Common use of Umtausch von Anteilen Clause in Contracts

Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse des OGAW, der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, ins- besondere wenn:

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse des OGAW, der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, ins- besondere insbesondere wenn:

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Samples: Treuhandvertrag & Prospekt, Treuhandvertrag & Prospekt, Treuhandvertrag

Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann auch ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Fall, dass ein Umtausch innerhalb eines ein und desselben OGAW er- folgt, wird keine eine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte OGAW oder Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallenanfal- len. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse des OGAW, der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, ins- besondere insbesondere wenn:

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Samples: Treuhandvertrag Inklusive Fondsspezifischem Anhang Und Prospekt

Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile An- teile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhobenerho- ben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallenanfal- len. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse des OGAW, der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, ins- besondere insbesondere wenn:

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de

Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann auch ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines ein und desselben OGAW wird keine Umtauschgebühr Um- tauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte OGAW oder Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallenanfal- len. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse des OGAW, der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, ins- besondere insbesondere wenn:

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Samples: api.bwm.ch

Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile Antei- le einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallenanfal- len. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse des OGAW, der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, ins- besondere insbesondere wenn:

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Samples: solutions.vwdservices.com

Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnter- wähnt. Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisenzurück- weisen, wenn dies im Interesse des OGAW, der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger An- leger geboten erscheint, ins- besondere insbesondere wenn:

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Samples: Treuhandvertrag