Umtausch von Anteilen. Der Umtausch von Anteilen zwischen den einzelnen Anteilklassen ist nicht möglich. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet im Rahmen der Auflösung einer Anteilklasse, dem Anleger Anteile einer anderen An- teilklasse des Fonds anzubieten (Einzelheiten zu der Auflösung einer Anteilklasse siehe Abschnitt „Auf- lösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“).
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Umtausch von Anteilen. Der Umtausch von Anteilen zwischen den einzelnen Anteilklassen ist nicht möglich. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet im Rahmen der Auflösung einer Anteilklasse, dem Anleger Anteile einer anderen An- teilklasse Anteilklasse des Fonds anzubieten (Einzelheiten zu der Auflösung einer Anteilklasse siehe Abschnitt „Auf- lösungAuflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“).
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Umtausch von Anteilen. Der Umtausch von Anteilen zwischen den einzelnen Anteilklassen ist Anteile einer Anteilklasse können nicht möglichin Anteile einer anderen Anteilklasse umgetauscht werden. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet verpflichtet, im Rahmen der Auflösung einer Anteilklasse, Anteilklasse dem Anleger Anteile einer anderen An- teilklasse eine andere Anteilklasse des Fonds anzubieten (Einzelheiten zu der Auflösung einer Anteilklasse siehe Abschnitt „Auf- lösungAuflösung, Übertragung und Verschmelzung Ver- schmelzung des Fonds“).
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Umtausch von Anteilen. Der Umtausch von Anteilen zwischen den einzelnen Anteilklassen ist nicht möglich. Die Gesellschaft Ge- sellschaft ist nicht verpflichtet im Rahmen der Auflösung einer Anteilklasse, dem Anleger Anteile An- teile einer anderen An- teilklasse Anteilklasse des Fonds anzubieten (Einzelheiten zu der Auflösung einer Anteilklasse siehe Abschnitt „Auf- lösungAuflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“).
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Umtausch von Anteilen. Der Umtausch von Anteilen zwischen den einzelnen Anteilklassen ist nicht möglich. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet im Rahmen der Auflösung einer Anteilklasse, dem Anleger Anteile einer anderen An- teilklasse des Fonds anzubieten (Einzelheiten zu der Auflösung einer Anteilklasse siehe Abschnitt 20 „Auf- lösung, Übertragung Auflösung und Verschmelzung des Fonds“).
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Umtausch von Anteilen. Der Umtausch von Anteilen zwischen den einzelnen Anteilklassen ist nicht möglich. Die Gesellschaft Gesell- schaft ist nicht verpflichtet im Rahmen der Auflösung einer Anteilklasse, dem Anleger Anteile einer anderen An- teilklasse Anteilklasse des Fonds anzubieten (Einzelheiten zu der Auflösung einer Anteilklasse Anteil- klasse siehe Abschnitt „Auf- lösungAuflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“).
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Umtausch von Anteilen. Der Umtausch von Anteilen zwischen den einzelnen Anteilklassen ist nicht möglich. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet im Rahmen der Auflösung einer Anteilklasse, dem Anleger Anteile einer anderen An- teilklasse Anteilklasse des Fonds anzubieten (Einzelheiten zu der Auflösung einer Anteilklasse siehe Abschnitt Ab- schnitt 20 „Auf- lösung, Übertragung Auflösung und Verschmelzung des Fonds“).
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