Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse des OGAW, der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, ins- besondere wenn: a) ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile Market Timing, Late-Trading oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können; b) der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt; oder c) die Anteile in einem Staat vertrieben werden, in dem der OGAW bzw. die jeweilige Anteilsklasse zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 eingestellt werden.
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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag
Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse des OGAW, der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, ins- besondere insbesondere wenn:
a) 1. ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile Market Timing, Late-Trading oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können;
b) 2. der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt; oder
c) 3. die Anteile in einem Staat vertrieben werden, in dem der OGAW bzw. die jeweilige Anteilsklasse zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 Art. 12 eingestellt werden.
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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag
Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse des OGAW, der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, ins- besondere wenn:
a) ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile Market Timing, Late-Trading oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können;
b) der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt; oder
c) die Anteile in einem Staat vertrieben werden, in dem der OGAW bzw. die jeweilige Anteilsklasse zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 Art. 12 eingestellt werden.
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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag
Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse des OGAW, der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, ins- besondere insbesondere wenn:
a) ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile Market Timing, Late-Trading oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können;
b) der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt; oder
c) die Anteile in einem Staat vertrieben werden, in dem der OGAW bzw. die jeweilige Anteilsklasse zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 eingestellt werden.
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Umtausch von Anteilen. Die Anleger können jederzeit unter den im Treuhandvertrag und Anhang A „Teilfonds im Überblick“ genannten Bedingungen von einem Teilfonds in einen anderen Teilfonds wechseln. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann auch ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse Anteilsklasse, sowohl innerhalb ein und desselben Teilfonds als auch von einem Teilfonds in einen anderen Teilfonds erfolgen. Für den Fall, dass ein Umtausch innerhalb eines OGAW ein und desselben Teilfonds erfolgt, wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Teilfonds oder Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für den betroffenen Teilfonds bzw. die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ erwähnt. Fallweise können bei einem Teilfondswechsel oder Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Teilfonds bzw. für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse des OGAWTeilfonds, der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, ins- besondere insbesondere wenn:
a) ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile Market Timing, Late-Late- Trading oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können;
b) der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt; oder
c) die Anteile in einem Staat vertrieben werden, in dem der OGAW jeweilige Teilfonds bzw. die jeweilige Anteilsklasse zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 eingestellt werden.
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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag
Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann auch ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch Im Falle eines Umtauschs innerhalb eines OGAW ein und desselben Teilfonds wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Teilfonds oder Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für den betroffenen Teilfonds bzw. die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ erwähnter- wähnt. Fallweise können bei einem Teilfondswechsel oder Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Teilfonds bzw. für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisenzurück- weisen, wenn dies im Interesse des OGAWTeilfonds, der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheinter- scheint, ins- besondere insbesondere wenn:
a) 1. ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile Market Timing, Late-Trading Tra- ding oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können;
b) 2. der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt; oder
c) 3. die Anteile in einem Staat vertrieben werden, in dem der OGAW jeweilige Teilfonds bzw. die jeweilige Anteilsklasse zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ge- stattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 eingestellt werden.
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Samples: Treuhandvertrag
Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse des OGAW, der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, ins- besondere wenn:
a) ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile Market Timing, Late-Late- Trading oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können;
b) der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt; oder
c) die Anteile in einem Staat vertrieben werden, in dem der OGAW bzw. die jeweilige Anteilsklasse zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 eingestellt werden.
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Samples: Treuhandvertrag
Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile An- teile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhobenerho- ben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallenanfal- len. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse des OGAW, der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, ins- besondere insbesondere wenn:
a) 1. ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile Market Timing, Late-Trading Tra- ding oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können;
b) 2. der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt; oder
c) 3. die Anteile in einem Staat vertrieben werden, in dem der OGAW bzw. die jeweilige Anteilsklasse zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 eingestellt werden.
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Samples: Treuhandvertrag
Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann auch ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines ein und desselben OGAW wird keine Umtauschgebühr Um- tauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte OGAW oder Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallenanfal- len. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse des OGAW, der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, ins- besondere insbesondere wenn:
a) 1. ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile Market Timing, Late-Trading Tra- ding oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können;
b) 2. der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt; oder
c) 3. die Anteile in einem Staat vertrieben werden, in dem der OGAW bzw. die jeweilige Anteilsklasse zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 eingestellt werden.
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Samples: Treuhandvertrag
Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile Antei- le einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallenanfal- len. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse des OGAW, der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, ins- besondere insbesondere wenn:
a) 1. ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile Market Timing, Late-Late- Trading oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können;
b) 2. der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt; oder
c) 3. die Anteile in einem Staat vertrieben werden, in dem der OGAW bzw. die jeweilige Anteilsklasse zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 eingestellt werden.
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Samples: Treuhandvertrag
Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann auch ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Fall, dass ein Umtausch innerhalb eines ein und desselben OGAW er- folgt, wird keine eine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte OGAW oder Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallenanfal- len. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse des OGAW, der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, ins- besondere insbesondere wenn:
a) 1. ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile Market Timing, Late-Trading Tra- ding oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können;
b) 2. der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt; oder
c) 3. die Anteile in einem Staat vertrieben werden, in dem der OGAW bzw. die jeweilige Anteilsklasse zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 eingestellt werden.
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Samples: Treuhandvertrag
Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnter- wähnt. Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisenzurück- weisen, wenn dies im Interesse des OGAW, der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger An- leger geboten erscheint, ins- besondere insbesondere wenn:
a) 1. ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile Market Mar- ket Timing, Late-Trading oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können;
b) 2. der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt; oder
c) 3. die Anteile in einem Staat vertrieben werden, in dem der OGAW bzw. die jeweilige Anteilsklasse zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb Er- werb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 Art. 12 eingestellt werden.
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Samples: Treuhandvertrag
Umtausch von Anteilen. Die Anleger können jederzeit unter den im Treuhandvertrag und Anhang A „Teilfonds im Überblick“ genannten Bedin- gungen von einem Teilfonds in einen anderen Teilfonds wechseln. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann auch ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse Anteilsklasse, sowohl innerhalb ein und desselben Teilfonds als auch von einem Teilfonds in einen anderen Teilfonds erfolgen. Für den Fall, dass ein Umtausch innerhalb eines OGAW ein und desselben Teilfonds erfolgt, wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Teilfonds oder Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für den betroffenen Teilfonds bzw. die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ erwähnt. Fallweise können bei einem Teilfondswechsel oder Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Teilfonds bzw. für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisenzu- rückweisen, wenn dies im Interesse des OGAWTeilfonds, der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, ins- besondere insbesondere wenn:
a) 1. ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile Market Timing, Late-Late- Trading oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können;
b) 2. der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt; oder
c) 3. die Anteile in einem Staat vertrieben werden, in dem der OGAW jeweilige Teilfonds bzw. die jeweilige Anteilsklasse zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ge- stattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 eingestellt werden.
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Samples: Treuhandvertrag
Umtausch von Anteilen. Die Anleger können jederzeit unter den im Treuhandvertrag und Anhang A „Teilfonds im Überblick“ genannten Bedin- gungen von einem Teilfonds in einen anderen Teilfonds wechseln. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann auch ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse Anteilsklasse, sowohl innerhalb ein und desselben Teilfonds als auch von einem Teilfonds in einen anderen Teilfonds erfolgen. Für den Fall, dass ein Umtausch innerhalb eines OGAW ein und desselben Teilfonds erfolgt, wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Teilfonds oder Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für den betroffenen Teilfonds bzw. die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ erwähnt. Fallweise können bei einem Teilfondswechsel oder Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Teilfonds bzw. für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisenzurück- weisen, wenn dies im Interesse des OGAWTeilfonds, der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheinter- scheint, ins- besondere insbesondere wenn:
a) 1. ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile Market Timing, Late-Trading Tra- ding oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können;
b) 2. der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt; oder
c) 3. die Anteile in einem Staat vertrieben werden, in dem der OGAW jeweilige Teilfonds bzw. die jeweilige Anteilsklasse zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ge- stattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 eingestellt werden.
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