Common use of Umtausch von Anteilen Clause in Contracts

Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn:

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Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW Fall wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse Anteilsklasse ist lediglich möglich möglich, sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse Anteilsklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem jeweiligen fondsspezifischen Anhang A „Fonds AIF im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen allfälliger den betroffenen Anteilsklassen. Wenn beide Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft des AIFM oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn:

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile Antei- le einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung Rechnungs- währung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich SteuernSteu- ern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallenanfal- len. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn:

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Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werdenVorbehaltlich der Aussetzung der Ermittlung des betreffenden Nettoinventarwerts haben Anteilinhaber das Recht, kann ein Umtausch von Anteilen alle oder einen Teil ihrer Anteile einer Anteilsklasse Klasse in Anteile derselben Klasse eines anderen Teilfonds oder in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgenbestehenden Klasse desselben oder eines anderen Teilfonds umzutauschen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhobenHierfür muss auf dieselbe Weise wie für die Zeichnung der Anteile ein Umtauschantrag gestellt werden. Falls ein Das Recht auf Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich istist jedoch an die Erfüllung von Bedingungen (einschließlich an Mindestzeichnungsbeträge) geknüpft, wird dies die für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der AnteileKlasse gelten, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchteUmtausch erfolgen soll. Wenn daher infolge eines Umtauschs der Wert des Anteilsbestands eines Anteilinhabers an der neuen Klasse unter dem Mindestzeichnungsbetrag liegen sollte (siehe dazu Abschnitt 7.3. „Beschreibungen der Klassen, wird nach folgender Formel berechnet: A = Anzahl Voraussetzungen für den Anteilserwerb, Mindestzeichnungsbeträge und -anteilsbestände“), kann die Verwaltungsgesellschaft beschließen, den Antrag auf Umtausch von Anteilen abzulehnen. Zusätzlich kann ein Anteilinhaber so behandelt werden, als habe er den Umtausch aller seiner Anteile beantragt (sofern die Verwaltungsgesellschaft dies beschließt), wenn der Wert des Anteilsbestands eines Anteilinhabers an der ursprünglichen Klasse unter den jeweiligen Mindestzeichnungsbetrag sinkt. Die Zahl der bei einem Umtausch ausgegebenen Anteile basiert auf den jeweiligen Nettoinventarwerten der allfälligen Anteilsklassebetroffenen zwei Klassen am Bewertungstag, in welche umgetauscht werden soll B = Anzahl Bezug auf die der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn:bearbeitet wird.

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Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, Ein Anteilinhaber kann ein Umtausch von Anteilen einige oder alle seine Anteile einer Anteilsklasse Klasse (die „ursprüngliche Anteilklasse“) in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls Klasse umwandeln (die „neue Anteilklasse“) – vorausgesetzt, ein Umtausch solcher Anteilinhaber erfüllt die Voraussetzungen für die Anlage in die neue Anteilklasse –, indem er die Rücknahme seiner Anteile der ursprünglichen Anteilklasse und eine gleichzeitige Verwendung der Rücknahmeerlöse für die Einzahlung auf die Zeichnung von Anteilen der neuen Anteilklasse beantragt. Anteile können an einem Umwandlungstag umgewandelt werden. Umwandlungsanträge müssen vor Ablauf der Umwandlungsfrist bei der Verwahrstelle eingehen. Der Umwandlungstag und der Annahmeschluss für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies Umwandlungsanträge sind für die betroffene Anteilsklasse jeden Teilfonds in Anhang A „Fonds festgelegt. Nach Ablauf der Umwandlungsfrist eingegangene Anträge werden für die Umwandlung am darauf folgenden Umwandlungstag vorgemerkt. Die OGAW-Verwaltungsgesellschaft kann im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern Interesse der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähntAnteilinhaber jederzeit Umwandlungsanträge ablehnen oder diese Umwandlung zeitweise begrenzen oder aussetzen. Die Anzahl der Anteile, in die auszugebenden Anteile der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird neuen Anteilklasse bestimmt sich nach folgender Formel berechnetFormel: A NNS = Anzahl (NOS * POS * EXR) , wobei NNS die Zahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasseneuen Anteilklasse ist, in welche umgetauscht werden soll B = Anzahl NOS die Zahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasseursprünglichen Anteilklasse, von wo aus POS der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis je Anteil der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Anteilsklassen in ursprünglichen Anteilklasse am maßgeblichen Bewertungstag, EXR der gleichen Rechnungswährung bewertet werden(gegebenenfalls) bei Währungsumrechnungen verwendete Wechselkurs, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert den die Administrationsstelle bestimmt, und PNS der Anteile Zeichnungspreis je Anteil der allfälligen Anteilsklasse, in welche der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallenneuen Anteilklasse am selben Bewertungstag. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisenzwangsweise Umwandlung der Anteile veranlassen, (i) wenn dies im Interesse ein Anteilinhaber die Anforderungen der Verwaltungsgesellschaft Klasse, in die er angelegt hat, nicht mehr erfüllt oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn:nie erfüllt hat,

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, Ein Anteilinhaber kann ein Umtausch von Anteilen einige oder alle seine Anteile einer Anteilsklasse Klasse (die „ursprüngliche Anteilklasse“) in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls Klasse umwandeln (die „neue Anteilklasse“) – vorausgesetzt, ein Umtausch solcher Anteilinhaber erfüllt die Voraussetzungen für die Anlage in die neue Anteilklasse –, indem er die Rücknahme seiner Anteile der ursprünglichen Anteilklasse und eine gleichzeitige Verwendung der Rücknahmeerlöse für die Einzahlung auf die Zeichnung von Anteilen der neuen Anteilklasse beantragt. Anteile können an einem Umwandlungstag umgewandelt werden. Umwandlungsanträge müssen vor Ablauf der Umwandlungsfrist bei der Verwahrstelle eingehen. Der Umwandlungstag und der Annahmeschluss für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies Umwandlungsanträge sind für die betroffene Anteilsklasse jeden Teilfonds in Anhang A „Fonds festgelegt. Nach Ablauf der Umwandlungsfrist eingegangene Anträge werden für die Umwandlung am darauf folgenden Umwandlungstag vorgemerkt. Die OGAW-Verwaltungsgesellschaft kann im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern Interesse der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähntAnteilinhaber jederzeit Umwandlungsanträge ablehnen oder diese Umwandlung zeitweise begrenzen oder aussetzen. Die Anzahl der Anteile, in die auszugebenden Anteile der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird neuen Anteilklasse bestimmt sich nach folgender Formel berechnetFormel: A NNS = Anzahl (NOS * POS * EXR) , wobei die Zahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasseneuen Anteilklasse ist, in welche umgetauscht werden soll B = Anzahl die Zahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasseursprünglichen Anteilklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis je Anteil der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Anteilsklassen in ursprünglichen Anteilklasse am maßgeblichen Bewertungstag, der gleichen Rechnungswährung bewertet werden(gegebenenfalls) bei Währungsumrechnungen verwendete Wechselkurs, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert den die Administrationsstelle bestimmt, und der Anteile Zeichnungspreis je Anteil der allfälligen Anteilsklasse, in welche der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallenneuen Anteilklasse am selben Bewertungstag. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisenzwangsweise Umwandlung der Anteile veranlassen, (i) wenn dies im Interesse ein Anteilinhaber die Anforderungen der Verwaltungsgesellschaft Klasse, in die er angelegt hat, nicht mehr erfüllt oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn:nie erfüllt hat,

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann auch ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse innerhalb des erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhobenAllfällige Umtauschgebühren sind Anhang B „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für des AIF oder bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A B „Fonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = Anzahl der Anteile der allfälligen neuen Anteilsklasse, in welche welche(n) umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen allfälliger den betroffenen Anteilsklassen. Wenn beide Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche welche(n) der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft des AIF, dem AIFM oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn:

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Samples: Treuhandvertrag

Umtausch von Anteilen. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilsklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilsklasse erfüllt. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann auch ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine von einer Anteilklasse in eine andere Anteilsklasse kann eine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in gemäss Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfüllterhoben werden. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem im fondsspezifischen Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = Anzahl der Anteile des neuen Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, in welche welche(n) umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile des Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen den betroffenen Teilfonds bzw. allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Teilfonds bzw. Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile des Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, in welche welche(n) der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel Teilfondswechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Teilfonds bzw. eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft bzw. des Teilfonds oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn:

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Samples: www.caiac.li

Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann auch ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Fall, dass ein Umtausch innerhalb eines ein und desselben OGAW er- folgt, wird keine eine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte OGAW oder Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung Rechnungs- währung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich SteuernSteu- ern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallenanfal- len. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn:

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Samples: Treuhandvertrag Inklusive Fondsspezifischem Anhang Und Prospekt

Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werdenDer Umtausch sämtlicher Anteile oder eines Teils derselben in Anteile eines anderen Teilfonds erfolgt auf der Grundlage dieses Treuhandvertrages/Fondsvertrages massgeblichen Anteilwertes der betreffenden Teilfonds unter Berücksichtigung einer Umtauschgebühr zugunsten des Empfängers und in der Höhe die im Anhang des jeweiligen Teilfonds angegeben ist, kann mindestens jedoch in Höhe der Differenz des Ausgabeaufschlags des Teil- fonds der umzutauschenden Anteile zu dem Ausgabeaufschlag des Teilfonds, in welchen ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgenerfolgt. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird Falls keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich isterhoben wird, wird dies für die betroffene Anteilsklasse den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang A „Fonds im Überblick“ zum Treuhandvertrag / Fondsvertrag erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen Anteilen, in einen anderen Teilfonds bzw. eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen des jeweiligen Teilfonds bzw. der jeweiligen Anteilklasse An- teilklasse erfüllt. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann auch ein Umtausch von Anteilen einer Anteils- klasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse, sowohl innerhalb ein und desselben Teilfonds als auch von einem Teilfonds in einen anderen Teilfonds erfolgen. Für den Fall, dass ein Umtausch innerhalb ein und desselben Teilfonds erfolgt, wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Teilfonds oder Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für den betroffenen Teilfonds bzw. die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen jewei- ligen teilfondsspezifischen Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnetbe- rechnet: A = Anzahl der Anteile des neuen Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, in welche welche(n) umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile des Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen den betroffenen Teilfonds bzw. allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Teilfonds bzw. Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient Koef- fizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile des Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, in welche welche(n) der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel Teilfondswechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Teilfonds bzw. eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft bzw. des Teilfonds oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn:

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Samples: Treuhandvertrag

Umtausch von Anteilen. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilsklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilsklasse erfüllt. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = Anzahl der Anteile des neuen Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, in welche welche(n) umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile des OGAW bzw. der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen den betroffenen OGAW bzw. allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide OGAW bzw. Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile des OGAW bzw. der allfälligen Anteilsklasse, in welche welche(n) der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse des OGAW, der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn:

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Samples: www.scarabaeus.li

Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann ein Umtausch von Anteilen einer Vorbehaltlich der Bestimmungen in den jeweiligen Anhängen können Anteilsinhaber ihren gesamten oder einen Teil ihres Anteilsbestands jeder Anteilsklasse in eines Fonds (die ursprünglichen Anteilsklasse) an jedem beliebigen Handelstag gegen Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW Klasse eintauschen, die zum jeweiligen Zeitpunkt angeboten wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist(die neue Anteilsklasse), wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb alle Kriterien zur Zeichnung von Anteilen der neuen Anteilsklasse erfüllt sind, indem sie dies dem Verwalter bei oder vor Orderannahmeschluss für den betreffenden Handelstag mitteilen. Es liegt allerdings im alleinigen Ermessen des Verwalters, der Annahme von Umtauschanträgen zuzustimmen, die nach dem betreffenden Orderannahmeschluss eingehen, sofern sie vor dem betreffenden Bewertungszeitpunkt eingehen. Die allgemeinen Bestimmungen und Verfahren in Bezug auf die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen gelten außer in Bezug auf zahlbare Gebühren gleichermaßen für den Umtausch. Einzelheiten zu Gebühren sind nachstehend und gegebenenfalls im jeweiligen Anteilklasse erfülltAnhang dargelegt. Handelt es sich bei einem Umtauschantrag für Anteile um eine Erstanlage in einem Fonds, müssen die Anteilsinhaber sicherstellen, dass der Wert der umgetauschten Anteile dem Mindestbetrag der Erstanlage für die jeweilige neue Klasse entspricht oder diesen übersteigt, wie im Anhang für den jeweiligen Fonds festgelegt. Falls nur ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich istTeil des Anteilsbestands umgetauscht wird, wird dies muss der Wert des verbleibenden Bestands mindestens dem für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähntursprüngliche Klasse geltenden Mindestanteilsbestand entsprechen. Die Anzahl der Anteile, in die auszugebenden Anteile der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, neuen Anteilsklasse wird nach folgender der folgenden Formel berechnet: A [ ( )]Rx RPxER F −S = wobei gilt: R = ist die Anzahl der umzutauschenden Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche umgetauscht werden soll B ursprünglichen Klasse; S = ist die Anzahl der auszugebenden Anteile der allfälligen Anteilsklasseneuen Klasse; RP = ist der Rücknahmepreis je Anteil der ursprünglichen Anteilsklasse zum Bewertungszeitpunkt am jeweiligen Handelstag; ER = im Falle des Umtauschs von Anteilen, von wo aus die auf dieselbe Währung lauten, ist der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient Wert ER gleich 1. E In allen anderen Fällen ist der Wert ER der Währungsumrechnungsfaktor, der nach Festlegung durch den Verwaltungsrat zum Bewertungszeitpunkt für den jeweiligen Handelstag den geltenden Wechselkurs darstellt, der für die Übertragung von Vermögenswerten in Bezug auf die ursprüngliche und die neue Anteilsklasse nach Anpassung eines solchen Kurses, wie es gegebenenfalls zur Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für die Durchführung dieser Übertragung erforderlich ist, anwendbar ist; SP = Nettoinventarwert ist der Zeichnungspreis je Anteil der neuen Anteilsklasse zum Bewertungszeitpunkt am betreffenden Handelstag; und F = ist die Umtauschgebühr, die (gegebenenfalls) beim Umtausch von Anteilen zahlbar ist. Bei einem Umtausch von Anteilen werden Anteile der neuen Klasse zugeteilt und ausgegeben unter Berücksichtigung von und anteilsmäßig zu den Anteilen der ursprünglichen Klasse im Verhältnis S zu R. Die Gesellschaft kann beim Umtausch der Anteile eine Umtauschgebühr von bis zu 2 % des Rücknahmepreises der allfälligen Anteilsklasse, in welche der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn:umzutauschenden Anteile erheben.

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Samples: Mindestbetrag Für Folgeanlagen Der Mindestbarbetrag Oder Die Mindestanzahl Von Anteilen, Den Bzw. Die Der Verwaltungsrat Gegebenenfalls Zum Jeweiligen Zeitpunkt Für Eine Anlage in Einer Für Einen Fonds Ausgegebene Anteilsklasse Je Inhaber Vorgibt (Nach Anlage Des Mindestbetrags Der Erstanlage) Und Der Bzw. Die Im Anhang Für Den Betreffenden Fonds Festgelegt Ist;

Umtausch von Anteilen. Der Umtausch sämtlicher oder eines Teils der Anteile in Anteile eines anderen Teilfonds erfolgt auf der Grundlage dieses Treuhandvertrages/Fondsvertrages berechneten massgeblichen Anteilwertes des betreffenden Teilfonds unter Berück- sichtigung einer Umtauschgebühr zugunsten des Empfängers. Insoweit eine Umtauschgebühr erhoben wird, ist diese im Anhang "A" "Teilfonds im Überblick" aufgeführt. Ein Umtausch von Anteilen, in einen anderen Teilfonds bzw. eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich, sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen des jeweiligen Teilfonds bzw. der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann auch ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse Anteilsklasse, sowohl innerhalb ein und desselben Teilfonds als auch von einem Teilfonds in einen anderen Teilfonds erfolgen. Für den Fall, dass ein Umtausch innerhalb eines OGAW ein und desselben Teilfonds erfolgt, wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Teilfonds oder Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für den betroffenen Teilfonds bzw. die betroffene Anteilsklasse in dem jeweiligen teilfondsspezifischen Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds Teil- fonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = (B x C) / (D x E) A = Anzahl der Anteile des neuen Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, in welche welche(n) umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile des Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen den betroffenen Teilfonds bzw. allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Teilfonds bzw. Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile des Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, in welche welche(n) der Wechsel zu erfolgen erfol- gen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Teilfondswechsel oder Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Teilfonds bzw. eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisenzurück- weisen, wenn dies im Interesse des Teilfonds, der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheinter- scheint, insbesondere wenn:

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Samples: Treuhandvertrag Inklusive Teilfondsspezifischer Anhänge Und Prospekt

Umtausch von Anteilen. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilsklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilsklasse erfüllt.Sofern unterschiedliche unter- schiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine von einer Anteilsklasse ein eine andere Anteilsklasse kann eine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in gemäss Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfüllterho- ben werden. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen allfälliger den Anteilsklassen. Wenn beide Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche welche(n) der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich zu- züglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Teilfondswechsel oder Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern AbgabenAb- gaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Teilfonds bzw. für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag Um- tauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse des Teilfonds, der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn:

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Samples: independent-capital.com

Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werdenDer Umtausch sämtlicher Anteile oder eines Teils derselben in Anteile eines anderen Teilfonds erfolgt auf der Grundlage dieses Treuhandvertrages/Fondsvertrages massgeblichen Anteilwertes der betreffenden Teilfonds unter Berücksichti- gung einer Umtauschgebühr zugunsten des Empfängers und in der Höhe die im Anhang des jeweiligen Teilfonds ange- geben ist, kann mindestens jedoch in Höhe der Differenz des Ausgabeaufschlags des Teilfonds der umzutauschenden Anteile zu dem Ausgabeaufschlag des Teilfonds, in welchen ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgenerfolgt. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird Falls keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich isterhoben wird, wird dies für die betroffene Anteilsklasse den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang A „Fonds im Überblick“ zum Treuhandvertrag / Fondsvertrag erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen Anteilen, in einen anderen Teilfonds bzw. eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen des jeweiligen Teilfonds bzw. der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann auch ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse, sowohl innerhalb ein und desselben Teilfonds als auch von einem Teilfonds in einen anderen Teilfonds erfolgen. Für den Fall, dass ein Umtausch innerhalb ein und desselben Teilfonds erfolgt, wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Teilfonds oder Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für den betroffenen Teilfonds bzw. die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen jeweiligen teilfondsspezifischen Anhang A „Fonds Teil- fonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = (B x C) / (D x E) A = Anzahl der Anteile des neuen Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, in welche welche(n) umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile des Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen den betroffenen Teilfonds bzw. allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Teilfonds bzw. Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile des Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, in welche welche(n) der Wechsel zu erfolgen erfol- gen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Teilfondswechsel oder Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Teilfonds bzw. eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisenzurück- weisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft bzw. des Teilfonds oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn:

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Samples: Treuhandvertrag Inklusive Teilfondsspezifische Anhänge Und Prospekt

Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Teilfonds oder Anteilsklassen angeboten werden, kann auch ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse Anteilsklasse, sowohl innerhalb ein und desselben Teilfonds als auch von einem Teilfonds in einen anderen Teilfonds erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhobenAllfällige Umtauschgebühren sind Anhang B „Teilfonds im Überblick“ zu entnehmen. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Teilfonds oder Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für den betroffenen Teilfonds bzw. die betroffene Anteilsklasse in Anhang A B Fonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = Anzahl der Anteile des neuen Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, in welche welche(n) umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile des Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen den betroffenen Teilfonds bzw. allfälliger AnteilsklassenAnteils-klassen. Wenn beide Teilfonds bzw. Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile des Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, in welche welche(n) der Wechsel zu erfolgen erfol- gen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Teilfondswechsel oder Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anle- ger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten NAV pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Anteilen des AIF bzw. seiner Teilfonds kann in Anwendungsfällen von Art. 44 dieses Treuhandvertra- ges eingestellt werden. Der AIFM kann für einen Teilfonds bzw. für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft des Teilfonds, dem AIFM oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn:

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Samples: www.quantex.ch

Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine AIF kann eine Umtauschgebühr erhobenerhoben werden. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Information zur Höhe einer allfälligen Umtauschgebühr ist dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Ein Umtausch von Anteilen Anteilen, in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen des jeweiligen Fonds bzw. der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklassedes neuen Fonds, in welche welche(n) umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklassedes Fonds, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen allfälliger Anteilsklassenden betroffenen Fonds. Wenn beide Anteilsklassen Fonds in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile des Fonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, in welche welche(n) der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel (sofern Anteilsklassen existieren) in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM kann für eine etwaige Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft des AIFM oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn:

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Samples: Treuhandvertrag

Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile Antei- le einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender nachfolgender Formel berechnet: A = Anzahl der Anteile des neuen Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, in welche welche(n) umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile des Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen den betroffenen Teilfonds bzw. allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Teilfonds bzw. Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile des Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, in welche welche(n) der Wechsel zu erfolgen er- folgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallenanfal- len. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse des OGAW, der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn:

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Samples: www.uraniumresourcesfund.li

Umtausch von Anteilen. Die Anleger können jederzeit unter den im Treuhandvertrag und Anhang A „Teilfonds im Überblick“ ge- nannten Bedingungen von einem Teilfonds in einen anderen Teilfonds wechseln. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann auch ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse Anteilsklasse, sowohl innerhalb ein und desselben Teilfonds als auch von einem Teilfonds in einen anderen Teilfonds erfolgen. Für den Fall, dass ein Umtausch innerhalb eines OGAW ein und desselben Teilfonds erfolgt, wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen An- teilen für bestimmte Teilfonds oder Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für den betroffenen Teil- fonds bzw. die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel nachfolgender For- mel berechnet: A = Anzahl der Anteile des neuen Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, in welche umgetauscht welche(n) umge- tauscht werden soll B = Anzahl der Anteile des Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen voll- zogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen den betroffenen Teilfonds bzw. allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Teilfonds bzw. Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt be- trägt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile des Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, in welche welche(n) der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Teilfondswechsel oder Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern AbgabenAbga- ben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Teilfonds bzw. für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag Um- tauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse des Teilfonds, der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn:

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Samples: Treuhandvertrag

Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann ein Umtausch von Anteilen einer ei- ner Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen Anteils- klassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im ÜberblickÜber- blick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender fol- gender Formel berechnet: A = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche der Wechsel zu erfolgen erfol- gen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisenzu- rückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn:

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Samples: Treuhandvertrag

Umtausch von Anteilen. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilsklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilsklasse erfüllt. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann auch ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine von einer Anteilklasse in eine andere Anteilsklasse kann eine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in gemäss Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfüllterhoben werden. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem im fondsspezifischen Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = Anzahl der Anteile des neuen Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, in welche welche(n) umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile des Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen den betroffenen Teilfonds bzw. allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Teilfonds bzw. Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile des Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, in welche welche(n) der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Teilfondswechsel oder Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Teilfonds bzw. für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse des Teilfonds, der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn:

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Samples: www.caiac.li

Umtausch von Anteilen. Der Umtausch sämtlicher Anteile oder eines Teils derselben in Anteile eines anderen Teilfonds erfolgt auf der Grundlage dieses Treuhandvertrages/Fondsvertrages massgeblichen Anteilwertes der betref- fenden Teilfonds unter Berücksichtigung einer Umtauschgebühr zugunsten des Empfängers und in der Höhe die im Anhang des jeweiligen Teilfonds angegeben ist, mindestens jedoch in Höhe der Differenz des Ausgabeaufschlags des Teilfonds der umzutauschenden Anteile zu dem Ausgabeaufschlag des Teil- fonds, in welchen ein Umtausch erfolgt. Falls keine Umtauschgebühr erhoben wird, wird dies für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Treuhandvertrag / Fondsvertrag erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen, in einen anderen Teilfonds bzw. eine andere Anteilklasse ist lediglich mög- lich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen des jeweiligen Teilfonds bzw. der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann auch ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse Anteilsklasse, sowohl innerhalb ein und desselben Teilfonds als auch von einem Teilfonds in einen anderen Teilfonds erfolgen. Für den Fall, dass ein Umtausch innerhalb eines OGAW ein und desselben Teilfonds erfolgt, wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen An- teilen für bestimmte Teilfonds oder Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für den betroffenen Teil- fonds bzw. die betroffene Anteilsklasse in dem jeweiligen teilfondsspezifischen Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel For- mel berechnet: A = (B x C) / (D x E) A = Anzahl der Anteile des neuen Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, in welche umgetauscht welche(n) umge- tauscht werden soll B = Anzahl der Anteile des Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen voll- zogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen den betroffenen Teilfonds bzw. allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Teilfonds bzw. Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt be- trägt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile des Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, in welche welche(n) der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Teilfondswechsel oder Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern AbgabenAbga- ben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Teilfonds bzw. eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag Um- tauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft bzw. des Teilfonds oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn:

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Samples: Treuhandvertrag

Umtausch von Anteilen. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilsklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilsklasse erfüllt. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann auch ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine von einer Anteilsklasse in eine andere Anteilsklasse kann eine Umtauschgebühr erhobengemäss Anhang A „Teil- fonds im Überblick“ erhoben werden. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen bestimmte Anteilsklas- sen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds im ÜberblickÜber- blick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender folgen- der Formel berechnet: A = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen allfälliger den Anteilsklassen. Wenn beide Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich zu- züglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Teilfondswechsel oder Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Teilfonds bzw. für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse In- teresse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn:

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Samples: independent-capital.com

Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile An- teile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhobenerho- ben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung Rechnungs- währung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich SteuernSteu- ern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallenanfal- len. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn:

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de

Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werdenDer Umtausch sämtlicher Anteile oder eines Teils derselben in Anteile eines anderen Teilfonds erfolgt auf der Grundlage dieses Treuhandvertrages/Fondsvertrages massgeblichen Anteilwertes der betreffenden Teilfonds unter Berücksichtigung einer Umtauschgebühr zugunsten des Empfängers und in der Höhe die im Anhang des jeweiligen Teilfonds angegeben ist, kann mindestens jedoch in Höhe der Differenz des Ausgabeaufschlags des Teilfonds der umzutauschenden Anteile zu dem Ausgabeaufschlag des Teilfonds, in welchen ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgenerfolgt. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird Falls keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich isterhoben wird, wird dies für die betroffene Anteilsklasse den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang A „Fonds im Überblick“ zum Treuhandvertrag / Fondsvertrag erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen Anteilen, in einen anderen Teilfonds bzw. eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen des jeweiligen Teilfonds bzw. der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann auch ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse, sowohl innerhalb ein und desselben Teilfonds als auch von einem Teilfonds in einen anderen Teilfonds erfolgen. Für den Fall, dass ein Umtausch innerhalb ein und desselben Teilfonds erfolgt, wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Teilfonds oder Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für den betroffenen Teilfonds bzw. die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen jeweiligen teilfondsspezifischen Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = Anzahl der Anteile des neuen Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, in welche welche(n) umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile des Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen den betroffenen Teilfonds bzw. allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Teilfonds bzw. Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile des Teilfonds bzw. der allfälligen Anteilsklasse, in welche welche(n) der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel Teilfondswechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Teilfonds bzw. eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft bzw. des Teilfonds oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn:

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Samples: Treuhandvertrag

Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werdenEin Umtausch ist eine Transaktion, kann ein Umtausch von Anteilen bei der der Bestand eines Anlegers in einer Anteilsklasse in eine andere Anteilsklasse desselben Fonds oder in dieselbe Anteilsklasse oder eine andere Anteilsklasse eines anderen Fonds umgetauscht wird. Die Transaktion erfolgt durch den Verkauf von Anteilen in der ursprünglichen Anteilsklasse und den nachfolgenden Kauf von Anteilen in der neuen Anteilsklasse, vorausgesetzt, der Bestand des Anlegers entspricht den Anlagevoraussetzungen des/der bestehenden und des/der neuen Fonds oder Anteilsklasse. Unter bestimmten Umständen können Anleger Anteile der Gesellschaft in Anteile bestimmter anderer Investmentfonds von Xxxxxxxx Xxxxxxxxx umtauschen, die eine ähnliche Gebührenstruktur, einschließlich desselben CDSC-Prozentsatzes über denselben Zeitraum, aufweisen. Informationen über die Investmentfonds, in die Anteile umgetauscht werden können, und Einzelheiten zu der Verfahrensweise und den Bedingungen für einen Umtausch sind auf Anfrage bei der Verwaltungsgesellschaft erhältlich. Unbeschadet bestimmter in diesem Abschnitt geregelter Anlageklassenbeschränkungen können Anteile während des entsprechenden Hauptanlagezeitraums nicht gegen Anteile eines anderen Fonds oder einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähntumgetauscht werden. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse Anteilsklasse, die der CDSC-Gebühr unterliegt, ist lediglich möglich nach der Fälligkeit nicht mehr möglich. Unbeschadet bestimmter in diesem Abschnitt geregelter Anlageklassenbeschränkungen können Anteile der Klasse X, X0, X0, X, X0, X0 und R gegen Anteile eines anderen Fonds oder einer anderen Anteilsklasse umgetauscht werden, sofern der Anleger die Voraussetzungen für die Anlage in dieser Anteilsklasse erfüllt. Ein Umtausch in Anteile der Klasse X, X0, X0, X, X0, X0 und R ist nur zulässig für Anleger, die über bestimmte Vertriebsgesellschaften, Broker/Händler und/oder professionelle Anleger anlegen, die die Voraussetzungen für die Anlage in Anteilen der Klasse X, X0, X0, X, X0, X0 und R gemäß den im Abschnitt „Anteilsklassen“ aufgeführten Bedingungen für den Direkterwerb erfüllen. Anteile der Klasse X0, X0, X0 und D4 können nur in Anteile der Klasse X0, X0, X0 und D4 eines anderen Fonds umgetauscht werden, der weiterhin Anteile der Klasse X0, X0, X0 und D4 in derselben Währung ausgibt, die derselben CDSC-Gebühr unterliegen. Das Alter der Anteile wird in die neue Anteilsklasse übernommen, und zum Zeitpunkt des Umtauschs fällt keine CDSC-Gebühr an. Keine andere Anteilsklasse kann in Anteile der Klasse X0, X0, X0 und D4 umgetauscht werden. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass diese Einschränkung ihre Möglichkeit zum Erwerb von Anteilen eines anderen Fonds limitieren kann, weil nicht in allen Fonds Anteile der Klasse X0, X0, X0 und D4 erhältlich sind und die weitere Ausgabe von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse Klasse X0, X0, X0 und D4 in derselben Währung eines Fonds durch den Verwaltungsrat jederzeit ausgesetzt werden kann. Unbeschadet bestimmter in diesem Abschnitt geregelter Anlageklassenbeschränkungen können Anteile der Klasse I und IE gegen Anteile eines anderen Fonds oder einer anderen Anteilsklasse umgetauscht werden. Nur institutionelle Anleger können ihre Anteile in Anteile der Klasse I und IE umtauschen. Unbeschadet bestimmter in diesem Abschnitt geregelter Anlageklassenbeschränkungen können Anteile der Klasse W und WE gegen Anteile eines anderen Fonds oder anderer Anteilsklassen umgetauscht werden, sofern der Anleger die Voraussetzungen für die Anlage in dieser Anteilsklasse erfüllt. Falls ein Ein Umtausch von Anteilen in Anteile der Klasse W und WE ist nur zulässig für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich istAnleger, wird dies die über Vermittler, Vertriebsgesellschaften, Plattformen und/oder Broker/Händler anlegen, die die Voraussetzungen für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds Anteile der Klasse W und WE gemäß den im ÜberblickAbschnitt „Anteilsklassenerwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn:aufgeführten Bedingungen erfüllen.

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Samples: www.franklintempleton.de

Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann auch ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Fall, dass ein Umtausch innerhalb eines ein und desselben OGAW er- folgt, wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte OGAW oder Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung Rechnungs- währung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich SteuernSteu- ern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallenanfal- len. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn:

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Samples: api.bwm.ch

Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse Anteilsklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen allfälliger Anteilsklassen. Anteilsklassen Wenn beide Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn:

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Samples: www.scarabaeus.li

Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilinhaber können den Umtausch ihrer Anteile einer Klasse eines Teilfonds (die „ursprüngliche Anteilsklasse“) an einem beliebigen Handelstag gegebenenfalls in Anteile einer Anteilsklasse derselben oder eines anderen zu diesem Zeitpunkt angebotenen Teilfonds (die „neue Anteilsklasse“) durch Mitteilung an den Administrator am oder vor Handelsschluss des betreffenden Bewertungszeitpunkts beantragen, sofern alle Kriterien für den Antrag auf Anteile in der neuen Anteilsklasse erfüllt wurden. Der Verwalter kann jedoch nach eigenem Ermessen unter außergewöhnlichen Umständen nach einem solchen Zeitpunkt eingehende Umtauschanträge annehmen, sofern diese vor dem betreffenden Bewertungszeitpunkt eingehen. Der Verwalter kann dieses Ermessen möglicherweise nicht unter allen Umständen ausüben, z.B. in Fällen, in denen Umtauschanträge über Handelsplattformen oder sonstige elektronische Einrichtungen gestellt werden. In solchen Fällen können nach Handelsschluss eingehende Umtauschanträge abgelehnt werden. Anteilinhaber, die Umtauschanträge über Handelsplattformen oder sonstige elektronische Einrichtungen stellen, werden darauf hingewiesen, dass sie sich wegen der Verfahren, die in Bezug auf einen solchen vereinbarten Handelsweg gelten, an den Anbieter der Handelsplattform bzw. der elektronischen Einrichtung wenden müssen. Die allgemeinen Bestimmungen und Verfahren, die für Rücknahmen gelten, gelten gleichermaßen für den Umtausch von Anteilen. Jeder Umtausch wird als eine Rücknahme von Anteilen der ursprünglichen Anteilsklasse und einen Antrag auf Zeichnung von Anteilen der neuen Anteilsklasse in Höhe des erzielten Nettoerlöses behandelt, wobei die zu diesem Zeitpunkt geltenden Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile jedes Teilfonds zugrunde gelegt werden. Gemäß Satzung kann eine Umtauschgebühr von bis zu 3% des Gesamtrücknahmepreises der zurückgenommenen Anteile der ursprünglichen Anteilsklasse berechnet werden. Der Verwalter behält sich in seinem eigenen Ermessen das Recht vor, eine solche Gebühr innerhalb dieser Grenze und wie im jeweiligen Prospektnachtrag für jeden Teilfonds ausgeführt zu erheben. Die auszugebende Anzahl an Anteilen der neuen Anteilsklasse wird nach der folgenden Formel berechnet: S = [R x (RP x ER)] - F SP Dabei entspricht: R S = = der Anzahl der Anteile der ursprünglichen Anteilsklasse, die umgetauscht werden sollen; der Anzahl an Anteilen der neuen Anteilsklasse, die auszugeben sind; RP = dem Rücknahmepreis je Anteil der ursprünglichen Anteilsklasse zum Bewertungszeitpunkt des jeweiligen Handelstages; ER = bei einem Umtausch von Anteilen in derselben Basiswährung dem Faktor 1. unterschiedlichen Basiswährungen entspricht er dem Währungsumrechnungsfaktor, den Verwalter am oder um den Bewertungszeitpunkt des jeweiligen Handelstages herum Bei der als aktuellen Wechselkurs ermittelt, der bei der Übertragung von Vermögensgegenständen in Bezug auf die ursprünglichen und neuen Anteilsklassen angeboten zur Anwendung kommt und um die effektiven Übertragungskosten bereinigt ist; Bei einem Umtausch von Anteilen erfolgt die Zuteilung und Ausgabe der Anteile der neuen Anteilsklasse im Hinblick auf und im Verhältnis zu den Anteilen der ursprünglichen Anteilsklasse im Verhältnis S zu R. Der Umtausch von Anteilen in Anteile eines anderes Teilfonds ist während eines Zeitraums, in dem die Berechnung des Nettoinventarwertes eines der betreffenden Teilfonds in der im nachstehenden Abschnitt Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwertes beschriebenen Weise ausgesetzt ist, nicht möglich. Anteilinhaber, die den Umtausch von Anteilen beantragen, werden von einer solchen Aussetzung in Kenntnis gesetzt. Ihre Umtauschanträge werden, kann sofern diese nicht widerrufen worden sind, an dem der Beendigung einer solchen Aussetzung folgenden Handelstag bearbeitet. Anteilinhaber sollten, wenn sie mit einem Umtausch von Anteilen die erstmalige Anlage in einen Teilfonds beantragen, sicherstellen, dass der Wert der umgetauschten Anteile dem im jeweiligen Prospektnachtrag angegebenen Mindesterstanlagebetrag für die betreffende neue Anteilsklasse entspricht oder höher als dieser ausfällt. Wird nur ein Teil eines Anteilsbestandes umgetauscht, muss der Wert des verbleibenden Anteilsbestandes mindestens dem Mindestbestand der ursprünglichen Anteilsklasse entsprechen. Der Administrator veranlasst die notwendigen Währungstransaktionen, wenn bei einem Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse eines Teilfonds in Anteile einer derselben Anteilsklasse eines anderen Anteilsklasse erfolgenTeilfonds die beiden Teilfonds auf unterschiedliche Währungen lauten. Für Solche Währungstransaktionen werden auf Kosten des Antragstellers mit der Verwahrstelle oder dem Verwalter durchgeführt. Währungstransaktionen können den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Handel mit Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich istverzögern, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern da der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich istAdministrator nach eigenem Ermessen beschließen kann, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können solche Währungstransaktionen erst bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn:Erhalt frei verfügbarer Mittel auszuführen.

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