichnung von Anteilen der neuen Anteilklasse beantragt. Anteile können an einem Umwandlungstag umgewandelt werden. Umwandlungsanträge müssen vor Ablauf der Umwandlungsfrist bei der Verwahrstelle eingehen. Der Umwandlungstag und der Annahmeschluss für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies Umwandlungsanträge sind für die betroffene Anteilsklasse jeden Teilfonds in Anhang A „Fonds festgelegt. Nach Ablauf der Umwandlungsfrist eingegangene Anträge werden für die Umwandlung am darauf folgenden Umwandlungstag vorgemerkt. Die OGAW-Verwaltungsgesellschaft kann im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern Interesse der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähntAnteilinhaber jederzeit Umwandlungsanträge ablehnen oder diese Umwandlung zeitweise begrenzen oder aussetzen. Die Anzahl der Anteile, in die auszugebenden Anteile der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird neuen Anteilklasse bestimmt sich nach folgender Formel berechnetFormel: A NNS = Anzahl (NOS * POS * EXR ) , wobei die Zahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasseneuen Anteilklasse ist, in welche umgetauscht werden soll B = Anzahl die Zahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasseursprünglichen Anteilklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis je Anteil der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Anteilsklassen in ursprünglichen Anteilklasse am maßgeblichen Bewertungstag, der gleichen Rechnungswährung bewertet werden(gegebenenfalls) bei Währungsumrechnungen verwendete Wechselkurs, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert den die Administrationsstelle bestimmt, und der Anteile Zeichnungspreis je Anteil der allfälligen Anteilsklasse, in welche der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallenneuen Anteilklasse am selben Bewertungstag. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn: 1) ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb zwangsweise Umwandlung der Anteile „Market Timing“veranlassen, „Late-Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, (i) wenn ein Anteilinhaber die Anforderungen der Gesamtheit der Anleger schaden können, 2) der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt, oder 3) die Anteile in einem Staat vertriebenKlasse, in dem der OGAW zum Vertrieb die er angelegt hat, nicht zugelassen ist mehr erfüllt oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden.nie erfüllt hat,

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Samples: Treuhandvertrag

Umtausch von Anteilen. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilsklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilsklasse erfüllt. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann auch ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine von einer Anteilklasse in eine andere Anteilsklasse kann eine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in gemäss Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfüllterhoben werden. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem im fondsspezifischen Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = Anzahl der Anteile des neuen Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, in welche welche(n) umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile des Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen den betroffenen Teilfonds bzw. allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Teilfonds bzw. Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile des Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, in welche welche(n) der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel Teilfondswechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Teilfonds bzw. eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft bzw. des Teilfonds oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn: 1) . ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile „Market Timing“, „Late-Late Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können, 2) . der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt, oder 3) . die Anteile in einem Staat vertrieben, in dem der OGAW jeweilige Teilfonds zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden.

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Samples: Prospectus and Trust Agreement

Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Teilfonds oder Anteilsklassen angeboten werden, kann auch ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse Anteilsklasse, sowohl innerhalb ein und desselben Teilfonds als auch von einem Teilfonds in einen anderen Teilfonds erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhobenAllfällige Umtauschgebühren sind Anhang B „Teilfonds im Überblick“ zu entnehmen. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Teilfonds oder Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für den betroffenen Teilfonds bzw. die betroffene Anteilsklasse in Anhang A B Fonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = Anzahl der Anteile des neuen Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, in welche welche(n) umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile des Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen den betroffenen Teilfonds bzw. allfälliger AnteilsklassenAnteils-klassen. Wenn beide Teilfonds bzw. Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile des Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, in welche welche(n) der Wechsel zu erfolgen erfol- gen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Teilfondswechsel oder Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anle- ger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten NAV pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Anteilen des AIF bzw. seiner Teilfonds kann in Anwendungsfällen von Art. 44 dieses Treuhandvertra- ges eingestellt werden. Der AIFM kann für einen Teilfonds bzw. für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft des Teilfonds, dem AIFM oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn: 1) . ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile Market Timing, Late-Trading“ Tra- ding oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können,; 2) . der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt, ; oder 3) . die Anteile in einem Staat vertriebenvertrieben werden, in dem der OGAW zum jeweilige Teilfonds Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden.

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Samples: Treuhandvertrag

Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse Anteilsklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen allfälliger Anteilsklassen. Anteilsklassen Wenn beide Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn: 1) . ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile „Market Timing“, „Late-Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können,; 2) . der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt, ; oder 3) . die Anteile in einem Staat vertrieben, in dem der OGAW zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden.

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Samples: Fondsvertrag

Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile Antei- le einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender nachfolgender Formel berechnet: A = Anzahl der Anteile des neuen Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, in welche welche(n) umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile des Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen den betroffenen Teilfonds bzw. allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Teilfonds bzw. Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile des Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, in welche welche(n) der Wechsel zu erfolgen er- folgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallenanfal- len. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse des OGAW, der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn: 1) . ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile Market Timing, „Late-Trading“ Late- Trading oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können,; 2) . der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt, ; oder 3) . die Anteile in einem Staat vertriebenvertrieben werden, in dem der OGAW bzw. die jeweilige Anteilsklasse zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 Ziffer 9.7 eingestellt werden.

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Samples: Treuhandvertrag

Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann auch ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse innerhalb des erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhobenAllfällige Umtauschgebühren sind Anhang B „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für des AIF oder bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A B „Fonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = Anzahl der Anteile der allfälligen neuen Anteilsklasse, in welche welche(n) umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen allfälliger den betroffenen Anteilsklassen. Wenn beide Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche welche(n) der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft des AIF, dem AIFM oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn: 1) . ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile Market Timing, „Late-Trading“ Late- Trading oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können,; 2) . der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt, ; oder 3) . die Anteile in einem Staat vertriebenvertrieben werden, in dem der OGAW zum AIF bzw. die Anteilsklasse Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen Anteilen des AIF kann in Anwendungsfällen von Art. 12 44 dieses Treuhandvertrags eingestellt werden.

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Samples: Treuhandvertrag

Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werdenAnteilinhaber sind berechtigt, ihre Anteile ganz oder teilweise umtauschen zu lassen, unter der Voraussetzung, dass der Verwaltungsrat (i) Beschränkungen und Bedingungen hinsichtlich des Rechts auf Umtausch und der Häufigkeit eines Umtauschs zwischen bestimmten Teilfonds oder Anteilklassen und (ii) hierfür die Zahlung von Kosten und Gebühren in von ihm zu bestimmender Höhe festlegen kann. Die Berechnung des Umtauschpreises erfolgt auf Grundlage des entsprechenden Nettoinventarwerts der zwei betreffenden Anteilskassen, und zwar berechnet am selben Bewertungstag, abzüglich derjenigen Kosten, die unter Umständen angemessen sind, um die Interessen der Gesellschaft und ihrer Anteilinhaber zu schützen. Fällt aufgrund eines Umtauschantrags die Anzahl oder der Gesamt-Nettoinventarwert der von einem Anteilinhaber in einer Anteilklasse gehaltenen Anteile unter die vom Verwaltungsrat hierfür festgelegte Grenze, kann die Gesellschaft entscheiden, dass der betreffende Antrag als Antrag auf Umtausch sämtlicher Anteile dieses Anteilinhabers in der betreffenden Anteilklasse behandelt wird. Weiterhin gilt: wenn ein Umtausch Anteilinhaber die im Verkaufsprospekt der Gesellschaft beschriebenen Berechtigungsvoraussetzungen für eine Anteilklasse nicht mehr erfüllt (wenn beispielsweise ein Anteilinhaber, der Anteile hält, welche institutionellen Anlegern vorbehalten sind, nicht mehr als solcher zu qualifizieren ist, oder wenn der Bestand eines Anteilinhabers unter den geltenden Mindestanteilsbestand fällt), kann die Gesellschaft diese Anteile in die am besten geeignete Anteilklasse desselben Teilfonds umtauschen, soweit dies gemäß dem Verkaufsprospekt der Gesellschaft zulässig ist. In diesem Fall werden Anteilinhaber mit einer Frist von mindestens 30 Kalendertagen im Voraus schriftlich hierüber informiert. Durch die Zeichnung von Anteilen einer Anteilsklasse Anteilklasse, mit Berechtigungsvoraussetzungen, weist ein Anteilinhaber die Gesellschaft unwiderruflich an, nach eigenem Ermessen im Namen des Anteilinhaber einen Umtausch vorzunehmen, sollte er die Berechtigung verlieren, in eine solche Anteilklasse zu investieren. Alle mit einem solchen Umtausch verbundenen Kosten (einschließlich potenzieller Steuerverbindlichkeiten, die sich aufgrund des Landes der Staatsangehörigkeit, des Aufenthaltsortes oder Wohnsitzes ergeben) sind vom jeweiligen Anteilinhaber zu tragen. Anteile, die in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn: 1) ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile „Market Timing“, „Late-Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können, 2) der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt, oder 3) die Anteile in einem Staat vertrieben, in dem der OGAW zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werdenwerden entwertet.

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Samples: Investment Company Articles of Association

Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann ein Anteilinhaber können an jedem Handelstag den Umtausch von Anteilen ihres gesamten oder eines Teils ihres Anteilsbestands in einer Anteilsklasse Klasse (die „erste Klasse“) in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgendann angebotenen Klasse beantragen (die „neue Klasse“) (wobei diese Klasse zu demselben oder einem anderen Fonds gehören kann), sofern alle Kriterien für die Beantragung von Anteilen der neuen Klasse erfüllt sind, und zwar durch Mitteilung an den Verwalter spätestens zum Handelsschluss am betreffenden Handelstag. Für Der Verwaltungsrat kann jedoch im eigenen Ermessen sein Einverständnis dazu geben, nach dem betreffenden Handelsschluss eingehende Umtauschanträge anzunehmen, sofern er sie vor dem betreffenden Bewertungszeitpunkt erhält. allgemeinen Bestimmungen und Verfahren für die Anteilsausgabe und -rückkauf auch für Umtäusche. Näheres hierzu findet sich nachstehend und in der jeweiligen Ergänzung. Wenn Anteilinhaber den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich istals Erstanlage in einem Fonds beantragen, wird dies für die betroffene Anteilsklasse sollten sie sicherstellen, dass der Wert der umgetauschten Anteile mindestens dem in Anhang A „der Ergänzung des jeweiligen Fonds im Überblick“ erwähntgenannten Mindesterstanlagebetrag der neuen Klasse entspricht. Ein Bei Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern nur eines Teils des Anteilsbestands muss auch der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen verbleibende Bestand mindestens dem Mindestanteilsbestand der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnterste Klasse entsprechen. Die Anzahl der Anteile, in die auszugebenden Anteile der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, neuen Klasse wird nach folgender der folgenden Formel berechnet: A S = [R x (RP x ER)] – F wobei: SP R = Anzahl der umzutauschenden Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche umgetauscht werden soll B ersten Klasse; S = Anzahl der auszugebenden Anteile der allfälligen Anteilsklasseneuen Klasse; RP = Rückkaufpreis je Anteil der ersten Klasse zum Bewertungszeitpunkt am betreffenden Handelstag; ER = bei einem Umtausch von Anteilen, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werdendie auf dieselbe Basiswährung lauten, beträgt dieser Koeffizient gleich 1. E = Nettoinventarwert In jedem anderen Fall ist dies der Anteile Währungsumtauschfaktor, der allfälligen Anteilsklassevom Verwaltungsrat zum Bewertungszeitpunkt für den betreffenden Handelstag ermittelt wird und den effektiven Wechselkurs darstellt, in welche der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn: 1) ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile „Market Timing“, „Late-Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können, 2) der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt, oder 3) die Anteile in einem Staat vertrieben, in dem der OGAW zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die Übertragung von Vermögenswerten zwischen der Erwerb ersten und den neuen Klassen gilt, nachdem dieser Kurs soweit erforderlich angepasst wurde, um die tatsächlichen Kosten dieser Übertragung widerzuspiegeln; SP = Ausgabepreis je Anteil der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der neuen Klasse zum Bewertungszeitpunkt am betreffenden Handelstag; und F = die beim Umtausch von Anteilen gegebenenfalls zu zahlende Umtauschgebühr. Bei einem Umtausch von Anteilen werden Anteile der neuen Klasse für Anteile der ersten Klasse im Verhältnis S zu R zugeteilt und ausgegeben. Die Gesellschaft kann auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung den Umtausch von Anteilen eine Umtauschgebühr von bis zu 1 Prozent des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro je Anteil abgerechnet wird (forward pricing)erheben. Der Umtausch von Fondsanteilen kann Verwaltungsrat beabsichtigt jedoch, dass eine solche gegebenenfalls anfallende Gebühr nicht den in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werdender Ergänzung des jeweiligen Fonds angegebenen Betrag übersteigt.

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Samples: Konsolidierter Prospekt

Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. AIFMG-8-3-iVm-7-3-k Ein Umtausch von Anteilen zwischen Anteilsklassen desselben oder verschiedener Teilfonds muss unter Einhaltung des Annahmeschlusses beider Anteils- klassen (Annahmeschluss für Rücknahmen der An- teilsklasse, aus der heraus umgetauscht werden soll; Annahmeschluss für Zeichnungen der Anteils- klasse, in eine andere Anteilklasse welche umgetauscht werden soll) erfolgen und ist lediglich möglich möglich, sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb Erwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse dieser Anteilsklasse erfüllt. Falls ein Antrag nach Annah- meschluss eingeht, so wird er für den folgenden Handelstag vorgemerkt. Der Umtausch erfolgt auf der Grundlage der jewei- ligen Nettoinventarwerte zuzüglich allfälliger Um- tauschkommissionen beider Anteilsklassen. In eini- gen Ländern können zusätzliche Steuern und Ab- gaben anfallen. Der Umtausch erfolgt auf der Grundlage von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen Prei- sen, welche den Anlegern zum Zeitpunkt des An- trags noch nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähntbekannt sind (Forward Pricing). Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = (BxC)/(DxE) A ← Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen heraus umgetauscht werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile der allfälligen AnteilsklasseAnteilsklas- se, in welche aus der Wechsel zu erfolgen hatheraus umgetauscht werden soll, zuzüglich zuzüg- lich allfälliger Umtauschkommissionen, Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise D ← Devisenwechselkurs der beiden Anteilsklas- senwährungen (bei identen Anteilsklassenwährun- gen beträgt dieser Koeffizient 1). E ← Nettoinventarwert der Anteile der Anteilsklas- se, in welche umgetauscht werden soll, zuzüglich allfälliger Umtauschkommissionen, Steuern, Gebüh- ren oder sonstiger Abgaben Umtauschanträge können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgabenohne Angabe von Grün- den abgelehnt oder der Umtausch von Anteilen zeitweilig beschränkt, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn ausgesetzt oder endgültig eingestellt werden soweit dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse zum Schutz der Anleger geboten oder des AIFM erforderlich erscheint, insbesondere wenn: 1) zum Beispiel wenn ein Verdachtsfall Verdacht auf Mar- ket Timing, Late Trading oder sonstige schädliche Markttechniken besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile „Market Timing“, „Late-Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit wenn der Anleger schaden können, 2) der Anleger nicht die Bedingungen Be- dingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt, oder 3) nicht erfüllt oder wenn die Anteile in von einem Staat vertriebenAnleger erworben werden sollen, in dem der OGAW zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für unter die Verkaufsrestriktionen fällt. Für spezifische Angaben siehe Anhang I der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werdenkonsti- tuierenden Dokumente.

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Samples: Treuhandvertrag

Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann ein AIFMG-8-3-iVm-7-3-k Ein Umtausch von Anteilen einer zwischen Anteilsklassen desselben Teilfonds muss unter Einhaltung des Annahmeschlusses der zu zeichnenden Anteilsklasse (Annahmeschluss für Zeichnun- gen der Anteilsklasse, in Anteile einer anderen welche umgetauscht werden soll) er- folgen und ist lediglich möglich, sofern der Anleger die Be- dingungen für den Erwerb von Anteilen dieser Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhobenerfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen Antrag nach Annahmeschluss der zu zeichnen- den Anteilsklasse eingeht, so wird er für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähntden folgenden Han- delstag vorgemerkt. Ein Umtausch von Anteilen zwischen Anteilsklassen verschie- dener Teilfonds muss unter Einhaltung des Annahmeschlus- ses beider Anteilsklassen (Annahmeschluss für Rücknahmen der Anteilsklasse, aus der heraus umgetauscht werden soll; Annahmeschluss für Zeichnungen der Anteilsklasse, in eine andere Anteilklasse welche umgetauscht werden soll) erfolgen und ist lediglich möglich möglich, sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb Erwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse An- teilen dieser Anteilsklasse erfüllt. Falls ein Antrag nach Annah- meschluss eingeht, so wird er für den folgenden Handelstag vorgemerkt. Der Umtausch erfolgt auf der Grundlage der jeweiligen Net- toinventarwerte zuzüglich allfälliger Umtauschkommissionen beider Anteilsklassen. In einigen Ländern können zusätzliche Steuern und Abgaben anfallen. Der Umtausch erfolgt auf der Grundlage von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen Preisen, welche den Anlegern zum Zeitpunkt des Antrags noch nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähntbekannt sind (Forward Pricing). Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen um- tauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = (BxC)/(DxE) A ← Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche umge- tauscht werden soll B ← Anzahl der Anteile der Anteilsklasse, aus der heraus um- getauscht werden soll C ← Nettoinventarwert der Anteile der Anteilsklasse, aus der heraus umgetauscht werden soll, zuzüglich allfälliger Um- tauschkommissionen, Steuern, Gebühren oder sonstiger Ab- gaben D ← Devisenwechselkurs der beiden Anteilsklassenwährun- gen (bei identen Anteilsklassenwährungen beträgt dieser Ko- effizient 1). E ← Nettoinventarwert der Anteile der Anteilsklasse, in welche umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche der Wechsel zu erfolgen hatsoll, zuzüglich allfälliger Umtauschkom- missionen, Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise Umtauschanträge können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgabenohne Angabe von Gründen abge- lehnt oder der Umtausch von Anteilen zeitweilig beschränkt, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn ausgesetzt oder endgültig eingestellt werden soweit dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse zum Schutz der Anleger geboten oder des AIFM erfor- derlich erscheint, insbesondere wenn: 1) zum Beispiel wenn ein Verdachtsfall Verdacht auf Market Timing, Late Trading oder sonstige schädliche Markttechni- ken besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile „Market Timing“, „Late-Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit wenn der Anleger schaden können, 2) der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt, oder 3) die Anteile in einem Staat vertrieben, in dem der OGAW zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb Er- werb der Anteile nicht gestattet isterfüllt oder wenn die Anteile von einem Anleger erworben werden sollen, der unter die Verkaufsrest- riktionen fällt. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass Für spezifische Angaben siehe Anhang I der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werdenkonstituierenden Dokumente.

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Samples: Treuhandvertrag

Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werdenDer Umtausch sämtlicher Anteile oder eines Teils derselben in Anteile eines anderen Teilfonds erfolgt auf der Grundlage dieses Treuhandvertrages/Fondsvertrages massgeblichen Anteilwertes der betreffenden Teilfonds unter Berücksichti- gung einer Umtauschgebühr zugunsten des Empfängers und in der Höhe die im Anhang des jeweiligen Teilfonds ange- geben ist, kann mindestens jedoch in Höhe der Differenz des Ausgabeaufschlags des Teilfonds der umzutauschenden Anteile zu dem Ausgabeaufschlag des Teilfonds, in welchen ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgenerfolgt. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird Falls keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich isterhoben wird, wird dies für die betroffene Anteilsklasse den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang A „Fonds im Überblick“ zum Treuhandvertrag / Fondsvertrag erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen Anteilen, in einen anderen Teilfonds bzw. eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen des jeweiligen Teilfonds bzw. der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann auch ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse, sowohl innerhalb ein und desselben Teilfonds als auch von einem Teilfonds in einen anderen Teilfonds erfolgen. Für den Fall, dass ein Umtausch innerhalb ein und desselben Teilfonds erfolgt, wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Teilfonds oder Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für den betroffenen Teilfonds bzw. die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen jeweiligen teilfondsspezifischen Anhang A „Fonds Teil- fonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = (B x C) / (D x E) A = Anzahl der Anteile des neuen Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, in welche welche(n) umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile des Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen den betroffenen Teilfonds bzw. allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Teilfonds bzw. Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile des Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, in welche welche(n) der Wechsel zu erfolgen erfol- gen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Teilfondswechsel oder Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Teilfonds bzw. eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisenzurück- weisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft bzw. des Teilfonds oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn: 1) . ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile „Market Timing“, „Late-Late- Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können, 2) . der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt, oder 3) . die Anteile in einem Staat vertrieben, in dem der OGAW jeweilige Teilfonds zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer ei- ner Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden.

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Samples: Treuhandvertrag

Umtausch von Anteilen. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilsklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilsklasse erfüllt. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann auch ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine von einer Anteilsklasse in eine andere Anteilsklasse kann eine Umtauschgebühr erhobengemäss Anhang A „Teil- fonds im Überblick“ erhoben werden. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen bestimmte Anteilsklas- sen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds im ÜberblickÜber- blick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender folgen- der Formel berechnet: A = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen allfälliger den Anteilsklassen. Wenn beide Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich zu- züglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Teilfondswechsel oder Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Teilfonds bzw. für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse In- teresse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn: 1) . ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile „Market Timing“, „Late-Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit Ge- samtheit der Anleger schaden können, 2) . der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt, oder 3) . die Anteile in einem Staat vertrieben, in dem der OGAW jeweilige Teilfonds bzw. die jeweilige Anteils- klasse zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines ei- nes dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden.

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Samples: Prospectus and Trust Agreement

Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW Fall wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse Anteilsklasse ist lediglich möglich möglich, sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse Anteilsklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem jeweiligen fondsspezifischen Anhang A „Fonds AIF im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen allfälliger den betroffenen Anteilsklassen. Wenn beide Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft des AIFM oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn: 1) . ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile „Market Timing“, „Late-Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können,; 2) . der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt, ; oder 3) . die Anteile in einem Staat vertrieben, in dem der OGAW AIF zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 28 dieses Treuhandvertrages eingestellt werden.

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Samples: Treuhandvertrag

Umtausch von Anteilen. Der Umtausch sämtlicher Anteile oder eines Teils derselben in Anteile eines anderen Teilfonds erfolgt auf der Grund- lage dieses Treuhandvertrages massgeblichen Anteilwertes der betreffenden Teilfonds unter Berücksichtigung einer Um- tauschgebühr zugunsten des Empfängers und in der Höhe, die im Anhang des jeweiligen Teilfonds angegeben ist, min- destens jedoch in Höhe der Differenz des Ausgabeaufschlags des Teilfonds der umzutauschenden Anteile zu dem Aus- gabeaufschlag des Teilfonds, in welchen ein Umtausch erfolgt. Falls keine Umtauschgebühr erhoben wird, wird dies für den jeweiligen Teilfonds in dem Anhang A zum Treuhandvertrag "Teilfonds im Überblick" erwähnt. Sofern unterschiedliche unterschiedli- che Anteilsklassen angeboten werden, kann auch ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer ande- ren Anteilsklasse, sowohl innerhalb ein und desselben Teilfonds als auch von einem Teilfonds in einen anderen Anteilsklasse Teil- fonds erfolgen. Für den Fall, dass ein Umtausch innerhalb eines OGAW ein und desselben Teilfonds erfolgt, wird keine Umtauschgebühr Umtauschge- bühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in einen anderen Teilfonds bzw. in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich mög- lich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen des jeweiligen Teilfonds bzw. der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Teilfonds oder Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für den betroffe- nen Teilfonds bzw. die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen jeweiligen teilfondsspezifischen Anhang A „Fonds Teilfonds im ÜberblickÜber- blick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = Anzahl der Anteile des neuen Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, in welche welche(n) umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile des Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen den betroffenen Teilfonds bzw. allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Teilfonds bzw. Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile des Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, in welche welche(n) der Wechsel zu erfolgen erfol- gen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Teilfondswechsel oder Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Teilfonds bzw. eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisenzurück- weisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft bzw. des Teilfonds oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn: 1) . ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile „Market Timing“, „Late-Late- Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können, 2) . der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt, oder 3) . die Anteile in einem Staat vertrieben, in dem der OGAW jeweilige Teilfonds zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer ei- ner Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden.

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Samples: Treuhandvertrag

Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werdenEin Umtausch ist eine Transaktion, kann ein Umtausch von Anteilen bei der der Bestand eines Anlegers in einer Anteilsklasse in eine andere Anteilsklasse desselben Fonds oder in dieselbe Anteilsklasse oder eine andere Anteilsklasse eines anderen Fonds umgetauscht wird. Die Transaktion erfolgt durch den Verkauf von Anteilen in der ursprünglichen Anteilsklasse und den nachfolgenden Kauf von Anteilen in der neuen Anteilsklasse, vorausgesetzt, der Bestand des Anlegers entspricht den Anlagevoraussetzungen des/der bestehenden und des/der neuen Fonds oder Anteilsklasse. Unter bestimmten Umständen können Anleger Anteile der Gesellschaft in Anteile bestimmter anderer Investmentfonds von Xxxxxxxx Xxxxxxxxx umtauschen, die eine ähnliche Gebührenstruktur, einschließlich desselben CDSC-Prozentsatzes über denselben Zeitraum, aufweisen. Informationen über die Investmentfonds, in die Anteile umgetauscht werden können, und Einzelheiten zu der Verfahrensweise und den Bedingungen für einen Umtausch sind auf Anfrage bei der Verwaltungsgesellschaft erhältlich. Unbeschadet bestimmter in diesem Abschnitt geregelter Anlageklassenbeschränkungen können Anteile während des entsprechenden Hauptanlagezeitraums nicht gegen Anteile eines anderen Fonds oder einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähntumgetauscht werden. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse Anteilsklasse, die der CDSC-Gebühr unterliegt, ist lediglich möglich nach der Fälligkeit nicht mehr möglich. Unbeschadet bestimmter in diesem Abschnitt geregelter Anlageklassenbeschränkungen können Anteile der Klasse A, A1, A2, E, E1, E2 und R gegen Anteile eines anderen Fonds oder einer anderen Anteilsklasse umgetauscht werden, sofern der Anleger die Voraussetzungen für die Anlage in dieser Anteilsklasse erfüllt. Ein Umtausch in Anteile der Klasse A, A1, A2, E, E1, E2 und R ist nur zulässig für Anleger, die über bestimmte Vertriebsgesellschaften, Broker/Händler und/oder professionelle Anleger anlegen, die die Voraussetzungen für die Anlage in Anteilen der Klasse A, A1, A2, E, E1, E2 und R gemäß den im Abschnitt „Anteilsklassen“ aufgeführten Bedingungen für den Direkterwerb erfüllen. Anteile der Klasse D1, D2, D3 und D4 können nur in Anteile der Klasse D1, D2, D3 und D4 eines anderen Fonds umgetauscht werden, der weiterhin Anteile der Klasse D1, D2, D3 und D4 in derselben Währung ausgibt, die derselben CDSC-Gebühr unterliegen. Das Alter der Anteile wird in die neue Anteilsklasse übernommen, und zum Zeitpunkt des Umtauschs fällt keine CDSC-Gebühr an. Keine andere Anteilsklasse kann in Anteile der Klasse D1, D2, D3 und D4 umgetauscht werden. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass diese Einschränkung ihre Möglichkeit zum Erwerb von Anteilen eines anderen Fonds limitieren kann, weil nicht in allen Fonds Anteile der Klasse D1, D2, D3 und D4 erhältlich sind und die weitere Ausgabe von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse Klasse D1, D2, D3 und D4 in derselben Währung eines Fonds durch den Verwaltungsrat jederzeit ausgesetzt werden kann. Unbeschadet bestimmter in diesem Abschnitt geregelter Anlageklassenbeschränkungen können Anteile der Klasse I und IE gegen Anteile eines anderen Fonds oder einer anderen Anteilsklasse umgetauscht werden. Nur institutionelle Anleger können ihre Anteile in Anteile der Klasse I und IE umtauschen. Unbeschadet bestimmter in diesem Abschnitt geregelter Anlageklassenbeschränkungen können Anteile der Klasse W und WE gegen Anteile eines anderen Fonds oder anderer Anteilsklassen umgetauscht werden, sofern der Anleger die Voraussetzungen für die Anlage in dieser Anteilsklasse erfüllt. Falls ein Ein Umtausch von Anteilen in Anteile der Klasse W und WE ist nur zulässig für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich istAnleger, wird dies die über Vermittler, Vertriebsgesellschaften, Plattformen und/oder Broker/Händler anlegen, die die Voraussetzungen für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds Anteile der Klasse W und WE gemäß den im ÜberblickAbschnitt „Anteilsklassenerwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn: 1) ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile „Market Timing“, „Late-Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können, 2) der Anleger nicht die aufgeführten Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt, oder 3) die Anteile in einem Staat vertrieben, in dem der OGAW zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werdenerfüllen.

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Samples: Prospectus

Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten Nach alleinigem Ermessen des Verwaltungsrats kann ein Anteilinhaber an jedem Überweisungstag für Anlagegeschäfte für den entsprechenden Handelstag vor der Überweisungsfrist für Anlagegeschäfte gemäss Definition im entsprechenden Nachtrag einen Antrag auf Umtausch aller oder eines Teils seiner Anteilsbestände in jeglicher Klasse eines Fonds (die „ursprüngliche Klasse“) in Anteile einer anderen Klasse desselben Fonds oder eines zu dieser Zeit angebotenen separaten Fonds (die „neue Klasse“) einreichen, vorausgesetzt, dass alle Kriterien des Zeichnungsantrags für Anteile der neuen Klasse erfüllt sind. Dafür muss der betreffende Anteilinhaber bis zur oder vor der Überweisungsfrist für Anlagegeschäfte für den relevanten Bewertungszeitpunkt eine Mitteilung an die im Namen der Gesellschaft handelnde Verwaltungsgesellschaft machen. Die Gesellschaft kann jedoch nach ihrem alleinigen Ermessen beschliessen, auch Umtauschanträge anzunehmen, die nach diesem Zeitpunkt eingegangen sind, vorausgesetzt, der Eingang erfolgt vor dem relevanten Bewertungszeitpunkt. Die Gesellschaft kann möglicherweise diesen Ermessensspielraum nicht unter allen Umständen nutzen, beispielsweise wenn Umtauschanträge über Handelsplattformen oder andere elektronische Kanäle eingereicht werden. Anteilinhaber, die Umtauschanträge über Handelsplattformen oder andere elektronische Kanäle einreichen, werden darauf hingewiesen, dass sie sich bezüglich der für diese Handelsgeschäfte geltenden Bedingungen an den Betreiber der Handelsplattform oder des elektronischen Kanals wenden müssen. Die allgemeinen Bestimmungen und Verfahrensweisen für Zeichnungen und Rücknahmen gelten auch für den Umtausch von Anteilen. Jeder Umtausch gilt als Rücknahme der Anteile der ursprünglichen Klasse, wobei die Nettoerlöse für den Kauf von Anteilen der neuen Klasse verwendet werden, basierend auf den jeweils aktuellen Ausgabe- und Rücknahmepreisen der Anteile für die jeweiligen Fonds. Laut Satzung kann eine Umtauschgebühr von bis zu 3 % des Gesamt-Rückkaufpreises der zurückgenommenen Anteile der ursprünglichen Klasse erhoben werden. Der Verwaltungsrat behält sich das Recht vor, nach seinem alleinigen Ermessen eine Gebühr innerhalb dieser Grenze sowie eventuelle Verwässerungsgebühren zu erheben. Dies wird im Nachtrag für den jeweiligen Fonds dargelegt. Wenn ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb zwischen Klassen eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen bestimmten Fonds nicht möglich gestattet ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds ebenfalls im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen Nachtrag für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfülltFonds dargelegt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen Anteilbruchteile dürfen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähntausgegeben werden. Die Anzahl der Anteile, in die auszugebenden Anteile der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, neuen Klasse wird nach folgender Formel berechneterrechnet: A S  RxRPxER F wobei: R = die Anzahl der umzutauschenden Anteile der ursprünglichen Klasse; S = die Anzahl der auszugebenden Anteile der neuen Klasse; RP = der Rücknahmepreis je Anteil der ursprünglichen Klasse zum Bewertungszeitpunkt für den entsprechenden Handelstag; ER = im Fall eines Umtauschs von Anteilen derselben Basiswährung gleich 1. In allen anderen Fällen ist der ER-Wert der vom Verwaltungsrat zum oder um den Bewertungszeitpunkt für den massgeblichen Handelstag festgelegte Währungsumrechnungsfaktor, der den geltenden, für die Übertragung von Vermögenswerten in Bezug auf die ursprüngliche und die neue Anteilklasse anwendbaren Wechselkurs repräsentiert, nachdem dieser bei Bedarf so angepasst wurde, dass er die tatsächlichen Kosten der Durchführung einer solchen Übertragung reflektiert; SP = der Ausgabepreis je Anteil der neuen Klasse zum Bewertungszeitpunkt für den entsprechenden Handelstag; und F = die gegebenenfalls an die Gesellschaft oder nach deren Angaben zahlbare Umtauschgebühr beim Umtausch von Anteilen. Bei einem Umtausch von Anteilen erfolgen die Zuteilung und Ausgabe der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, neuen Klasse in welche umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern Bezug auf und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse Verhältnis zu den Anteilen der Verwaltungsgesellschaft oder ursprünglichen Klasse im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn: 1) ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Verhältnis S zu R. Die Anteile „Market Timing“, „Late-Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben dürfen nicht in Anteile eines anderen Fonds umgetauscht werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können, 2) der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt, oder 3) die Anteile in einem Staat vertrieben. Der Umtausch zwischen Anteilsklassen desselben Fonds während eines Zeitraums, in dem die Berechnung des Nettoinventarwerts des betreffenden Fonds gemäss der OGAW zum Vertrieb vorstehenden Beschreibung unter der Überschrift „Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwerts“ ausgesetzt ist, ist nicht zugelassen ist oder gestattet. Personen, die den Umtausch von einer Person erworben worden sindAnteilen beantragt haben, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet istwerden über diesen Aufschub informiert, und ihre Anträge werden am nächsten Handelstag nach dem Ende des Aussetzungszeitraums berücksichtigt. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicherWenn ein Anteilinhaber den Umtausch von Anteilen als Erstanlage in einen Fonds beantragt, sollte er sicherstellen, dass der Nettoinventarwert der umgetauschten Anteile wenigstens dem Mindestzeichnungsbetrag für die betreffende neue Klasse entspricht. Dieser ist im jeweiligen Nachtrag angegeben. Falls nur ein Teilbestand umgetauscht wird, muss der Wert des verbleibenden Bestands ebenfalls wenigstens dem Mindestanlagebestand für die ursprüngliche Klasse entsprechen. Bei einem Umtausch von Anteilen einer Klasse eines Fonds in Anteile derselben Klasse eines anderen Fonds wird die Verwaltungsgesellschaft auf Wunsch erforderliche Devisentransaktionen veranlassen. Diese Devisentransaktionen können mit der Grundlage eines dem Anleger Verwahrstelle oder einem berechtigten Teilnehmer durchgeführt werden und gehen zu Lasten des Antragstellers. Devisentransaktionen können zu Verzögerungen beim Handel mit Anteilen führen, da die Verwaltungsgesellschaft die Durchführung einer Devisentransaktion bis zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werdenEingang freigegebener Gelder aufschieben kann.

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Samples: Sales Contracts

Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann ein Umtausch von Anteilen einer Vorbehaltlich der Bestimmungen in den jeweiligen Anhängen können Anteilsinhaber ihren gesamten oder einen Teil ihres Anteilsbestands jeder Anteilsklasse in eines Fonds (die ursprünglichen Anteilsklasse) an jedem beliebigen Handelstag gegen Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW Klasse eintauschen, die zum jeweiligen Zeitpunkt angeboten wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist(die neue Anteilsklasse), wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb alle Kriterien zur Zeichnung von Anteilen der neuen Anteilsklasse erfüllt sind, indem sie dies dem Verwalter bei oder vor Orderannahmeschluss für den betreffenden Handelstag mitteilen. Es liegt allerdings im alleinigen Ermessen des Verwalters, der Annahme von Umtauschanträgen zuzustimmen, die nach dem betreffenden Orderannahmeschluss eingehen, sofern sie vor dem betreffenden Bewertungszeitpunkt eingehen. Die allgemeinen Bestimmungen und Verfahren in Bezug auf die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen gelten außer in Bezug auf zahlbare Gebühren gleichermaßen für den Umtausch. Einzelheiten zu Gebühren sind nachstehend und gegebenenfalls im jeweiligen Anteilklasse erfülltAnhang dargelegt. Handelt es sich bei einem Umtauschantrag für Anteile um eine Erstanlage in einem Fonds, müssen die Anteilsinhaber sicherstellen, dass der Wert der umgetauschten Anteile dem Mindestbetrag der Erstanlage für die jeweilige neue Klasse entspricht oder diesen übersteigt, wie im Anhang für den jeweiligen Fonds festgelegt. Falls nur ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich istTeil des Anteilsbestands umgetauscht wird, wird dies muss der Wert des verbleibenden Bestands mindestens dem für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähntursprüngliche Klasse geltenden Mindestanteilsbestand entsprechen. Die Anzahl der Anteile, in die auszugebenden Anteile der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, neuen Anteilsklasse wird nach folgender der folgenden Formel berechnet: A [ ( )]Rx RPxER F −S = wobei gilt: R = ist die Anzahl der umzutauschenden Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche umgetauscht werden soll B ursprünglichen Klasse; S = ist die Anzahl der auszugebenden Anteile der allfälligen Anteilsklasseneuen Klasse; RP = ist der Rücknahmepreis je Anteil der ursprünglichen Anteilsklasse zum Bewertungszeitpunkt am jeweiligen Handelstag; ER = im Falle des Umtauschs von Anteilen, von wo aus die auf dieselbe Währung lauten, ist der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient Wert ER gleich 1. E = Nettoinventarwert In allen anderen Fällen ist der Anteile Wert ER der allfälligen AnteilsklasseWährungsumrechnungsfaktor, in welche der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn: 1) ein Verdachtsfall besteht, dass nach Festlegung durch den Verwaltungsrat zum Bewertungszeitpunkt für den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb Handelstag den geltenden Wechselkurs darstellt, der Anteile „Market Timing“für die Übertragung von Vermögenswerten in Bezug auf die ursprüngliche und die neue Anteilsklasse nach Anpassung eines solchen Kurses, „Late-Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werdenwie es gegebenenfalls zur Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für die Durchführung dieser Übertragung erforderlich ist, anwendbar ist; SP = ist der Zeichnungspreis je Anteil der neuen Anteilsklasse zum Bewertungszeitpunkt am betreffenden Handelstag; und F = ist die Umtauschgebühr, die der Gesamtheit der Anleger schaden können, 2(gegebenenfalls) der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt, oder 3) die Anteile in einem Staat vertrieben, in dem der OGAW zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der beim Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing)zahlbar ist. Der Bei einem Umtausch von Fondsanteilen Anteilen werden Anteile der neuen Klasse zugeteilt und ausgegeben unter Berücksichtigung von und anteilsmäßig zu den Anteilen der ursprünglichen Klasse im Verhältnis S zu R. Die Gesellschaft kann in Anwendungsfällen beim Umtausch der Anteile eine Umtauschgebühr von Art. 12 eingestellt werdenbis zu 2 % des Rücknahmepreises der umzutauschenden Anteile erheben.

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Samples: Prospectus

Umtausch von Anteilen. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilsklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilsklasse erfüllt.Sofern unterschiedliche unter- schiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine von einer Anteilsklasse ein eine andere Anteilsklasse kann eine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in gemäss Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfüllterho- ben werden. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen allfälliger den Anteilsklassen. Wenn beide Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche welche(n) der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich zu- züglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Teilfondswechsel oder Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern AbgabenAb- gaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Teilfonds bzw. für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag Um- tauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse des Teilfonds, der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn: 1) . ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile Market Timing, Late-Trading“ Trading oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können,; 2) . der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt, ; oder 3) . die Anteile in einem Staat vertriebenvertrieben werden, in dem der OGAW jeweilige Teilfonds bzw. die jeweilige Anteilsklasse zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil An- teil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 Ziffer 9.7 eingestellt werden.

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Samples: Prospectus and Trust Agreement

Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann ein Umtausch von Anteilen einer ei- ner Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen Anteils- klassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im ÜberblickÜber- blick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender fol- gender Formel berechnet: A = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche der Wechsel zu erfolgen erfol- gen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisenzu- rückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn: 1) . ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile „Market Timing“, „Late-Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können, 2) . der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt, oder 3) . die Anteile in einem Staat vertrieben, in dem der OGAW zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines ei- nes dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden.

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Samples: Treuhandvertrag

Umtausch von Anteilen. Die Anleger können jederzeit unter den im Treuhandvertrag und Anhang A „Teilfonds im Überblick“ genannten Bedingungen von einem Teilfonds in einen anderen Teilfonds wechseln. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann auch ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse Anteils- klasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse Anteilsklasse, sowohl innerhalb ein und desselben Teilfonds als auch von einem Teilfonds in einen anderen Teilfonds erfolgen. Für den Fall, dass ein Umtausch innerhalb eines OGAW ein und desselben Teilfonds erfolgt, wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Teilfonds oder Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für den betroffenen Teilfonds bzw. die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Teilfondswechsel oder Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern Steu- ern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Teilfonds bzw. für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse des Teilfonds, der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn: 1a) ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile Market Timing, Late-Trading“ Trading oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können,kön- nen; 2b) der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt, ; oder 3c) die Anteile in einem Staat vertriebenvertrieben werden, in dem der OGAW jeweilige Teilfonds bzw. die jeweilige Anteilsklasse zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile An- teile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward for- ward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 Ziffer 9.7 eingestellt werden.

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Samples: Treuhandvertrag

Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilinhaber können den Umtausch ihrer Anteile einer Klasse eines Teilfonds (die „ursprüngliche Anteilsklasse“) an einem beliebigen Handelstag gegebenenfalls in Anteile einer Anteilsklasse derselben oder eines anderen zu diesem Zeitpunkt angebotenen Teilfonds (die „neue Anteilsklasse“) durch Mitteilung an den Administrator am oder vor Handelsschluss des betreffenden Bewertungszeitpunkts beantragen, sofern alle Kriterien für den Antrag auf Anteile in der neuen Anteilsklasse erfüllt wurden. Der Verwalter kann jedoch nach eigenem Ermessen unter außergewöhnlichen Umständen nach einem solchen Zeitpunkt eingehende Umtauschanträge annehmen, sofern diese vor dem betreffenden Bewertungszeitpunkt eingehen. Der Verwalter kann dieses Ermessen möglicherweise nicht unter allen Umständen ausüben, z.B. in Fällen, in denen Umtauschanträge über Handelsplattformen oder sonstige elektronische Einrichtungen gestellt werden. In solchen Fällen können nach Handelsschluss eingehende Umtauschanträge abgelehnt werden. Anteilinhaber, die Umtauschanträge über Handelsplattformen oder sonstige elektronische Einrichtungen stellen, werden darauf hingewiesen, dass sie sich wegen der Verfahren, die in Bezug auf einen solchen vereinbarten Handelsweg gelten, an den Anbieter der Handelsplattform bzw. der elektronischen Einrichtung wenden müssen. Die allgemeinen Bestimmungen und Verfahren, die für Rücknahmen gelten, gelten gleichermaßen für den Umtausch von Anteilen. Jeder Umtausch wird als eine Rücknahme von Anteilen der ursprünglichen Anteilsklasse und einen Antrag auf Zeichnung von Anteilen der neuen Anteilsklasse in Höhe des erzielten Nettoerlöses behandelt, wobei die zu diesem Zeitpunkt geltenden Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile jedes Teilfonds zugrunde gelegt werden. Gemäß Satzung kann eine Umtauschgebühr von bis zu 3% des Gesamtrücknahmepreises der zurückgenommenen Anteile der ursprünglichen Anteilsklasse berechnet werden. Der Verwalter behält sich in seinem eigenen Ermessen das Recht vor, eine solche Gebühr innerhalb dieser Grenze und wie im jeweiligen Prospektnachtrag für jeden Teilfonds ausgeführt zu erheben. Die auszugebende Anzahl an Anteilen der neuen Anteilsklasse wird nach der folgenden Formel berechnet: S = [R x (RP x ER)] - F SP Dabei entspricht: R S = = der Anzahl der Anteile der ursprünglichen Anteilsklasse, die umgetauscht werden sollen; der Anzahl an Anteilen der neuen Anteilsklasse, die auszugeben sind; RP = dem Rücknahmepreis je Anteil der ursprünglichen Anteilsklasse zum Bewertungszeitpunkt des jeweiligen Handelstages; ER = bei einem Umtausch von Anteilen in derselben Basiswährung dem Faktor 1. unterschiedlichen Basiswährungen entspricht er dem Währungsumrechnungsfaktor, den Verwalter am oder um den Bewertungszeitpunkt des jeweiligen Handelstages herum Bei der als aktuellen Wechselkurs ermittelt, der bei der Übertragung von Vermögensgegenständen in Bezug auf die ursprünglichen und neuen Anteilsklassen angeboten zur Anwendung kommt und um die effektiven Übertragungskosten bereinigt ist; Bei einem Umtausch von Anteilen erfolgt die Zuteilung und Ausgabe der Anteile der neuen Anteilsklasse im Hinblick auf und im Verhältnis zu den Anteilen der ursprünglichen Anteilsklasse im Verhältnis S zu R. Der Umtausch von Anteilen in Anteile eines anderes Teilfonds ist während eines Zeitraums, in dem die Berechnung des Nettoinventarwertes eines der betreffenden Teilfonds in der im nachstehenden Abschnitt Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwertes beschriebenen Weise ausgesetzt ist, nicht möglich. Anteilinhaber, die den Umtausch von Anteilen beantragen, werden von einer solchen Aussetzung in Kenntnis gesetzt. Ihre Umtauschanträge werden, kann sofern diese nicht widerrufen worden sind, an dem der Beendigung einer solchen Aussetzung folgenden Handelstag bearbeitet. Anteilinhaber sollten, wenn sie mit einem Umtausch von Anteilen die erstmalige Anlage in einen Teilfonds beantragen, sicherstellen, dass der Wert der umgetauschten Anteile dem im jeweiligen Prospektnachtrag angegebenen Mindesterstanlagebetrag für die betreffende neue Anteilsklasse entspricht oder höher als dieser ausfällt. Wird nur ein Teil eines Anteilsbestandes umgetauscht, muss der Wert des verbleibenden Anteilsbestandes mindestens dem Mindestbestand der ursprünglichen Anteilsklasse entsprechen. Der Administrator veranlasst die notwendigen Währungstransaktionen, wenn bei einem Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse eines Teilfonds in Anteile einer derselben Anteilsklasse eines anderen Anteilsklasse erfolgenTeilfonds die beiden Teilfonds auf unterschiedliche Währungen lauten. Für Solche Währungstransaktionen werden auf Kosten des Antragstellers mit der Verwahrstelle oder dem Verwalter durchgeführt. Währungstransaktionen können den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Handel mit Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich istverzögern, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern da der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich istAdministrator nach eigenem Ermessen beschließen kann, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können solche Währungstransaktionen erst bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn: 1) ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile „Market Timing“, „Late-Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können, 2) der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt, oder 3) die Anteile in einem Staat vertrieben, in dem der OGAW zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werdenErhalt frei verfügbarer Mittel auszuführen.

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Samples: Prospectus

Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann auch ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Fall, dass ein Umtausch innerhalb eines ein und desselben OGAW er- folgt, wird keine eine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte OGAW oder Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung Rechnungs- währung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich SteuernSteu- ern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallenanfal- len. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn: 1) . ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile „Market Timing“, „Late-Late- Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können, 2) . der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt, oder 3) . die Anteile in einem Staat vertrieben, in dem der OGAW zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden.

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Samples: Treuhandvertrag

Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile An- teile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhobenerho- ben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung Rechnungs- währung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich SteuernSteu- ern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallenanfal- len. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn: 1) . ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile „Market Timing“, „Late-Late- Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können, 2) . der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt, oder 3) . die Anteile in einem Staat vertrieben, in dem der OGAW zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden.

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Samples: Treuhandvertrag

Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine AIF kann eine Umtauschgebühr erhobenerhoben werden. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Information zur Höhe einer allfälligen Umtauschgebühr ist dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Ein Umtausch von Anteilen Anteilen, in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen des jeweiligen Fonds bzw. der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklassedes neuen Fonds, in welche welche(n) umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklassedes Fonds, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen allfälliger Anteilsklassenden betroffenen Fonds. Wenn beide Anteilsklassen Fonds in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile des Fonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, in welche welche(n) der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel (sofern Anteilsklassen existieren) in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM kann für eine etwaige Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft des AIFM oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn: 1) . ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile „Market Timing“, „Late-Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können, 2) . der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt, oder 3) . die Anteile in einem Staat vertriebenvertrieben werden, in dem der OGAW jeweilige Fonds zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 30 dieses Treuhandvertrags eingestellt werden.

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Samples: Treuhandvertrag

Umtausch von Anteilen. Der Umtausch sämtlicher Anteile oder eines Teils derselben in Anteile eines anderen Teilfonds erfolgt auf der Grundlage dieses Treuhandvertrages/Fondsvertrages massgeblichen Anteilwertes der betref- fenden Teilfonds unter Berücksichtigung einer Umtauschgebühr zugunsten des Empfängers und in der Höhe die im Anhang des jeweiligen Teilfonds angegeben ist, mindestens jedoch in Höhe der Differenz des Ausgabeaufschlags des Teilfonds der umzutauschenden Anteile zu dem Ausgabeaufschlag des Teil- fonds, in welchen ein Umtausch erfolgt. Falls keine Umtauschgebühr erhoben wird, wird dies für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Treuhandvertrag / Fondsvertrag erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen, in einen anderen Teilfonds bzw. eine andere Anteilklasse ist lediglich mög- lich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen des jeweiligen Teilfonds bzw. der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann auch ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse Anteilsklasse, sowohl innerhalb ein und desselben Teilfonds als auch von einem Teilfonds in einen anderen Teilfonds erfolgen. Für den Fall, dass ein Umtausch innerhalb eines OGAW ein und desselben Teilfonds erfolgt, wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen An- teilen für bestimmte Teilfonds oder Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für den betroffenen Teil- fonds bzw. die betroffene Anteilsklasse in dem jeweiligen teilfondsspezifischen Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel For- mel berechnet: A = (B x C) / (D x E) A = Anzahl der Anteile des neuen Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, in welche umgetauscht welche(n) umge- tauscht werden soll B = Anzahl der Anteile des Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen voll- zogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen den betroffenen Teilfonds bzw. allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Teilfonds bzw. Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt be- trägt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile des Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, in welche welche(n) der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Teilfondswechsel oder Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern AbgabenAbga- ben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Teilfonds bzw. eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag Um- tauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft bzw. des Teilfonds oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn: 1) . ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile „Market Timing“, „Late-Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können, 2) . der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt, oder 3) . die Anteile in einem Staat vertrieben, in dem der OGAW jeweilige Teilfonds zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet ab- gerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden.

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Samples: Treuhandvertrag

Umtausch von Anteilen. Die Anleger können jederzeit unter den im Treuhandvertrag und Anhang A „Teilfonds im Überblick“ ge- nannten Bedingungen von einem Teilfonds in einen anderen Teilfonds wechseln. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann auch ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse Anteilsklasse, sowohl innerhalb ein und desselben Teilfonds als auch von einem Teilfonds in einen anderen Teilfonds erfolgen. Für den Fall, dass ein Umtausch innerhalb eines OGAW ein und desselben Teilfonds erfolgt, wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen An- teilen für bestimmte Teilfonds oder Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für den betroffenen Teil- fonds bzw. die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel nachfolgender For- mel berechnet: A = Anzahl der Anteile des neuen Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, in welche umgetauscht welche(n) umge- tauscht werden soll B = Anzahl der Anteile des Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen voll- zogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen den betroffenen Teilfonds bzw. allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Teilfonds bzw. Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt be- trägt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile des Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, in welche welche(n) der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Teilfondswechsel oder Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern AbgabenAbga- ben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Teilfonds bzw. für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag Um- tauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse des Teilfonds, der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn: 1) ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile „Market Timing“, „Late-Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können, 2) der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt, oder 3) die Anteile in einem Staat vertrieben, in dem der OGAW zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden.

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Samples: Treuhandvertrag

Umtausch von Anteilen. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilsklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilsklasse erfüllt. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = Anzahl der Anteile des neuen Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, in welche welche(n) umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile des OGAW bzw. der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen den betroffenen OGAW bzw. allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide OGAW bzw. Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile des OGAW bzw. der allfälligen Anteilsklasse, in welche welche(n) der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse des OGAW, der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn: 1) . ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile Market Timing, Late-Trading“ Trading oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können,; 2) . der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt, ; oder 3) die Anteile in einem Staat vertrieben, in dem der OGAW zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden.

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Samples: Fondsvertrag

Umtausch von Anteilen. Der Umtausch sämtlicher oder eines Teils der Anteile in Anteile eines anderen Teilfonds erfolgt auf der Grundlage dieses Treuhandvertrages/Fondsvertrages berechneten massgeblichen Anteilwertes des betreffenden Teilfonds unter Berück- sichtigung einer Umtauschgebühr zugunsten des Empfängers. Insoweit eine Umtauschgebühr erhoben wird, ist diese im Anhang "A" "Teilfonds im Überblick" aufgeführt. Ein Umtausch von Anteilen, in einen anderen Teilfonds bzw. eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich, sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen des jeweiligen Teilfonds bzw. der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann auch ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse Anteilsklasse, sowohl innerhalb ein und desselben Teilfonds als auch von einem Teilfonds in einen anderen Teilfonds erfolgen. Für den Fall, dass ein Umtausch innerhalb eines OGAW ein und desselben Teilfonds erfolgt, wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Teilfonds oder Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für den betroffenen Teilfonds bzw. die betroffene Anteilsklasse in dem jeweiligen teilfondsspezifischen Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds Teil- fonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = (B x C) / (D x E) A = Anzahl der Anteile des neuen Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, in welche welche(n) umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile des Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen den betroffenen Teilfonds bzw. allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Teilfonds bzw. Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile des Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, in welche welche(n) der Wechsel zu erfolgen erfol- gen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Teilfondswechsel oder Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Teilfonds bzw. eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisenzurück- weisen, wenn dies im Interesse des Teilfonds, der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheinter- scheint, insbesondere wenn: 1) . ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile „Market Timing“, „Late-Late- Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können, 2) . der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt, ; oder 3) . die Anteile in einem Staat vertrieben, in dem der OGAW jeweilige Teilfonds zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden.

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Samples: Treuhandvertrag

Umtausch von Anteilen. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilsklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilsklasse erfüllt. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann auch ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine von einer Anteilklasse in eine andere Anteilsklasse kann eine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in gemäss Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfüllterhoben werden. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem im fondsspezifischen Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = Anzahl der Anteile des neuen Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, in welche welche(n) umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile des Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen den betroffenen Teilfonds bzw. allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Teilfonds bzw. Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile des Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, in welche welche(n) der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Teilfondswechsel oder Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Teilfonds bzw. für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse des Teilfonds, der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn: 1) . ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile Market Timing, „Late-Trading“ Late Trading oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können,; 2) . der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt, ; oder 3) . die Anteile in einem Staat vertriebenvertrieben werden, in dem der OGAW jeweilige Teilfonds bzw. die jeweilige Anteilsklasse zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 Ziffer 9.7 eingestellt werden.

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Samples: Prospectus and Trust Agreement

Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werdenDer Umtausch sämtlicher Anteile oder eines Teils derselben in Anteile eines anderen Teilfonds erfolgt auf der Grundlage dieses Treuhandvertrages/Fondsvertrages massgeblichen Anteilwertes der betreffenden Teilfonds unter Berücksichtigung einer Umtauschgebühr zugunsten des Empfängers und in der Höhe die im Anhang des jeweiligen Teilfonds angegeben ist, kann mindestens jedoch in Höhe der Differenz des Ausgabeaufschlags des Teil- fonds der umzutauschenden Anteile zu dem Ausgabeaufschlag des Teilfonds, in welchen ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgenerfolgt. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird Falls keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich isterhoben wird, wird dies für die betroffene Anteilsklasse den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang A „Fonds im Überblick“ zum Treuhandvertrag / Fondsvertrag erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen Anteilen, in einen anderen Teilfonds bzw. eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen des jeweiligen Teilfonds bzw. der jeweiligen Anteilklasse An- teilklasse erfüllt. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann auch ein Umtausch von Anteilen einer Anteils- klasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse, sowohl innerhalb ein und desselben Teilfonds als auch von einem Teilfonds in einen anderen Teilfonds erfolgen. Für den Fall, dass ein Umtausch innerhalb ein und desselben Teilfonds erfolgt, wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Teilfonds oder Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für den betroffenen Teilfonds bzw. die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen jewei- ligen teilfondsspezifischen Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnetbe- rechnet: A = Anzahl der Anteile des neuen Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, in welche welche(n) umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile des Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen den betroffenen Teilfonds bzw. allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Teilfonds bzw. Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient Koef- fizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile des Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, in welche welche(n) der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel Teilfondswechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Teilfonds bzw. eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft bzw. des Teilfonds oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn: 1) ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile „Market Timing“, „Late-Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können, 2) der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt, oder 3) die Anteile in einem Staat vertrieben, in dem der OGAW jeweilige Teilfonds zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward for- ward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden.

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Samples: Treuhandvertrag

Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann auch ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Fall, dass ein Umtausch innerhalb eines ein und desselben OGAW er- folgt, wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte OGAW oder Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung Rechnungs- währung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich SteuernSteu- ern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallenanfal- len. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn: 1) . ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile „Market Timing“, „Late-Late- Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können, 2) . der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt, oder 3) . die Anteile in einem Staat vertrieben, in dem der OGAW zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden.

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