Common use of Umtausch von Anteilen Clause in Contracts

Umtausch von Anteilen. Sofern der Handel in Anteilen nicht unter den in diesem Prospekt beschriebenen Umständen vorübergehend ausgesetzt wurde, sind die Anteilinhaber berechtigt, einzelne oder alle von ihnen gehaltenen Anteile einer Serie eines Teilfonds (die „ursprüngliche Klasse“) in Anteile einer anderen Serie eines anderen Teilfonds, die zu diesem Zeitpunkt zur Ausgabe erhältlich ist, (die „neue Klasse“) umzutauschen. Der Umtausch erfolgt durch schriftlichen Antrag an die Gesellschaft in der von den Verwaltungsratsmitgliedern vorgeschriebenen oder genehmigten Form. Für jeden Umtausch gelten die allgemeinen Bestimmungen und Verfahren für die Rücknahme von Anteilen der ursprünglichen Klasse und die Zeichnung von Anteilen der neuen Klasse. Dementsprechend wird ein Antrag auf Umtausch als Rücknahmeantrag für Anteile der ursprünglichen Klasse und als Zeichnungsantrag für Anteile der neuen Klasse behandelt. Die Anzahl von Anteilen der neuen Klasse, die aufgrund des Umtauschs auszugeben sind, berechnet sich nach der folgenden Formel: Dabei entspricht: N = der Anzahl der auszugebenden Anteile der neuen Klasse; R = der Anzahl der umzuschichtenden Anteile der ursprünglichen Klasse; ER = (i) falls die Anteile der ursprünglichen Klasse und der neuen Klasse auf dieselbe Währung lauten, 1; und

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Samples: www.assetstandard.com, doc.morningstar.com, dl.avl-investmentfonds.de

Umtausch von Anteilen. Sofern der Handel in Anteilen nicht unter den in diesem Prospekt beschriebenen Umständen vorübergehend vorüberge- hend ausgesetzt wurde, sind die Anteilinhaber berechtigt, einzelne oder alle von ihnen gehaltenen Anteile einer Serie eines Teilfonds (die „ursprüngliche Klasse“) in Anteile einer anderen Serie eines anderen Teilfonds, die zu diesem Zeitpunkt zur Ausgabe erhältlich ist, (die „neue Klasse“) umzutauschen. Der Umtausch erfolgt durch schriftlichen Antrag an die Gesellschaft in der von den Verwaltungsratsmitgliedern vorgeschriebenen oder genehmigten Form. Für jeden Umtausch gelten die allgemeinen Bestimmungen und Verfahren für die Rücknahme von Anteilen der ursprünglichen Klasse und die Zeichnung von Anteilen der neuen Klasse. Dementsprechend wird ein Antrag auf Umtausch als Rücknahmeantrag für Anteile der ursprünglichen Klasse und als Zeichnungsantrag für Anteile der neuen Klasse behandelt. Die Anzahl von Anteilen der neuen Klasse, die aufgrund des Umtauschs auszugeben sind, berechnet sich nach der folgenden fol- genden Formel: N = R x (RP x ER) Dabei entspricht: N = der Anzahl der auszugebenden Anteile der neuen Klasse; R = der Anzahl der umzuschichtenden Anteile der ursprünglichen Klasse; ER = (i) falls die Anteile der ursprünglichen Klasse und der neuen Klasse auf dieselbe Währung Wäh- rung lauten, 1; und

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Samples: www.assetstandard.com

Umtausch von Anteilen. Sofern der Handel in Anteilen nicht unter den in diesem Prospekt beschriebenen Umständen vorübergehend vorüberge- hend ausgesetzt wurde, sind die Anteilinhaber berechtigt, einzelne oder alle von ihnen gehaltenen Anteile einer Serie eines Teilfonds (die „ursprüngliche Klasse“) in Anteile einer anderen Serie eines anderen Teilfonds, die zu diesem Zeitpunkt zur Ausgabe erhältlich ist, (die „neue Klasse“) umzutauschen. Der Umtausch erfolgt durch schriftlichen Antrag an die Gesellschaft in der von den Verwaltungsratsmitgliedern vorgeschriebenen oder genehmigten Form. Für jeden Umtausch gelten die allgemeinen Bestimmungen und Verfahren für die Rücknahme von Anteilen der ursprünglichen Klasse und die Zeichnung von Anteilen der neuen Klasse. Dementsprechend wird ein Antrag auf Umtausch als Rücknahmeantrag für Anteile der ursprünglichen Klasse und als Zeichnungsantrag für Anteile der neuen Klasse behandelt. Die Anzahl von Anteilen der neuen Klasse, die aufgrund des Umtauschs auszugeben sind, berechnet sich nach der folgenden fol- genden Formel: Dabei entspricht: N = der Anzahl der auszugebenden Anteile der neuen Klasse; R = der Anzahl der umzuschichtenden Anteile der ursprünglichen Klasse; ER = (i) falls die Anteile der ursprünglichen Klasse und der neuen Klasse auf dieselbe Währung Wäh- rung lauten, 1; und

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