Umtausch von Anteilen. 1. Die Anteilinhaber eines Fonds sind berechtigt, sofern im Sonderreglement vorgesehen, den Umtausch ihrer Anteile in Anteile eines anderen Fonds mit ähnlicher Anlagepolitik, der von der Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft verwaltet wird, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Kontrolle oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, zu verlangen. Ein Umtausch erfolgt nur an einem Bewertungstag. 2. Umtauschanträge müssen folgende Angaben enthalten: die Identität und Anschrift des antragstellenden Anteilinhabers sowie die Anzahl der zurückzunehmenden Anteile, den Fonds zu dem diese Anteile gehören und der Name des Fonds, in den diese Anteile umgetauscht werden sollen. 3. Umtauschgesuche, die bis spätestens 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Luxemburger Bankarbeitstag bei der Verwaltungsgesellschaft, den Zahlstellen oder den Vertriebsstellen eingehen, werden zum Anteilwert dieses Bewertungstages abgerechnet. Umtauschgesuche, die nach 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) eingehen, werden zum Anteilwert des nächstfolgenden Bewertungstages abgerechnet. 4. Die im Rahmen eines Umtausches anfallende maximale Umtauschprovision wird in dem jeweiligen Verkaufsprospekt genannt. 5. Nach dem Umtausch werden die Anteilinhaber von der Verwahrstelle über die Anzahl der Anteile, die sie bei der Umwandlung erhalten haben, sowie über den entsprechenden Preis, informiert. 6. Die Verwaltungsgesellschaft hat sämtliche organisatorischen Maßnahmen getroffen, die etwaige Praktiken des Market Timing und Late Trading verhindern sollen und behält sich das Recht vor, Umtauschanträge abzulehnen, die von einem Anleger stammen, von denen der jeweilige Fonds hinreichende Kenntnisse hat, dass dieser derartige Praktiken anwendet. Die Verwaltungsgesellschaft behält sich vor, bei Bedarf Maßnahmen zum Schutz der anderen Anleger eines Fonds zu ergreifen.
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Samples: Investment Fund Prospectus, Investment Fund Prospectus
Umtausch von Anteilen. 1. Die Anteilinhaber eines Fonds sind berechtigt, sofern im Sonderreglement vorgesehen, den Umtausch ihrer Anteile in Anteile eines anderen Fonds mit ähnlicher Anlagepolitik, der von der Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft verwaltet wird, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Kontrolle oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, zu verlangen. Ein Umtausch erfolgt nur an einem Bewertungstag.
2. Die Umtauschanträge müssen folgende Angaben enthalten: die Identität und Anschrift des antragstellenden Anteilinhabers sowie die Anzahl der zurückzunehmenden Anteile, den Namen des Fonds zu dem diese Anteile gehören und der Name des Fonds, in den diese Anteile umgetauscht werden sollen.
3. Umtauschgesuche, die bis spätestens 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Luxemburger Bankarbeitstag bei der Verwaltungsgesellschaft, den Zahlstellen Zahlstellen, der Register- und Transferstelle oder den Vertriebsstellen eingehen, werden zum Anteilwert dieses Bewertungstages abgerechnet. Umtauschgesuche, die nach 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) eingehen, werden zum Anteilwert des nächstfolgenden Bewertungstages abgerechnet.
4. Die im Rahmen eines Umtausches anfallende maximale Umtauschprovision wird in dem jeweiligen Verkaufsprospekt genannt.
5. Nach dem Umtausch werden die Anteilinhaber von der Verwahrstelle über die Anzahl der Anteile, die sie bei der Umwandlung erhalten haben, sowie über den entsprechenden Preis, informiert.
6. Die Verwaltungsgesellschaft hat sämtliche organisatorischen Maßnahmen getroffen, die etwaige Praktiken des Market Timing und Late Trading verhindern sollen und behält sich das Recht vor, Umtauschanträge abzulehnen, die von einem Anleger stammen, von denen der jeweilige Fonds die Verwaltungsgesellschaft hinreichende Kenntnisse hat, dass dieser derartige Praktiken anwendet. Die Verwaltungsgesellschaft behält sich vor, bei Bedarf Maßnahmen zum Schutz der anderen Anleger eines Fonds zu ergreifen.
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Samples: Investment Fund Prospectus
Umtausch von Anteilen. 1. Die Anteilinhaber eines Fonds sind berechtigt, sofern im Sonderreglement vorgesehen, den Umtausch ihrer Anteile in Anteile eines anderen Fonds mit ähnlicher Anlagepolitik, der von der Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft verwaltet wird, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Kontrolle oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, zu verlangen. Ein Umtausch erfolgt nur an einem Bewertungstag.
2. Werden unterschiedliche Anteilklassen innerhalb eines Fonds angeboten, ist auch ein Umtausch von Anteilen einer Anteilklasse in Anteile einer anderen Anteilklasse innerhalb des Fonds möglich, sofern im Sonderreglement nichts Gegenteiliges bestimmt ist und sofern der Anteilinhaber die Bedingungen für eine Direktanlage in diese Anteilklasse erfüllt.
3. Die Umtauschanträge müssen folgende Angaben enthalten: die Identität und Anschrift des antragstellenden Anteilinhabers sowie die Anzahl der zurückzunehmenden Anteile, den Namen des Fonds zu dem diese Anteile gehören und der Name des Fonds, in den diese Anteile umgetauscht werden sollen.
34. Sofern im Sonderreglement des jeweiligen Fonds nicht anders geregelt, werden Umtauschgesuche, die bis spätestens 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Luxemburger Bankarbeitstag bei der Verwaltungsgesellschaft, den Zahlstellen Zahlstellen, der Register- und Transferstelle oder den Vertriebsstellen eingehen, werden zum Anteilwert dieses Bewertungstages abgerechnet. Umtauschgesuche, die nach 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) eingehen, werden zum Anteilwert des nächstfolgenden Bewertungstages abgerechnet.
45. Die im Rahmen eines Umtausches anfallende maximale Umtauschprovision wird in dem jeweiligen Verkaufsprospekt genannt.
56. Nach dem Umtausch werden die Anteilinhaber von der Verwahrstelle über die Anzahl der Anteile, die sie bei der Umwandlung erhalten haben, sowie über den entsprechenden Preis, informiert.
67. Die Verwaltungsgesellschaft hat sämtliche organisatorischen Maßnahmen getroffen, die etwaige Praktiken des Market Timing und Late Trading verhindern sollen und behält sich das Recht vor, Umtauschanträge abzulehnen, die von einem Anleger stammen, von denen der jeweilige Fonds die Verwaltungsgesellschaft hinreichende Kenntnisse hat, dass dieser derartige Praktiken anwendet. Die Verwaltungsgesellschaft behält sich vor, bei Bedarf Maßnahmen zum Schutz der anderen Anleger eines Fonds zu ergreifen.
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