Umtausch von Anteilen. Vorbehaltlich der Aussetzung der Ermittlung des betreffenden Nettoinventarwerts haben Anteilinhaber das Recht, alle oder einen Teil ihrer Anteile einer Klasse in Anteile derselben Klasse eines anderen Teilfonds oder in Anteile einer anderen bestehenden Klasse desselben oder eines anderen Teilfonds umzutauschen. Hierfür muss auf dieselbe Weise wie für die Zeichnung der Anteile ein Umtauschantrag gestellt werden. Das Recht auf Umtausch von Anteilen ist jedoch an die Erfüllung von Bedingungen (einschließlich an Mindestzeichnungsbeträge) geknüpft, die für die Klasse gelten, in die der Umtausch erfolgen soll. Wenn daher infolge eines Umtauschs der Wert des Anteilsbestands eines Anteilinhabers an der neuen Klasse unter dem Mindestzeichnungsbetrag liegen sollte (siehe dazu Abschnitt 7.3. „Beschreibungen der Klassen, Voraussetzungen für den Anteilserwerb, Mindestzeichnungsbeträge und -anteilsbestände“), kann die Verwaltungsgesellschaft beschließen, den Antrag auf Umtausch von Anteilen abzulehnen. Zusätzlich kann ein Anteilinhaber so behandelt werden, als habe er den Umtausch aller seiner Anteile beantragt (sofern die Verwaltungsgesellschaft dies beschließt), wenn der Wert des Anteilsbestands eines Anteilinhabers an der ursprünglichen Klasse unter den jeweiligen Mindestzeichnungsbetrag sinkt. Die Zahl der bei einem Umtausch ausgegebenen Anteile basiert auf den jeweiligen Nettoinventarwerten der betroffenen zwei Klassen am Bewertungstag, in Bezug auf die der Umtauschantrag bearbeitet wird.
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Samples: Prospectus Supplement, Prospectus Supplement, Prospectus Supplement
Umtausch von Anteilen. Vorbehaltlich Mit der Aussetzung Zustimmung der Ermittlung des betreffenden Nettoinventarwerts haben Anteilinhaber das Recht, alle Vertriebsstelle (oder einen Teil ihrer eines Bevollmächtigten) kann ein Anteilsinhaber bei entsprechender Benachrichtigung der Verwaltungsstelle in der von der Vertriebsstelle vorgeschriebenen Form an einem Bewertungstag Anteile eines Fonds oder einer Klasse in Anteile derselben Klasse eines anderen Teilfonds Fonds oder einer anderen Klasse (falls verfügbar) umtauschen. Die Vertriebsstelle kann, wie sie dies für richtig hält, das Ermessen zur Genehmigung des Umtauschs von Anteilen eines Fonds oder einer Klasse in Anteile eines anderen Fonds oder einer anderen bestehenden Klasse desselben auf Vertreter oder Vermittler übertragen. Ein Umtausch zwischen Klassen, die mit demselben Buchstaben bezeichnet sind, kann von diesem Vertreter oder Vermittler ohne weiteren Verweis an die Vertriebsstelle oder anderweitig durchgeführt werden. Der Umtausch der folgenden Anteilsklassen ist nur mit Genehmigung der Vertriebsstelle erlaubt: • Anteile der Klasse C in Anteile der Klasse A; • Anteile der Klasse W in Anteile eines anderen Teilfonds umzutauschenFonds oder einer anderen Klasse; • Anteile der Klasse X in Anteile eines anderen Fonds oder einer anderen Klasse; und • Anteile der Klasse A in Anteile der Klasse I. Eine Umwandlung dient nicht dem Zweck, kurzfristigen oder übermäßigen Handel zu erleichtern. Hierfür muss auf dieselbe Weise wie für Die Umwandlung erfolgt durch die Rücknahme von Anteilen eines Fonds und die Zeichnung von Anteilen des anderen Fonds mit den Erlösen aus der Rücknahme. Die Umwandlung erfolgt gemäß folgender Formel: Dabei ist: NS = die Anzahl der zuzuteilenden Anteile des neuen Fonds; A = xdie Anzahl der Anteile ein Umtauschantrag gestellt werden. Das Recht auf Umtausch von Anteilen ist jedoch an die Erfüllung von Bedingungen (einschließlich an Mindestzeichnungsbeträge) geknüpftdes ursprünglichen Fonds, die für die Klasse gelten, in die der Umtausch erfolgen soll. Wenn daher infolge eines Umtauschs der Wert des Anteilsbestands eines Anteilinhabers an der neuen Klasse unter dem Mindestzeichnungsbetrag liegen sollte (siehe dazu Abschnitt 7.3. „Beschreibungen der Klassen, Voraussetzungen für den Anteilserwerb, Mindestzeichnungsbeträge und -anteilsbestände“), kann die Verwaltungsgesellschaft beschließen, den Antrag auf Umtausch von Anteilen abzulehnen. Zusätzlich kann ein Anteilinhaber so behandelt werden, als habe er den Umtausch aller seiner Anteile beantragt (sofern die Verwaltungsgesellschaft dies beschließt), wenn der Wert des Anteilsbestands eines Anteilinhabers an der ursprünglichen Klasse unter den jeweiligen Mindestzeichnungsbetrag sinkt. Die Zahl der bei einem Umtausch ausgegebenen Anteile basiert auf den jeweiligen Nettoinventarwerten der betroffenen zwei Klassen am Bewertungstag, in Bezug auf die der Umtauschantrag bearbeitet wird.umgewandelt werden sollen;
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Samples: Prospectus
Umtausch von Anteilen. Vorbehaltlich Sofern der Aussetzung der Ermittlung des betreffenden Nettoinventarwerts haben Verwaltungsrat für bestimmte Teilfonds oder Anteilklassen nichts anderes vorsieht, kann jeder Anteilinhaber das Recht, alle den Umtausch aller oder einen Teil ihrer eines Teils seiner Anteile eines Teilfonds oder einer Klasse Anteilklasse in Anteile derselben Klasse eines anderen Teilfonds oder in Anteile einer anderen bestehenden Klasse desselben oder eines anderen Teilfonds umzutauschen. Hierfür muss auf dieselbe Weise wie für die Zeichnung Anteilklasse beantragen, und dies vorbehaltlich der Anteile ein Umtauschantrag gestellt werden. Das Recht auf Umtausch von Anteilen ist jedoch an die Erfüllung von Bedingungen (einschließlich an Mindestzeichnungsbeträge) geknüpft, die für die Klasse gelten, in die der Umtausch erfolgen soll. Wenn daher infolge eines Umtauschs der Wert des Anteilsbestands eines Anteilinhabers an der neuen Klasse unter dem Mindestzeichnungsbetrag liegen sollte (siehe dazu Abschnitt 7.3. „Beschreibungen der Klassen, Voraussetzungen für den Anteilserwerb, Mindestzeichnungsbeträge und -anteilsbestände“), kann die Verwaltungsgesellschaft beschließen, den Antrag auf Umtausch von Anteilen abzulehnen. Zusätzlich kann ein Anteilinhaber so behandelt werden, als habe er den Umtausch aller seiner Anteile beantragt (sofern die Verwaltungsgesellschaft dies beschließt), wenn der Wert des Anteilsbestands eines Anteilinhabers an der ursprünglichen Klasse unter den jeweiligen Mindestzeichnungsbetrag sinkt. Die Zahl der bei einem Umtausch ausgegebenen Anteile basiert auf den jeweiligen Nettoinventarwerten der betroffenen zwei Klassen am Bewertungstag, Beschränkungen in Bezug auf die Bedingungen und die Zahlung von Gebühren und Provisionen nach Maßgabe des Verwaltungsrats. Der Preis für den Umtausch von Anteilen von einem Teilfonds oder einer Anteilklasse in einen anderen Teilfonds oder eine andere Anteilklasse wird unter Bezugnahme auf den jeweiligen, am gleichen Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert der beiden Teilfonds oder Anteilklassen berechnet. Die Anteilinhaber können verpflichtet werden, die Differenz zu zahlen, falls die Zeichnungsgebühr des Teilfonds oder der Anteilklasse, in den/die der Anteilinhaber wechselt, höher ausfällt als die Zeichnungsgebühr des Teilfonds oder der Anteilklasse, den/die der Anteilinhaber verlässt. Der Verwaltungsrat kann eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten festlegen. Wenn ein Umtauschantrag bearbeitet wirdzur Folge hätte, dass die Zahl oder der gesamte Nettoinventarwert der Anteile eines Anlegers in einem Teilfonds oder einer Anteilklasse unter die Zahl oder den Wert fallen würde, die/der vom Verwaltungsrat festgelegt wurde, kann die Gesellschaft diesen Antrag als einen Antrag auf Umtausch des gesamten Anteilbestandes dieses Anteilinhabers in dem entsprechenden Teilfonds oder der entsprechenden Klasse behandeln. Anteile, die in Anteile eines anderen Teilfonds oder einer anderen Anteilklasse umgetauscht wurden, können annulliert werden.
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Samples: Gesellschaftsvertrag
Umtausch von Anteilen. Vorbehaltlich Ein Umtausch ist eine Transaktion, bei der Aussetzung der Ermittlung Bestand eines Anlegers in einer Anteilsklasse in eine andere Anteilsklasse desselben Fonds oder in dieselbe Anteilsklasse oder eine andere Anteilsklasse eines anderen Fonds umgetauscht wird. Die Transaktion erfolgt durch den Verkauf von Anteilen in der ursprünglichen Anteilsklasse und den nachfolgenden Kauf von Anteilen in der neuen Anteilsklasse, vorausgesetzt, der Bestand des betreffenden Nettoinventarwerts haben Anteilinhaber das Recht, alle Anlegers entspricht den Anlagevoraussetzungen des/der bestehenden und des/der neuen Fonds oder einen Teil ihrer Anteilsklasse. Unter bestimmten Umständen können Anleger Anteile einer Klasse der Gesellschaft in Anteile derselben Klasse bestimmter anderer Investmentfonds von Xxxxxxxx Xxxxxxxxx umtauschen, die eine ähnliche Gebührenstruktur, einschließlich desselben CDSC-Prozentsatzes über denselben Zeitraum, aufweisen. Informationen über die Investmentfonds, in die Anteile umgetauscht werden können, und Einzelheiten zu der Verfahrensweise und den Bedingungen für einen Umtausch sind auf Anfrage bei der Verwaltungsgesellschaft erhältlich. Unbeschadet bestimmter in diesem Abschnitt geregelter Anlageklassenbeschränkungen können Anteile während des entsprechenden Hauptanlagezeitraums nicht gegen Anteile eines anderen Teilfonds Fonds oder in Anteile einer anderen bestehenden Klasse desselben oder eines anderen Teilfonds umzutauschen. Hierfür muss auf dieselbe Weise wie für die Zeichnung der Anteile ein Umtauschantrag gestellt Anteilsklasse umgetauscht werden. Das Recht auf Ein Umtausch von Anteilen ist jedoch an die Erfüllung von Bedingungen (einschließlich an Mindestzeichnungsbeträge) geknüpftin eine Anteilsklasse, die der CDSC-Gebühr unterliegt, ist nach der Fälligkeit nicht mehr möglich. Unbeschadet bestimmter in diesem Abschnitt geregelter Anlageklassenbeschränkungen können Anteile der Klasse X, X0, X0, X, X0, X0 und R gegen Anteile eines anderen Fonds oder einer anderen Anteilsklasse umgetauscht werden, sofern der Anleger die Voraussetzungen für die Anlage in dieser Anteilsklasse erfüllt. Ein Umtausch in Anteile der Klasse geltenX, X0, X0, X, X0, X0 und R ist nur zulässig für Anleger, die über bestimmte Vertriebsgesellschaften, Broker/Händler und/oder professionelle Anleger anlegen, die die Voraussetzungen für die Anlage in Anteilen der Klasse X, X0, X0, X, X0, X0 und R gemäß den im Abschnitt „Anteilsklassen“ aufgeführten Bedingungen erfüllen. Anteile der Klasse X0, X0, X0 und D4 können nur in Anteile der Klasse X0, X0, X0 und D4 eines anderen Fonds umgetauscht werden, der weiterhin Anteile der Klasse X0, X0, X0 und D4 in derselben Währung ausgibt, die derselben CDSC-Gebühr unterliegen. Das Alter der Anteile wird in die neue Anteilsklasse übernommen, und zum Zeitpunkt des Umtauschs fällt keine CDSC-Gebühr an. Keine andere Anteilsklasse kann in Anteile der Umtausch erfolgen sollKlasse X0, X0, X0 und D4 umgetauscht werden. Wenn daher infolge Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass diese Einschränkung ihre Möglichkeit zum Erwerb von Anteilen eines Umtauschs anderen Fonds limitieren kann, weil nicht in allen Fonds Anteile der Wert des Anteilsbestands Klasse X0, X0, X0 und D4 erhältlich sind und die weitere Ausgabe von Anteilen der Klasse X0, X0, X0 und D4 in derselben Währung eines Anteilinhabers an Fonds durch den Verwaltungsrat jederzeit ausgesetzt werden kann. Unbeschadet bestimmter in diesem Abschnitt geregelter Anlageklassenbeschränkungen können Anteile der neuen Klasse unter dem Mindestzeichnungsbetrag liegen sollte (siehe dazu I und IE gegen Anteile eines anderen Fonds oder einer anderen Anteilsklasse umgetauscht werden. Nur institutionelle Anleger können ihre Anteile in Anteile der Klasse I und IE umtauschen. Unbeschadet bestimmter in diesem Abschnitt 7.3. „Beschreibungen geregelter Anlageklassenbeschränkungen können Anteile der KlassenKlasse W und WE gegen Anteile eines anderen Fonds oder anderer Anteilsklassen umgetauscht werden, sofern der Anleger die Voraussetzungen für die Anlage in dieser Anteilsklasse erfüllt. Ein Umtausch in Anteile der Klasse W und WE ist nur zulässig für Anleger, die über Vermittler, Vertriebsgesellschaften, Plattformen und/oder Broker/Händler anlegen, die die Voraussetzungen für Anteile der Klasse W und WE gemäß den Anteilserwerb, Mindestzeichnungsbeträge und -anteilsbestände“), kann die Verwaltungsgesellschaft beschließen, den Antrag auf Umtausch von Anteilen abzulehnen. Zusätzlich kann ein Anteilinhaber so behandelt werden, als habe er den Umtausch aller seiner Anteile beantragt (sofern die Verwaltungsgesellschaft dies beschließt), wenn der Wert des Anteilsbestands eines Anteilinhabers an der ursprünglichen Klasse unter den jeweiligen Mindestzeichnungsbetrag sinkt. Die Zahl der bei einem Umtausch ausgegebenen Anteile basiert auf den jeweiligen Nettoinventarwerten der betroffenen zwei Klassen am Bewertungstag, in Bezug auf die der Umtauschantrag bearbeitet wirdim Abschnitt „Anteilsklassen“ aufgeführten Bedingungen erfüllen.
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Samples: Prospectus
Umtausch von Anteilen. Vorbehaltlich der Aussetzung der Ermittlung des betreffenden Nettoinventarwerts haben Anteilinhaber das Recht, alle oder einen Teil ihrer können Anteile einer Klasse gegen Anteile einer anderen Klasse umtauschen, sofern sie dies bei der Gesellschaft in der von ihr verlangten Weise beantragen und die Genehmigung dafür erhalten. Bei Anteilen der Klasse D eines Teilfonds ist der Umtausch nur gegen Anteile derselben der Klasse D eines anderen Teilfonds oder zulässig. Bei der Anteilsklasse E kann der Anlageverwalter nach eigenem Gutdünken und ohne Vorankündigung den Umtausch anderer Anteile in Anteile einer anderen bestehenden der Klasse desselben oder eines anderen Teilfonds umzutauschen. Hierfür muss auf dieselbe Weise wie für die Zeichnung der Anteile ein Umtauschantrag gestellt werden. Das Recht auf E (nicht jedoch den Umtausch von Anteilen ist jedoch an der Klasse E in andere Anteile) untersagen. Anleger werden gebeten, sich vor Einreichen eines Umtauschantrags beim Anlageverwalter zu erkundigen, ob Anteile der Klasse E verfügbar sind. Der Umtausch erfolgt nach der folgenden Formel: Dabei ist: NS = die Erfüllung von Bedingungen (einschließlich an Mindestzeichnungsbeträge) geknüpftAnzahl der Anteile der neuen Klasse, die für ausgegeben werden; A = die Klasse gelten, in die Anzahl der Umtausch erfolgen soll. Wenn daher infolge umzutauschenden Anteile; B = der Rücknahmepreis der umzutauschenden Anteile; C = der von der Verwaltungsstelle (gegebenenfalls) festgesetzte Währungsumwandlungsfaktor D = der am betreffenden Handelstag geltende Preis eines Umtauschs der Wert des Anteilsbestands eines Anteilinhabers an Anteils der neuen Klasse unter Anteilsklasse; und X = eine (etwaige) Bearbeitungsgebühr von höchstens 5 % des Xxxxx der umzutauschenden Anteile. Falls NS keine ganze Zahl ist, behält sich die Verwaltungsstelle das Recht vor, Anteilsbruchteile des neuen Teilfonds auszugeben oder dem Mindestzeichnungsbetrag liegen sollte (siehe dazu Abschnitt 7.3. „Beschreibungen Anteilinhaber, der Klassen, Voraussetzungen für den Anteilserwerb, Mindestzeichnungsbeträge und -anteilsbestände“), kann die Verwaltungsgesellschaft beschließenAnteile umtauschen möchte, den Antrag auf Umtausch von Anteilen abzulehnen. Zusätzlich kann ein Anteilinhaber so behandelt werden, als habe er den Umtausch aller seiner Anteile beantragt (sofern die Verwaltungsgesellschaft dies beschließt), wenn der Wert des Anteilsbestands eines Anteilinhabers an der ursprünglichen Klasse unter den jeweiligen Mindestzeichnungsbetrag sinkt. Die Zahl der bei einem Umtausch ausgegebenen Anteile basiert auf den jeweiligen Nettoinventarwerten der betroffenen zwei Klassen am Bewertungstag, in Bezug auf die der Umtauschantrag bearbeitet wirdüberschüssigen Betrag auszuzahlen.
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Samples: Teilprospekt